11 Abs. 1 und 15 Abs. 3

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Transkript:

Kontrolle über die Berichtspflicht gem. 11 Abs. 1 und 15 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung Berichtsjahr 2017 Abteilung Gemeinden Innsbruck, 17.10.2018

1. Einleitung Die vom Geltungsbereich des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, unterworfenen Rechtsträger haben gem. 11 Abs. 1 jährlich einen Bericht über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts sowie zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen. Gem. 11 Abs. 2 lit. c leg. cit. sind die Berichte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden, bis zum 31. Mai des Folgejahres an die Landesregierung zu übermitteln. In Bezug auf die Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol sowie deren zurechenbaren Einheiten nimmt die Abteilung Gemeinden diese Kontrollfunktion wahr. Zusätzlich haben aufgrund der Übergangsbestimmungen gem. 15 Abs. 3 die dem Gesetz unterworfenen Rechtsträger der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung bis zum 30. Juni 2018 einen aktualisierten Bericht über die im Bericht nach 15 Abs. 1 enthaltenen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 noch bestehenden Transaktionen zu übermitteln. Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen. Entstehen im Rahmen der Prüfung diesbezüglich Zweifel, so ist dem betreffenden Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem betreffenden Rechtsträger mitzuteilen und einschließlich dessen allfälliger Stellungnahme in ungekürzter Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. 2. Erhebungen im Berichtsjahr 2017 Die Erhebung für die Berichtspflichten gem. 11 Abs. 1 und 15 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, für das Rechnungsjahr 2017 wurde seitens der Abteilung Gemeinden wie bereits in den vergangenen Jahren - mit einem standardisierten Formular über das Portal Tirol Gemeindeanwendung durchgeführt. Ergänzt wurde dieses Erhebungsformular um die Berichtspflicht gem. 15 Abs. 3 leg. cit. Vom Geltungsbereich des Gesetzes sind gem. 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gem. 1 Abs. 1 lit. c leg. cit. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden, erfasst. Die Berichte der Gemeinden und Gemeindeverbände 2

sind gem. 11 Abs. 1 ivm. 11 Abs. 2 lit. c leg. cit. an die Landesregierung als zuständige Kontrolleinrichtung zu richten. Die Berichtsvorlage wurde in der Gemeindeanwendung am 14. Februar 2018 freigeschaltet. Mit einem an die Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol adressierten Schreiben ergingen entsprechende Informationen über die nach dem Gesetz bestehende Berichtspflichten sowie erläuternde Bemerkungen und Anleitungen zum Ausfüllen des zur Verfügung gestellten Excel- Formulars. Es wurden dabei alle 279 Tiroler Gemeinden angeschrieben sowie jene 137 Gemeindeverbände, die nach den Bestimmungen der 129 und 132 TGO 2001 gegründet wurden. Aufgrund der Empfehlung des Landesrechnungshofes im Bericht über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes und sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol sowie über die Aufsicht im Gemeindebereich (AA-1800/51, veröffentlicht am 25.10.2017) wurde seitens des Landesrechnungshofes empfohlen, zumindest von jenen Planungsverbänden, die über eine Finanzgebarung verfügen, Berichte gemäß dem Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung einzufordern. Dieser Empfehlung wurde in der Erhebung für das Berichtsjahr 2017 entsprochen. Von derzeit 37 Planungsverbänden haben sieben eine eigene Gebarung. Diese sieben Planungsverbände wurden daher im Berichtsjahr 2017 ebenfalls erhoben. Bei den übrigen Gemeindeverbänden nach den 130 und 131 TGO 2001 - es handelt sich dabei im Wesentlichen um Planungsverbände, Gemeindeverbände der Sanitätssprengel und Standesund Staatsbürgerschaftsverbände konnte, mit Ausnahme der angeführten und erhobenen sieben Planungsverbände mit Finanzgebarung, von einer Erhebung abgesehen werden, da aus den jährlich an die Abteilung Gemeinden übermittelten Rechnungsabschlüssen ersichtlich ist, dass diese Verbände keine im Sinne des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung relevante Finanzgebarung aufweisen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände wurden am 21. März 2018 mittels Schreiben der Abteilung Gemeinden erneut an die Berichtspflicht erinnert. Bis zu dem im Gesetz vorgesehenen Stichtag 31. Mai 2018 (30. Juni 2018 für Bericht gem. 15 Abs. 3) sind die Berichte aller Gemeinden und Gemeindeverbände (423 Einzelberichte) eingelangt. Die Berichte wurden von den Finanzverwaltern erstellt und im Statusübergang vom Status Gemeinde / Verband über den Status Bürgermeister / Verbandsobmann an die Abteilung Gemeinden weitergeleitet. Dadurch ist sichergestellt, dass die Meldung vom für die jeweilige Einheit zuständigen Organ (Bürgermeister / Verbandsobmann) erstattet wurde. Nach Durchsicht sämtlicher Berichte konnten diese abgeschlossen werden. Unvollständig übermittelte Datensätze wurden nach Rücksprache mit dem jeweiligen Finanzverwalter auf den Ausgangsstatus zurückgestellt, damit eine erneute Bearbeitung erfolgen konnte. 3

