IA 386/A vom (26. GP)

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Transkript:

Stellungnahme des Vereins VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung zum Initiativantrag der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird IA 386/A vom 26.9.2018 (26. GP) Der Verein VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung erlaubt sich, zu dem oben angeführten Initiativantrag wie folgt Stellung zu nehmen, dies insbesondere auf Basis seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Vertretung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung. Anmerkung zur sprachlichen Gleichbehandlung: Alle in dieser Stellungnahme im Sinne leichterer Lesbarkeit verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. In 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird der Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für selbsterhaltungsunfähige Vollwaisen ( 6 Abs 2 lit d FLAG) und Sozialwaisen (Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten - 6 Abs 5 FLAG) geregelt. Tatsächlich stellt die erhöhte Familienbeihilfe für diese Personengruppe einen wesentlichen Einkommensbestandteil dar. VertretungsNetz begrüßt eine gesetzliche Präzisierung zugunsten von Menschen mit Behinderung und nimmt das Bekenntnis: Keine Schlechterstellung von behinderten Kindern ernst. Die im Initiativantrag vom 26.9.2018 vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des 6 FLAG werden nach Ansicht von VertretungsNetz dieses Versprechen aber nicht einlösen können, sondern lassen sogar gravierende Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung befürchten. VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung Geschäftsführer Zentrum Rennweg, Ungargasse 66/2/3. OG, 1030 Wien T 01/ 330 46 00, F 01/ 330 46 00-99 peter.schlaffer@vertretungsnetz.at www.vertretungsnetz.at Vereinssitz: Wien, ZVR: 409593435

Seite 2/5 VertretungsNetz VertretungsNetz erlaubt sich, eingangs auf die Leitentscheidung des VwGH, mit der die Rechtsbegriffe Anstaltspflege (vgl 6 Abs 2 lit d FLAG) und Heimerziehung (vgl 6 Abs 5 FLAG) erläutert wurden, einzugehen. Beide Begriffe setzen das Bestehen einer umfassenden Pflege- und Betreuungssituation in einer Einrichtung voraus. Nur Personen, bei denen sowohl der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf als auch der behinderungsbedingte Betreuungs- und Pflegeaufwand durch die Anstaltspflege oder Heimerziehung zur Gänze gedeckt ist, sind vom Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ausgeschlossen. Gemäß 6 Abs 5 ivm 6 Abs 2 lit d FLAG soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (VwGH 25.4.2002, 99/15/0210) Der VwGH erachtete den Ausschlusstatbestand dann als gegeben, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies sei nicht der Fall, wenn die Heimbewohnerin zum Unterhalt selbst etwa aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs wie zb hier der Anspruch auf Pflegegeld beiträgt. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband. Mit dem beiliegenden Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, GZ: 51 0402/0-V/1/03 vom 2.12.2003 wurden die Finanzämter angewiesen, nach der ausgeführten Rechtsansicht (neuerlich) zu entscheiden. Tatsächlich ist der VwGH in der Entscheidung vom 29.4.2013, 2011/16/0173, von der ständigen Judikatur insofern abgewichen, als er den Ausschlusstatbestand schon dann als verwirklicht ansah, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten. VertretungsNetz begrüßt demnach die geplante Klarstellung, dass der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nur dann entfällt, wenn der Heimbewohnerin der Unterhalt unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird.

Seite 3/5 VertretungsNetz Neuer Ausschlusstatbestand für selbsterhaltungsunfähige Mindestsicherungsbezieher? VertretungsNetz möchte aber noch einmal hervorheben, dass sich die angeführte Judikatur ausschließlich auf den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe von oder für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der sog. geschlossenen Sozialhilfe bzw der Haft bezog. So erachtete der VwGH in der Entscheidung 2011/16/0173 die Rückforderung der von einem Vater für seinen Sohn bezogene erhöhte Familienbeihilfe inkl Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum der Strafhaft des Sohnes als rechtmäßig. Für die Übertragung dieser Judikatur auf die offene Sozialhilfe (Mindestsicherung) fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Auch wenn VertretungsNetz entsprechende Ausführungen in den Materialien begrüßt, warnt es vor der geplanten Formulierung öffentliche Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in den Gesetzesbestimmungen. Die Begriffe stammen aus der offenen Sozialhilfe, also den Mindestsicherungsgesetzen, wobei unter Lebensunterhalt der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom und andere persönliche Bedürfnisse (zb angemessene soziale und kulturelle Teilhabe) und unter Wohnbedarf, der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und sonstige Abgaben (zb Kanal- oder Abfallgebühren) verstanden wird (vgl. Art 3 Abs 1 und 2 der Art 15a Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, 1.12.2010 31.12.2016). Die neue Formulierung würde einen neuen Ausschlusstatbestand bei Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung eröffnen und Menschen mit Behinderungen bzw deren Eltern zum Nachteil gereichen. Menschen mit Beeinträchtigungen, die selbstständig leben, haben höhere Kosten zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu tragen. Der Lebensmitteleinkauf ist oft teurer, weil auf die einfache Zubereitung der Mahlzeiten geachtet werden muss. Sie müssen um ihr Leben bewerkstelligen zu können vermehrt soziale Dienste wie Heimhilfe, Reinigungsdienst, Wäschedienst, Essen auf Rädern etc in Anspruch nehmen und bezahlen. Auch für kleine Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten oder Erledigungen im Haushalt müssen Dritte beauftragt werden. Höhere Ausgaben entstehen für die Neuanschaffung bzw Reparatur von Haushaltsgeräten und Möbel, aber auch beim Kauf von Bekleidung, Schuhen, Hilfsmittel etc., die auf die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Beeinträchtigung angepasst werden müssen. Sie benötigen Assistenz bei der Freizeitgestaltung, vor allem auch im Hinblick auf eine gesunde Lebensführung. Dazu kommen Ausgaben für Therapien, Aufwandersatz und Entschädigung des gesetzlichen Vertreters, Gerichtsgebühren etc.

