Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2017

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Transkript:

Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2017 (Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.12.2017)

2 Gliederung Präambel 3 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts 4 I. Organisatorische Maßnahmen 4 1. Rechtliche und Operationelle Entflechtung 4 2. Netzumbau Raum Magdeburg 4 3. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern 5 II. Informatorische Maßnahmen 5 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts 7 I. Gleichbehandlungsmanagement 7 1. Gleichbehandlungsprogramm 7 2. Gleichbehandlungsbeauftragter 7 II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms 8 1. Geschäftsprozessdokumentation 9 a) Grund-/Ersatzversorgung 9 b) Überprüfung der übrigen Geschäftsprozesse 9 2. Netzentgelte 10 3. Einspeisemanagement/Systemverantwortung 11 4. Beschwerdeverfahren 12 a) Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsverfahren 12 b) Beschwerde eines Marktpartners 13 5. Umsetzung EEG/KWKG 13 6. Verlustenergie 13 7. Messstellenbetriebsgesetz 14 III. Schulungen 15 IV. Überwachung 16 V. Ausblick 17

3 Präambel Mit diesem Bericht kommen die Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG (nachfolgend SWM genannt) und die Netze Magdeburg GmbH (nachfolgend NMD genannt) ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus 7 a Abs. 5 Satz 3 EnWG nach. Der nachfolgende Gleichbehandlungsbericht schließt an den Bericht für das Jahr 2016 vom 27.03.2017 an und umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017. Er befasst sich mit den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms der SWM und der NMD zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts im Tätigkeitsbereich Strom getroffen wurden. Der Bericht stellt eine fortlaufende Entwicklung der Umsetzung der Vorgaben des EnWG dar und sollte daher auch im Zusammenhang mit den Berichten der vorangegangenen Jahre betrachtet werden. Soweit nicht von Änderungen berichtet wird, gelten die in den Berichten der vergangenen Jahre erläuterten Maßnahmen weiter fort. Soweit es für die Aussagekraft des Berichts sinnvoll und erforderlich erscheint, erstreckt sich der Bericht auch auf das I. Quartal 2018. Der Bericht wird der Bundesnetzagentur zum 31.03.2018 vorgelegt und auf der Internetseite der SWM sowie der NMD unter folgenden Links veröffentlicht: - https://www.sw-magdeburg.de/unternehmen/ueberuns/gesetzlichkeiten/unbundling-gleichbehandlung.html - http://www.netze-magdeburg.de/gleichbehandlung/ Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum war die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen des EEG und KWK-G, insbesondere hinsichtlich der Erhebung der Umlagen in Fällen der Eigenversorgung. Daneben erfolgte die Implementierung und diskriminierungsfreie Umsetzung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMOG). Zudem starteten die Vorbereitungen sowie erste Umsetzungen der Maßgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und dabei insbesondere die Umsetzung des sog. Interimsmodells.

4 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts I. Organisatorische Maßnahmen 1. Rechtliche und operationelle Entflechtung Gemäß 7 Abs. 1 EnWG wurde zum 01.01.2007 die NMD als unabhängiger Netzbetreiber für das Konzessionsgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg gegründet. Die NMD hat das Elektrizitätsverteilernetz von der SWM gepachtet und betreibt dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Vertraglich ist sichergestellt, dass die NMD umfassende Nutzungsrechte hat und die Eigentümerin keinen Einfluss auf das operative Geschäft nehmen kann, der sich negativ auf den diskriminierungsfreien Netzbetrieb auswirken könnte. Der Firmensitz der NMD befindet sich an einem separaten Standort in der Franckestraße 8, 39104 Magdeburg und verfügt dort über einen verwechselungsfreien Markenauftritt sowie über eigenständige Kommunikationswege (Servicenummern, Internetauftritt). Für Aufgaben des Netzbetriebs greift die NMD auf Betriebsführungsdienstleistungen der SWM zurück. Hierbei ist gewährleistet, dass die Dienstleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des 7 a Abs. 2 Nr. 2 EnWG bestehenden Weisungsbefugnis der NMD durchgeführt werden. Durch die im Gleichbehandlungsbericht dargelegte Aufbauorganisation ist die operationelle Unabhängigkeit der NMD weiterhin durchgehend sichergestellt. Zudem bildet diese die Grundlage für die im Gleichbehandlungsprogramm festgelegten Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebs. Im Berichtszeitraum haben keine gesellschaftsrechtlich relevanten Umstrukturierungen stattgefunden. Eine aktualisierte Fassung der Organigramme, aus denen auch die aktuelle Zahl der Mitarbeiter der einzelnen Struktureinheiten mit Stand zum 31.12.2017 ersichtlich ist, haben wir für die Bundesnetzagentur als Anlage beigefügt. 2. Netzumbau im Raum Magdeburg Im Jahr 2017 wurde der Netzausbau im Raum Magdeburg gemeinsam mit der Avacon Netz GmbH und der 50Hertz Transmission GmbH weiter vorangetrieben. Mit Fertigstellung der Anlagen im UW Wolmirstedt erfolgte die Verlagerung der Netzanschlusspunkte gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber vom UW Magdeburg zum UW Wolmirstedt. Damit verbunden war die Übernahme von Netzteilen der 50Hertz Transmission GmbH durch

