FLUGUNFALLKOMMISSION B ü r o : Radetzkystraße 2 1031 W I E N Telefax: 713 03 26 Tel.: 71162 Kl. 9204, 9208 Wien, am 10. Dezember 1991 Pr.Zl. 74.325/5-FUK/91 GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE betreffend den Zusammenstoß der Segelflugzeuge Type Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX, und Type Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX, am 1. Juni 1991 um 14:03 Uhr UTC*) in der Nähe des Seekarzinken, Steiermark. Zusammensetzung der Flugunfallkommission (bestellt mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1991, Pr.Zl. 74.325/2-FUK/91): MR Dr. Rolf NEIDHART Vorsitzender Ing. Helmut MÜLLER Sachverständiger für Flugbetrieb und Luftfahrzeugtechnik Der Flugunfall wurde im vereinfachten Verfahren untersucht. *) Alle in diesem Bericht angeführten Zeiten entsprechen Universal Coordinated Time (Lokalzeiten wurden entsprechend geändert).
INHALTSÜBERSICHT Seite ALLGEMEINES... 3 1. UNTERSUCHUNG... 4 1.1 Flugverlauf... 4 1.1.1 Flugvorbereitung... 5 1.2 Verletzung von Personen... 6 1.3 Beschädigung der Luftfahrzeuge... 6 1.4 Andere Beschädigungen... 6 1.5 Besatzung... 6 1.5.1Ka 6 CR, Kennzeichen OE-0773... 6 1.5.2Ka 8 B, Kennzeichen OE-0623... 6 1.6 Luftfahrzeug... 7 1.6.1Ka 6 CR, Kennzeichen OE-0773... 7 1.6.2Ka 8 B, Kennzeichen OE-0623... 7 1.7 Flugwetter... 8 1.8 Navigationsanlagen... 8 1.9 Funksprechverkehr... 8 1.10 Flugplatz- und Bodeneinrichtungen... 8 1.11 Flugschreiber... 8 1.12 Prüfung des Bruches... 8 1.12.1 Lage des Bruches... 8 1.12.2 Zustand des Bruches... 9 1.13 Angaben über Feuerausbruch... 10 1.14 Andere Angaben... 10 1.15 Technische Untersuchung... 10 1.16 Sonstiges... 10 2. BEURTEILUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN... 11 2.1 Beurteilung... 11 2.2 Schlußfolgerungen... 12 2.2.1 Unfallart... 12 2.2.2 Unfallursachen... 12 3. VORSCHLÄGE... 12 3.1 Sofortmaßnahmen... 12 3.2 Vorschläge des Sachverständigen... 13
A L L G E M E I N E S Luftfahrzeuge 1. Segelflugzeug Type Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX 2. Segelflugzeug Type Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX Eigentümer 1. Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur, 8020 Graz, Schloßstraße 20 2. Flugsportgruppe Grimming 8943 Aigen/Ennstal, Fliegerhorst Halter 1. Kapfenberger Sportvereinigung VEW 8605 Kapfenberg, Wienerstraße 60 2. siehe Eigentümer Besatzung (Pilot) 1. Männlich, 20 Jahre, unverletzt 2. Männlich, 21 Jahre, unverletzt Unfallort Nahe des Seekarzinkens (2231 m MSL), Schladminger Tauern, Steiermark. Datum und Zeitpunkt des Unfalles 1. Juni 1991 um 14:03 Uhr Art des Fluges Segelflug (VFR) Phase des Fluges Thermikkreisen Datum und Zeitpunkt der Verständigung des Bereitschaftsdienstes 1. Juni 1991 um 14:20 Uhr
Datum und Zeitpunkt des Eintreffens der Flugunfallkommission am Unfallort 2. Juni 1991 um 10:45 Uhr Teilnehmer an der Untersuchung Flugunfallkommissionsmitglied: Ing. Helmut MÜLLER Sonstige Personen: Keine Kurze Darstellung des Unfalles Beide Segelflugzeuge befanden sich auf einem Streckensegelflug. Beim Kreisen im selben Aufwindgebiet stieß das Segelflugzeug Ka 6 CR mit der rechten Tragfläche gegen die linke Tragfläche des Segelflugzeuges Ka 8 B. Der Pilot der Ka 6 konnte sein beschädigtes Segelflugzeug landen; der Pilot der Ka 8 sprang mit dem Rettungsfallschirm ab, sein Segelflugzeug zerschellte an einem Berghang. 1. U N T E R S U C H U N G 1.1FLUGVERLAUF Der Flugverlauf einschließlich des Unfallherganges wurde aufgrund der Aussagen der beiden Piloten in Verbindung mit den Erhebungen der Flugunfallkommission am Unfallort (siehe 1.12) wie folgt rekonstruiert: Der Pilot des Segelflugzeuges Type Ka 6 CR, Kennzeichen OE- XXXX, startete am 1. Juni 1991 vom Flugplatz Kapfenberg zu einem Streckensegelflug mit Ziel Wagrain und zurück. Der Pilot des Segelflugzeuges Type Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX, startete am selben Tag vom Flugplatz Aigen/Ennstal zu einem Strekensegelflug mit Ziel Gerlos und zurück. Gegen 14:00 Uhr flogen beide Segelflugzeuge im Gebiet der Schladminger Tauern östlich des Seekarzinkens gemeinsam in einem Aufwindgebiet. Das Segelflugzeug Ka 6 flog
