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Transkript:

S T A T U T E N Diese Statuten sind in weiblicher Form verfasst, sie gelten auch für männliche Personen. I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen Wurzelflug besteht mit Sitz in Münchenbuchsee ein Verein gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Adresse des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidiums. Der Verein ist gemeinnützig und politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Artikel 2 Zweck Der Verein bezweckt die anteilmässige Beteiligung an Kosten wie nachfolgend aufgelistet. Die Leistungen sind ausnahmslos vorgesehen für: Finanzielle Beteiligung für Menschen, die in sehr jungen Jahren, damals noch ohne Ausbildung oder ohne Berufstätigkeit, eine Hirnverletzung erlitten haben. Hier fehlen nebst sozialen Netzwerken auch die finanziellen Mittel für den weiteren Lebensweg. Allgemeine Sensibilisierung- und Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit Der Zweck der nachstehenden Unterstützung gilt nur für Fälle, in denen keine oder zu wenig Versicherungsleistungen bestehen (wie z.b. keine Haftpflicht des Unfallverursachers, SUVA usw., oder wenn kein Verursacher gefunden ist) und wo die volle oder weitere Unterstützung durch die Eltern nicht gewährleistet ist. Die Leistungen können nur in der Schweiz ausgerichtet werden:

2 Diese Aufzählung ist nicht abschliessend - Kosten für Kost und Logis extern bei Absolvierung einer externen Therapie (Reha) - Gesundheitliche Therapien im Ausland (wenn Krankenkasse streikt; z.b. die Therapie für Aphasie in Klinik Aachen) - Anteil Kosten für alternative medizinische Kosten, falls nicht in Krankenkasse enthalten - Differenzkosten von "allgemein" zu "halbprivat" bei einer Hospitalisierung, wenn dies ein Wunsch ist der jungen Betroffenen (Junge sind meistens allgemein versichert. Nach dem Vorfall gibt es keine Möglichkeit mehr für einen Status-Wechsel in der Krankenversicherung.) - Anteil Selbstbehalte Krankenkasse für (lebenslang) absolut nötige Medikamente - Anteil Kosten (Schule) für Ausbildung (da IV hier nichts übernimmt) - Anteil Kosten (Schule) für Nachhilfestunden (da IV hier nichts übernimmt) - Anteil AHV-Ausgleichs-Kosten Minimumbetrag/Jahr - Einkauf in eine Pensionskasse - Militärpflichtersatz-Kostenanteil - Anteil nötige Behandlungskosten für spastische Lähmungen wie z.b. Behandlungen mit Botolinum (gegen Lähmungen / Verstreckungen / Zuckungen...) - Kostenanteil an nötige Schuheinlagen infolge Lähmung Bein/Fuss - Coaching für Arbeitgeber durch eine Fachperson (wichtig) - Coaching für Betroffene (Selbstwert, Verarbeitung) - Technische Hilfsmittel (z.b. Tastaturen wegen Handlähmung usw.) Nur in Härtefällen (anteilmässig) - Zugabo - Sportabo (eigene Fitness) - Freizeitabos (z. B. Fussball-Abo, Tanzen ) - Feriengeld-Zustupf, wenn Engpass - Zustupf an eine WG-Miete / Miete II. Mitgliedschaft Artikel 3 Erwerb Natürliche Personen und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Artikel 4 Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres bis zum 30. November an das Präsidium erfolgen.

3 Artikel 5 Ausschliessung Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an die Präsidentin zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. Artikel 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. III. Mittel Artikel 7 Mitgliederbeitrag Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Es gibt folgende Mitgliedschaftsformen:. Einzelpersonen. Ehepaare. Juristische Personen. Gönner. Dauermitgliedschaft Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliedschaften wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. Natürliche Personen, welche zu Beginn des Vereinsjahres das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht entbunden. Ebenso entbunden sind die Vorstandsmitglieder und junge Betroffene bis 30 Jahre resp. je nach Lebensstand. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Artikel 8 Weitere Mittel Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen (organisiert z.b. durch eingesetzte Arbeitsgruppen), durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

4 Artikel 9 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. IV. Organisation Artikel 10 Organe Die Organe des Vereins sind:. die Vereinsversammlung. der Vorstand Artikel 11 Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich oder mit elektronischer Post spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich oder mit elektronischer Post spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.

5 Artikel 12 Vorsitz Vorsitzende in der Vereinsversammlung ist die Präsidentin und bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Die Sekretärin führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und von der Sekretärin zu unterzeichnen. Artikel 13 Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Artikel 14 Traktanden Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Artikel 15 Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine ausdrücklich dafür bezeichnete Vertreterin aus, die Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. Artikel 16 Beschlussfassung Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

6 Artikel 17 Befugnisse Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes; - Wahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl der Präsidentin, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden; - Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Projektgruppen/Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; - Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5; - Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken; - Abänderung der Vereinsstatuten; - Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; - Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist. - Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und Kompetenzen abgeben, welche zum Zweck des Vereins Aufgaben erledigen. - Der Vorstand hat die volle Befugnis über den auszurichtenden Kostenbeitrag für eingegangene Unterstützungsanfragen/Support oder für selber indizierte Projekte zur Spendeneinholung zu entscheiden. Artikel 18 Vorstand Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, Kassierin, der Sekretärin und Beisitzerinnen. Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin, welche von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Die Vorstandsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht. Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Vorstand drei Monate zum Voraus schriftlich mitzuteilen. Artikel 19 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

7 Artikel 20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens 1x jährlich. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Artikel 21 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Die Präsidentin stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Post gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Artikel 22 Traktanden Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

8 Artikel 23 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ (Arbeitsgruppe) übertragen sind, insbesondere über: - Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung; - Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; - Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Präsidentin, die Vizepräsidentin und 1 Vorstandsmitglied führen Kollektivunterschrift zu zweien; - Einberufung der Vereinsversammlung; - Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung; - Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten; - Ausarbeitung von Reglementen; - Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen; - Wahl der Mitglieder von Arbeitsgruppen/Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden; - Festsetzung von Tarifen. V. Schlussbestimmungen Artikel 24 Auflösung, Liquidation Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Artikel 25 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktiven-Überschusses.

9 Artikel 26 Eintragung im Handelsregister Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen. Artikel 27 Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom Montag, 05. September 2016, genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Statutenanpassung Art. 2 Vereinszweck gem. Vorstandssitzung vom 29.August 2018 Münchenbuchsee, den 29. August 2018 Namens der konstituierenden Vereinsversammlung: Die Präsidentin: Die Sekretärin: Anita Haegeli Marisa Vifian