5 NMD sowie folglich die Übernahme der Betreiberverantwortung gemäß DIN VDE 105-100/EN 50110. 3. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern Die Überprüfung und Aktualisierung der Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern hatten wir - wie berichtet - bereits im letzten Berichtszeitraum abgeschlossen. Auf Grund neuer Vertragsabschlüsse sind fortlaufend entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen abzuschließen bzw. entsprechende Regelungen in Dienstleistungsverträge aufzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte konnte sich im Berichtszeitraum anhand konkreter Einzelfälle davon überzeugen, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen für neu hinzukommende Dienstleister abgeschlossen wurden bzw. entsprechende Regelungen in Dienstleistungsverträge aufgenommen wurden. Somit ist durchgängig sichergestellt, dass externe Dienstleister zur Einhaltung der Entflechtungsbestimmungen, insbesondere zum vertraulichen Umgang mit relevanten Informationen, verpflichtet werden. II. Informatorische Maßnahmen Ein Schwerpunkt der informatorischen Maßnahmen war die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Prozesse der Marktkommunikation, insbesondere zum 01.10.2017. Dieses Projekt wurde erfolgreich und fristgerecht gemäß der Terminvorgaben des Projekts abgeschlossen. Darüber hinaus wurden die Vorgaben des Beschlusses der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 20.12.2016 (Az.: BK7-16-142), welche erhebliche zusätzliche Aufwände verursacht haben, fristgerecht umgesetzt. Zudem erfolgte der technologische Wechsel auf die Common-Layer-Technologie der SAP und die Umsetzung der neuen Kommunikationsrichtlinie. Ab dem 01.06.2017 ist die Übertragung sämtlicher EDIFACT-Dateien gemäß der vorgenannten Festlegung der Bundesnetzagentur per Verschlüsselung und Signatur abzusichern. Die dafür geltenden technischen Anforderungen sind im EDI@Energy "Regelungen zum Übertragungsweg beschrieben und müssen die Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllen. Die Anforderungen haben wir fristgerecht umgesetzt. Allerdings zeigte sich, dass einige Marktpartner weiterhin vereinzelt oder grundsätzlich alle Nachrichten ohne ein entsprechendes Zertifikat versandten. Dies führte zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand durch eine notwendige manuelle Bearbeitung. Nach diesen anfänglichen Schwierigkeiten zeigt sich nunmehr, dass abgesehen von Einzelfällen die Nach-

6 richten der Marktpartner grundsätzlich die geforderten Anforderungen erfüllen. Die Umsetzung der Zählpunkttrennung in Markt- und Messlokationszielpunkte haben wir fristgerecht zum 01.02.2018 abgeschlossen. In Zusammenarbeit mit dem Shared Service-Bereich "Kundenservice" (KS) fanden kontinuierliche Abstimmungen mit dem Ziel der Prozessoptimierung statt. Grundsätzliche Prozessänderungen gab es im Berichtszeitraum nicht. Neue Prozesse außerhalb des geforderten gesetzlichen Rahmens wurden nicht eingeführt. Weitergehende organisatorische Änderungen der Aufbau- oder Ablauforganisation gab es nicht. Bei Berechtigungsvergaben sowohl an bestehende Mitarbeiter als auch bei Neueinstellungen werden die Vorgaben der Diskriminierungsfreiheit, wie in den vorangegangenen Berichten umfassend erörtert - eingehalten. Durch die Ausgestaltung der IT-Systeme und das vorliegende Berechtigungskonzept sowie die Vorgaben zur Datenverbindung im Gleichbehandlungsprogramm ist die informatorische Entflechtung und Diskriminierungsfreiheit umfassend gewährleistet. Das Messstellenbetriebsgesetz führt hier zu keinem zusätzlichen Handlungsbedarf. Es unterscheidet zwar zwischen den Marktrollen des Verteilnetzbetreibers im eigentlichen Sinne und des grundzuständigen Messstellenbetriebs. Beide gehören aber unverändert zu den Tätigkeiten des Netzbetriebs. Deshalb bedarf es keiner zusätzlichen informatorischen Trennung oder einer weiteren System- oder Mandantentrennung in der IT.

