Heizkosten-ABC. Abgasmessung... 2 Ablesung... 2 Abrechnung... 2 Anmietung der Messgeräte... 2 Austauschen der Messampullen... 3. Heizöltank...

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Transkript:

Heizkosten-ABC Abgasmessung... 2 Ablesung... 2 Abrechnung... 2 Anmietung der Messgeräte... 2 Austauschen der Messampullen... 3 Bedienung... 3 Beschichtung des Heizöltanks... 3 Betriebsstrom... 3 Brennstoff... 3 Dichtigkeitsprüfung bei Gasdruckleitungen... 4 Eichgebühren... 4 Etagenheizung... 5 Fernwärme... 5 Flüssiggas-Tankmiete... 5 Gaseinzelfeuerstätten... 5 Heizöltank... 6 Immissionsschutzmessung... 6 Miete der Messgeräte... 6 Öltank-Haftpflichtversicherung... 6 Reinigung... 6 Schornsteinreinigung... 7 Solaranlage... 7 Wärmecontracting... 7 Wärmemessgeräte... 8 Warmwassergeräte... 8 Warmwasserversorgung... 8 Wartung... 8 Zwischenablesung... 9 2008 Postfach 10 10 61 Telefon 0621/8 62 62 62 info@rechtstipps.de 68001 Mannheim Telefax 0621/8 62 62 63 www.rechtstipps.de 1/9

Abgasmessung Die Kosten für die jährlich von den Schornsteinfegern durchgeführten Abgasmessungen sind als»kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz«umlegbar ( 2 Nr. 4 BetrKV). Wenn die Immissionswerte nicht eingehalten werden Stellt der Schornsteinfeger bei seiner Messung fest, dass die erforderlichen Werte nicht eingehalten werden, wird er den Vermieter zur Abhilfe auffordern und einen zweiten Überprüfungstermin ansetzen. In diesem Fall kann der Mieter sich weigern, die hierfür entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen. Was ist mit den Kosten für die Reinigung der Schornsteine? Hier stellt sich die Frage, ob diese Kosten bei den allgemeinen Betriebskosten oder bei den Heizkosten auf die Mieter umgelegt werden können. Schornsteinreinigung Ablesung Wenn die Heizkostenverteiler bzw. Wärmezähler abgelesen werden (in der Regel durch ein Messdienstunternehmen), sind die hierfür entstandenen Kosten als»kosten der Berechnung und Aufteilung«umlegbar ( 2 Nr. 4 a BetrKV). Wird anlässlich der Ablesung festgestellt, dass (z. B. wegen Defekts der Wärmezähler) nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden kann, sind die Kosten der Verbrauchserfassung aus der Abrechnung herauszunehmen (LG Hannover, Urteil vom 19. 4. 1991, Az. 8 S 53/90, WM 1992 S. 540). Abrechnung Die Kosten für die Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung sind als»kosten der Berechnung und Aufteilung«umlegbar ( 2 Nr. 4 a BetrKV). Bei den allgemeinen Betriebskosten dürfen (mit Ausnahme der Kosten für die Wasserversorgung und die Müllbeseitigung) derartige Abrechnungskosten nicht umgelegt werden. Denn die für die Heizkostenabrechnung hierfür geltende Sonderregelung lässt sich nicht auf die anderen Betriebskostenarten übertragen (AG Köln, Urteil vom 3. 11. 1995, Az. 217 C 28/95, ZMR 1996 S. 269). Anmietung der Messgeräte Als Vermieter haben Sie die Wahl: Sie können die Messgeräte kaufen oder anmieten bzw. leasen. Die Kosten für die Anmietung bzw. das Leasing sind als»kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung«umlegbar ( 2 Nr. 4 a BetrKV). Die Informationspflichten des Vermieters bei Miete oder Leasing Entscheidet sich der Vermieter für die Miete oder das Leasen der Messgeräte in einem bereits laufenden Mietverhältnis, muss er seine Mieter vorab darüber und über die dadurch entstehenden Kosten informieren ( 4 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung). Mit einem Aushang im Treppenhaus erfüllt ein Vermieter seine Informationspflicht im Sinne der Heizkostenverordnung nicht (AG Neuss, Urteil vom 17. 6. 1994, Az. 36 C 85/, WM 1995 S. 46). Rechtst i pps 2/9

