Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB)

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Transkript:

860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 12. Mai 2004 mit Änderungen bis 19. September 2012

Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 12. Mai 2004; Inkrafttreten am 1. Juli 2004 (siehe Art. 9 der Verordnung; Inkrafttreten gleichzeitig mit der neuen Gemeindeordnung). Änderung Änderung vom 26. April 2006 (Bezeichnungen, Art. 4) durch Verwaltungsorganisationsverordnung; Inkrafttreten am 1. Mai 2006 (siehe Art. 44 der Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006 und GRB 252/06 vom 26. April 2006). Änderung vom 12. März 2008 (Art. 4, 7a); Inkrafttreten am 19. April 2008 (siehe GRB 122/08 vom 12. März 2008). Änderung vom 11. Januar 2012 (Art. 3, 4, 7a); Inkrafttreten am 1. Februar 2012 (siehe GRB 10/12 vom 11. Januar 2012). Änderung vom 19. September 2012 (Titel, Art. 1, 4, 4a); Inkrafttreten am 1. Januar 2013 (siehe GRB 569/12 vom 19. September 2012).

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 60 lit. l sowie Art. 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung 2004 folgende Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 1 I. Allgemeines Geltungsbereich Art. 1 2 Diese Verordnung regelt die Grundsätze für den Vollzug a) der individuellen Sozialhilfe, einschliesslich der Zuschüsse nach Dekret, im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung. Ausgenommen ist der Asylbereich. b) des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 3. II. Organisatorisches Sozialbehörde Art. 2 Der Gemeinderat nimmt als Sozialbehörde die Aufgaben gemäss Art. 17 Sozialhilfegesetz (SHG) wahr. Soweit erforderlich delegiert er Aufgaben an die Verwaltung. Vorsteherin/ Vorsteher DBS Art. 3 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bildung und Soziales (DBS) a) vertritt die Geschäfte der Sozialhilfe im Gemeinderat; b) vollzieht die Aufsicht über die Sozialhilfe gemäss Art. 17 lit. b SHG; 1 2 3 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). Titel Fassung vom 19. September 2012. Fassung vom 19. September 2012 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.22 1

860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe c) sorgt für die erforderliche Berichterstattung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern nach Art. 19 Abs. 3 SHG; d) informiert die Sozialbehörde periodisch über die Sozialhilfetätigkeit; e) erlässt die für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung notwendigen Richtlinien zu Handen der zuständigen Abteilung, soweit es sich nicht um grundsätzliche Fragestellungen handelt, die von der Sozialbehörde zu beurteilen sind. f) entscheidet über die Zustimmung zur Anordnung einer Überwachung. 4 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann verwaltungsinterne und externe Stellen mit der Aufsichtstätigkeit gemäss Abs. 1 lit. b beauftragen. Sozialdienst Art. 4 5 1 Die Abteilung Soziales wirkt als Sozialdienst und übt die im Sozialhilfegesetz dem Sozialdienst zugewiesenen Kompetenzen aus. 2 Die Leiterin oder der Leiter wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug der individuellen Sozialhilfe (einschliesslich der Zuschussleistungen) notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen für den Sozialdienst zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Rückerstattungen zu vereinbaren, zu verfügen und auf dem Betreibungsweg geltend zu machen; c) Vereinbarungen über familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 1 SHG abzuschliessen; d) familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 2 SHG einzuklagen oder auf dem Betreibungsweg geltend zu machen; e) Strafanzeigen gestützt auf Art. 85 SHG und Strafanträge gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StGB einzureichen. f) Sozialinspektionen und Überwachungen anzuordnen und für letztere die Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin DBS einzuholen. 6 4 5 6 Eingefügt am 11. Januar 2012 Fassung vom 26. April 2006 Fassung vom 11. Januar 2012 2

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111 g) bei Zuständigkeitsstreitigkeiten beim Regierungsstatthalter gemäss Art. 46 SHG Klage zu erheben sowie Klagen anderer Gemeinden abzuwehren. 7 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigungen innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Art. 4a 8 1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2 Der Leiter oder die Leiterin wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Ansprüche auf dem Betreibungswege geltend zu machen; c) Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 eidg. Strafgesetzbuch) einzureichen; d) Gesuche um Anweisungen an den Schuldner (Art. 132 und 291 eidg. Zivilgesetzbuch) einzureichen. 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigung innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. III. Sozialhilfegrundsätze Weisungen, Richtlinien usw. Art. 5 Soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, werden die Grundsätze der Gemeindepraxis zur individuellen Sozialhilfe in Weisungen, Richtlinien oder anderen Grundsatzpapieren festgehalten. Sie sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialdienstes konsequent einzuhalten. Mietzinsrichtlinien Art. 6 Die Mietzinsrichtlinien des Vereins Region Bern sind verbindlich. 7 8 Eingefügt am 19. September 2012 Eingefügt am 19. September 2012 3

860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe Integrationsmassnahmen Art. 7 Die Gemeinde bietet Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration an. Sozialhilfeklientinnen und -klienten werden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung verpflichtet, an diesen Massnahmen teilzunehmen. Art. 7a 9 Rückerstattung Art. 8 Die Richtlinien des Vereins Region Bern zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sind verbindlich. IV. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art. 9 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der neuen Gemeindeordnung in Kraft. Köniz, 12. Mai 2004 Im Namen des Gemeinderates Der I. Vizepräsident: Der Gemeindeschreiber Hans Siegenthaler Dr. iur. Nico H. Fleisch 9 Aufgehoben am 11. Januar 2012 4