7 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Gleichbehandlungsmanagement 1. Gleichbehandlungsprogramm Das Gleichbehandlungsprogramm der SWM und der NMD enthält Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts. Im Rahmen dieses Berichts wird dargestellt, wie diese Maßnahmen während des Berichtszeitraumes vermittelt und im Einzelnen weiter ausgestaltet worden sind. Das Gleichbehandlungsprogramm wurde zuletzt aktualisiert am 28.05.2014 und zeitgleich allen Mitarbeitern im Intranet bekannt gegeben und der Bundesnetzagentur zur Information übersandt. 2. Gleichbehandlungsbeauftragter Die Bestellung von Herrn Dr. Steden Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Am Alten Theater 1 39104 Magdeburg als Gleichbehandlungsbeauftragter der SWM und der NMD bestand im Berichtszeitraum fort. Unverändert hat der Gleichbehandlungsbeauftragte von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich bei der Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben durch Mitarbeiter des Unternehmens vertreten zu lassen sowie anderer Stellen im Unternehmen zu bedienen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm als zentraler Ansprechpartner für alle entflechtungsrelevanten Fragen, Beschwerden und Hinweise im Unternehmen etabliert und wird von den jeweiligen Mitarbeitern bereits im Vorfeld zur Klärung von entflechtungsrelevanten Fragestellungen einbezogen. Die Kontaktauf-

8 nahme erfolgt im Wesentlichen telefonisch oder per E-Mail über die bekannt gemachten Kontaktdaten. Anhand der an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragenen Fragestellungen wird deutlich, dass die Mitarbeiter nicht zuletzt auf Grund der umfassenden Schulungsmaßnahmen ein ausgeprägtes Entflechtungsbewusstsein entwickelt haben. Gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm hat der Gleichbehandlungsbeauftragte ein direktes Vortragsrecht bei der Geschäftsführung der SWM und der NMD, welches er anlassbezogen genutzt hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung diese über aktuelle Entwicklungen und konkrete Umsetzungen zu informieren. Durch die organisatorische Einordnung des Gleichbehandlungsbeauftragten im Unternehmen ist sichergestellt, dass er bei strategischen Entscheidungen und strukturellen Veränderungen frühzeitig auf die entflechtungskonforme Umsetzung hinwirken kann. Auch im Berichtszeitraum nahm der Gleichbehandlungsbeauftragte an verschiedenen Veranstaltungen teil, die sich u. a. mit entflechtungsrelevanten Fragestellungen befassten. Darüber hinaus ist der Gleichbehandlungsbeauftragte weiterhin unverändert als Mitglied in verschiedenen BDEW-Gremien, die sich u. a. mit der Umsetzung der Entflechtungsvorschriften befassen, aktiv. Dies gewährleistet eine ständige fachliche Fortbildung. Dadurch ist sichergestellt, dass die aktuellen und zukünftigen Anforderungen an die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebes bekannt sind und in die Beratungen und Entscheidungen der SWM und der NMD einfließen können. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hatte im Berichtszeitraum stets ausreichende Kapazitäten, um die Überwachungsfunktion ausüben zu können. II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms In diesem Abschnitt werden die konkreten Maßnahmen beschrieben, die in organisatorischer, prozessualer und technischer Hinsicht ergriffen worden sind, um die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs zu gewährleisten. Dabei wurden die durch die verschiedenen Veranstaltungen, im Monitoringbericht, in den veröffentlichten Auslegungsgrundsätzen und anderen Dokumenten geäußerten Auffassungen der Bundesnetzagentur zugrunde gelegt.