Widerspricht die Mehrheit der Mieter den Miet- bzw. Leasingabsichten bzw. hat der Vermieter die Mieter nicht korrekt informiert, darf er die Mietkosten für die Erfassungsgeräte nicht mit der Heizkostenabrechnung umlegen (AG Tecklenburg, Urteil vom 27. 5. 1998, Az. 5 C 17/98, WM 1999 S. 365). Austauschen der Messampullen Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip werden jährlich die Flüssigkeitsampullen ausgetauscht. Die Materialkosten für die neuen und das Recycling der alten Ampullen sind als»kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung«umlegbar ( 2 Nr. 4 a BetrKV). Bedienung Zwar zählt 2 Nr. 4 a BetrKV ausdrücklich auch die»kosten der Bedienung«zu den Heizkosten, doch kommen solche heutzutage praktisch kaum noch vor. Denn die meist mit Öl oder Gas betriebenen Zentralheizungsanlagen arbeiten vorwiegend automatisch und bedürfen in aller Regel keiner Bedienung. Deshalb wird ein Kostenansatz hierfür nicht als gerechtfertigt angesehen. In Einzelfällen kann noch bei alten Kohle- oder Koksheizungen ein entsprechender Kostenansatz in Betracht kommen. Führt in einem solchen Fall der Hausmeister solche Arbeiten aus, dürfen dessen Tätigkeiten nur über die allgemeinen Betriebskosten abgerechnet werden (LG Hamburg, Urteil vom 19. 9. 1989, Az. 16 S 20/87, WM 1990 S. 561). Beschichtung des Heizöltanks Die Kosten für eine Neubeschichtung des Heizöltanks werden als Instandhaltungskosten angesehen. Diese sind deshalb nicht umlegbar (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10. 4. 1985, Az. 2 S 483/84, WM 1990 S. 32). Betriebsstrom Die»Kosten des Betriebsstroms«sind nach 2 Nr. 4 a BetrKV ausdrücklich umlegbar. Darunter fallen in der Regel die Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe des Öl- oder Gasbrenners und der Regelelektronik. Die Kosten für die Beleuchtung des Heizungskellers gehören nicht dazu. Diese können aber bei den allgemeinen Betriebskosten als Kosten der»beleuchtung«umgelegt werden. Erfahrungsgemäß wird nämlich über die mangels eines Zählers geschätzten Kosten gestritten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte seinerzeit als Schätzwert»5 % der Brennstoffkosten«ausgemacht (BayObLG, Beschluss vom 10. 1. 1997, Az. 2 Z BR 35/96, WM 1997 S. 234). Dieser Prozentsatz wurde allerdings zu Zeiten ermittelt, als die Kosten pro Liter Heizöl bei etwa DM 0,60 ( 0,30) lagen. Steigt der Preis des Heizöls, muss der prozentuale Ansatz für den Betriebsstrom entsprechend verringert werden. Eine allgemeine Regel zum Verhältnis der Betriebsstromkosten zu den Brennstoffkosten der Heizungsanlage gibt es aber nicht (LG Hannover, Urteil vom 19. 4. 1991, Az. 8 S 53/90, WM 1991 S. 540). Brennstoff Die Kosten für den Ankauf von Öl, Gas, Kohle oder anderer fester Brennstoffe (z. B. Holzpellets) sind als»kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung«umlegbar ( 2 Nr. 4 a BetrKV). Rechtst i pps 3/9

