Kriterienkatalog LGA-schadstoffgeprüft



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Geltungsbereich Diese Zertifizierungskriterien gelten für - dreidimensionale Möbel (z. B. Kastenmöbel, Stauraummöbel, Tische, Küchenarbeitsplatten) - ungepolsterte Stühle aus Holzwerkstoffen und Kunststoffen Die Zertifizierungskriterien gelten nicht für Kindermöbel. 1. Emissionsprüfung Prüfmethode Die Prüfkammeruntersuchung erfolgt entsprechend der DIN EN ISO 16000-9: Innenraumluftverunreinigungen - Teil 9: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO 16000-9:2006); Deutsche Fassung EN ISO 16000-9:2008. Prüfkammerbedingungen flächenspezifische Luftdurchflussrate 1,0 m 3 /(m 2 h) ± 0,05 m 3 /(m 2 h) rel. Luftfeuchte 50 % ± 3% Temperatur 23 C ± 1 C Prüfkammergröße Mindestgröße 0,25 m 3 1.1 Formaldehyd-Emission Analyseverfahren in Anlehnung an die DIN EN 717-1 bzw. nach DIN ISO 16000-3 Anforderung zulässige Prüfkammerkonzentration nach max. 28 Tagen 60 µg/m³ [ 0,05 ppm] Seite 1 von 6

1.2 Emissionen höherer Aldehyde Analyseverfahren in Anlehnung an die DIN ISO 16000-3 Anforderung zulässige Prüfkammerkonzentration nach max. 28 Tagen Summe 60 µg/m³ 1.3 Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) 1, Analyseverfahren in Anlehnung an die DIN ISO 16000-6 Anforderungen zulässige Prüfkammerkonzentration CMR-Stoffe 2 nach 3 Tagen Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) Carcinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) und Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) (Summe) Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) (Summe) CMR-Stoffe 2 nach max. 28 Tagen 5 µg/m³ (Summe) 10 µg/m³ (Summe) Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) Carcinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) und Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) Flüchtige organische Verbindungen nach max. 28 Tagen Stoffe, die als akut toxisch entsprechend Kategorie 1, 2 und 3 (Akut Tox. 1, 2, 3), sowie spezifisch zielorgan-toxisch entsprechend Kategorie 1 (STOT einmalige Exposition 1, STOT wiederholte Exposition 1) 10 µg/m³ (Summe) eingestuft sind 3 Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 15 µg/m³ (Summe) 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAK- und BAT-Werte-Liste als sensibilisierend eingestuft sind 4 Summe der flüchtigen organischen Verbindungen im Retentionsbereich C 6 C 16 (TVOC) 5 450 µg/m³ 7, 8 Summe der flüchtigen organischen Verbindungen im Retentionsbereich > C 16 C 22 (TSVOC) 6 100 µg/m³ 8 R-Wert 9 1 Seite 2 von 6

1.4 Geruchsemission Analyseverfahren in Anlehnung an die RAL-GZ 430 (entsprechend einer 5-stufigen Skala) Anforderung Geruch in der Prüfkammer nach max. 28 Tagen max. Stufe 3 (deutlich, nicht belästigend) 2. Materialprüfung 2.1 Biozide Analyseverfahren Extraktion, Bestimmung mittels GC-MS Prüfparameter zu untersuchende Materialien Anforderungen Pentachlorphenol (PCP) Holz / Holzwerkstoffe < 1 mg/kg (je Einzelstoff) Tetrachlorphenole (TeCP) Lindan Holz / Holzwerkstoffe < 0,5 mg/kg 2.2 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Analyseverfahren Extraktion mit Toluol im Ultraschallbad, GC-MS Prüfparameter zu untersuchende Materialien Anforderungen Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 10 Dunkel gefärbte oder flexible Kunststoffe Hautkontakt über 30 sek. Summe: 10 mg/kg Benzo[a]pyren: 1 mg/kg Hautkontakt unter 30 sek. Summe: 200 mg/kg Benzo[a]pyren: 20 mg/kg Für Materialien, die nicht aufgeführt sind, gelten im Einzelfall die Anforderungen des Kriterienkatalogs für Polstermöbel (2 PfG 0088). Seite 3 von 6