links kreisend zunächst ca. 200 m über dem Segelflugzeug Ka 8. Die Ka 8 kreiste in derselben Richtung und erreichte nach kurzer Zeit die Flughöhe der Ka 6 in ca. 2800 m MSL. Während des ersten Kreises in etwa gleicher Höhe fiel dem Piloten der Ka 8 auf, daß die vor ihm befindliche Ka 6 unvermutet steiler einkreiste; dies erschien ihm für den herrschenden Aufwind unzweckmäßig. Als der Pilot der Ka 8 während des zweiten Kreises sah, daß das andere Segelflugzeug, dessen Kreise zunehmend enger wurden, wiederholt steil einkurvte, versuchte er mit einer leichten Rechtskurve und durch Betätigen der Bremsklappen, den Abstand zur Ka 6 zu vergrößern. Dabei verlor er die Ka 6 aus seinem Blickfeld; deren Pilot hatte die Ka 8 zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vollkreis hindurch nicht mehr gesehen. Unmittelbar darauf stießen die beiden Segelflugzeuge zusammen, wobei die Ka 6 von hinten kommend mit der rechten Tragflächennase in Höhe der Bremsklappen die linke Tragfläche der Ka 8 knapp außerhalb des Bremsklappenbereiches bis zum Hauptholm durchschlug. Der Pilot der Ka 6 konnte anschließend einen stabilen Flugzustand herstellen und am Flugplatz Niederöblarn unverletzt landen. Der Pilot der Ka 8 spürte nach dem Zusammenstoß starkes Schütteln an seinem Segelflugzeug. Er trug einen Rettungsfallschirm und stieg aufgrund der geringen Höheüber Grund sofort aus. Er kam nach einwandfreier Schirmöffnung unverletzt auf einem bewaldeten Steilhang unterhalb der Absturzstelle seines Segelflugzeuges auf. 1.1.1Flugvorbereitung Die gemäß 5 Luftverkehrsregeln (LVR), BGBl.Nr. 56/ 1967 in der geltenden Fassung, erforderliche Flugvorbereitung wurde von beiden Piloten durchgeführt. Die Abgabe eines Flugplanes war gemäß 51 leg.cit. nicht erforderlich.
1.2VERLETZUNG VON PERSONEN Art der Verletzung Besatzung Passagiere Dritte unverletzt 1 / 1 - - 1.3BESCHÄDIGUNG DER LUFTFAHRZEUGE Das Segelflugzeug Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX, wurde an der rechten Tragfläche erheblich beschädigt. Am Segelflugzeug Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX, entstand Totalschaden. 1.4ANDERE BESCHÄDIGUNGEN An der Absturzstelle des Segelflugzeuges Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX, entstand geringfügiger Forstschaden. 1.5BESATZUNG 1.5.1Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX Verantwortlicher Pilot, männlich, Jahrgang 1971, österreichischer Staatsbürger; Inhaber des Segelfliegerscheines Nr. XXXX, ausgestellt am 20. Oktober 1987 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZ), gültig bis 21. April 1993; Berechtigungen: Klasse a) und b), Motorflugzeugschlepp-, Hilfsmotorstart, beschränkte Sprechfunk-B.; Flugerfahrung - gesamt: ca. 116 Stunden davon als verantwortlicher Pilot: ca. 104 Stunden In den letzten 90 Tagen: ca. 5 Stunden, 5 Starts Auf dem Unfallmuster: ca. 30 Stunden, 11 Starts 1.5.2Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX Verantwortlicher Pilot, männlich, Jahrgang 1970, österreichischer Staatsbürger; Inhaber des Segelfliegerscheines Nr. XXXX, ausgestellt am 3. Dezember 1986 vom BAZ, gültig bis 3. Dezember 1992; Berechtigungen: Klasse a) und b), Kraftwagen-, Winden-, Motorflugzeugschlepp-, Hilfsmotorstart;
