Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung. der Bedarfsplanungs-Richtlinie:

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Transkript:

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Einführung eines Demografiefaktors Vom 15. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Eckpunkte der Entscheidung 2 3. Verfahrensablauf 4 4. Würdigung der Stellungnahmen 5 5. Dokumentation des gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahrens 7 1

1. Rechtsgrundlagen Gemäß 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Bestimmungen über einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Eckpunkte der Entscheidung Gemäß 5 Abs. 2 ÄBPL-RL werden die Verhältniszahlen aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland zur Zahl der zugelassenen Vertragsärzte, sowie jeweils aus allen denjenigen Planungsbereichen, welche derselben raumordnungsspezifischen Planungskategorie nach dem Muster des 6 ÄBPL-RL zugeordnet werden, ermittelt. Im Rahmen dieser rein quantitativen Gegenüberstellung von Vertragsärzten und Versicherten gab es bisher keine Möglichkeit, die Folgen des demografischen Wandels für die Versorgung der Versicherten bei der Festlegung der Verhältniszahlen zu berücksichtigen. Dabei gewinnt der demografische Wandel zunehmend Einfluss auf den tatsächlichen Versorgungsbedarf und die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen: Durch den fortlaufenden Rückgang der Geburten bei gleichzeitigem Anstieg der Lebenserwartung (sog. natürliche Bevölkerungsbewegung) erhöht sich der Anteil älterer Versicherter, welche in der Regel einen spezifischeren und höheren Bedarf an ärztlicher Versorgung haben, als jüngere Bevölkerungsgruppen. Dieser Effekt zeigt sich im Bundesgebiet mit einer unterschiedlichen Intensität. So sind gerade ländliche, strukturschwache Gebiete - additiv zu den natürlichen räumlichen Bevölkerungsbewegungen hiervon betroffen. Diese Gebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass vorwiegend Einwohner im Erwerbsalter abwandern, mit der Folge einer besonders signifikanten Erhöhung des Anteils älterer Menschen Ein zusätzlicher Anstieg des Anteils älterer Menschen zeigt sich zudem in Gebieten, in denen bei vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten eine hohe Lebensqualität erreicht werden kann und die Zuwanderungsrate älterer Menschen höher ist, als die Zuwanderungsrate jüngerer Menschen. Somit finden sich die Ursachen des höheren, alterspezifischen Versorgungsbedarfs nicht nur in den natürlichen Bevölkerungsbewegungen, sondern auch in räumlichen Bewegungen wie oben beschrieben. 2

Die Bedarfsplanung für Ärzte beruht auf Verhältniszahlen von Einwohnern zu Ärzten je Planungsbereich. Mit der Orientierung an der Anzahl von Einwohnern werden weder die heterogenen demografischen Strukturen der Regionen noch der sich ebenfalls regional unterschiedlich ausgeprägte demografische Wandel erfasst. Um auf Grundlage der Bedarfsplanung auch weiterhin die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung organisieren zu können, ist es notwendig die demografische Entwicklung in die Abschätzung des Bedarfs an Vertragsärzten einzubeziehen. Im Rahmen seiner Pflicht zur Überprüfung der Verhältniszahlen gem. 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V steht dem G-BA die Kompetenz zu, bei der Festlegung der Verhältniszahlen Kriterien zu berücksichtigen, anhand derer eine bedarfsgerechte Versorgung zu bestimmen ist. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung. Diese kann entsprechend in eine Anpassung der Verhältniszahlen einbezogen werden. In Absatz 1 ist dargelegt, dass der arztgruppenspezifische demografische Faktor nicht generell zur Anwendung kommt, sondern nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der demografische Wandel zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Ärzte in den Planungsbereichen führt. Als Hinweis einer demografiebedingten erhöhten Inanspruchnahme können erhöhte regionale Fallzahlen in Relation zum Bundesdurchschnitt gelten. Daher wird der demografische Faktor in einem Planungsbereich nur dann bei der Berechnung des Versorgungsgrades zur Anwendung kommen, wenn für die Ärzte dieser Arztgruppe die Fallzahlen über dem Durchschnitt des gesamten Bundesgebietes liegen. Absatz 2 definiert die allgemeinen und regionalen Altersfaktoren als Relation der unter 60-Jährigen und der über 59-Jährigen an der Gesamtzahl der Bevölkerung. In Absatz 3 wird der Leistungsbedarfsfaktor auf der Basis des Leistungsbedarfs für die einzelnen Arztgruppen definiert. Der Faktor drückt das Verhältnis des Behandlungsbedarfs der über 60-Jährigen zu den bis 60-Jährigen aus. Absatz 4 beschreibt den Demografiefaktor, der sich aus den Altersfaktoren und dem Leistungsbedarfsfaktor berechnet. In Absatz 5 ist geregelt, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die notwendigen Berechnungen einmal jährlich durchführt. Absatz 6 besagt, dass die Anpassung der Verhältniszahl der Arztgruppen jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgt. 3

