Gesetz betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders



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Transkript:

- - 47. Gesetz betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders vom 5. März 988 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel, 5 und 7, Absatz 5 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 9. April 978 über die Berufsbildung und Artikel 5 der Verordnung vom 7. November 979; eingesehen die Artikel und 5 des Gesetzes vom 4. November 984, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 9. April 978 vollzieht (BBG); eingesehen die Artikel und 7 des Gesetzes vom 4. Juli 96 über das öffentliche Unterrichtswesen; eingesehen den Staatsratsbeschluss vom 0. Mai 987 über die Informatikschule in Siders; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:. Allgemeines Art. Definition, Standort und Art der Schule Der Staat Wallis schafft im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung eine kantonale Technikerschule für Informatik (nachfolgend TS genannt) in Siders. Die TS ist zweisprachig. Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung für Studenten deutscher und französischer Muttersprache ist gewährleistet. Art. Behörde Die TS ist dem Erziehungsdepartement (nachfolgend ED genannt) unterstellt. Art. Ziele Die TS vermittelt das technische, praktische und allgemeinbildende Wissen, das zur Ausübung eines Berufes auf dem Gebiet der Informatik erforderlich ist. Die TS organisiert im Bereich ihrer Tätigkeit regelmässig auch Kurse wie berufliche Fort- und Weiterbildungskurse und Umschulungskurse. Die Kurse sind entsprechend dem Bedürfnis auch dezentral zu organisieren.

47. - - Die TS steht in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Sie kann Mandate für angewandte Forschung übernehmen, sofern dadurch nicht private Betriebe im Kanton massgeblich konkurrenziert werden. Deren Erlös kommt vollständig der Schule zu. 4 Die TS kann mit allen Institutionen wissenschaftlicher oder technischer Richtung zusammenarbeiten oder die Zusammenarbeit suchen und ihnen die Räume und die technischen Einrichtungen sowie ihre Verwaltungsstruktur zur Verfügung stellen. Ein durch den Staatsrat zu genehmigendes Reglement umschreibt die Art der Zusammenarbeit. Art. 4 Arbeitsbereich Die TS bereitet die Schüler auf die Erlangung des Diplomes «Techniker TS» in Wirtschaftsinformatik vor. Auf Vorschlag des Schulrates kann der Staatsrat neue Spezialisierungen auf dem Gebiet der Informatik beschliessen Die TS pflegt eine enge Zusammenarbeit und Koordination mit anderen höheren Lehranstalten (Tourismusfachschule, Höhere Technische Lehranstalt, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Sozialpädagogisches Ausbildungszentrum, Sitten usw.) namentlich im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung. Art. 5 Organisation der Ausbildung und Studiendauer Die TS schlägt zwei Ausbildungswege vor: ein Vollzeitstudium und ein berufsbegleitendes Studium. Beim Vollzeitstudium dauert die Ausbildung fünf Semester, Diplomarbeit und Praktikum inbegriffen. Das berufsbegleitende Studium dauert acht Semester. Art. 6 Schuljahr und Ferien Das Schuljahr umfasst einschliesslich Prüfungen mindestens 8 Unterrichtswochen; es ist in zwei Semester aufgeteilt. Die Ferien werden unter Berücksichtigung des Schulbetriebes der TS angesetzt. Art. 7 Diplom und Publikation Wer die Schlussprüfung der TS besteht, erhält ein vom Bund und im Sinne des BBG anerkanntes, vom ED ausgestelltes offizielles Diplom als «Techniker TS». Die Namen der diplomierten Techniker werden im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht.. Organe der TS Art. 8 Organe Die Organe der TS sind: a) der Schulrat;