Flugerfahrung - gesamt: ca. 138 Stunden davon als verantwortlicher Pilot: ca. 130 Stunden In den letzten 90 Tagen: ca. 28 Stunden, 20 Starts 1.6LUFTFAHRZEUG 1.6.1Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX Hersteller: A. Schleicher, Poppenhausen/BRD Werknummer / Baujahr: 6496 / 1966 Gesamtbetriebsstunden: ca. 2118 (1413 Starts) Borddokumente, Ordnungszahl 0773, ausgestellt vom BAZ: - Eintragungsschein Nr. 4 vom 22. Juni 1987 - Zulassungsschein vom 16. Oktober 1968 - Lufttüchtigkeitszeugnis vom 4. Februar 1985 Verwendungsart: Allgemeine Luftfahrt Einsatz-/Navigationsarten: Personenbeförderung, Sichtflüge bei Tag, Flüge mit Luftfunkstelle Letzte Feststellung der Lufttüchtigkeit 9. April 1991 Letzte 100-Stunden-Kontrolle am 14. August 1990 bei ca. 2076 Stunden, 1375 Starts. Nachweis der Haftpflichtversicherung: Wiener Städtische Versicherung, Pol.Nr. 58/H857.376/2, gültig bis 1. März 1992. 1.6.2Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX Hersteller: Union Zentralwerkstätte, Wien Werknummer / Baujahr: 27 / 1963 Gesamtbetriebsstunden: ca. 2800 (6000 Starts) Borddokumente, Ordnungszahl 0623, ausgestellt vom BAZ: - Eintragungsschein Nr. 3 vom 30. Oktober 1968 - Zulassungsschein vom 7. Oktober 1968 - Lufttüchtigkeitszeugnis vom 9. Mai 1985 Verwendungsart: Zivilluftfahrerausbildung Einsatz-/Navigationsarten: Personenbeförderung, Grundschulung Letzte Feststellung der Lufttüchtigkeit 11. Juni 1990
Nachweis der Haftpflichtversicherung: Oberösterreichische Versicherung, Pol.Nr. 425 760/055-850, gültig bis 1. Februar 1992. 1.7FLUGWETTER Wetterbeobachtungsmeldungen vom 1. Juni 1991, 14:00 Uhr: Wald/Schoberpaß VRB02KT 9999 3CU050 Annaberg/Lammertal 27005KT 9999 3CU030 Aigen/Ennstal 21007KT 50KM 4CU060 23/05 1012 1.8NAVIGATIONSANLAGEN Nicht betroffen. 1.9FUNKSPRECHVERKEHR Es fand kein Funksprechverkehr statt. 1.10FLUGPLATZ- UND BODENEINRICHTUNGEN Nicht betroffen. 1.11FLUGSCHREIBER In beiden Segelflugzeugen wurde ein in Betrieb befindlicher Höhenschreiber mitgeführt. 1.12PRÜFUNG DES BRUCHES 1.12.1Lage des Bruches Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX Das Segelflugzeug befand sich nach der Landung am Flugplatz Niederöblarn. Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX Der Bruch des Segelflugzeuges lag am Ostabfall des Seekarzinkens zum Untertal in den Schladminger Tauern in einer Höhe von ca. 1760 m MSL. Die Rumpflängsachse wies hangaufwärts in etwa westliche Richtung. Der Aufprall
erfolgte an zwei Fichten ca. 2 m über dem Boden. Die linke Tragfläche befand sich in sinngemäß richtiger Lage zum Rumpf, während die rechte Tragfläche durch die Trägheit nach vorne geschleudert worden war und um ca. 120 gedreht vor dem Rumpf lag. 1.12.2Zustand des Bruches Ka 6 CR, Kennzeichen OE-XXXX Die Torsionsnase der rechten Tragfläche war in Höhe der Bremsklappe auf einer Breite von ca. 25 cm bis zum Hauptholm durchschlagen. Die Stoffbespannung hinter dem Hauptholm war an der Flächenober- und -unterseite geringfügig aufgerissen. Im Bereich des inneren Querruderansatzes war die Beplankung hinter dem Hauptholm am Beginn des Querruderleitholmes infolge Beschleunigung der Außenfläche von der Rückseite her eingerissen. Sonst wies das Segelflugzeug keine Schäden auf. Ka 8 B, Kennzeichen OE-XXXX Das Cockpit war durch den Anprall an zwei Baumstämmen stark in Längs- und Querrichtung deformiert. Der Tragflächenanschluß war ausgerissen. Das Rumpfheck mit dem Leitwerk war äußerlich unbeschädigt. Linke Tragfläche: Torsionsnase durchgehend eingedrückt und großteils vom Hauptholm losgebrochen, Fläche im Bereich zwischen Bremsklappen und innerem Querruderansatz von hinten eingeschlagen, am Hauptholm 10-30 cm außerhalb des Bremsklappenbereiches von der Tragfläche der Ka 6 CR stammende Abdrücke und Farbabriebspuren erkennbar. Rechte Tragfläche: Hauptholm mehrfach gebrochen, Torsionsnase und Flächenendteil vom Holm großteils abgelöst.