9 1. Geschäftsprozessdokumentation Ein wesentlicher Teil der diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben (DNA) wird inzwischen direkt oder indirekt auf Grund von verbindlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur umgesetzt. Da wir regelmäßig die Implementierung und Umsetzung dieser Prozesse vollständig und fristgemäß durchführen, hat sich durch die standardisierte elektronische Marktkommunikation das mögliche Diskriminierungspotenzial erheblich verringert. Zudem wurden Geschäftsprozesse mit entflechtungsrelevanten Informationen in der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation zur informatorischen Entflechtung erfasst. Die Geschäftsprozessdokumentation wurde im Berichtszeitraum turnusgemäß auf Aktualität überprüft. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Überprüfung des Geschäftsprozesses "Abwicklung der Grund-/Ersatzversorgung". a) Geschäftsprozess Grund- und Ersatzversorgung Eine Überprüfung dieses Geschäftsprozesses fand - wie berichtet - bereits im letzten Berichtszeitraum statt. Auch im Jahr 2017 konnte sich der Gleichbehandlungsbeauftragte von der Aktualität der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation überzeugen. Anlass war die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages mit der City Energy 24 eg. Diese war notwendig, da uns der Übertragungsnetzbetreiber mit Mail vom 29.05.2017 über die Kündigung des Bilanzkreisvertrages ab dem 01.05.2017 informiert hat. Über die Kündigung haben wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die BNetzA unverzüglich unterrichtet. Die Übernahme der Kunden in die Ersatzversorgung lief reibungslos. In diesem Zusammenhang trat die Frage auf, wie mit Nichthaushaltskunden nach Ablauf der 3-monatigen Ersatzversorgung zu verfahren ist. Die bestehende Unsicherheit der Bearbeiter konnte in Zusammenarbeit mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten beseitigt werden. Im Hinblick darauf, dass für Nichthaushaltskunden nach Ablauf der 3-monatigen Ersatzversorgung kein gesetzliches Schuldverhältnis (Liefervertrag) entsteht und der Netzbetreiber daher bei Ausbleiben einer Netzanmeldung durch einen Lieferanten zur Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigt ist, wurde die entsprechende Geschäftsprozessdokumentation entsprechend aktualisiert. b) Turnusmäßige Überprüfung der übrigen Geschäftsprozesse Durch die turnusmäßige Prüfung und ggf. erforderliche Vervollständigung ist die laufende

10 Aktualität der Dokumentation von Geschäftsprozessen mit diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben sichergestellt. Zudem ist dadurch gewährleistet, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte über Änderungen der Geschäftsprozesse und Prozessabläufe informiert ist. Mit der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes und des Rollouts moderner Messeinrichtungen ist eine Änderung der damit im Zusammenhang stehenden Prozesse verbunden. Mit den betreffenden Fachabteilungen hat der Gleichbehandlungsbeauftragte daher eine umfassende Überprüfung und Aktualisierung der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentationen für den kommenden Berichtszeitraum vereinbart. 2. Netznutzungsentgelte Wie auch bereits in den vorangegangenen Berichtszeiträumen hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und die Ermittlung der Veröffentlichung von Netzentgelten auf der Grundlage der Vorgaben des EnWG, der Stromnetzentgeltverordnung sowie der Anreizregulierungsverordnung begleitet und diesen Prozess auf die Einhaltung der Vorgaben des Gleichbehandlungsprogramms hin geprüft. Bei der Kalkulation der Netzentgelte wurden die von der BNetzA veröffentlichten Hinweise zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2018 berücksichtigt. Mangels Vorliegen sämtlicher notwendiger Angaben konnten von der NMD zum 15.10.2017 nur voraussichtliche Entgelte veröffentlicht werden. Nach Vorliegen sämtlicher für die Kalkulation der Netzentgelte erforderlichen Daten zeigte sich, dass keine Änderungen der Entgelte erforderlich waren. Die Veröffentlichung der endgültigen Preisblätter für 2018 erfolgte rechtzeitig vor dem 31.12.2017. Die Letztentscheidungsbefugnis für den gesamten Prozess ist dem Geschäftsführer der NMD zugeordnet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess der Kalkulation und Ermittlung der Netzentgelte begleitet. Das Augenmerk lag dabei insbesondere auf der im Prozess erfolgten Weitergabe wirtschaftlich sensibler und vorteilhafter Informationen, insbesondere der neu kalkulierten Netzentgelte. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass keine Schnittstellen zu Wettbewerbsbereichen bestehen. Im Berichtszeitraum ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde eine Verschärfung der Regelungen für die Gewährung von vermiedenen Netzentgelten und die schrittweise Vereinheitlichung der Entgelte auf der Ebene der Übertragungs-

