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I N F O R M A T I O N E N Z U M A N S U C H E N U M Z U L A S S U N G Z U R Z I V I L T E C H N I K E R P R Ü F U N G I. ANSUCHEN UM ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG: 1. Allgemeine Informationen * Ansuchenablauf 2. Voraussetzungen * fachliche Befähigung 3. Unterlagen zum Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung A) Auflistung der Unterlagen B) Inhalt eines Praxiszeugnisses 4. Prüfung 4.1 Prüfungsgegenstände 4.2 Vorbereitungskurse 4.3 Prüfungskommissionen 4.4 Anmeldung zur Ziviltechnikerprüfung (siehe beiliegendes Formular) 4.5 Prüfungskosten II. Beilage A) Ziviltechnikergesetz 1993 idgf, Ziviltechnikerkammergesetz 1993 idgf Beilage B) Umlagenordnung - 1 -

I. A N S U C H E N U M Z U L A S S U N G Z U R Z T - P R Ü F U N G gem. Ziviltechnikergesetz 1993, BGBI. 156/94 i.d.g.f. 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN: 1.1 Das Ansuchen (Formular!) ist mit den erforderlichen bzw. vorgeschriebenen Unterlagen bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg einzureichen, wenn der Gesuchsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg hat. Mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Kammer seiner Wahl. 1.2 Nach Einreichung werden die vollständigen Unterlagen begutachtet und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weitergeleitet. Über jedes Ansuchen entscheidet ausschließlich das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), das auch die Zuweisung zur Prüfungskommission verfügt. Bearbeitet wird das Ansuchen im: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 A-1011 Wien Abteilungsleiter: OR Dr. Anton BERNBACHER Referent ZT-Angelegenheiten: MR Dr. Franz EINFALT 1.3 Die Unterlagen werden im Falle eines positiven Bescheides vom BMWFJ an jenes Amt der Landesregierung, an dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wird, übermittelt und werden Ihnen nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung direkt ausgehändigt. Im Falle der Ablehnung werden die Unterlagen direkt an den Gesuchsteller retourniert. 1.4 Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt ca. 4-8 Wochen. Es wird auf die gesetzliche Bearbeitungsfrist der Kammer von 8 Wochen hingewiesen. Wir ersuchen Sie daher das Ansuchen zeitgerecht in der Kammerdirektion einzureichen. 1.5 Befreiungsmöglichkeiten (siehe 9 Abs 5 und 6 ZTG, Beilage A). Es besteht die Möglichkeit, sich von Prüfungsgegenständen befreien zu lassen, soweit Prüfungen über die Prüfungsgegenstände an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studiensgangs abgelegt wurden oder Prüfungsgegenstände Inhalt der abgelegten Dienstprüfung für die Definitivstellung für die Verwendungsgruppe A1 nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz idgf, (Anlage 1, Grundausbildung) waren. - 2 -

2. VORAUSSETZUNGEN: Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch: a) die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums Ziviltechnikerprüfungen können auf jenen Fachgebieten abgelegt werden, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind: 1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, 2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002, 3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und 4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt. Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen. b) die einschlägige praktische Betätigung Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich in einem Dienstverhältnis (im Angestelltenverhältnis oder als freier Dienstnehmer) oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen. Praxiszeiten als freier Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG versichert) werden dann als Praxis anerkannt, wenn die übertragenen - 3 -

Dienste im vollen Umfang persönlich unter der fachlichen Anleitung und Überwachung durch den befugten Dienstgeber verrichtet wurden. Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen (Spezialpraxis): 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen (zb örtliche Bauaufsicht, künstl. Oberleitung) 2. bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung. - 4 -

3. UNTERLAGEN ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG A) Erforderliche Unterlagen sind: 1. Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung FORMULAR 2. Studiennachweis: - Zeugnis der 2. bzw. 3. Staats- bzw. Diplomprüfung bzw. entsprechenden Nachweis über abgeschlossenes Studium bzw. abgeschlossenen Fachhochschul-Lehrgang - Urkunde über die Verleihung des akadem. Grades (gegebenenfalls Doktorurkunde) - Zeugnisse über Einzelprüfungen (Befreiungsmöglichkeit) Siehe 9 Abs 5 und 6 ZTG 3. Lebenslauf 4. Praxiszeugnisse - FORMULAR 5. Nachweis der Angestelltentätigkeit, freie Dienstnehmertätigkeit (Krankenkassenbestätigung) oder befugten selbständigen Tätigkeiten (Gewerbeberechtigung und Bestätigung der Sozialversicherung der gewerbl Wirtschaft 6. Befähigungsnachweis FORMULAR Dieses Formular muss auf der Vorder- und Rückseite ausgefüllt werden bitte beachten! 7. Eidesstattliche Erklärung FORMULAR Die Beilagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Kopie (Abschrift) vorzulegen. Die Gebühren für das Ansuchen werden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgeschrieben! - 5 -