1.13ANGABEN ÜBER FEUERAUSBRUCH Es brach kein Brand aus. - 2-1.14ANDERE ANGABEN Keine. 1.15TECHNISCHE UNTERSUCHUNG Die technische Untersuchung beschränkte sich aufgrund der Art des Unfalles auf die Feststellung und Zuordnung der Farbabriebe und Einschlagspuren. 1.16SONSTIGES Auszug aus den LVR, BGBl.Nr. 56/1967 in der geltenden Fassung: 4. Allgemeine Rechte und Pflichten des Piloten (2) Der Pilot ist für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften, insbesondere der LVR, verantwortlich,... 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen (1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird. 53. Besondere Ausweichregeln für Segelflieger Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten gelten - unbeschadet der Bestimmungen der 11 bis 16 - folgende zusätzliche Ausweichregeln:... 3. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der Position eines im selben Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeuges, von dem angenommen werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung zu verlassen.
2. BEURTEILUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 2.1BEURTEILUNG Beide Luftfahrzeuge waren ordnungsgemäß zugelassen und haftpflichtversichert. Es waren gültige Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt. Für ein technisches Gebrechen konnten keinerlei Hinweise gefunden werden. Gewicht und Schwerpunkt lagen bei beiden Luftfahrzeugen im zulässigen Bereich. Beide Piloten waren im Besitz der zur Durchführung des Fluges erforderlichen Berechtigungen; sie waren am Unfalltag gültig. Ihre Flugerfahrung war mäßig. Beide Piloten trugen Rettungsfallschirme. Das Flugwetter hatte keinen Einfluß auf das Unfallgeschehen. Zur Unfallzeit fand zwischen den Luftfahrzeugen oder einer Bodenfunkstelle kein Funksprechverkehr statt. Außer den beteiligten Piloten gab es keine Augenzeugen des Unfalles. Den übereinstimmenden Aussagen der Piloten zufolge flog die Ka 8 zunächst tiefer als die Ka 6 in dasselbe Aufwindgebiet ein und erreichte in gleicher Richtung kreisend nach kurzer Zeit die gleiche Höhe wie die Ka 6. Während der Pilot der Ka 8 angab, das andere Segelflugzeug bis kurz vor dem Zusammenstoß im Blickfeld gehabt zu haben - wobei die Ka 6 zweimal ungewöhnlich steil vor ihm eingekurvt war -, gab der Pilot der Ka 6 an, die Ka 8 im Verlauf des letzten Kreises nicht gesehen zu haben; erst nach dem Zusammenstoß sah er das abstürzende Segelflugzeug. Während dieses Kreises hatte der Pilot der Ka 6 keine Schritte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unternommen. Er wäre nach den besonderen Ausweichregeln für Segelflieger ( 53 LVR) verpflichtet gewesen, das Aufwind-
gebiet unverzüglich und ohne weitere Richtungsänderung zu verlassen. Aus der Beschädigung der rechten Tragfläche der Ka 6 und den an der Unfallstelle geborgenen Teilen der linken Tragfläche der Ka 8 mit Berühr- und Lackabriebspuren der Ka 6, konnte mit Sicherheit geschlossen werden, daß die Ka 6 mit der rechten Tragfläche von hinten gegen die linke Tragfläche der Ka 8 stieß, während deren Pilot mit einer leichten Rechtskurve und Betätigung der Bremsklappen den Abstand zur Ka 6 zu vergrößern trachtete. Der Zusammenstoß erfolgte in Längsrichtung der beiden Segelflugzeuge, wobei die Tragflächen unter einem Winkel von etwa 45 zueinander standen. 2.2SCHLUSSFOLGERUNGEN 2.2.1Unfallart Zusammenstoß zweier Segelflugzeuge während des Kreisens im selben Aufwindgebiet. 2.2.2Unfallursachen Pilot - Ungenügende Abstandhaltung gegenüber anderen Luftfahrzeugen; - mangelhafte Luftraumbeobachtung/Sorglosigkeit; - Nichtbeachtung der Luftverkehrsregeln, insbesondere der besonderen Ausweichregeln für Segelflieger.
3. V O R S C H L Ä G E 3.1SOFORTMASSNAHMEN Keine. 3.2VORSCHLÄGE DES SACHVERSTÄNDIGEN In der Segelflugausbildung sollte nachdrücklicher auf die Einhaltung der Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (Abstandhalten, Luftraumbeobachtung, besondere Ausweichregeln) hingewiesen werden. Der Leiter der Flugunfallkommission Dr. Rolf NEIDHART