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Einführung des Datenzugriffs Einführung des Datenzugriffs durch Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 zum 01.01.2002 Notwendigkeit wegen Technisierung der Buchführung und der Geschäftsabläufe

Steuersenkungsgesetz hat neue gesetzliche Grundlagen für den Datenzugriff eingeführt Datenzugriff 147 Abs. 6 A0 Buchführung Aufbewahrung 146 Abs. 5 AO 147 Abs. 2 und 5 AO Mitwirkung 200 Abs. 1 Satz 2 AO

Sonstige wichtige Vorschriften zum Datenzugriff Ausland, Verzögerungsgeld Umfang Aufbewahrung Fristen Aufbewahrung 146 Abs. 2a AO 146 Abs. 2b AO 147 Abs. 1 AO 147 Abs. 3 AO 147 Abs. 4 AO

BMF-Schreiben zum Datenzugriff GDPdU vom 16.07.2001 GoBS vom 07.11.1995 GoBD vom??? noch nicht veröffentlicht

147 Abs. 6 AO i.v.m. den GDPdU sieht drei Möglichkeiten des Datenzugriffs vor Sind Unterlagen nach 147 Abs. 1 AO mit DV- System erstellt worden, hat die Finanzbehörde das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Z 1 Z 2 Z 3 unmittelbar mittelbar Datenträger kumulativ anwendbar

Der unmittelbare Zugriff Z 1 gibt ein Direktzugriffsrecht auf das System des Stpfl. Unmittelbarer Zugriff (Z 1) Bereitstellung Einweisung Nutzung des EDV-Systems des Stpfl. vor Ort Nur-Lesezugriff Nutzung der Auswertungsmöglichkeiten

Bei dem mittelbare Zugriff Z 2 nimmt eine Hilfsperson Auswertungen am DV-System vor Mittelbarer Zugriff (Z 2) EDV-versierte Hilfsperson Nutzung des EDV-Systems des Stpfl. Nur-Lesezugriff Nutzung der Auswertungsmöglichkeiten

Bei der Datenträgerüberlassung Z 3 prüft die BP überlassene Daten mit eigener EDV Datenträgerüberlassung (Z 3) Geeignetes Format Erläuterung Daten Nutzung des EDV-Systems der Finanzbehörde Überlassung von Verknüpfungen Erläuterung von Dateistruktur/Datenfelder

Die Buchführung auf Datenträgern ist zulässig, wenn GoB beachtet werden Zulässig nach 146 Abs. 5 AO GoBS Nachvollziehbarkeit Vollständigkeit Richtigkeit zeitnahe und geordnete Verbuchung Unveränderbarkeit EDV-GoB

Originär elektronische Unterlagen müssen in elektronischer Form bereitgehalten werden 146 Abs. 5 AO Elektronische Daten müssen 147 Abs. 2 Nr. 2 AO während der Aufbewahrungsfrist jederzeit digital verfügbar sein unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein Bei Systemwechsel während der Aufbewahrungsfrist Vorhalt der Hard- und Software oder Archivsystem mit Auswertungstool

Datenzugriff umfasst alle Daten, die Tatsachen wieder geben, die für Steuer relevant sind Daten nach 147 Abs. 1 AO Steuerlich relevante Daten (GDPdU) Daten der Finanzbuchhaltung Anlagenbuchhaltung Lohnbuchhaltung Sonstige steuerlich relevante Daten (Qualifizierung durch Stpfl.)

Der Datenzugriff umfasst auch Zugriff auf sog. vorgelagerte Systeme K Zugriff auf vorgelagerte Systeme Kassensysteme Warenwirtschaft Fakturierung Buchungs-/ Reservierungssoftware

Mögliche Folgen nicht ordnungsgemäßer elektronischer Buchführung Verzögerungsgeld Zwangsgeld Schätzung 146 Abs. 2b AO 2.500 bis 250.000 328 ff. AO max. 25.000 Verwerfung Buchführung 162 AO

Der Datenzugriff eröffnet eine Vielzahl von Prüfungsmethoden Datenzugriff ermöglicht z.b. Umfassende Prüfung statt Stichproben Bewältigung großer Datenmengen Vernetzte Informationsaufbereitung Mathematisch/statistische Methoden Prüfung von Erlöserfassungssystemen

Beispiele für Möglichkeiten der Datenanalyse im Z 3- Zugriff Analyseprogramm IDEA Lückenanalyse zur Vollständigkeitsprüfung Gruppierung von Datenbeständen Ermittlung von Mehrfachbelegungen

Beispiele für Überprüfungsmöglichkeiten durch Zugriff auf Vorsysteme Direktzugriff auf Vorsysteme Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Kasse Abgleich Fakturierung mit Buchführung Nachverfolgung einer Ware im WWS

Datenzugriff ermöglicht darüber die Anwendung mathematisch/statistischer Methoden Mathematisch/statistische Methoden Überprüfung nach dem Benfords Law Chi-Quadrat-Test Zeitreihenvergleich

Das Benfords Law besagt, dass die führenden Ziffern mit festen Häufigkeiten auftreten Häufigkeit Führende Ziffer Häufigkeit 1 30,1 % 1 2 17,6 % 2 3 12,5 % 3 4 9,7 % 4 5 7,9 % 5 6 6,7 % 6 7 5,8 % 7 8 5,1 % 8 9 4,6 % 9

Mit abnehmendem Stellenwert der Ziffer nähert sich die Verteilung der Gleichverteilung an Position der Ziffer Z 1 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 Z 6 0 -- 0,120 0,102 0,100 0,100 0,100 1 0,301 0,114 0,101 0,100 0,100 0,100 2 0,176 0,109 0,101 0,100 0,100 0,100 3 0,125 0,104 0,101 0,100 0,100 0,100 4 0,097 0,100 0,100 0,100 0,100 0,100 5 0,079 0,097 0,100 0,100 0,100 0,100 6 0,067 0,093 0,099 0,099 0,100 0,100 7 0,058 0,090 0,099 0,099 0,100 0,100 8 0,051 0,088 0,099 0,099 0,100 0,100 9 0,046 0,085 0,098 0,099 0,100 0,100

Beispiel: Führende Ziffer von Tageseinnehmen eines Gaststättenbetriebs 450 400 350 300 250 200 150 beobachtet erwartet 100 50 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Überprüfung der Verteilung von Werten durch Chi-Quadrat-Test Test, ob erhobene Werte zu einer erwarteten Häufigkeitsverteilung passen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 B 391 211 126 129 89 47 58 23 19 E 329 192 137 106 87 73 63 56 50 Diff. 62 19-11 23 2-26 -5-33 -31 Chi-Wert : 67,79 (> 30) Zahlen zufällig: 0 %

Mathematisch/statistische Methoden liefern Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten Benford-Test Chi 2 -Test Methoden sind nach derzeitiger Rechtsprechung kein Nachweis einer Einnahmemanipulation Finanzverwaltung muss Manipulation zusätzlich durch Nachkalkulation oder Geldverkehrsrechnung belegen

Zeitreihenvergleich Umsätze - Wareneinkauf

Vielen Dank

147 Abs. 6 AO sieht Datenzugriff auf Unterlagen gemäß 147 Abs. 1 vor Nr. 1: Eröffnungsbilanz Jahresabschlüsse Handels/Geschäftsbücher Nr. 2 und Nr. 3: Handels- und Geschäftsbriefe Nr. 4: Buchungsbelege Nr. 5: Sonstige steuerrelevante Unterlagen 10 Jahre Inventare Arbeitsanweisungen Lageberichte Organisationsunterlagen 6 Jahre 10 Jahre 6 Jahre