Aufgrund der übermittelten Berichte und den darin enthaltenen Informationen wurde seitens der Abteilung Gemeinden geprüft, ob die im Berichtsjahr 2017 abgeschlossenen Finanzgeschäfte den Bestimmungen des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung entsprechen. Zusätzlich wurde erhoben, inwiefern Finanzgeschäfte, die vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden und nicht dem Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung entsprechen, zum Stichtag 31.12.2017 noch bestanden haben. 4

3. Ergebnis der Kontrolle zu den Berichtspflichten im Berichtsjahr 2017 3.1. Berichtspflicht gem. 11 Abs. 1 leg. cit.: Von insgesamt 423 zu erstattenden Berichten wurden alle übermittelt. Nach Durchsicht sämtlicher übermittelter Berichte wurde bei folgenden zwei Gemeinden ein Widerspruch zu den im Gesetz verankerten Verpflichtungen festgestellt: Marktgemeinde Vomp Sparbuchveranlagung und Kontokorrentkredit Verletzung Vier-Augen-Prinzip Stadtgemeinde Hall Sparbuchveranlagung - Verletzung Vier-Augen- Prinzip Die betreffenden Rechtsträger wurden mit Schreiben der Abteilung Gemeinden vom 13.08.2018, GZ: Gem-RL-27/29-2017, über die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen informiert. Eine Stellungnahme dazu ist seitens der Stadtgemeinde Hall eingelangt. a) Verletzung Vier-Augen-Prinzip Bei den Verstößen handelt es sich um die Nichtbeachtung des Vier-Augen-Prinzips gem. 9 Abs. 1 leg. cit., wonach bei Gemeinden ab 2000 Einwohnern und Gemeindeverbänden vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften eine Prüfung und Auswahl durch zumindest zwei qualifizierte Personen in Form einer dokumentierten und begründeten Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ zu erfolgen hat. b) Unzulässige Veranlagungsgeschäfte Gem. 6 Abs. 1 leg. cit. ist eine Veranlagung in Form von Sicht- und Spareinlagen, Termineinlagen, Pfandbriefen, Anleihen von inländischen Gebietskörperschaften und Anleihen von Banken mit einem Mindestrating investment grade, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommen gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, möglich. Bei Anleihen muss eine Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit vorgesehen sein. 5

Die Aufzählung der verschiedenen zulässigen Veranlagungsformen in 6 leg. cit. ist abschließend, das heißt, dass alle anderen Finanzprodukte zum Zweck der Veranlagung nicht gekauft werden dürfen. Es wurden im Berichtsjahr 2017 auf Grundlage der übermittelten Berichte für das Kalenderjahr 2017 von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Tirol keine unzulässigen Finanzgeschäfte abgeschlossen. 3.2. Erhebung gem. 15 Abs. 3 leg. cit.: Die Rechtsträger haben aufgrund der Übergangsbestimmungen gem. 15 Abs. 3 leg. cit. der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung bis zum 30. Juni 2018 einen aktualisierten Bericht über die im Bericht nach 15 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 noch bestehenden Transaktionen zu übermitteln. Es wurde dabei erhoben, inwiefern Transaktionen zum 31.12.2017 noch bestehen, die nicht den Bestimmungen des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung entsprechen. Für Finanzgeschäfte, die vor dem 01.01.2014 (Altbestände) abgeschlossen wurden, gilt, dass sie bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden dürfen. Bringt ein zum Altbestand gehörendes Produkt wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen mit sich, sind diese weiterhin zulässig. Es wurden dabei von zwanzig Gemeinden und vier Gemeindeverbänden Transaktionen gemeldet, die vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden, nicht dem Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung entsprechen und zum 31.12.2017 noch bestanden haben. Folgende Finanzgeschäfte wurden dabei angeführt: Anzahl der meldenden Einheiten Finanzgeschäft 18 Lebensversicherungen zur Rückdeckung von Abfertigungsansprüchen 2 Anleihen bzw. Anleihenfonds 1 Wohnbauanleihe 3 CHF-Darlehen Das noch aushaftende Volumen der CHF-Darlehen zum 31.12.2017 aller Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol betrug in EUR 2.675.851,79. Der Veranlagungsstand der Wertpapiere (Anleihen, Anleihenfonds, Wohnbauanleihe) betrug aufgrund der Meldungen zum Berichtsjahr 2017 zum 31.12.2017 EUR 11.134.872,28. 6

Überwiegend erfolgt die Veranlagung in Form von Sparbüchern und Sparkonten. 4. Zusammenfassende Feststellung Aufgrund der für das Berichtsjahr 2017 durchgeführten Erhebung ist somit ausdrücklich festzuhalten, dass von den 423 erstatteten Meldungen lediglich zwei Rechtsträger beim Abschluss von Finanzgeschäften nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen sind. Bei den dabei erfolgten Verstößen handelt es sich nicht um solche von schwerwiegender Natur sondern um Vier-Augen-Prinzip-Verletzungen. Es wurden im Berichtsjahr 2017 auf Grundlage der übermittelten Berichte für das Kalenderjahr 2017 von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Tirol keine unzulässigen Finanzgeschäfte abgeschlossen. Abteilung Gemeinden, 17.10.2018 7