Regierungsrat des Kantons Schwyz

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Transkript:

Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 849/2017 Schwyz, 14. November 2017 / ju Werden durch die Pensionskasse des Kantons Schwyz Kriegsgeschäfte mitfinanziert? Beantwortung der Interpellation I 11/17 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. Juni 2017 haben die Kantonsräte Jonathan Prelicz und Andreas Marty folgende Interpellation eingereicht: Laut Medienberichten vom 13. Juni 2017 trennt sich die grösste Pensionskasse der Schweiz, Publica, von fünf Rüstungsfirmen aus ihrem Portfolio. Sie wolle nicht, dass man sagt, sie habe illegales Kriegsmaterial mitfinanziert. Damit folgt Publica der Empfehlung des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK). Der SVVK hatte im März eine schwarze Liste mit 15 Rüstungsfirmen veröffentlicht. Den angeprangerten Unternehmen wird vorgeworfen, gegen Schweizer Gesetze und internationale Konventionen zu verstossen etwa, weil sie Streumunition oder Antipersonenminen herstellen. Die erwähnte Pensionskasse ist nicht die einzige Kasse, welche sich von diesen ethisch höchst fragwürdigen Geschäften verabschiedete: Die Pensionskasse der Stadt Zürich (PKZH) verzichtet seit Ende 2016 auf Investitionen in Atomwaffen, ausserdem soll zukünftig auf Anlagen verzichtet werden, welche den Klimawandel vorantreiben. Bereits seit Langem gilt bei der PKZH die Regelung, auf Investitionen in Streubomben- und Antipersonenminen-Hersteller zu verzichten. Die Pensionskasse der Post hat die Empfehlungen des SVVK bereits umgesetzt. Kurz vor dem Verkauf der Beteiligungen steht die Pensionskasse der SBB. Die Pensionskasse des Kantons Schwyz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit rund 8000 aktiv Versicherten und Rentenbeziehenden. Gerade in Zeiten immer grösserer Flüchtlingsbewegungen, sollten wir uns fragen, ob wir mit unseren Geschäften oder Geldanlagen nicht auch Fluchtbewegungen mitverursachen. Es ist daher wichtig, dass Transparenz und Klarheit darüber geschaffen wird, ob sich die Pensionskasse des Kantons Schwyz direkt oder indirekt auch an Geschäften mit Streubomben, Nuklearwaffen oder anderen ethisch heiklen Rüstungsindustrien beteiligt. Deshalb bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen. Bei allen Fragen kann als Referenz die Liste der 100 grössten Kriegsmaterialkonzerne des renommierten Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) herbeigezogen werden.

1. Wie viel Vermögen hat die Pensionskasse des Kantons Schwyz in Firmen der Rüstungsindustrie investiert? 2. Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz an internationalen Index-Fonds beteiligt, die Aktien der Rüstungsindustrie enthalten, insbesondere im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn ja, in welchem Umfang (in Prozent und in Franken)? 3. Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz direkt oder indirekt auf eine weitere Weise in die Rüstungsindustrie involviert, insbesondere im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn ja, wie und in welchem Umfang? 4. Ist der Regierungsrat bereit, sich in der Pensionskasse des Kantons Schwyz für ein alternatives Anlagemanagement einzusetzen, welches direkte und indirekte Beteiligungen an Rüstungsindustrien ausschliesst, insbesondere in heikle Firmen im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn nein, weshalb nicht? 5. Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz Mitglied des Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen? Wenn nein, weshalb nicht und ist der Regierungsrat bereit, sich für einen Beitritt einzusetzen? Wir bedanken uns beim Regierungsrat für das Beantworten unserer Fragen. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Vorbemerkungen Der Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKS) sind unter anderem die Mitarbeitenden des Kantons und der kantonalen Anstalten, die Lehrpersonen an der Volksschule, die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte angeschlossen ( 3 Pensionskassengesetz vom 21. Mai 2014, PKG, SRSZ 145.210). Der Zweck und damit das oberste Ziel der PKS ist die Versicherung ihrer Mitglieder und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod ( 1 Abs. 2 PKG). Der Regierungsrat ist nicht direkt für die Führung der PKS verantwortlich, sondern ernennt die fünf Arbeitgebervertreter bzw. -vertreterinnen im Verwaltungsrat. Weitere fünf Mitglieder des Verwaltungsrates (Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen) werden im Sinne der paritätischen Verwaltung (Art. 51 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, BVG, SR 831.40) von den aktiven Versicherten gewählt ( 14 PKG). Der Verwaltungsrat entscheidet als oberstes Organ über die Grundsätze der Vermögensanlage (Art. 49a Abs. 2, Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, BVV 2, SR 831.441.1) und hält diese im Anlagereglement fest. Gemäss dem Anlagereglement der PKS ist das erstrangige Ziel der Vermögensanlage, die langfristige Finanzierung der reglementarischen Leistungen unter Wahrung der Interessen der Destinatäre sicherzustellen. In den Anlagegrundsätzen hat der Verwaltungsrat festgelegt, dass das Vermögen so anzulegen ist, dass Sicherheit, genügender Ertrag, angemessene Verteilung der Risiken und Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Art. 71 Abs. 1 BVG). Eine optimale Risikoverteilung wird sichergestellt, indem die PKS mehrheitlich in Kollektivanlagen (Anlagestiftungen und Anlagefonds) investiert. Weil bei Kollektivanlagen die Anlagerichtlinien vom Investor nicht individuell definiert werden können, hat der Verwaltungsrat darauf verzichtet, eigene Richtlinien bezüglich Anlagen in Firmen der Rüstungsindustrie festzulegen. Zudem können solche Kriterien bei indexierten Anlagen lediglich eingeschränkt berücksichtigt werden, da diese sich an breit gefassten Marktindizes orientieren. Angesichts der Unterdeckung der PKS (Deckungsgrad von 98.3% per 31. Dezember 2016) - 2 -

