Merkblatt zu Reisen mit Haustieren



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Transkript:

Stand: Februar 2015 Merkblatt zu Reisen mit Haustieren 1) Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen: Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für die Verbringung von Heimtieren die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Ziel ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken gelten die Regelungen der Richtlinie 92/65/EG, die Einfuhr darf dann nur über gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen. Für die Einreise in die EU aus sog. gelisteten Drittländern mit bis zu fünf Tieren gilt die "Veterinärbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die EU". Voraussetzung ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. 2015: Das bleibt beim Reisen, wie es ist: - Jedes Tier muss durch erkennbare Tätowierung (vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen und eindeutig lesbar) oder mit Transponder gekennzeichnet sein. - Das Tier muss über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügen. - Das Tier war zum Zeitpunkt der Erstimpfung gegen Tollwut mindestens 12 Wochen alt. - Der Tollwutimpfstoff wurde vom ermächtigten Tierarzt verabreicht. - Der Grenzübertritt darf frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls erfolgen. - Für Reisen innerhalb der EU muss ein Heimtierausweis mitgeführt werden, der die erforderlichen Angaben enthält und von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Seit dem 29.12.2014 muss der Ausweis nach dem neuen Muster ausgestellt werden. Alle Heimtierausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt 1. - Die Einreise von Tieren im Alter von unter 12 Wochen aus EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland ist derzeit erlaubt, wenn sie von einem Muttertier begleitet werden oder für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten mitgeführt wird, dass das Tier seit seiner Geburt nicht mit wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten in Kontakt gekommen ist. - Unabhängig von den o.g. tierseuchenrechtlichen Reisevorschriften ist die Einreise bestimmter gefährlicher Hunde in einzelne Länder verboten bzw. es herrscht eine Leinenpflicht oder es ist ein Maulkorb mitzuführen. 1 Ab dem 29. Dezember 2014 gelten die Muster der Durchführungsverordnung 577/2013/EU: - Anhang I Teil 1 für die Verbringung von Welpen ohne Tollwutimpfung - Anhang III Teil 1 und Teil 2 für den neuen Heimtierausweis - Anhang III Teil 3 und Teil 4 für den Ausweis für Drittländer mit gleichwertigen Vorschriften - Anhang IV für die Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung aus einem Drittland.

Einfuhr aus einem nicht gelisteten Drittstaat : Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich zu o.g. Vorgaben einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen Tollwut unterzogen werden. Diese muss mind. 30 Tage nach der Tollwutimpfung und mind. drei Monate vor der Einreise erfolgen. Die Blutprobe ist von einem dazu ermächtigten Tierarzt zu entnehmen und muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor untersucht werden. Der Nachweis über den Antikörpertest ist dann bei der Reise mitzuführen. Falls das Tier bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen Tollwut geimpft wurde, im Anschluss an diese frühere Impfung ein Antikörpertest mit positivem Ergebnis vorgenommen wurde und der Impfschutz seitdem nachweisbar aufrecht erhalten wurde, muss der Antikörpertest vor der geplanten Reise nicht wiederholt werden. Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis entsprechend dokumentiert ist. Gelistete Drittstaaten sind Staaten und Gebiete, bei denen eine Einschleppung der Tollwut in die EU nicht zu befürchten ist und aus denen Tiere deshalb unter erleichterten Bedingungen (d.h. ohne Antikörpertest) eingeführt werden können. Gelistete Drittstaaten finden Sie hier: http://www.bmel.de/de/tier/hausundzootiere/heimtiere/_texte/drittlandnichtgelistet.html Zugelassene Labors finden Sie hier: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm Unabhängig vom Zielland der Reise, besteht freie Wahl zwischen den aufgeführten Labors. Bitte beachten Sie, dass Tiere, die die o.g. Bedingungen nicht erfüllen, von der zuständigen Behörde in den Herkunftsstaat zurückgesandt oder auf Kosten der Eigentümer in Quarantäne genommen werden, bis die Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Als letztes Mittel werden die Tiere ohne finanziellen Ausgleich für die Eigentümer getötet. Für die Einreise in die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere der Echinokokken (Bandwürmer). In diesem Fall sollte in jedem Fall die deutsche Auslandsvertretung des Bestimmungslandes kontaktiert werden. Unter die europäischen Bestimmungen fällt neben der Einreise aus einem Drittstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Durchreise aus einem Drittstaat über einen EU- Mitgliedstaat in einen Drittstaat auf dem Landweg, da es dabei zwangsläufig ebenfalls zu einer Landeinreise in den EU-Mitgliedstaat kommt. Es werden daher an das Tier auch die o.g. Anforderungen gestellt.

