Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen - Änderungsgesetz BauGB-AG NRW -

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Beschluss-Nr.: VII-0548/2013 Anzahl der Ausfertigungen: 14

Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2566 08.05.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen - Änderungsgesetz BauGB-AG NRW - A. Problem Der Wandel in der Landwirtschaft führt zur Aufgabe bisher privilegierter landwirtschaftlich genutzter baulicher Anlagen. Der Bundesgesetzgeber sieht bei einer Umnutzung solcher baulicher Anlagen in 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB vor, dass die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegen darf. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber in 245 b Absatz 2 BauGB die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass diese Frist nach 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nicht anzuwenden ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat ununterbrochen seit 2003 zuletzt mit dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) vom 5. Februar 2015 (GV.NRW. S. 211) von der Ermächtigung des 245 b BauGB Gebrauch gemacht. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Ohne eine erneute Umsetzung der Ermächtigung des BauGB durch den Landesgesetzgeber würde in Nordrhein-Westfalen bei der beantragten Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Hofstelle ab dem 1. Januar 2019 wieder geprüft werden müssen, ob die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurückliegt. Dies ist im Sinne einer nachhaltigen Strategie abzulehnen. Die Nichtanwendung der Frist nach 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB dient dem Schutz natürlicher Ressourcen und trägt zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei. Sie soll verhindern, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zu Leerstand und Verfall von Bausubstanz führt. Datum des Originals: 08.05.2018/Ausgegeben: 08.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

B. Lösung Das Land macht von der in 245 b Absatz 2 BauGB enthaltenen Ermächtigung für eine abweichende landesrechtliche Regelung bei der Ausführung des Baugesetzbuchs Gebrauch und bestimmt, dass die Sieben-Jahres-Frist des 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 c) BauGB in Nordrhein- Westfalen weiterhin nicht anzuwenden ist. Die Befristung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) entfällt, um Planbarkeit und Verlässlichkeit für Hofstellen im Außenbereich herzustellen. C. Alternativen D. Kosten E. Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände G. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte H. Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen Keine Auswirkungen. I. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie Die Regelung verhindert, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zu Leerstand bzw. Verfall von Bausubstanz führt, dient so der Entfaltung des ländlichen Raums und hilft, Entwicklungspotenziale zu fördern. Sie dient dem Schutz natürlicher Ressourcen und trägt zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei. J. Befristung Die bisherige Verfallsklausel entfällt. Der dauerhafte Fortbestand des Ausführungsgesetzes ist erforderlich, da dieses dem Bürokratieabbau dient und sich bewährt hat. Es dient dazu, Planbarkeit und Verlässlichkeit im ländlichen Raum herzstellen. Die Erfahrungen während des inzwischen fast 15-jährigen Bestehens der derzeitigen Regelung haben gezeigt, dass keine Anhaltspunkte für darin begründete Fehlentwicklungen im Außenbereich, denen gegengesteuert werden müsste, aufgetreten sind. Zum einen ließ sich bisher im Vollzug der Bauaufsichtsbehörden nicht feststellen, dass der Verzicht auf die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung missbräuchlich zu Umnutzungen und dadurch zu 2

einer verstärkten Zersiedelung des Außenbereichs geführt hätte. Zum anderen bedeutete die Erhebung von Fallzahlen, in denen die Wiedereinführung dieser Vorschrift zu einer Versagung der Genehmigung führen würde, einen unverhältnismäßigen Aufwand. 3

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G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der CDU und der Fraktion der FDP Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen Artikel 1 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211) wird aufgehoben. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2014 S. 968) aufgehoben. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 5

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Begründung Der Bundesgesetzgeber ermächtigt mit 245 b des Baugesetzbuchs (BauGB) die Länder, eine Regelung in Kraft zu setzen, bei der Umnutzung von Gebäuden auf landwirtschaftlichen Hofstellen 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB nicht anzuwenden. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung seit dem Jahr 2003 ununterbrochen Gebrauch gemacht. Ziel der Regelung ist, den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft weiterhin zu unterstützen. Landwirten soll der Wechsel von der bisher privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung baulicher Anlagen zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung erleichtert und so verhindert werden, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zu Leerstand bzw. Verfall von Bausubstanz führt. Die Regelung dient i.s.d. Nachhaltigkeitsstrategie dem Schutz natürlicher Ressourcen und trägt zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei. Sie stellt für den Rechtsanwender Verlässlichkeit und Planbarkeit her. Da der Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung oftmals nicht eindeutig feststellbar ist, dient der Verzicht auf die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch dem Bürokratieabbau. Durch das Gesetz zur Änderung des BauGB-AG NRW wird 2 des Ausführungsgesetzes deshalb entsprechend geändert. Die bisherige Verfallsklausel entfällt. Im Sinne des Befristungsmanagements von Landesgesetzen soll die Änderung der Verfallsklausel in eine Berichtspflicht nicht mehr verfolgt werden. Die Erfahrungen während des inzwischen fast 15-jährigen Bestehens der derzeitigen Rechtslage haben gezeigt, dass Anhaltspunkte für darin begründete Fehlentwicklungen im Außenbereich, denen gegengesteuert werden müsste, nicht aufgetreten sind. Zum einen ließ sich bisher im Vollzug der Bauaufsichtsbehörden nicht feststellen, dass der Verzicht auf die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung missbräuchlich zu Umnutzungen und dadurch zu einer verstärkten Zersiedelung des Außenbereichs geführt hätte, und zum anderen bedeutete die Erhebung von Fallzahlen, in denen die Wiedereinführung dieser Vorschrift zu einer Versagung der Genehmigung führen würde, einen unverhältnismäßigen Aufwand. Bodo Löttgen Matthias Kerkhoff Fabian Schrumpf Bernhard Hoppe-Biermeyer und Fraktion Christof Rasche Henning Höne Stephen Paul und Fraktion 7