Entwurf einer Stellungnahme. Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten. der Arbeitsgruppe Phasenkongruente Dividendenaktivierung

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Transkript:

September 2007 Entwurf einer Stellungnahme Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung der Arbeitsgruppe Phasenkongruente Dividendenaktivierung Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Erich Kandler (ekandler@deloitte.at) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Christian Nowotny, Dieter Nefischer, Michael Rab und Roman Rohatschek Informationen zur Arbeitsgruppe: www.afrac.at Bitte übermitteln Sie Stellungnahmen bis zum 22. Oktober 2007.

Dieser Entwurf einer Stellungnahme wird vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ausschließlich zur Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit publiziert. Der Entwurf kann im Lichte der Stellungnahmen der Öffentlichkeit verändert werden, bevor eine Stellungnahme des AFRAC publiziert wird. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind als pdf-datei bis zum 22. Oktober 2007 an office@afrac.at zu mailen. Alle Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden auf der AFRAC Homepage publiziert, es sei denn der Absender erbittet Vertraulichkeit.

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der privatorganisierte und von zuständigen Behörden unterstützte österreichische Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung. Die Mitglieder des Vereins "Österreichisches Rechnungslegungskomitee", dessen operatives Organ das AFRAC ist, setzen sich aus österreichischen Bundesministerien und offiziellen fachspezifischen Organisationen zusammen. Die Mitglieder des AFRAC sind Abschlussersteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wissenschafter, Investoren, Analysten und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden. Austrian Financial Reporting and Auditing Committee AFRAC Schönbrunner Straße 222-228/1/6 1120 Wien Österreich Tel: +43 1 811 73 228 Fax: +43 1 811 73 100 Email: office@afrac.at Web: http://www.afrac.at Copyright Austrian Financial Reporting and Auditing Committee All rights reserved

Überblick 1. Einleitung...2 2. Höhe des Anteilsbesitzes bzw. der Stimmrechte...3 3. Zusammenfallen bzw. zeitliche Lage der Bilanzstichtage der beteiligten Unternehmen...5 4. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung...5 5. Sonstige Themen...7 Seite 1

1. Einleitung (1) Zu beachten ist, dass die Diskussion und Beurteilung in dieser Stellungnahme ausschließlich auf Basis der Regelungen des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs erfolgt und damit keine Aussagen hinsichtlich der (österreichischen) ertragssteuerlichen Behandlung sowie der Behandlung nach allfälligen anderen Rechnungslegungsnormen verbunden sind. (2) Für Zwecke der nachstehenden Erläuterungen wird grundsätzlich von ausschüttenden Unternehmen mit einem Regelbilanzstichtag zum 31. Dezember in der Rechtsform einer der österreichischen Kapitalgesellschaften entsprechenden oder vergleichbaren Struktur ausgegangen. (3) Sofern auf Ausschüttungsbeschlüsse etc verwiesen wird, ist naturgemäß immer der für die Ausschüttungsbemessung relevante Jahresabschluss (was nach der anwendbaren Rechtsordnung zu beurteilen ist, in Österreich der Einzelabschluss nach UGB) gemeint. (4) In der Folge werden die nachstehenden drei Themenkomplexe, die für die Frage der phasenkongruenten Dividendenaktivierung maßgebend sind, behandelt: Höhe des Anteilsbesitzes bzw. der Stimmrechte Zusammenfallen bzw. zeitliche Lage der Bilanzstichtage der beteiligten Unternehmen Beschlusslage zur Dividendenausschüttung (5) Grundsätzlich sei angemerkt, dass die AFRAC Stellungnahme davon ausgeht, dass für jeden der drei Bereiche Kriterien festgelegt werden, die entweder eine phasenkongruente Dividendenaktivierung unzulässig machen, oder die (in Verbindung mit anderen Faktoren) eine Aktivierungspflicht ergeben. Auf das diesbezügliche Urteil des EuGH 1 wird verwiesen. Seite 2