Daneben sind noch folgende Konstellationen denkbar: Begleiteter Flughafentransit : Bei Reisenden, die mit Hund, Katze oder Frettchen aus einem Drittstaat kommend auf einem Flughafen in der EU umsteigen und in einen Drittstaat weiterfliegen kommt es bei bloßem Umsteigen in aller Regel nicht zu einer Einreise, so dass die oben genannten Erfordernisse nicht erfüllt werden müssen. Nachfolgend werden die Abläufe am Flughafen Frankfurt/Main und am Flughafen München skizziert: - Das Tier reist mit dem Besitzer in der Kabine des Flugzeugs: Es kommt grundsätzlich nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle. Zeigt das Tier allerdings Auffälligkeiten, werden Fluggesellschaft oder das Flughafenpersonal die Veterinärstelle am Flughafen hinzuziehen, die dann über die Weiterreise des Tieres entscheidet. Bei Bedarf wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht. - Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Gepäckraum und wird als Fluggepäck deklariert: Bei Aufenthalten von ca. zwei bis drei Stunden kommt es nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle, das Tier wird ohne Hinzuziehung der Veterinärstelle direkt in das nächste Flugzeug verladen. Bei längeren Aufenthalten wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht und dort veterinärärztlich begutachtet. - Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Frachtraum und wird als Luftfracht deklariert: Siehe voriger Absatz, zusätzlich wird aber gebeten, auf dem Frachtbrief unbedingt vermerken zu lassen, dass der Besitzer des Tieres im gleichen Flugzeug reist, es sollte möglichst auch eine Kopie des Flugtickets beigefügt werden, damit diese Variante von einer unbegleiteten Transitreise als Luftfracht (siehe oben) unterschieden werden kann. Bei Transitreisen über andere Flughäfen in der Europäischen Union wird gebeten, sich bei den Fluggesellschaften nach eventuellen Besonderheiten und sich daraus ergebenden Genehmigungs- oder sonstigen Erfordernissen zu erkundigen. Unbegleiteter Flughafentransit : Wenn ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen als unbegleitete Luftfracht aus einem Drittstaat in einen Drittstaat (mit bloßem Umladen auf einem Flughafen in der EU ohne Einreise) in die EU versandt wird, kommt es nicht zu einer Einfuhr, daher sind die genannten Bestimmungen nicht maßgeblich. Stattdessen greifen hier die Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nach der eine "Durchfuhrgenehmigung" zu beantragen ist. Im Zweifel sollte auch hier die vorgesehene Fluggesellschaft kontaktiert werden.

2) Einfuhr gefährlicher Hunde in die Bundesrepublik Deutschland: Am 21.04.2001 trat das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft. Es ergänzt bundesrechtlich die inzwischen in allen Bundesländern erlassenen Landeshundeverordnungen (umgangssprachlich: Kampfhunde-Verordnungen ). Die für Hundehalter wichtigsten Bestimmungen sind in den jeweiligen Vorschriften der einzelnen Bundesländer enthalten, genaue Auskünfte sind bei der jeweiligen Obersten Landesbehörde einzuholen. (Hinweis: die Liste der Obersten Veterinärbehörden der Bundesländer vom 28.04.2011 ist auf dieser Webseite eingestellt). Für Hundehalter, die ihren Hund dauerhaft in das Bundesgebiet verbringen wollen, sind vor allem folgende Hinweise wichtig: - Durch das Bundesgesetz dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht mehr in das Bundesgebiet eingeführt oder verbracht werden. - Die Hunde weiterer Rassen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. - Ein Verstoß gegen das Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. - Bei ständiger Haltung eines Hundes in einem Bundesland können weitere Beschränkungen dazukommen, die eine genauere Auskunft bei der jeweiligen Obersten Landesbehörde unerlässlich machen. Am 20.02.2002 wurde die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- bzw. Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in die Bundesrepublik Deutschland beschlossen, die das strikte Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden für den Touristenverkehr auflockert. Für Hundehalter, die als Touristen in das Bundesgebiet einreisen wollen, ist zu beachten, dass diese dann die Tiere im Reiseverkehr mitnehmen können, wenn - sich die Person, die einen gefährlichen Hund in das Bundesgebiet mitführt, nur bis zu vier Wochen in Deutschland aufhält - der gefährliche Hund aus einem in Deutschland vorhandenen Bestand stammt, dann ins Ausland verbracht wurde und wieder in Deutschland eingeführt wird - der gefährliche Hund berechtigt in einem Bundesland gehalten wird - es sich bei dem gefährlichen Hund um einen Dienst-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Behindertenbegleithund handelt. Der Hundehalter ist verpflichtet, die Identität des Hundes durch entsprechende Papiere zu belegen. Zusätzlich besteht in jedem Bundesland Leinen- und Maulkorbzwang.

