30. Oktober Dr. Alfred Brogyányi. Dr. Liesel Knorr. Obmann des Österreichischen Rechnungslegungskomitees
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1 1 Dr. Alfred Brogyányi Obmann des Österreichischen Rechnungslegungskomitees 2 Dr. Liesel Knorr Präsidentin des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) 3
2 o.univ.-prof. Dr. Romuald Bertl Vorsitzender des AFRAC-Präsidiums 4 Entwicklung der Facharbeiten Stellungnahmen Comment Letter Summe Facharbeiten Facharbeiten (1) 5 Stellungnahmen UGB-Anhangangaben zu sog. Related Parties UGB-Sonderfragen zu Umweltschutzrückstellungen UGB-Lageberichterstattung IFRS-Bilanzierung der KStG-Siebentelabschreibung Siebentelabschreibung UGB-Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte 4 Entwürfe von Stellungnahmen UGB-Bilanzierung Bilanzierung von Finanzinstrumenten UGB-Werterhellungszeitraum UGB-Vorjahresangaben IFRS-Bilanzierung der Abfertigungsansprüche alt 6
3 Facharbeiten (2) 13 Comment Letter zu IASB-Veröffentlichungen Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Definition des Fair Value Wertminderung von Finanzvermögen Eigenes Bonitätsrisiko bei der Schuldbewertung Einkommensteuern Leasing Ausbuchung von Finanzinstrumenten Financial Statement Presentation Konzernabschlüsse Relationships with the State Rate-regulated Activities Wertminderung von Finanzvermögen Hedging (Requ. for Inf.) (Discussion Paper) (Discussion Paper) (Discussion Paper) 7 Beratung des BMJ EU-Konsultation zur Änderung der Bilanz- und Konzernrichtlinie (KMU-Vereinfachung) Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bilanzierung von Kleinstunternehmen Konsultation zur Übernahme der ISA (zusammen mit IWP und KWT) 8 Kodex Rechnungslegung und Prüfung In diesem Kodex erscheinen die Facharbeiten von Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC), Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) und Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) erstmals in einem gemeinsamen Werk. Zusätzlich beinhaltet der Kodex eine Auswahl österreichischer Gesetze und Verordnungen, inklusive wesentlicher Teile der berufsrechtlichen Vorschriften für Wirtschaftstreuhänder, und die zentralen europäischen Richtlinien zur Rechnungslegung und Prüfung. Der Kodex soll jährlich neu aufgelegt werden, um die laufenden Änderungen zu berücksichtigen, und ist auch im Abo erhältlich. 9
4 Veranstaltungen New Challenges for Financial Reporting in Europe: The Role of EFRAG 9. Juni AFRAC Präsentation der AFRAC-Facharbeit Facharbeit (Gastvortrag: Dr. Liesel Knorr) 15. Oktober von 9.00 bis Uhr IASB-Experten präsentieren Leasing und Finanzinstrumente 23. November von 9.00 bis Uhr RECON Präsentation der AFRAC-Facharbeit Facharbeit Mai iwp-fachtagung Präsentation der AFRAC-Facharbeit Facharbeit 10. Oktober 10 Mag. Erich Kandler AFRAC-Mitglied 11 AFRAC Stellungnahme Anhangangaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen Vorsitzende der Arbeitsgruppe: Erich Kandler Mitglieder der Arbeitsgruppe: Angelika Casey, Rudolf Diewald, Werner Fleischer und Andrea Schellner Stand der Arbeit: Die Stellungnahme ist bereits veröffentlicht (siehe ). 12
5 Relevanz des Themas Reaktion auf Bilanzskandale (Welle 1) Europäische Bilanz- und Konzernrichtlinie Pflichtumsetzung Erstmals direkte IFRS-Anwendung (dynamischer Verweis auf IAS 24) Im UGB ab anzuwenden Sensitiv, weil es in das Persönliche der leitenden Personen geht Interne Vorbereitungen erforderlich 13 Gesetzliche Grundlagen (1) 237 Z 8b UGB idf URÄG 2008 Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards,, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang,, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung g der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage der Gesellschaft t keine getrennten Angaben benötigt werden. Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen im Sinn des 228 Abs. 3 sind ausgenommen, wenn die an den Geschäften beteiligten Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz ihres Mutterunternehmens stehen; 14 Gesetzliche Grundlagen (2) 266 Z 2b UGB idf URÄG 2008 nicht konsolidierte Geschäfte des Mutterunternehmens oder anderer in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. N 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage des Konzerns keine getrennten Angaben benötigt werden; 15