(6) AFRAC hält fest, dass gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, wonach das Ergebnis auf einen Organträger zu überrechnen ist (Organschaften bzw. Ergebnisabführungsverträge im Sinne der früheren steuerlichen Organschaftsregeln) grundsätzlich entsprechend der bisherigen Praxis zu erfassen sind. Drohende Verlustübernahmen sind daher jedenfalls imparitätisch zu berücksichtigen, d.h. sofern es absehbar ist, dass eine Verlustübernahme durch den Organträger zu erfolgen hat, ist dies im Jahresabschluss des Organträgers unabhängig von der Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschluss der Organgesellschaft zu berücksichtigen. Die Aktivierung von überrechneten positiven Ergebnisanteilen hat in jener Höhe zu erfolgen, die sich aus einer Abrechnung über das Jahresergebnis ergibt sofern nicht eine Änderung als Folge der Abschlussprüfung oder durch Aufsichtsorgane bzw. Gesellschafter zu erwarten ist oder sich unter Beachtung des Vorsichtsprinzips aus einer zuverlässigen Schätzung ergibt. 2. Höhe des Anteilsbesitzes bzw. der Stimmrechte (7) AFRAC vertritt die Ansicht, dass bei der Beurteilung dieses Merkmales auf den Stimmrechtsanteil, nicht aber auf den Anteilsbesitz, abzustellen ist. Nur sofern ein Unternehmen (alleine oder gemeinsam mit von ihm beherrschten anderen Konzernunternehmen oder über einen Syndikatsvertrag) über die (erforderliche) Mehrheit der Stimmrechte verfügt, um einen Ausschüttungsbeschluss herbeizuführen, ist eine phasenkongruente Dividendenaktivierung grundsätzlich zulässig. Diese Voraussetzung wird in der Regel erfüllt sein, wenn das ausschüttende Unternehmen von 244 Abs 2 UGB erfasst wird und für den Ausschüttungsbeschluss keine besonderen darüber hinausgehenden Voraussetzungen bestehen. Sofern dieses Kriterium nicht erfüllt ist, ist keine phasenkongruente Dividendenaktivierung zulässig. Insbesondere ist eine bloß faktische Beherrschung (zb auf Grund der üblicherweise geringen Präsenz in der Gesellschafterversammlung) nicht ausreichend. Seite 3

(8) Die Beurteilung, ob das empfangende Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte bzw die erforderliche, rechtlich gesicherte Durchsetzungsmöglichkeit für die Herbeiführung des Ausschüttungsbeschlusses verfügt, ist anhand der nachstehenden Kriterien vorzunehmen: (a) Es ist auf jene Stimmrechte abzustellen, die für die Durchsetzung eines Ausschüttungsbeschlusses erforderlich sind. Dies bedeutet, dass gegenüber der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand (ggf. mittelbar über den Aufsichtsrat bzw. die Hauptversammlung) des ausschüttenden Unternehmens eine entsprechende Erwartungshaltung des empfangenden Unternehmens kommuniziert und wirkungsvoll durchgesetzt werden kann. Sollte daher ein empfangendes Unternehmen weder über ein Bestellungs- oder Entsendungsrecht für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter verfügen, noch das Recht haben, die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder (auch nach Berücksichtigung der Belegschaftsvertreter) zu bestimmen, oder in der jeweiligen Gesellschafterversammlung - sei es durch eigenen Anteilsbesitz oder durch Stimmrechtsbindungsverträge - über die ausreichende Mehrheit zur Durchsetzung eines Dividendenbeschlusses (welche im Normalfall die einfache Mehrheit erfordern) verfügen, so ist dieses Kriterium nicht erfüllt und keine phasenkongruente Dividendenaktivierung zulässig. Sollte sich durch Gesetz, Satzung oder gültigen Syndikatsvertrag für den Ausschüttungsbeschluss ein anderes Mehrheitserfordernis ergeben, so ist auf dieses (höhere) Mehrheitserfordernis abzustellen. (b) Es muss gewährleistet sein, dass bis zum tatsächlichen Ausschüttungsbeschluss die entsprechenden Mehrheiten vorliegen müssen bzw. das durchgängige Vorliegen der Mehrheiten zu erwarten ist (vgl. die Ausführung zu Garantiedividenden unten). Seite 4

(c) Sofern für die Ausschüttung einer Dividende die Zustimmung von Behörden oder anderen Institutionen (z.b. von Aufsichtsbehörden, Regierungskommissären, Devisenkontrollbehörden usw.) erforderlich ist, so ist eine phasenkongruente Dividendenaktivierung jedenfalls nur vorzunehmen, sofern alle diese Genehmigungen zu dem unter 4. zu besprechenden Zeitpunkt rechtskräftig vorliegen. 3. Zusammenfallen bzw. zeitliche Lage der Bilanzstichtage der beteiligten Unternehmen (9) Der Bilanzstichtag des ausschüttenden Unternehmens muss zeitgleich oder vor jenem des empfangenden Unternehmens liegen. (10) Ebenso ist es unzulässig, Dividendenansprüche in Quartals- oder Halbjahresabschlüssen aufzunehmen, ohne dass alle Voraussetzungen zur vollständigen phasenkongruenten Aktivierung vorliegen. 4. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung (11) Als Voraussetzungen für die phasenkongruente Aktivierung von Dividenden gelten die folgenden Punkte: 1. Die Aufstellung 2 des Jahresabschlusses des ausschüttenden Unternehmens muss vor jener des empfangenden Unternehmens erfolgt sein. 2. Das empfangende Unternehmen fasst einen dokumentierten Beschluss, dass ein bestimmter Betrag (der durch den aufgestellten Jahresabschluss des ausschüttenden Unternehmens als ausschüttungsfähig gedeckt ist) zur Ausschüttung vorgesehen ist und aufgrund der Ausübung der Gesellschafterrechte alle Maßnahmen gesetzt werden, dass dieser Betrag dem empfangenden Unternehmen auch tatsächlich zufließen wird. Seite 5