ist der Verwaltungsrat bestrebt, die Vermögensverwaltungskosten tief zu halten. Deshalb investiert die PKS ihr Vermögen mehrheitlich in kosteneffiziente kollektive Anlageinstrumente. Die nachfolgenden Angaben basieren auf dem Vermögensstand per 30. September 2017 und Angaben der Vermögensverwalter per 30. Juni 2017 sowie einer detaillierten Analyse durch die externen Anlagespezialisten der PPCmetrics AG, Zürich. 2.2 Beantwortung der Fragen 2.2.1 Wie viel Vermögen hat die Pensionskasse des Kantons Schwyz in Firmen der Rüstungsindustrie investiert? Die PKS hat in direkter Form kein Vermögen in Rüstungsunternehmen gemäss der Liste des Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) investiert. 2.2.2 Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz an internationalen Index-Fonds beteiligt, die Aktien der Rüstungsindustrie enthalten, insbesondere im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn ja, in welchem Umfang (in Prozent und in Franken)? Die PKS ist an zwei internationalen Index-Fonds beteiligt, die in Aktien investieren. Diese enthalten geringfügige Beteiligungen an Rüstungsunternehmen. Bei beiden Gefässen handelt es sich um Kollektivanlagen nach Schweizer Recht, die vorwiegend für die Verwaltung des Vermögens von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen errichtet wurden. Die darin enthaltenen Beteiligungen an Unternehmen der Rüstungsindustrie, die per 30. Juni 2017 auf der Ausschlussliste des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK) standen, haben sich per 30. September 2017 auf 0.04% des Gesamtvermögens der PKS oder rund 0.98 Mio. Franken von insgesamt 2232.90 Mio. Franken belaufen. Die Konformität mit dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51; insbesondere Art. 8c) war und ist aber jederzeit gewährleistet. 2.2.3 Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz direkt oder indirekt auf eine weitere Weise in die Rüstungsindustrie involviert, insbesondere im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn ja, wie und in welchem Umfang? In direkter Form ist die PKS nicht in die Rüstungsindustrie involviert (vgl. Ziffer 2.2.1). Die indirekte Beteiligung der PKS an Unternehmen der Rüstungsindustrie (gemäss Ausschlussliste des SVVK, Stand vom 30. Juni 2017) beschränkte sich sogar über alle Anlagekategorien und alle Bewirtschaftungsarten auf die zwei in Ziffer 2.2.2 erwähnten Aktienindex-Fonds. Angesichts der weltweiten Vernetzung von Real- und Finanzwirtschaft ist eine weitere indirekte Involvierung der PKS in die Rüstungsindustrie jedoch nicht vollständig auszuschliessen. Damit unterscheidet sich die PKS nicht von anderen Finanzmarktteilnehmern. 2.2.4 Ist der Regierungsrat bereit, sich in der Pensionskasse des Kantons Schwyz für ein alternatives Anlagemanagement einzusetzen, welches direkte und indirekte Beteiligungen an Rüstungsindustrien ausschliesst, insbesondere in heikle Firmen im Bereich Atomwaffen und Streubomben? Wenn nein, weshalb nicht? Wie in den Vorbemerkungen angeführt, entscheidet der Verwaltungsrat als oberstes Organ der PKS über die Grundsätze der Vermögensanlage. Der Regierungsrat kann nur indirekt über die Ernennung eines Teils der Mitglieder des Verwaltungsrates (Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter) auf die Anlagetätigkeit der PKS einwirken. Bei der Auswahl dieser Personen achtet er jedoch in erster Linie auf ihre Fachkompetenz. Der Regierungsrat hat per Gesetz keine weitergehenden Kompetenzen. - 3 -