3) Reisen mit Heimvögeln in/ durch die Europäische Union: Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der aviären Influenza (AI) zu verhindern, Einzelheiten können nachgelesen werden in der Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission. Zu beachten ist: - Begrenzung der Anzahl auf maximal fünf Tiere, andernfalls gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Regelung gilt nur für Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden. - Herkunft der Vögel: aus einem Land, das einer der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) angehört. - Nicht gegen AI geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens zehn Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf H5N1-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein. Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, statt der zehntägigen Quarantäne mit Blutentnahme die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage abgesondert zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 aufgeführt. Alternativ können Vögel aus diesen Herkunftsländern in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden. - Bei gegen H5 geimpften Vögeln kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens sechs Monate vor der Einfuhr stattfand. Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege: Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und ist nach Ausstellung für zehn Tage gültig. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich muss eine entsprechende Erklärung des Besitzers mitgeführt werden. Hinweis: Eine Besitzererklärung ist in jedem Falle vorgeschrieben, die Einfuhr ist nur über eine für diese Tierarten zugelassene Grenzkontrollstelle möglich, die in der Auflistung der Grenzkontrollstellen mit others gekennzeichnet sind (nachzulesen in der Entscheidung 2009/821/EG). Sonderbestimmungen: Ausgenommen von den zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.

4) Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU: Nach Paragraph 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden. Nur im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich. 5) Reisen mit anderen Haustierarten in/durch die Europäische Union: Vor der Ein- oder Durchfuhr anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen oder Vögel in die Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, ob tierseuchenrechtliche Erfordernisse erfüllt werden müssen. Darüber hinaus müssen eventuelle Artenschutzerfordernisse beachtet werden. Tierseuchenrechtliche Erfordernisse: Im Gegensatz zur Rechtslage bei Hunden, Katzen und Frettchen oder bei Vögeln ist der Reiseverkehr mit anderen Heimtieren bisher tierseuchenrechtlich innerhalb der EU nicht Harmonisiert, es gilt daher nationales deutsches Recht. Für weiterführende Informationen wird auf die Internetseite des BMELV verwiesen. Sofern eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der Obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes zu beantragen, über das die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll. Artenschutzrechtliche Erfordernisse: Zuständige deutsche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das wie folgt zu erreichen ist: Bundesamt für Naturschutz / Abt. I 1 Konstantinstr. 110 53179 Bonn Tel. (0228) 84 91-1311 Fax. (0228) 84 91-1319 Auf der Internetseite www.bfn.de befinden sich unter dem Stichwort CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen, insbesondere auch bei der Einfuhr von Tieren aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören. Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES, im weiteren: WA ) geschlossen, das beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES- Dokumente) verpflichtet. Die Bestimmungen gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen als auch für deren Teile und den aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen. Für alle EU-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die europäischen Artenschutzverordnungen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 sowie Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 865/2006) umgesetzt.

Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass hier im Einzelfall geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Für die Einfuhr in die EU sind für jedes Tier grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrlandes erforderlich. Die Anschriften der in den Herkunftsländern für die CITES-Genehmigung zuständigen Behörden (sog. Management Authorities ) können der Internetseite www.cites.org unter "National Contacts & Information" entnommen werden. Über das WA hinaus bestehen Schutzbestimmungen für alle europäischen Vogelarten, so dass Vögel insoweit aus einem Drittland nur dann eingeführt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des Bundesamts für Naturschutz (BfN) vorliegt. Übertretungen von WA-Vorschriften erfolgen häufig unbewusst bei der Einfuhr von Reiseandenken. Auf das Merkblatt auf der Internetseite des Auswärtigen Amts "Vorsicht bei exotischen Souvenirs", im Bereich Länder- und Reiseinformationen wird daher hiermit ausdrücklich hingewiesen. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den jeweiligen Bestimmungen vertraut machen, BfN und Zoll haben dazu auch eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt, die unter www.artenschutz-online.de abrufbar ist. Es wird in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass die Einfuhr eines Tieres, das die veterinärrechtlichen und/oder artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, zur entschädigungslosen Einziehung des Tieres bei der Einreise und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen kann.