Der Absatz 7 regelt, dass der Demografiefaktor nicht weiter zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes eins, d.h. überproportional hohe Fallzahlen im Planungsbereich, nicht mehr vorliegen. Der Absatz 8 besagt, dass die Regelungen nach Absatz 1 bis 7 jährlich auf ihre Auswirkungen überprüft werden sollen. Zu diesem Zweck werden die Neuzulassungen, die aufgrund des Demografiefaktors ermöglicht werden, nach Arztgruppen und Planungsbereichen einschließlich ihrer kleinräumigen Verteilung erfasst. In Absatz 9 wird der Landesebene (Zulassungsausschuss) empfohlen, bei der Ausweisung zusätzlicher Arztsitze soweit möglich darauf hinzuwirken, dass möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine gerontologische/geriatrische Qualifikation verfügen. Im Ergebnis wird der tatsächliche medizinische demographische Wandel der letzten zwanzig Jahre in den Planungsbereichen berücksichtigt, die durch einen hohen Versorgungsbedarf gekennzeichnet sind. Dadurch wird ein erhöhter Ärztebedarf vor allem für Haus- und Augenärzte sowie für Urologen ausgewiesen. Zur Umsetzung der Regelung werden der Richtlinie in den Anlagen 6.1-6.10 und Anlage 7 entsprechende Planungsblätter zur Feststellung/Berechnung des Versorgungsgrades unter Berücksichtigung des Demografiefaktors angefügt. Die Übersicht der Anlagen wird entsprechend ergänzt. 3. Verfahrensablauf In der AG Bedarfsplanungs-Richtlinie und im Unterausschuss wurde die Modifikation der Verhältniszahlen gemäß 8 der Bedarfsplanungs-Richtlinie durch einen Demografiefaktor intensiv beraten. Im Grundsatz haben sowohl die Mitglieder des Unterausschusses, als auch die Patientenvertreter die Einführung eines Demografiefaktors für notwendig erachtet, um die Folgen des demografischen Wandels mit Blick auf den Versorgungsbedarf älterer Menschen und deren Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei der Festlegung der Verhältniszahlen besser berücksichtigen zu können. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung vertreten die Bänke unterschiedliche Auffassungen. In der G-BA-Sitzung am 18. März 2010 haben sie jeweils eigene Be- 4

schlussentwürfe vorgelegt, welche per Beschluss in ein Stellungnahmeverfahren gemäß 91 Abs. 5 SGB V gegeben wurden. In seiner Sitzung am 19. April 2010 hat der Unterausschuss die zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahmen der BÄK und der BPtK beraten, jedoch keine abschließende Auswertung vorgenommen. Nachdem zwischen den Bänken keine Einigung für einen gemeinsamen Beschlussentwurf erzielt werden konnte, haben sich die Sprecher in ihrem Treffen am 28. Mai 2010 dafür ausgesprochen, jeweils unterschiedliche Beschlussentwürfe in den G-BA einzubringen. Das Plenum nimmt in seiner Sitzung am 15. Juli 2010 die vorliegenden Stellungnahmen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Bundesärztekammer (BÄK) zur Kenntnis. 4. Würdigung der Stellungnahmen Das Plenum hat die Stellungnahmen in seiner Sitzung am 15. Juli 2010 im Einzelnen gewürdigt. Es teilt die Einschätzung der Stellungnehmenden, dass eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung durch den Gesetzgeber unumgänglich sei. Zu dem von der BPtK vorgetragenen Vorschlag, den Ansatz einer Steuerung der Niederlassung durch die Prüfung eines lokalen Versorgungsbedarfs konsequent weiterzuentwickeln, wird darauf hingewiesen, dass dies nicht bundeseinheitlich umgesetzt werden könne. Berlin, den 15. Juli 2010 Gemeinsamer Bundesausschuss gem. 91 SGB V Der Vorsitzende Hess 5

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5. Dokumentation des gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahrens 7

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