2.2.5 Ist die Pensionskasse des Kantons Schwyz Mitglied des Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen? Wenn nein, weshalb nicht und ist der Regierungsrat bereit, sich für einen Beitritt einzusetzen? Der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK) wurde im Dezember 2015 von sieben grossen institutionellen Anlegern gegründet (BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, compenswiss, complan, Pensionskasse Post, Pensionskasse SBB, Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Suva). Diese verfügten gesamthaft über Vermögensanlagen von rund 186 Mrd. Franken (Stand: 31. Dezember 2016). Damit waren sie im Durchschnitt (26.6 Mrd. Franken) rund zehnmal so gross wie die PKS (2.1 Mrd. Franken). Anleger dieser Grösse legen ihr Vermögen im Gegensatz zur PKS meist in Einzeltiteln oder Einanlegerfonds an und können den Vermögensverwaltern individuelle Ausschlusskriterien (z.b. bezüglich Anlagen in Rüstungsfirmen) vorgeben. Die PKS ist nicht Mitglied im SVVK. Gemäss dem Kenntnisstand des Regierungsrates hat der SVVK nach seiner Gründung im Dezember 2015 keine Neumitglieder aufgenommen und wird dies frühestens ab 1. Januar 2018 tun. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und der Interessenwahrung der Destinatäre liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsrates, regelmässig die Umsetzung der Anlagestrategie, die Anlageorganisation und damit auch eine mögliche Mitgliedschaft bei Organisationen wie dem SVVK zu überprüfen. Der Regierungsrat verfügt gegenüber dem Verwaltungsrat der PKS nicht über eine Weisungsbefugnis (vgl. Ziffer 2.2.4). 2.3 Fazit Die PKS hat in direkter Form kein Vermögen in Rüstungsunternehmen gemäss der Liste des Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) investiert. Aber auch in indirekter Form und damit über das gesamte Vermögen betrachtet hält sie im Rahmen ihrer breit diversifizierten Vermögensanlagen lediglich einen geringfügigen Anteil an Wertpapieren von Unternehmen, die unter anderem Rüstungsgüter produzieren und auf der Ausschlussliste des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen SVVK stehen (rund 0.04% des Gesamtvermögens bzw. 0.98 Mio. Franken von insgesamt 2232.90 Mio. Franken per 30. September 2017). Dies ist jedoch konform mit dem KMG (Art. 8c). Im Rahmen seiner treuhänderischen Sorgfaltspflicht prüft der Verwaltungsrat regelmässig die Umsetzung der Anlagestrategie, welche die bundesrechtlich vorgegebenen Anlagegrundsätze Sicherheit, Ertrag, Risikoverteilung und Liquidität berücksichtigt (Art. 71 Abs. 1 BVG). Eine direkte Einflussnahme des Regierungsrates auf den Verwaltungsrat der Pensionskasse des Kantons Schwyz ist nicht vorgesehen, da es sich bei ihr um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt handelt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden im Sinne der paritätischen Verwaltung (Art. 51 BVG) vom Regierungsrat ernannt (Arbeitgebervertreter) bzw. von den aktiven Versicherten gewählt ( 14 PKG). Beschluss des Regierungsrates 1. Der Vorsteher des Finanzdepartements wird beauftragt, die Antwort im Kantonsrat zu vertreten. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantonsrates; Pensionskasse des Kantons Schwyz. - 4 -

3. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber; Finanzdepartement; Sekretariat des Kantonsrates. Im Namen des Regierungsrates: Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 5 -