Nur die tatsächlich angefallenen Kosten sind umlegbar Ein Vermieter soll an den Heizkosten nicht verdienen. Deshalb darf er dafür auch nicht mehr ansetzen, als er selbst bezahlt hat. Beispiele: Hat der Vermieter das Heizöl im Sommer günstiger als im Winter eingekauft, darf er nur den für die Sommerlieferung tatsächlich gezahlten Preis in Rechnung stellen und nicht den höheren, den er für die Winterlieferung gezahlt hat. Wurden beim Kauf Mengenrabatte, Preisnachlässe oder Skonti gewährt, müssen diese an die Mieter weitergegeben werden. Handelt es sich um eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage, müssen immer der Anfangs- und Endbestand des Brennstoffs in der jeweiligen Abrechnungsperiode als Grundlage für den Brennstoffverbrauch gemessen werden (AG Wittlich, Urteil vom 2. 1. 2002, Az. 4 C 609/01, WM 2002 S. 377). Beachten Sie den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Der Vermieter muss die Brennstoffe wirtschaftlich einkaufen. Die Betankung des Heizöltanks sollte deshalb immer dann vorgenommen werden, wenn wie zum Beispiel im Sommer die Durchschnittspreise für den Brennstoff günstiger liegen (AG Rotenburg/Fulda, Urteil vom 24. 10. 1991, Az. C 350/91, WM 1992 S. 139). Keinesfalls sollte der Brennstoff in preistreibenden Kleinmengen bestellt werden. So ist der Vermieter verpflichtet, jeweils eine im Verhältnis zu dem verfügbaren Tankvolumen angemessene große Menge zu tanken, um hierdurch günstigere Preise zu erzielen (OLG Koblenz, Urteil vom 17. 9. 1985, Az. 3 U 1623/83, WM 1986 S. 282). Hat er sich hierbei einmal trotz gewissenhafter Abwägung der Umstände verkalkuliert, wird man ihm hieraus keinen Vorwurf machen können. Unzulässig ist es allerdings, die Brennstoffkosten dadurch künstlich zu erhöhen, indem man unnötigerweise Dritte bei der Belieferung einschaltet, obwohl eine Direktlieferung billiger wäre (LG Hannover, Urteil vom 7. 6. 1993, Az. 18 S 154/92, WM 1996 S. 776). Dichtigkeitsprüfung bei Gasdruckleitungen Ob die Kosten einer Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen umgelegt werden dürfen, ist umstritten: Das Amtsgericht Bad Wildungen hat die Umlage als»kosten der Prüfung der Betriebssicherheit«im Sinne des 2 Nr. 4 a BetrKV bejaht. Demgegenüber wird aber auch die Meinung vertreten, dass schon wegen des Prüfungsintervalls von durchschnittlich zwölf Jahren derartige Kosten nicht mehr als»laufende«kosten anzusehen sind. Für die Kostenumlage des jährlichen»gasleitungs-checks«, der sich lediglich auf eine Sichtkontrolle beschränkt, bestehen demgegenüber keine Bedenken. Eichgebühren Wird in Ihrem Mietobjekt der Heizungs- und Warmwasserverbrauch durch entsprechende Heizungsmengenzähler und Warmwasseruhren erfasst, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dadurch die Verbrauchsmengen auch korrekt erfasst werden. Die Eichgültigkeitsdauer für Wärmezähler und Warmwasseruhren beträgt fünf Jahre. Rechtst i pps 4/9

Die durch die Eichung entstehenden Kosten sind nach dem Gesetz ausdrücklich als»kosten der Eichung«umlegbar ( 2 Nr. 4 d BetrKV). Da die Eichung vor Ort äußerst kostenaufwendig ist, hat es sich eingebürgert, dass stattdessen die Geräte gegen neue oder geeichte gebrauchte ausgetauscht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis sind diese Kosten umlegbar (AG Koblenz, Urteil vom 28. 5. 1996, Az. 42 C 970/96, DWW 1996 S. 252). Etagenheizung Sinnvollerweise regeln die Mietparteien im Mietvertrag immer, dass der Mieter direkt mit dem Versorgungsunternehmen (z. B. Gasversorger) abrechnet. Nach 2 Nr. 4 d BetrKV sind auch die»kosten der Reinigung und Wartung«von Etagenheizungen als Betriebskosten anzusehen. Zu den Kosten der Reinigung und Wartung zählen nach dem Gesetzeswortlaut ( 2 Nr. 4 d BetrKV) ausdrücklich: die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Fernwärme Wird das Mietobjekt mit Fernwärme beheizt, sind auch die hierfür anfallenden Kosten umlegbar ( 2 Nr. 4 c BetrKV). Hierbei tritt an die Stelle