3. Werksinspektion Im Rahmen der Zertifizierung ist eine (Erst-)Inspektion der Fertigungsstätte durchzuführen. 4. Überwachung Zur Führung bzw. zur Verlängerung des Zertifikates sind einmal pro Jahr Überwachungsprüfungen an ausgewählten zertifizierten Möbeln oder Bauteilen oder alternativ eine erneute Inspektion der Fertigungsstätte erforderlich. Eine Überwachungsprüfung kann als Teilprüfung anhand ausgewählter Parameter erfolgen. Bauteilprüfungen sind zulässig. Eine Ganzkörperprüfung ist in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren erforderlich. 5. Probenahme, Verpackung und Versand Die Verpackung des zu prüfenden Möbels hat in analoger Weise einer normalen Auslieferung an den Handel zu erfolgen. Dies gilt auch für den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung und Verpackung. Zwischen dem Zeitpunkt der Verpackung und dem Eintreffen des Prüfmusters bei der TRLP () ist für die Erstmusterprüfung ein Zeitraum von maximal 7 Tagen zulässig. Jedem Prüfmuster sind ausgefüllte Materiallisten u. a. mit Angabe des Produktionsdatums und Herstellererklärungen beizufügen. Bei Bauteiluntersuchungen ist ein Prüfmuster mit dem höchsten Anteil an offenen Kanten, Bohrlöchern usw. zu wählen. Sofern der Korpus von Schränken mit unterschiedlichen Fronten kombiniert wird, muss eine kompletter Korpus sowie die Front als Bauteil geprüft werden. 6. Herstellerinformation Für die Zertifizierung müssen vom Antragsteller die Angaben in Bezug auf alle verbauten bzw. verwendeten Materialien, einschließlich aller alternativen Zulieferfirmen, mitgeteilt werden (Materialliste). Der Hersteller bestätigt in einer Herstellererklärung, dass sowohl halogenierte Kunststoffe (z.b. PVC) und halogenierte Flammschutzmittel sowie die nachfolgend aufgeführten Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile nicht eingesetzt werden. Seite 4 von 6

Hinweis Alle eingesetzten Werkstoffe müssen die gesetzlichen Anforderungen (z.b. der Chemikalien-Verbotsverordnung, ChemVerbotsV) erfüllen. Nicht zulässig sind als konstitutionelle Bestandteile: - CMR-Stoffe gemäß Index 2 (Seite 6): CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU- Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BAT-Werteliste der DFG (Kategorie 1 und 2 sowie Schwangerschaftsgruppe A und B) - Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAK- und BAT-Werteliste als sensibilisierend eingestuft sind - Stoffe, die nach den Kriterien des Anhanges XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent, sehr bioakkumulierbar und sehr toxisch sind, als solche identifiziert oder bereits in Anhang XIV der vorgenannten Verordnung aufgenommen wurden (SVHC, Substances of Very High Concern, www.echa.eu). - Phthalate, die nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG begrenzt sind (siehe Punkt 2.3) oder als SVHC identifiziert wurden. - Schwermetalle: Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber sowie deren Verbindungen - zinnorganische Verbindungen - Organohalogenphosphate Alle Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Materialien (z. B. Lacke, Klebstoffe), einschließlich Zulieferfirmenwechsel, sind der TRLP mitzuteilen. Im Falle einer Komponenten-/ Materialänderung bzw. eines Zulieferfirmenwechsels kann eine erneute Prüfung des zertifizierten Produktes gefordert werden. Bei der Erstprüfung ist eine Materialliste auszufüllen. Bei Produkten mit Lebensmittelkontakt, z.b. Küchenarbeitsplatten, sind nach Absprache mit LFGB zusätzliche Prüfungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch durchzuführen. Seite 5 von 6

Anlage zu 2 PfG S 0087 / 12.10 Erstelldatum: 01.12.2010 Revisionsstand: 01.03.2012 Indices zu 1. Emissionsprüfung und 2. Materialuntersuchung: 1 VOC = volatile organic compounds 2 CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU-Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG (Kategorie 1 und 2 sowie Schwangerschaftsgruppe A und B). 3 Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als akut toxisch und spezifisch zielorgan-toxisch bzw. nach 3 Punkt 6. und 7. GefStoffV als sehr giftig (T+) bzw. giftig (T) eingestuft sind. Die unter Index 2 aufgeführten CMR- Stoffe sowie die einzeln aufgeführten Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind. 4 Die unter Indices 2 und 3 aufgeführten Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind. 5 TVOC: total volatile organic compounds 6 TSVOC: total semi volatile organic compounds 7 Die aus den Anforderungen für TVOC und TSVOC resultierende Summe von 550 µg/m³ darf nicht überschritten werden, jedoch darf bei TSVOC-Minderbefunden der TVOC-Wert anteilig erhöht sein. 8 Bei den entsprechenden Summenbildungen werden alle individuell bestimmten Einzelkomponenten mit einer Prüfkammerkonzentration von 1 µg/m³ einbezogen. Die Konzentrationsbestimmung aller Einzelverbindungen erfolgt soweit als möglich substanzspezifisch. Nicht identifizierte Substanzen werden stoffgruppenbezogen gegen substanzähnliche Verbindungen aus dieser Stoffgruppe quantifiziert. 9 R-Wert = Summe aller R i -Werte (R = C i / NIK i, niedrigste interessierende Konzentration). Der R-Wert basiert auf einer Modellraumbetrachtung und wird hier zur orientierenden Bewertung der Prüfkammerkonzentrationen herangezogen. 10 Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]pyren Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenzo[a,h]anthracen, Indeno[c,d]pyren, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[e]pyren, Benzo[j]fluoranthen Seite 6 von 6