6 Gesetzliche Grundlagen (3) Zwingend für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen Keine Erleichterung für die große AG und große GmbH Größenabhängige Erleichterungen für die mittelgroße und kleine AG Beschränkung auf Geschäfte zwischen Gesellschaft und Hauptgesellschaftern bzw. Vorstand / Aufsichtsrat Größenabhängige Erleichterungen für die mittelgroße und kleine GmbH Keine Anhangangabe 16 Begriffsdefinition nahe stehend Beherrschungsverhältnis (ähnlich IAS 27) Assoziiert (IAS 28) Joint Ventures (IAS 31) Management Vorstand, Aufsichtsrat (inkl. Belegschaftsvertreter), faktische Key People (mit und ohne Prokura), uu Beiräte, auch Key People in Konzerngesellschaften, öffentl. Hand nur bei Eigentümerstellung Familienangehörige Versorgungskasse 17 Begriffsdefinition marktunüblich Kein Drittvergleich nach Art, Kondition, Umfang Signifikante Abweichung vom Standard Nach Art und Umfang geeignet die Beurteilung durch einen Partner zu beeinflussen, Auswirkung auf Governance Analogie zu Steuerrecht: OECD Transferpreis at arm s length Wenig unternehmens- und steuerrechtliche Judikatur 18
7 Wann darf zusammengefasst werden? Sachlich gerechtfertigt Max. zu line item der Bilanz / GuV Zusammenfassung personenbezogener Werte nur dann, wenn keine Beeinträchtigung der Aussagekraft 19 Was ist der Wertumfang? Alles in Euro Ausdrückbare Aber auch Vorgänge ohne Marktwert (dann zu beschreiben) 20 Wie werden Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen festgestellt? Durch die Geschäftsleitung Schriftliche Abfrage nach Personenkreis und Sachverhalten Dokumentation Aufsichtsrat inkl. Arbeitnehmervertreter Anhangangabe, wenn bestimmte Informationen nicht erhoben werden konnten 21
8 Sonstige Fragen (1) Angaben von Vorjahreszahlen? siehe gesonderte, noch nicht veröffentlichte AFRAC Stellungnahme (Status: nein, außer wegen Generalklausel notwendig) IAS 24 amendments wirken ab Endorsement (dynamischer Verweis) Angabe der Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ab dem Erlangen der Position 22 Sonstige Fragen (2) Durchsetzung der für die Angaben erforderlichen Angaben durch die nahe stehenden Personen Haftungsrechtliche Folgen bei Vorstand, Aufsichtsrat Mitglied bei Aufstellung, Feststellung Keine Schutzklausel (zb gem. 241 UGB) Anwendung der Stellungnahme für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. 23 Zusammenfassung Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind (neu) auch im UGB zu machen. Der Umfang ist gegenüber IFRS deutlich eingeschränkt, aber gerade die sensitiven Bereiche sind dabei. Ermittlung des Kreises der nahe stehenden Unternehmen und Personen Ggf. Definition des Wertumfangs Anwendung der Stellungnahme für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen 24
9 Dr. Michael Laminger AFRAC-Mitglied 25 AFRAC Stellungnahme Anhangangaben zu außerbilanziellen Geschäften Vorsitzende der Arbeitsgruppe: Michael Laminger Mitglieder der Arbeitsgruppe: Rudolf Diewald, Werner Fleischer, David Grünberger, Heiner Klein,, Aslan Milla, Dieter Nefischer, Roland Nessmann und Alexander Schiebel Stand der Arbeit: Die Stellungnahme ist bereits veröffentlicht (siehe ). 26 Gesetzliche Grundlagen 237 Z 8a UGB idf URÄG 2008 Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Z 8 oder 199 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile,, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist; 266 Z 2a UGB idf URÄG 2008 Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Konzernbilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Z 2 oder 251 Abs. 1 in Verbindung mit 199 und 237 Z 3 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und u Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung fenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist; 27
10 Größenabhängige Erleichterungen Groß Mittel Klein AG Art, Zweck und finanzielle Auswirkung Art, Zweck Art, Zweck GmbH Art, Zweck und finanzielle Auswirkung Art, Zweck Nur auf Wunsch einer qualifizierten Minderheit Gen Art, Zweck und finanzielle Auswirkung Art, Zweck Nicht anwendbar Verein Konzern Nur auf Wunsch einer qualifizierten Minderheit Art, Zweck und finanzielle Auswirkung 28 Definition außerbilanzieller Geschäfte Transaktionen oder Vereinbarungen nicht in der Bilanz enthalten Bilanzierendes Unternehmen muss nicht Partei der Vereinbarung sein Kausalität für ein Rechtsgeschäft reicht aus 29 Finanzielle Auswirkungen Gesamtzahlungsbetrag Je Geschäftsart Getrennt nach Risiken und Vorteilen Wesentlichkeit des Gesamtzahlungsbetrages ist ausschlaggebend Wesentlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung 30