der Brennstoff- und Heizungsnebenkosten ein sogenannter»wärmepreis«. Dieser setzt sich aus Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis zusammen. Hierin enthalten sind Unternehmergewinn, Arbeitslohn, Reparatur- und Modernisierungskosten. Auch bei Fernwärmelieferung müssen die hierdurch entstehenden Kosten nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig verteilt werden. Enthält der Preis für Fernwärme auch die Kosten der von dem Versorgungsunternehmen gestellten Hausanschlussstation, sind die Fernwärmekosten nur umlagefähig, soweit die auf die Investition der Hausanlage entfallenden Kosten zuvor herausgerechnet wurden (LG Gera, Urteil vom 10. 10. 2000, Az. 8 S 261/00, WM 2000 S. 681). Wärmecontracting Flüssiggas-Tankmiete Haben Sie einen Flüssiggas-Tank gemietet statt gekauft, sind diese Kosten nicht auf die Mieter umlegbar. Denn hätte der Vermieter den Tank gekauft, hätte er diese Investitionskosten ebenso wie die Abschreibungen stets in den Mietzins einkalkulieren müssen und nicht auf den Mieter umlegen dürfen. Durch die Anmietung einer solchen Anlage darf der Mieter aber nicht schlechter gestellt werden (AG Bad Kreuznach, Urteil vom 9. 5. 1989, Az. 2 C 338/88, WM 1989 S. 310; LG Bonn, Urteil vom 12. 6. 1989, Az. 6 S 102/89, WM 1989 S. 398). Gaseinzelfeuerstätten Die Kosten der Reinigung und Wartung von Gaseinzelfeuerstätten sind gemäß 2 Nr. 4 d BetrKV bei entsprechender Umlagevereinbarung umlegbar. Insofern gilt dasselbe wie für die Etagenheizung. Rechtst i pps 5/9

Heizöltank Haftpflichtversicherung für Öltank Die Tank-Haftpflichtversicherung gehört nicht zu den Heizkosten (BayObLG, Beschluss vom 10. 1. 1997, Az. 2Z BR 35/96, WM 1997 S. 234). Allerdings können die Kosten hierfür bei den allgemeinen Betriebskosten umgelegt werden. Denn dort sind sie laut 2 Nr. 13 BetrKV ausdrücklich umlegbar. Korrosionsschutz Derartige Maßnahmen dienen nicht lediglich der Wartung der Anlage, sondern auch insbesondere dazu, die durch Alterung entstehenden Mängel des Tanks zu beheben bzw. zu verhindern. Von daher zählen sie zu den Instandhaltungskosten, die nicht umlegbar sind (AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 18. 3. 1998, Az. C 1626/ - 17, WM 2000 S. 381; AG Regensburg, Urteil vom 11. 8. 1993, Az. 9 C 2418/93, WM 1995 S. 319). Tankreinigung Ob die Kosten der Öltankreinigung umlegbar sind, ist umstritten. Nach einer neueren Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe kann die Öltankreinigung als Wartungsmaßnahme angesehen und umgelegt werden, auch wenn diese Kosten nicht jährlich anfallen (AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 31. 8. 2005, Az. 9 C 558/05, DWW 2006 S. 119). Eine Mehrzahl von Gerichten hat in den letzten Jahren jedoch die Umlagefähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Instandhaltung verneint. Danach dient die Öltankreinigung hauptsächlich dem Zweck, künftigen Schäden der Heizungsanlage vorzubeugen (LG Landau, Urteil vom 24. 6. 2005, Az. 3 S 129/04, WM 2005 S. 720; AG Gießen, Urteil vom 26. 6. 2001, Az. 45 MC 207/01, WM 2003 S. 358; AG Ahrensburg, Urteil vom 13. 7. 2000, Az. 46 C 303/99, WM 2002 S. 117). Immissionsschutzmessung Abgasmessung Miete der Messgeräte Anmietung der Messgeräte Öltank-Haftpflichtversicherung Heizöltank Reinigung»Kosten für die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums«( 2 Nr. 4 a BetrKV) dürften vor allem bei Zentralheizungsanlagen anfallen, die mit Koks oder Öl befeuert werden. Hier wird es notwendig sein, die Wände des Heizkessels mindestens einmal jährlich vom Ruß zu befreien. Soweit es sich um eine Anlage handelt, die mit Gas, Strom oder Fernwärme betrieben wird, dürften hier allenfalls kleinere Arbeiten anfallen (z. B. Staub wischen). Diese sollten dann eher bei den allgemeinen Betriebskosten (z. B. unter den Hausreinigungs- oder Hausmeisterkosten) umgelegt werden. Rechtst i pps 6/9

