Reglement. Depotverwaltung von Namenaktien der Swiss Re AG beim Aktienregister

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Transkript:

Reglement Depotverwaltung von Namenaktien der Swiss Re AG beim Aktienregister

Reglement Depotverwaltung von Namenaktien der Swiss Re AG beim Aktienregister 1

1 Allgemeines Swiss Re AG, Zürich (nachstehend «Swiss Re») bietet ihren Aktionären mit Steuerdomizil in der Schweiz die Möglichkeit, auf deren Namen eingetragene Aktien der Gesellschaft beim Aktienregister zu deponieren. Die Verwahrung ist für den Aktionär kostenlos und unterliegt den nachstehenden Bestimmungen. Aufgrund der verschiedenen Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Drittstaaten ist es Swiss Re nicht mehr möglich, die Verwahrung der Aktien an Aktionäre mit Steuerdomizil im Ausland anzubieten. 2 Depoteröffnung Jeder Aktionär mit Steuerdomizil in der Schweiz, der die kostenlose Depotverwahrung beanspruchen will, füllt einen «Antrag zur Depoteröffnung» aus. Darin erklärt er «die Aktie(n) auf eigene Rechnung und zu meinem/unserem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum zu erwerben und sie nicht fiduziarisch oder anderweitig für Dritte zu halten». Weiter nimmt er zur Kenntnis, dass vorsätzlich falsche Angaben gemäss Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Urkundenfälschung) strafbar sind. Mit dem «Antrag zur Depoteröffnung» untrennbar verbunden ist die Einmal-Eintragungsermächtigung zugunsten von Swiss Re, welche den Verkehr mit dem Aktienregister für den Aktionär wesentlich erleichtert. So muss z.b. ein Aktionär, welcher durch ausserbörslichen Kauf weitere Aktien erwirbt und diese beim Aktienregister hinterlegen möchte, kein zusätzliches Eintragungsgesuch mehr ausfüllen. Die Depoteröffnung setzt voraus, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Dies erfolgt bei natürlichen Personen durch Einreichen einer Kopie eines amtlichen Ausweises. 2

Juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und im Handelsregister eingetragen sind, haben einen durch den Handelsregisterführer ausgestellten Handelsregisterauszug oder einen gleichwertigen Ausweis über die Gesellschaft einzureichen, der nicht älter als ein Jahr ist und den aktuellen Verhältnissen entspricht. Juristische Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister registriert sind, haben eine amtlich beglaubigte Kopie ihrer Statuten oder einen gleichwertigen Ausweis einzureichen, die/der nicht älter als ein Jahr ist und den aktuellen Verhältnissen entspricht. Das vom Aktionär ausgefüllte und unterzeichnete Gesuch muss dem Aktienregister spätestens mit der ersten Lieferung ins Depot zugestellt werden. Um spätere Übertragungen zu erleichtern, können auf der Rückseite des Antrages zusätzliche Personen ermächtigt werden, über das Depot zu verfügen. Die Führung mehrerer Depots, welche auf den Namen einer einzelnen Person lauten, ist ausgeschlossen. Die Eröffnung eines gemeinsamen Depots für zwei oder mehr Personen (Gemeinschaftsdepot) ist ausgeschlossen. 3

3 Depotbewegungen 3.1 Einlieferung ins Depot 3.1.1 Bereits eingetragene Aktien Depotverwahrung bei einer Bank Es obliegt dem Aktionär, seine Bank anzuweisen, die gewünschte Anzahl Aktien an das Aktienregister von Swiss Re, zu Gunsten von ihm selbst, zu liefern. Gleichzeitig muss der «Antrag zur Depoteröffnung» direkt an das Aktienregister eingereicht werden. 3.1.2 Neu erworbene Aktien Aktien aus Börsenkauf Der Aktionär erteilt den Kaufauftrag auf dem üblichen Wege und zu den üblichen Bedingungen direkt der Bank seiner Wahl, ohne Mitwirkung oder vorgängige Mitteilung an das Aktienregister. Es obliegt dem Aktionär, seine Bank anzuweisen, die Aktien nach Kauf zwecks Depotlegung zu seinen Gunsten an das Aktienregister zu liefern. Bei der Ersteinlieferung muss gleichzeitig der «Antrag zur Depoteröffnung» direkt an das Aktienregister eingereicht werden (siehe Ziffer 2, Depoteröffnung). Aktien aus ausserbörslichen Übertragungen und Transaktionen Der Aktionär kann das Aktienregister beauftragen, Aktien an eine von ihm bezeichnete Person zu übertragen. Ein solcher Auftrag muss schriftlich erteilt werden und rechtsgültig vom auftraggebenden Aktionär unterzeichnet sein. Zusätzlich hat der neue Eigentümer entweder einen «Antrag zur Depoteröffnung» (bei Verwahrung im Aktienregister von Swiss Re) oder ein Eintragungsgesuch (bei Depotverwaltung bei einer Bank) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet beim Aktienregister einzureichen. 4