- - 47. b) die Direktion; c) die Lehrerkonferenz; d) die Schülervereinigung. Art. 9 Schulrat Der Staatsrat ernennt einen Schulrat (nachfolgend Rat genannt), der sich aus Vertretern der Behörden, namentlich des ED, des Volkswirtschaftsdepartementes und der Stadt Siders sowie der Wirtschaft zusammensetzt. Im weiteren können Hochschulen, Höhere Technische Lehranstalten, Institute, Verbände und Stiftungen mit wissenschaftlichem Zweck, die mit den Sachgeschäften der TS in Zusammenhang stehen, darin vertreten sein. Der Direktor der Technikerschule nimmt an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil. Bei der Zusammensetzung des Schulrates sind die Sprachregionen angemessen zu berücksichtigen. Der Rat hat eine beratende Funktion. Er gewährleistet die Verbindung zwischen der TS und der Wirtschaft, den Kreisen der Wissenschaft und der Forschung. 4 Der Rat kann einige seiner Befugnisse einem von ihm bestimmten Ausschuss übertragen. Art. 0 Aufgaben des Rates Der Rat ist für folgende Aufgaben zuständig, er: a) legt einen Entwurf des Budgets vor; b) unterbreitet dem ED Vorschläge zur Entwicklung der TS; c) unterbreitet dem Staatsrat das Reglement der TS; d) gibt seine Stellungnahme über die Kandidatur des Direktors und des Dekans zuhanden des ED ab; e) schlägt die Experten zu den Zwischen-, Schluss- und Diplomprüfungen vor; f) überprüft die Lehrpläne und gibt dem ED seine Stellungnahme ab. Art. Präsident Der Vorsteher des ED präsidiert den Rat. Art. Dauer des Mandates Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden. Art. Direktor und Lehrkräfte Der Staatsrat ernennt den Direktor und die Lehrkräfte.. Lehrkörper, technische Angestellte und Verwaltungspersonal Art. 4 Lehrkörper Zum Lehrkörper gehören:

47. - 4 - a) der Direktor (in); b) der Dekan; c) die Fachlehrer; d) Fachlehrer im Nebenamt. Art. 5 Rechte und Pflichten In einem vom Grossen Rat genehmigten Reglement des Staatsrates sind die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte umschrieben. Das Gehalt der Lehrkräfte wird vom Grossen Rate festgelegt. Art. 6 Technische Angestellte und Verwaltungspersonal Technische Angestellte und das Verwaltungspersonal werden vom Staatsrat ernannt. Das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis regelt das Anstellungsverhältnis. 4. Finanzierung Art. 7 Übernahme der Informatik-Schule Für die Einrichtung der Technikerschule (Geräte, Maschinen, Mobiliar) wird dem Staatsrat ein Kredit von 500 000 Franken zur Verfügung gestellt. Art. 8 Finanzierung, Bundesbeiträge Die Betriebskosten der TS werden vom Staat getragen. Die Bundesbeiträge sowie alle anderen Unterstützungen fallen dem Staat zu. Art. 9 Beitrag der Standortgemeinde der TS Aufgehoben. Art. 0 Tätigkeit und dezentralisierte Kurse Die Gemeinden, auf deren Gebiet Aktivitäten oder dezentralisierte Kurse durchgeführt werden, haben Leistungen zu erbringen, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Parteien vereinbart werden. Art. Berufsverbände Die Berufsverbände sind gehalten, zur Finanzierung der von ihnen gewünschten Fort- und Weiterbildungskurse beizutragen. Art. Kursbesuch Die Ausbildung zum Techniker TS ist für die Studenten unentgeltlich, die mindestens seit zwei Jahren vor dem Beginn ihres Studiums im Kanton ihren Wohnsitz hatten. Vorbehalten sind besondere Fälle. Die anderen Studenten entrichten eine vom Staatsrat festzulegende Studiengebühr.

- 5-47. Vertragliche interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 5. Schulreglement Art. Reglement der Technikerschule Das vom Staatsrat genehmigte Reglement der TS setzt namentlich fest: a) die Anmeldeformalitäten; b) die Aufnahmebedingungen; c) die Studiengebühr; d) die Organisation der Studien und Prüfungen; e) die Promotionsbestimmungen; f) die Bestimmungen über die Erlangung des Diploms; g) der Studienplan und das Unterrichtsprogramm; h) die Erstellung des Pflichtenheftes für den Direktor und die Lehrkräfte; i) die Zuständigkeit der Schulorgane, die in diesem Dekret nicht festgelegt sind. 6. Schlussbestimmungen Art. 4 Streitigkeiten Streitigkeiten, die beim Vollzug dieses Gesetzes entstehen können, werden vom Staatsrat unter Vorbehalt der eidgenössischen Gesetzgebung entschieden. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz, das nicht von allgemeiner Tragweite ist, unterliegt nicht der Volksabstimmung. Es tritt unverzüglich in Kraft. Der Staatsrat ist mit der Ausführung beauftragt. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 5. März 988. Der Präsident des Grossen Rates: Edouard Delalay Die Schriftführer: Antoine Burrin, Peter Amherd Titel und Änderungen Publikation In Kraft G betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik in Siders vom 5. März 988 GS/VS 988, 5..988 G zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom. November 999: a: Art. 9 Abl Nr. 5/999.4.000 a.: aufgehoben; n.: neu; n.w.: neuer Wortlaut