11 Risiken oder Vorteile aus einer Geschäftsart? Rückstellung oder Verbindlichkeit? Ja Nein Eventualverbindlichkeit? Ja Nein Sonstige finanzielle Verpflichtung? Nein Wesentlich? Ja Ja Nein KEINE Anhangangabe gemäß 237 Z 8a UGB! Anhangangabe gemäß 237 Z 8a UGB! Vermögensgegenstand? Ja Nein Wesentlich? Nein Ja 31 Abgrenzungen Abgrenzungen zu Rückstellungen Abgrenzungen zu vertraglichen Haftungsverhältnissen isd 199 UGB Abgrenzungen zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen Erstmals Angaben zu Vorteilen 32 Erforderliche Angaben - Beispiel Art Zweck mittel- fristig kurz- fristig Vorteile lang- fristig kurz- fristig mittel- lang- fristig fristig Risiken Rücknahmeverpflichtungen aus realisierten Geschäften Stammkundenkonditionen Derivative Finanzinstrumente Verbesserung des Finanzergebnisses
12 Beispiele Weiche Patronatserklärungen Vertragliche Risiken aus verbuchten und realisierten Geschäften Derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert Exklusivlieferverträge Vertragserfüllungsgarantien Vertragliche Haftungsverhältnisse Vergleich zu 22 BWG, Anlage 1 Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte -> > diese Geschäfte sind großteils durch andere Anhangangaben bzw. Bilanzausweis abgedeckt. 34 Mag. Andrea Schellner AFRAC-Mitglied 35 AFRAC Entwurf einer Stellungnahme Unternehmensrechtlicher Werterhellungszeitraum Vorsitzende der Arbeitsgruppe: Andrea Schellner (andrea.schellner@hfp.at( andrea.schellner@hfp.at) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Klaus Hirschler, Dieter Nefischer, Roland Nessmann, Christian Nowotny, Gerhard Prachner und Robert Reiter Stand der Arbeit: Der Entwurf einer Stellungnahme ist noch nicht veröffentlicht. 36
13 Relevanz des Themas Werterhellungszeitraum gemäß 201 Abs 2 Z 4b UGB bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses Bei Kapitalgesellschaften ist zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden. Der Werterhellungszeitraum wird daher bei Kapitalgesellschaften unterschiedlich interpretiert. 37 Werterhellung und Aufstellung Werterhellende Erkenntnisse beziehen sich auf Ereignisse vor dem Bilanzstichtag, werden aber erst nach dem Bilanzstichtag erlangt. Der Werterhellungszeitraum gemäß 201 Abs 2 Z 4b UGB beginnt am Bilanzstichtag und endet am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses. Dokumentation des Endes durch Unterzeichnung des Jahresabschlusses unter Beisetzung des Datums durch den Unternehmer bzw alle geschäftsführenden, unbeschränkt haftenden Gesellschafter ( 194 UGB). 38 Werterhellung und Feststellung 194 UGB richtet sich rechtsformunabhängig an alle Unternehmen. Problem bei Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften: Unterscheidung zwischen aufstellendem und feststellendem Organ Da der Jahresabschluss vor seiner Feststellung bei Bekanntwerden von werterhellenden Erkenntnissen von dem aufstellenden Organ geändert werden kann, endet der Werterhellungszeitraum erst mit dem Tag der Feststellung. 39
14 Rolle des Unternehmers/Geschäftsführers aktives Bemühen, unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, zur Erlangung werterhellender Erkenntnisse keine Verpflichtung aktiv werterhellende Erkenntnisse zu erlangen, aber sofern Erkenntnisse passiv zugehen und wesentlichen Einfluss auf den Jahresabschluss haben, sind diese zu berücksichtigen 40 Sonstiges 82 Abs 5 GmbHG: Wertbeeinflussende Ereignisse (zb Verluste der laufenden Periode) können zum Ausschüttungsverbot führen. Das Ausschüttungsverbot gilt für Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Auf alle Kapitalgesellschaften analog anwendbar! Aufgrund der gleichen Informationsfunktion wie beim Einzelabschluss ist das Ende des Werterhellungs- zeitraumes beim Konzernabschluss ident mit dem Einzelabschluss. 41 Zusammenfassung Der Werterhellungszeitraum beginnt am Bilanzstichtag. Er endet mit dem Tag der Aufstellung,, sofern der Jahresabschluss nicht festgestellt werden muss. Er endet mit dem Tag der Feststellung,, sofern der Jahresabschluss festgestellt werden muss. Die Rolle des Unternehmers bei der Erlangung von werterhellenden Erkenntnissen ist vor der Aufstellung aktiv und danach passiv. 42
15 Diskussion: Nahe stehende Unternehmen und Personen Außerbilanzielle Geschäfte Werterhellung 43 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und freuen uns auf ein Wiedersehen bei der
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