3. a) Zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses der empfangenden Gesellschaft muss der Jahresabschluss des ausschüttenden Unternehmens entweder festgestellt sein oder die Prüfung des aufgestellten Jahresabschlusses sofern eine solche erfolgt - materiell soweit abgeschlossen sein, dass mit keinen Änderungen des zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinns mehr zu rechnen ist. Dies ist vom Abschlussprüfer des ausschüttenden Unternehmens gegenüber dem empfangenden Unternehmen zu bestätigen. b) Ein rechtswirksamer Ausschüttungsbeschluss, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses des empfangenden Unternehmens, ist in jenen Fällen erforderlich, in denen Einspruchsoder Genehmigungsrechte durch Behörden etc. in Bezug auf den Ausschüttungsbeschluss bestehen. Ob Einwendungen von Minderheitsgesellschaftern dazu führen können, dass eine in wirtschaftlicher Betrachtung gesicherte Anwartschaft auf Ausschüttung des vorgesehenen Betrages an das empfangende Unternehmen nicht besteht, ist nach den konkreten Gegebenheiten und insbesondere aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu beurteilen. Demnach ist bei Vorhandensein außenstehender Minderheitsgesellschafter ein rechtswirksamer Ausschüttungsbeschluss dann Voraussetzung für die Aktivierung, wenn Hinweise dahingehend vorliegen, dass Minderheitsgesellschafter den maßgeblichen Jahresabschluss oder den Ausschüttungsbeschluss mit rechtlichen Mitteln bekämpfen werden. 4. Ferner dürfen dem Vollzug des Ausschüttungsbeschlusses keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Der abschließende Vollzug der Ausschüttung an das empfangende Unternehmen muss deshalb insbesondere frei von Einspruchs-/ Genehmigungsrechten von Behörden etc sein. Seite 6

(12) Die hier unter 1) bis 4) definierten Voraussetzungen für eine Aktivierungspflicht belassen dem empfangenden Unternehmen einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser ist bei unverändertem Sachverhalt im Sinne des Gebotes der materiellen Kontinuität auszuüben. (13) Sollten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des empfangenden Unternehmens in den maßgeblichen Kriterien, die kumulativ zu erfüllen sind, Änderungen eingetreten sein, so ist von den zuständigen Organen erneut mit Sorgfalt zu prüfen, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. 5. Sonstige Themen (14) Für die Festsetzung des zu aktivierenden Betrages ist insbesondere bei Auslandsbeziehungen gesondert zu beachten, ob nicht anrechenbare oder nur teilweise anrechenbare Kapitalertragssteuern einbehalten werden oder Ü- bertragungs- bzw. Transfergebühren etc. anfallen können. Ist dies der Fall, so ist die Aktivierung jedenfalls nur in Höhe des als gesichert anzusehenden Dividendenzuflusses vorzunehmen. Allfällige Ertragsteuerbelastungen bei (inländischen) Substanzausschüttungen sind gesondert zu beachten. (15) Der Umstand, dass Ansprüche auf Dividendenausschüttung unverzinslich sind, ist nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu berücksichtigen. (16) Sofern die Ausschüttung einer so genannten Garantiedividende vorgesehen ist, das ist eine Ausschüttung, die vom bilanzierenden Unternehmen vorzunehmen ist, jedoch von einem anderen Gesellschafter dieses Unternehmens garantiert wird, so ist für die Garantiedividende bei deckungsgleichen oder früheren Bilanzstichtag des ausschüttenden Unternehmens eine grundsätzliche Bilanzierungsverpflichtung gegeben, wenn alle für das Eingreifen der Garantie maßgeblichen Kriterien zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses des empfangenden Unternehmens erfüllt sind. In diesem Fall ist auch die Höhe des Beteiligungsprozentsatzes irrelevant, sondern lediglich die Frage nach der Bonität des ausschüttenden Unternehmens bzw. des Garan- Seite 7

ten zu stellen (diese Situation ist insbesondere bei Unternehmensveräußerungen für die Dividende des abgelaufenen Geschäftsjahres relevant). (17) Vorzugsdividenden sind wie normale Dividenden zu behandeln, da sie zwar vor allfälligen anderen Ausschüttungen erfolgen, jedoch trotzdem von der Aufstellung eines mit entsprechenden ausschüttungsfähigen Rücklagen ausgestatteten Jahresabschlusses abhängen. 1 2 EuGH 27.6.1996 Berichtigung 10.7.1997, Rs.-234/94 Tomberger. Der Jahresabschluss ist aufgestellt, sobald die Geschäftsleitung des ausschüttenden Unternehmens beschlossen hat, diesen Jahresabschluss dem zuständigen Organ zur Genehmigung (Feststellung) vorzulegen. Seite 8