11 netzbetreiber beschlossen. Die BNetzA hat hierzu Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der EOG 2018 veröffentlicht und sich dabei ausführlich zur Kalkulation der vermiedenen Netzentgelte gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz geäußert. Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung, die ab dem 01.01.2018 gezahlt werden, sind demnach als Obergrenzen diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31.12.2016 anzuwenden waren. Nach Ansicht der BNetzA bestünde auf Grund der Umsetzung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes ein erhöhtes Diskriminierungspotenzial, da unter Umständen die wettbewerblichen Bereiche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen bereits vor der Veröffentlichung der Netzentgelte über die Höhe der zukünftigen Netzentgelte informiert würden und somit ein Wettbewerbsvorteil entstünde. Anhand der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation konnte sich der Gleichbehandlungsbeauftragte davon überzeugen, dass der vertrauliche Umgang mit wirtschaftlich vorteilhaften Informationen gemäß 6a Abs. 2 EnWG insbesondere auch bei der Umsetzung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes sichergestellt ist. Die Veröffentlichung des Referenzpreisblatts zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte erfolgte fristgerecht zum 15.10.2017. Die gleichen entflechtungsrechtlichen Maßgaben wurden bei der Veröffentlichung der Preisblätter für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen beachtet. Während des Berichtszeitraums wurden zudem mit 2 Letztverbrauchern Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV abgeschlossen. In beiden Fällen erhielten wir eine Mitteilung der BNetzA über den Eingang der Anzeige unter Angabe des dortigen Aktenzeichens. 3. Einspeisemanagement/Systemverantwortung Gemäß 13, 14 EnWG ist NMD verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit ihres Stromnetzes geeignete netz- und marktbezogene Maßnahmen durchzuführen. Hierzu gehört auch bei drohender Überlastung einzelner Betriebsteile unter Beachtung des Vorrangs die erneuerbaren Energien die Einspeiseleistung nach 14 EEG zu regeln. Hinsichtlich der Einzelheiten zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung dieses Geschäftsprozesses verweisen wir auf die umfassenden Darstellungen in den zurückliegenden Berichten.

12 Im Berichtszeitraum waren keine Maßnahmen zum Einspeisemanagement nach 14 EEG notwendig. Ebenso gab es keine Aufforderung vorgelagerter Netzbetreiber zu unterstützenden Maßnahmen gemäß 13, 14 EnWG. Konkretisierende Vorgaben zur technischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen der 13 und 14 EnWG enthält die am 01.02.2017 in Kraft getretene Anwendungsregel des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e.v. (VDE) zur Kaskadierung von Maßnahmen für die Sicherheit von elektrischen Energieversorgungsnetzen (VDE-AR-N 4140). Diese Anwendungsregel beschreibt dabei die Einhaltung und Abwicklung der Kaskade in organisatorischer wie informatorischer Hinsicht. Gemäß 49 Abs. 1 EnWG wird durch die Anwendung der VDE-AR-N 4140 die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet. Mit der vom VDE veröffentlichten Anwendungsregel steht damit ein weiteres Instrument zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebs zur Verfügung. Zudem wird dadurch damit ein mögliches Diskriminierungspotenzial beseitigt. 4. Beschwerdeverfahren a) Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsverfahren Im Berichtszeitraum war der Gleichbehandlungsbeauftragte in die Bearbeitung zweier Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie seitens der Kunden eingebunden. In einem Fall ging es um eine vermeintlich falsche Abrechnung des Verbrauchs des Kunden an seiner Abnahmestelle. Nach erfolgter Stellungnahme unsererseits wurde das Verfahren wegen Unzulässigkeit von der Schlichtungsstelle Energie beendet. Im anderen Fall ging es um eine vom Lieferanten SWM ausgesprochene Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug des Kunden. Diese Kündigung wurde nach Zahlungseingang aus Kulanz zurückgenommen. Dem zuvor vom Kunden eingeleiteten Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie ging u. E. jedoch keine Beschwerde des Kunden im Sinne des 111a EnWG voran, so dass wir den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für unzulässig erachtet haben. Von der Schlichtungsstelle Energie wurde das Verfahren dann auf Grund der Rücknahme der Kündigung infolge einer einvernehmlichen Einigung mit dem Kunden beendet.