B) Inhalt eines Praxiszeugnisses Beiliegendes Muster kann, muss aber nicht verwendet werden. Aussteller = Arbeitgeber bei Nicht-Ziviltechniker bzw. nichtöffentlichen Dienststellen muss die Berufsberechtigung des Arbeitgebers angegeben sein. Dienstnehmer Name und Personaldaten (Geburtsdatum, Wohnanschrift) Dienstverhältnis Angabe der Dauer des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Hinweis auf Unterbrechungen wegen Präsenz- oder Zivildienst bzw. Karenzzeiten. Tätigkeiten - Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit in Anlehnung an die Leistungsbilder der einschlägigen Gebührenordnungen oder in anderer vergleichbarer Art; - exakte Angaben über die Dauer der geforderten Spezialpraxis mit Angaben der bearbeiteten Projekte bzw. Baustellen; (vgl. Pkt. 2. Voraussetzungen b) Gebietskrankenkasse Hinweis darauf, bei welcher Gebietskrankenkasse der Dienstnehmer gemeldet war. (vgl. Pkt. 2. Voraussetzungen) Unterschrift des Ausstellers und Ausstellungsdatum Zusatz bei selbständigen Tätigkeiten: - Art der Gewerbeberechtigung - glaubwürdige eidesstattliche Darstellung der Tätigkeiten - 6 -

4. PRÜFUNG: 4.1 Prüfungsgegenstände sind: Österreichisches Verwaltungsrecht * Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 * Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Betriebswirtschaftslehre * allgemeine Grundsätze * Kostenrechnung * Unternehmensorganisation * Controlling die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften (z.b. Bauvorschriften, Normen u.dgl. ) Berufs- und Standesrecht * Ziviltechnikergesetz 1993 idgf * Ziviltechnikerkammergesetz 1993 idgf * Standesregeln * Pensionssystem der Ziviltechnikerinnen Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen: 1. über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes, 2. über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, 3. über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und 4. über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung. - 7 -

4.2 Vorbereitungskurse: Die Vorbereitungskurse sind nicht zwingend. Informationen über Termine, Anmeldung und Kosten erhalten Sie bei: Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Frau Mag. Birnleitner für Tirol und Vorarlberg Tel.: 0512/588335 Rennweg 1, Hofburg Fax: 0512/588335-6 A-6020 Innsbruck Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Frau Hackl für Oberösterreich und Salzburg Tel.: 0732/738394-12 DW Kaarstraße 2/II Fax: 0732/738394-4 A-4040 Linz Ziviltechnikerforum für Ausbildung und Berufsförderung Frau Hochfelner Schönaugasse 7/3 Tel.: 0316/811802-18 DW 8010 Graz Fax: 0316/811802-5 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Herr Mag. Tanzer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Tel.: 01/5051781-28 DW Karlsgasse 9/1 Fax: 01/5051005 1040 Wien - 8 -

4.3 Prüfungskommissionen waren bisher eingerichtet: Landesregierung in Niederösterreich für die Fachgebiete: Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen, Raumplanung und Raumordnung, Vermessungswesen, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft; Landesregierung in Oberösterreich für die Fachgebiete: Architektur, Raumplanung und Raumordnung, Vermessungswesen, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft; Landesregierung in Salzburg für die Fachgebiete: Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Maschinenbau, Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft; Landesregierung in der Steiermark für die Fachgebiete: Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Raumplanung und Raumordnung, Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Erdwissenschaften (Geologie, Technische Geologie), Ingenieurgeologie, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik, Chemie, Technische Chemie, Wirtschaftsingenieurwesen Technische Chemie, Physik, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen Technische Physik, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft, Angewandte Geowissenschaften, Bergwesen, Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen, Kunststofftechnik, Werkstoffwissenschaften, Montanmaschinenwesen, Mineralogie, Gas- und Feuerungstechnik, Verfahrenstechnik; Landesregierung in Tirol für die Fachgebiete: Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung und Raumordnung, Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft; Landesregierung in Wien für die Fachgebiete: Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen, Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Wirtschaftsingenieurwesen Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Lebensmittel- und Biotechnologie, Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik, Chemie, Haushalts- und Ernährungswissenschaften, Logistik, Biologie, Geographie, Pharmazie, Innenarchitektur; - 9 -

- Die Prüfungen finden grundsätzlich 2 mal jährlich statt. Den genauen Termin gibt die Landesregierung Prüfungskommission direkt bekannt. - Die Prüfung wird mündlich abgehalten. (Prüfungssprache deutsch) - Die Prüfung kann 2 mal wiederholt werden. 4.4 Anmeldung zur Ziviltechnikerprüfung (siehe beiliegendes Formular): Die Anmeldung zur Ziviltechnikerprüfung ist in Blockschrift bzw. gut leserlich ausgefüllt an die Kammerdirektion zu richten (Fax 0512/588335/6) und ist verbindlich! 4.5 Prüfungskosten: Prüfungsgebühren (ca. Euro 216,--) sind zu entrichten. Die Kosten des Vorbereitungskurses belaufen sich auf: für die Fachgebiete Architektur und Raumplanung und Raumordnung: Grundkurs und Aufbaukurs ca. Euro 1.440,-- brutto für die Fachgebiete Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und Vermessungswesen: Grundkurs ca. Euro 960,-- brutto Spezialkurs ca. Euro 1.075,-- brutto Nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung können Sie die Unterlagen für Ihr Ansuchen um Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis in der Kammerdirektion anfordern! - 10 -