3.2 Entnahmen aus dem Depot 3.2.1 Auslieferung von Aktien zur Depotverwahrung bei einer Bank Der Aktionär erteilt dem Aktienregister schriftlich einen Auftrag, mit genauer Angabe der Anzahl der zu liefernden Aktien und den Depotangaben der entsprechenden Bank. Das Aktienregister stellt daraufhin die Aktien der gewünschten Bank zur Verfügung. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Transfer in der Regel zwei bis drei Arbeitstage beansprucht. Dies ist bei einem nachfolgenden Börsenverkauf unbedingt zu berücksichtigen. 3.2.2 Börsenverkauf Swiss Re kann selbst keine Aktien verkaufen. Bei einem geplanten Verkauf müssen die Aktien zuerst gemäss Ziffer 3.2.1 dem Depot entnommen werden. Danach erteilt der Aktionär der Bank seiner Wahl den entsprechenden Verkaufsauftrag unter Hinweis auf die Herkunft der Titel. 5

3.3 Übertragungen aus Erbgang 3.3.1 Mit Willensvollstrecker Der Willensvollstrecker (oder eine unter schweizerischer Rechtsordnung anerkannte gleichwertige Funktion), der durch die zuständige Behörde gebührend ausgewiesen ist, verfügt über den Depotbestand des verstorbenen Aktionärs. Wenn deponierte Aktien zu übertragen sind, gelangen die unter Ziffer 3.2 (Entnahmen aus dem Depot) aufgeführten Regeln sinngemäss zur Anwendung. Werden deponierte Aktien von neuen Eigentümern übernommen, so haben diese ein Eintragungsgesuch in ihrem eigenen Namen auszufüllen. Gleichzeitig ist anzugeben, an welche Adresse (Depotbank oder Aktienregister, bestehendes oder zu eröffnendes Depot) ihre Aktien zu liefern sind. 3.3.2 Ohne Willensvollstrecker Die Erben/Berechtigten haben sich durch einen Erbschein (oder ein unter schweizerischer Rechtsordnung anerkanntes, gleichwertiges Dokument) gegenüber dem Aktienregister auszuweisen. Sie verfügen gemeinsam über den Depotbestand des verstorbenen Aktionärs, es sei denn, dass sie einen Vertreter bestimmen und diesem die nötigen Vollmachten erteilen. Dieser muss sich dem Aktienregister gegenüber ebenfalls ausweisen. Zur Verfügung über die deponierten Aktien gelangen die unter Ziffer 3.2 (Entnahmen aus dem Depot) aufgeführten Regeln sinngemäss zur Anwendung. 6

4 Mitteilungen 4.1 Depotauszüge Jede Depotbewegung wird dem Aktionär schriftlich bestätigt, mit Angabe des bisherigen und neuen Bestandes, der Art der Transaktion und der Anzahl Aktien. Zusätzlich erhalten alle Depotinhaber jeweils im Januar den Depotauszug, welcher den Bestand per 31. Dezember des abgelaufenen Jahres ausweist. Allfällige Beanstandungen von Depotauszügen haben innerhalb eines Monates zu erfolgen, ansonsten sie als genehmigt gelten. 4.2 Mitteilungen der Gesellschaft Die Mitteilungen von Swiss Re an die Aktionäre erfolgen an die dem Aktienregister bekanntgegebene Adresse, bzw. die gewünschte Zustelladresse. Risiken, die sich aus Verzögerungen in der Übermittlung ergeben, gehen zu Lasten des Aktionärs. 5 Verantwortlichkeit Swiss Re haftet nur für Schäden, die eindeutig belegt und durch grobe Fahrlässigkeit ihrerseits verursacht worden sind. 6 Vertragsdauer Der Vertrag auf Depotverwahrung bei der Swiss Re ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er erlischt weder nach dem Tod, noch bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Konkurs des eingetragenen Aktionärs. Der Vertrag kann jederzeit einseitig durch den eingetragenen Aktionär oder Swiss Re fristlos gekündigt werden. 7

7 Änderungen des Depotreglements Swiss Re behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des vorliegenden Reglements jederzeit abzuändern. Jede Änderung wird den Inhabern von Aktionärsdepots schriftlich mitgeteilt. 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Reglement und der Depotverwahrung beim Aktienregister der Swiss Re unterstehen dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich (Schweiz). Zürich, Januar 2013 8

9

Swiss Re AG Mythenquai 50/60 Postfach 8022 Zürich Schweiz Telefon +41 43 285 2121 Fax +41 43 285 2999 www.swissre.com 2013 Swiss Re AG