Seite 4/5 VertretungsNetz Da dieser erhöhte Bedarf weder bei der Festlegung der Mindeststandards noch bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt wird, ist die finanzielle Lage von Menschen mit Beeinträchtigung, die in einer eigenen Wohnung leben, prekär und ohne die erhöhte Familienbeihilfe nicht finanzierbar. Verhinderung neuer, moderner Wohnformen Den Bundesländern kommt die Aufgabe zu, das in Art 19 UN- Behindertenrechtskonvention verankerte Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu gewährleisten. Der UN-Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat der Bundesregierung und den Landesregierungen in seinen abschließende Bemerkungen ( Concluding Observations") vom 30.9.2013 empfohlen, die Anstrengungen zu verstärken, die De- Institutionalisierung voranzutreiben und Personen mit Behinderungen die Wahl zu ermöglichen, wo sie leben wollen. Die Länder fördern daher neue Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen. So leben beispielsweise auch Menschen mit schweren Beeinträchtigungen in eigenen Wohnungen, beziehen Mindestsicherung, Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe und werden rund um die Uhr (und nicht bloß punktuell) betreut. Andererseits bewohnen Menschen mit psychischer Erkrankung oft nur ein Zimmer (und keine Wohnung) in einem sozial betreuten Wohnhaus oder leben alt gewordene Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung in einem Appartement in einem Pensionistenwohnhaus. Gewiss ist, dass Menschen mit Behinderung, die selbsterhaltungsunfähig sind, diese Wohnformen ohne die erhöhte Familienbeihilfe nicht finanzieren können. Der Entzug der erhöhten Familienbeihilfe stellt nicht nur das in Art 19 der UN-BRK verbriefte Recht auf freie Wahl des Wohnortes in Frage, sondern konterkariert die Bestrebungen der Bundesländer. Kein Anspruch für HeimbewohnerInnen? Schließlich wäre durch die vorgeschlagene Formulierung, dass der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen werden darf, gesetzlich nicht mehr hinreichend gesichert, dass die erhöhte Familienbeihilfe im Falle einer Heimerziehung überhaupt zustehen soll. Die Kosten für die Betreuung und Pflege in einer Einrichtung werden nicht wie in der Begründung des Initiativantrags (Seite 3 oben) ausgeführt aus Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern im Rahmen der Sozial- und Behindertenhilfe getragen. In den entsprechenden Chancengleichheits-, Behindertenoder Sozialhilfegesetzen der Bundesländer wird neben dem Anspruch auf Wohnen und Verpflegung vor allem ein Anspruch auf Betreuung und Pflege normiert. Vergleicht man

Seite 5/5 VertretungsNetz Heimverträge, wird offenbar, dass der Löwenanteil des monatlichen Gesamtentgelts (durchschnittlich 87 %) auf die Betreuung und Pflege entfällt. 1 Es ist davon auszugehen, dass die Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (13 % der monatlichen Gesamtkosten) jedenfalls zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden, so dass HeimbewohnerInnen den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe verlieren würden. Da eine Änderung des 2 Abs 5 lit c FLAG nicht geplant ist, würde sich eine Ungleichbehandlung von HeimbewohnerInnen, deren Eltern zu den Unterhaltskosten mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe beitragen, und Vollwaisen oder Sozialwaisen, die in Heimen leben, ergeben, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Definition des Gesetzesbegriffs erheblich behindert in 8 Abs 5 FLAG - und nicht wie in 6 Abs 5 des Initiativantrags angegeben in 2 Abs 1 lit c FLAG - erfolgt. VertretungsNetz spricht sich gegen die in 55 Abs 39 formulierte Rückwirkung des In- Kraft-Tretens der Gesetzesänderung ab 1.1.2016 aus, weil nicht gewährleistet ist, dass Menschen mit Behinderung und deren Eltern im Falle einer Einstellung des Bezug mit einer Rückforderung von über 12.500,- konfrontiert sein könnten. Es muss sichergestellt werden, dass die finanzielle Situation von Menschen mit Behinderung wie von der Politik versprochen - nicht verschlechtert wird! Wenn Ausnahmen geschaffen werden, dann nur innerhalb der bisherigen Regelungen. Wien, am 08.10.2018 Dr. Peter Schlaffer e.h. Geschäftsführer VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung Zentrum Rennweg, Ungargasse 66/2/3. OG, 1030 Wien e-mail: verein@vertretungsnetz.at www.vertretungsnetz.at 1 Auf die Pflege und Betreuung entfallen durchschnittlich 87 % der Gesamtkosten, auf die Unterkunftskosten durchschnittlich 10 % und auf die Verpflegungskosten durchschnittlich 3 %.