Schornsteinreinigung Zwar fallen die hierfür entstehenden Kosten nach 2 Nr. 12 BetrKV unter die allgemeinen Betriebskosten. Dies gilt jedoch nur, soweit in dem Mietobjekt keine Zentralheizung betrieben wird. Beispiel: Die vermieteten Wohnungen verfügen über Einzelöfen, die an einen Schornstein angeschlossen sind, oder über Kamine, Etagenheizungen sowie Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Solaranlage Steuert eine Solaranlage in dem Mietobjekt Heizungsenergie bei, können lediglich die laufenden Kosten für die Wartung und Überprüfung der Solaranlage auf die Mieter umgelegt werden. Die Umlage fiktiver Kosten ist nicht möglich. Von den Abrechnungszwängen der Heizkostenverordnung (Umlage nach teilweise erfasstem Verbrauch) kann sich der Vermieter befreien, wenn er sein Mietobjekt überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen versorgt. Voraussetzung ist allerdings, dass er hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Landesbehörde hat ( 11 Abs. 1 Nr. 3 a HeizkostenV). Je nach Bundesland kann dies zum Beispiel der Regierungspräsident sein oder die Umweltbehörde, die Bezirksregierung oder gar das Innen- oder Wirtschaftsministerium. Wärmecontracting Vermieter, deren Heizungsanlage veraltet ist, oder die sich nicht mehr so viel um die Beheizung Ihrer Mietobjekte und Abrechnungsfragen kümmern möchten, greifen immer öfter zum sogenannten»wärmecontracting«. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die in der Regel von mittelständischen Heizungsbauunternehmen sowie öffentlichen und privaten Energielieferanten angeboten wird. Das Leistungsangebot der Wärmelieferungsunternehmen geht von der Planung, Finanzierung und dem Bau einer neuen Wärmeerzeugungsanlage über den Betrieb der Anlage (einschließlich Wartung und Reparatur) bis hin zur Abrechnung mit den einzelnen Mietern. Unabhängig davon, ob der Wärmelieferer als Eigentümer der Heizungsanlage auftritt (sog. Eigentümer-Modell) oder die Heizungsanlage im Eigentum des Vermieters bleibt (sog. Betreiber-Modell), geht es dabei nicht mehr um die reinen Heizkosten, sondern um den»wärmepreis«. Darin sind nicht nur die Energiekosten enthalten, sondern auch Kapitalkosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Unternehmergewinne (BGH, Urteil vom 16. 7. 2003, Az. VIIII ZR 286/02, WM 2003 S. 501). Die Umlage der im Rahmen eines Wärmecontractings entstehenden Kosten auf die Mieter ist nach 2 Nr. 4 c BetrKV ausdrücklich zugelassen. Voraussetzung für die praktische Anwendung ist allerdings, dass eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung vorliegt. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, kann der Vermieter einer zentral beheizten Wohnung vom Mieter nicht verlangen, dass dieser anstelle der Heizkosten einen Wärmepreis bezahlt (BGH, Urteil vom 6. 4. 2005, Az. VIII ZR 54/04, WM 2005 S. 387). Will der Vermieter nach Vertragsbeginn auf das Wärmecontracting umschwenken, geht dies nur, wenn er dies im Mietvertrag vereinbart hat. Bei der Umstellung auf das Wärmecontracting muss der bisher in der Miete enthaltene Instandhaltungskostenanteil für die Heizung herausgerechnet und die Miete entsprechend abgesenkt werden. Rechtst i pps 7/9