13 b) Beschwerde eines Marktpartners Seitens der BNetzA wurden wir über das Vorliegen einer Beschwerde eines Marktpartners informiert und um Stellungnahme gebeten. Hintergrund war die vermeintlich unzulässige Anwendung des synthetischen Profilverfahrens für die Lieferung an eine Verbrauchsstelle mit einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung. In unserer Stellungnahme haben wir gegenüber der BNetzA zum Ausdruck gebracht, dass die angewendete Verfahrensweise nicht gegen die Regelungen der MaBiS verstößt, sondern vielmehr im Einklang mit dem VDE-Praxisleitfaden Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen steht. Da wir in der Folge weder seitens der BNetzA noch vom Kunden eine Reaktion auf unsere Stellungnahme erhalten haben, gehen wir weiter von der Zulässigkeit der von uns angewendeten Verfahrensweise aus. 5. Umsetzung EEG/KWKG Über die gesetzeskonforme Umsetzung der Erhebung der EEG-Umlage gegenüber Eigenversorgern hatten wir bereits in den vorangegangenen Gleichbehandlungsberichten berichtet. Durch die EEG-Novelle 2016 und das KWKG-EEG-Änderungsgesetz sind zum 01.01.2017 weitere wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung der KWK- und EEG-Umlage. Neben der Umsetzung der damit verbundenen Prozesse lag ein Schwerpunkt der Überwachung durch den Gleichbehandlungsbeauftragten auf der Identifizierung der betreffenden Anlagenbetreiber mit Eigenversorgungsmodellen. Hierbei war der Gleichbehandlungsbeauftragte bei der Entwicklung entsprechender Fragebögen einbezogen. Für die gesetzeskonforme Umsetzung wurden die einschlägigen Verlautbarungen der BNetzA sowie der Verbände zu Rate gezogen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass trotz bestehender rechtlicher Unsicherheiten, welche durch unklare gesetzliche Regelungen verursacht wurden, eine rechtskonforme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. 6. Verlustenergie Die NMD beschaffte die Verlustenergie unverändert in einem transparenten diskriminierungsfreien Verfahren. Im Rahmen der im Dezember 2017 durchgeführten Ausschreibung zweiter Lose konnte sich der Gleichbehandlungsbeauftragte davon überzeugen, dass dieser Geschäftsprozess im Einklang mit der Festlegung der BNetzA (BK6-08-006) steht und somit entflechtungskonform ausgestaltet ist.

14 7. Messstellenbetriebsgesetz Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, welches am 02.09.2016 in Kraft getreten ist, regelt das Mess- und Zählwesen in Deutschland umfassend neu. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das Messstellenbetriebsgesetz. Dieses enthält neben allgemeinen Regelungen zur Durchführung des Messstellenbetriebs vor allem Vorgaben für den Rollout von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen. Die NMD hat der BNetzA rechtzeitig zum 30.06.2017 angezeigt, dass sie den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber wahrnimmt. Die grundlegende Rollout-Strategie für den Austausch der Messeinrichtungen wurde im Berichtszeitraum festgelegt. Weitere Detailplanungen erfolgen im aktuellen Berichtszeitraum. Um rechtzeitig bei Fragen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich wirtschaftlich sensibler und wirtschaftlich vorteilhafter Informationen gemäß 6a EnwG unterstützend tätig werden zu können, war der Gleichbehandlungsbeauftragte von Anfang an entsprechend eingebunden. Klärungsbedarf ergab sich in erster Linie bei der Anwendbarkeit der Vorgaben des 6a EnwG an der Schnittstelle zwischen dem konventionellen Messstellenbetrieb und dem Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen. Hierbei wurde zur Erörterung klärungsbedürftiger Punkte auch auf die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb vom 14.07.2017 zurückgegriffen. Im Hinblick auf die informatorische Entflechtung führt das Messstellenbetriebsgesetz, wie bereits unter II. dargestellt, zu keinem zusätzlichen Handlungsbedarf. Mit Beschluss vom 23.08.2017 (BK6-17-042) hat die BNetzA ihre Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen. Mit diesem Beschluss hat die BNetzA u. a. den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom festgelegt. Dabei handelt es sich um einen Vertrag nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz, welcher zwischen Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber abzuschließen ist. Die Umstellung der Messstellenbetreiberrahmenverträge mit den betreffenden Messstellenbetreibern ist fristgerecht zum 01.10.2017 erfolgt. Auch die weiteren Maßgaben, wie z. B. die Veröffentlichung im Internet, wurden fristgerecht umgesetzt.

15 III. Schulungen Das vorliegende Schulungskonzept sieht vor, im Rahmen der Schulungen schwerpunktmäßig die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ziele der Entflechtungsbestimmungen, die organisatorischen und IT-technischen Umsetzungsschritte zur Sicherstellung der Entflechtungsbestimmungen, die Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms, die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich sensiblen und wirtschaftlich vorteilhaften Informationen sowie die seitens der Bundesnetzagentur veröffentlichten Auslegungsgrundsätze zu vermitteln. Auf Grund der neuen Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgte im Berichtszeitraum im Hinblick auf die maßgeblichen relevanten Entflechtungsbestimmungen insoweit eine Aktualisierung der Schulungsunterlagen. Diese wurden sodann zusammen mit dem jährlichen Hinweis des Gleichbehandlungsbeauftragten auf die regelmäßig durchzuführenden Schulungen vom Gleichbehandlungsbeauftragten an die Bereichsleiter verteilt. Insoweit ist es Aufgabe der jeweils verantwortlichen Vorgesetzten, dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Schulungen durchgeführt werden bzw. anlassbezogen auf bestimmte Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms hingewiesen wird. Darüber hinaus wurden auch im Berichtszeitraum von externen Referenten im Rahmen von internen Fortbildungsmaßnahmen zur Energiewirtschaft die Grundlagen der Entflechtung vermittelt. Der Schwerpunkt der vom Gleichbehandlungsbeauftragten durchgeführten Schulungen lag dieses Mal auf dem mit besonders diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben betrauten Bereich "Regulierungsmanagement (RM). Die dabei aufgetretenen Fragen der Mitarbeiter wurden diskutiert und gemeinsam mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten konkrete Lösungsvorschläge entwickelt. Dabei zeigte sich, dass das vorhandene Rollenverständnis und Problembewusstsein sehr ausgeprägt ist.

16 IV. Überwachung Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurde die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms inklusive der erforderlichen Rechte zur Erfüllung dieser Überwachung übertragen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat gemäß den Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms ungehinderten Zugang zu allen relevanten Unternehmensbereichen. Er ist befugt, Mitarbeiter zu befragen sowie in Akten, Unterlagen und Dateien Einsicht zu nehmen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurden bei den aufgetretenen Fragestellungen und durchgeführten Überprüfungen alle angefragten Informationen zur Verfügung gestellt sowie die erforderlichen Auskünfte erteilt. Durch seine Tätigkeit als Bereichsleiter ist der Gleichbehandlungsbeauftragte von Anfang an in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden und kann somit seiner Pflicht zur Überwachung der verbindlichen Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms rechtzeitig und im erforderlichen Umfang nachkommen. Bei konkreten Hinweisen oder Anfragen von Mitarbeitern hat der Gleichbehandlungsbeauftragte diese zum Anlass genommen, bestimmte Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen. Verstöße gegen die Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms wurden im Berichtszeitraum nicht festgestellt. Daher bestand auch kein Anlass zu den ebenfalls im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Sanktionsmaßnahmen.

17 V. Ausblick Im kommenden Berichtszeitraum wird ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten in der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes liegen. Nach weitest gehend erfolgter Umsetzung der Einführung neuer und der Änderung bestehender Prozesse soll eine Aktualisierung der betreffenden Geschäftsprozessdokumentation stattfinden. Zudem steht die Umsetzung der notwendigen Vertragsanpassungen der durch die BNetzA festgelegten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge an. Magdeburg, den Dr. Gisbert Steden - Gleichbehandlungsbeauftragter - Herdt Kempmann Harkner Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Schwieger Netze Magdeburg GmbH