Wärmemessgeräte Ablesung Anmietung der Messgeräte Austauschen der Messampullen Eichgebühren Lässt sich ein konkreter Verbrauch aufgrund eines Defekts der Messgeräte nicht feststellen, können die Mieter nach überwiegender Ansicht keinen 15%igen Abzug von den Kosten vornehmen, wie dies eigentlich 12 Heizkostenverordnung vorsieht. Vielmehr kann dann, wenn eine Verbrauchserfassung unmöglich ist, auf der Grundlage des Verbrauchs in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen der Verbrauch nach 9 a Heizkostenverordnung geschätzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 3. 2003, Az. 24 U 74/02, GE 2003 S. 879). Warmwassergeräte Nach 2 Nr. 5 c BetrKV sind die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten (Einzelgeräte) umlegbar. Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft. Es handelt sich hauptsächlich um Gasthermen, Boiler, Durchlauferhitzer oder ähnliche Geräte. Warmwasserversorgung Eigenständige gewerbliche Warmwasserversorgung Wird Warmwasser im Rahmen eines Contracting-Vertrages geliefert ( Wärmecontracting), sind die von dem Wärmelieferer berechneten Kosten (z. B. Grund-, Arbeits- und Messpreis) nach 2 Nr. 5 b BetrKV umlegbar. Zentrale Warmwasserversorgung Erfolgt die zentrale Warmwasserversorgung über einen im Haus befindlichen Wärmetauscher ( Fernwärme), fallen als Warmwasserbereitungskosten Kosten der Heizwärme an, die über das Warmwasser in den Tauscher eingeleitet wird, sowie die Kosten für das zum Zweck der Erwärmung am Wärmetauscher im Hauskreislauf eingeleitete Kaltwasser. Hierbei können auch die erforderlichen Kaltwasserkosten als Teil der Kosten für die Versorgung mit Warmwasser geltend gemacht werden (LG Berlin, Urteil vom 7. 7. 2006, Az. 63 S 373/05, GE 2006 S. 1041). Wartung Diese dafür anfallenden Kosten sind als»kosten der Pflege der Anlage und der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit«( 2 Nr. 4 a BetrKV) umlegbar. Bei Wartungsarbeiten fallen häufig auch Reparaturen an. Die hierfür entstehenden Kosten sind nicht umlagefähig. Streit gibt es meist, wenn der Vermieter einen»vollwartungsvertrag«abgeschlossen hat, mit dem regelmäßig auch Reparaturkosten abgegolten sind. Die Gerichte verlangen, dass in diesem Fall ein pauschaler Abzug (von 20 bis 50 %) für die darin enthaltenen Reparaturkosten vorgenommen werden muss. Rechtst i pps 8/9

Zwischenablesung Ablesung Zieht einer der Mieter im laufenden Abrechnungszeitraum aus, muss eine Zwischenablesung der Erfassungsgeräte erfolgen. Hier stellt sich dann die Frage, wer die hierfür entstandenen Kosten zahlen muss. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der sogenannten»nutzerwechselgebühr«nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn dazu gehören nur Kosten, die»laufend«entstehen. Eine Nutzerwechselgebühr fällt demgegenüber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Die Kosten einer Zwischenablesung müssen deshalb im Normalfall»mangels anderweitiger Vereinbarung«vom Vermieter getragen werden (BGH, Urteil vom 14. 11. 2007, Az. VIII ZR 19/07, WM 2008 S. 85). Ob man eine Nutzerwechselgebühr als»verwaltungskosten«mittels einer Formularklausel vertraglich auf den Mieter abwälzen kann, ist umstritten. Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberschutzgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben in diesem Beitrag wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Rechtst i pps 9/9