StVO-Ratgeber. Regeln fürs Radeln RADLOBBY ÖSTERREICH



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StVO-Ratgeber Die!Straßenverkehrsordnung!(StVO)! ist!das!zentrale!gesetz,!das! Verhaltensregeln!für!die!Teilnahme!im! Straßenverkehr!vorgibt.!Um!sich! korrekt!und!sicher!im!verkehr!zu! bewegen,!sollte!man!diese!regeln! kennen!und!beachten. Hier!wollen!wir!eine!kurze!Einführung! in!jene!stvo"regeln!bieten,!die! speziell!an!radfahrende!adressiert! sind.!es!soll!kein!geheimnis!sein,!dass! wir!manche!dieser!regeln!gern!anders! hätten:!hier!geht!es!uns!aber!nur! darum,!(so!gut!wir!können)!die! geltende!rechtslage!zu!erklären. DRAHTESEL 3a, Dez. 2013, Zlgnr.: 02Z033821M Regeln fürs Radeln Neuerungen!aus!den!Jahren!2012!und!2013: Radwege!ohne!Benützungspflicht Begegnungszonen Fahrradstraßen Vorgezogene!Haltelinien Radfahrerüberfahrten:!Geschwindigkeit Rennlenker Anhänger!mit!Rennfahrrad!ziehen Kindertransport!in!Transporträdern Reflektoren!(Folien) Telefonieren Kinderhelmpflicht Foto: istock Teil des Bundesverbandes RADLOBBY ÖSTERREICH

Radfahranlagen erkennen 2 Was ist eine Radfahranlage? 2 Abs. 1 Z. 11b StVO In!der!StVO!bedeutet!der!Begriff!Radfahranlage!»ein!Radfahrstreifen,!ein!Mehrzweckstreifen, ein!radweg,!geh"!und!radweg!oder!eine!radfahrerüberfahrt.«auf der Fahrbahn 2 Abs. 1 Z. 7, 7a, StVO Radfahrstreifen (durchgehende!linie) Mehrzweckstreifen (unterbrochene!linie) Diese!sind!an!den!Bodenmarkierungen!zu!erkennen. Sie!werden!nicht!mit!Schildern!gekennzeichnet. Von der Fahrbahn getrennt Radwege Geh!"und"Radwege»gemischtgetrennt«Diese!! 2 Abs. 1 Z. 8, 11a StVO sind!an!den!schildern!zu!erkennen# sind!deutlich!von!der!fahrbahn!getrennt! (z.b.!niveauunterschied,!grünstreifen)# kommen!auch!abseits!von!straßen!vor,! als!eigenständige!wege. An Kreuzungen und Einmündungen Radfahrerüberfahrten 2 Abs. 1 Z. 12a, 9 Abs. 2 StVO Diese!werden!bei!Kreuzungen,! Einfahrten!usw.!als!Fortsetzung!von! Radwegen!und!Radfahrstreifen! markiert. Mit!dem!Rad!haben!Sie!darauf! Vorrang!!aber!seien!Sie!dabei! vorsichtig!!siehe!seite!5.

Radfahranlagen-Benützungspflicht 3 Sie müssen die Radfahranlage benützen 68 Abs 1 & 8a StVO wenn!sie!mit!einem!»normalen«!rad!fahren!(einspurig,!ohne!anhänger)# es!entlang!der!straße,!wo!sie!fahren,!eine!radfahranlage!gibt# und!ihre!fahrtrichtung!auf!der!radfahranlage!erlaubt!ist. Pfeile geben die Richtung vor Pfeile!in!beiden Richtungen Pfeile!in!Ihrer! Fahrtrichtung!! Pfeile!gegen!Ihre! Fahrtrichtung!! 8a StVO Sie!müssen!die!Radfahranlage!benützen Sie!dürfen!die! Radfahranlage!nicht!benützen Keine Pfeile auf dem Radweg (Geh- und Radweg)? Dann!müssen!Sie!ihn! benützen!(auch! wenn!er!links!liegt) Hier!fahren Hier!nicht Keine Pfeile auf dem Radfahrstreifen? Dann!müssen!Sie!ihn! benützen,!wenn!er! rechts!liegt (jedenfalls!in!der! rechten!fahrbahnhälfte) Hier!fahren Hinweis für Wien Auf!einigen!Ein"Richtungs"Radwegen!zeigen!Bodenmarkierungen!mit!Fahrradsymbolen!in! blauem!kreis!durch!ihre!ausrichtung!die!amtlich!vorgesehene!fahrtrichtung!an,!ohne! ergänzende!richtungspfeile.!in!bestimmten!fällen!könnte!es!vor!ort!schwer!sein,!die! erlaubte!fahrtrichtung!sicher!zu!erkennen.!ergänzende!infos:!www.radlobby.at/info

3: Ausnahmen von der Benützungspflicht 4 Die Benützungspflicht gilt nicht 68 Abs. 1, 1a StVO, 4 Fahrradverordnung auf Radwegen und Geh- und Radwegen ohne Benützungspflicht; NEU: Eckige!Schilder:!keine!Benützungspflicht,! runde!schilder:!benützungspflicht wenn sie auf einem Rennfahrrad* eine Trainingsfahrt absolvieren; *!Definition!»Rennfahrrad«!lt.! 4!Fahrradverordnung: Eigengewicht!des!Fahrrads!max.!12!kg# Rennlenker!(NEU:!lt.!Verkehrsministerium:!jeder! Lenkertyp,!der!bei!Rennen!eingesetzt!wird) Äußerer!Felgendurchmesser!mindestens!630!mm Äußere!Felgenbreite!max.!23!mm oder wenn Sie mit einem mehrspurigen Fahrrad oder mit einem Anhänger fahren. Falls Ihr mehrspuriges Fahrrad oder Anhänger mehr als 80 cm breit ist, müssen!sie!auf!der!fahrbahn,!nicht!auf! der!radfahranlage!fahren. Aber!wenn!Ihr!mehr!als!80!cm!breiter! Anhänger!ausschließlich"zur" Personenbeförderung"bestimmt!(z.B.! ein!kinderanhänger)!ist,!dürfen!sie!die! Radfahranlage!benützen. Auf Radfahranlagen erlaubt Fahren!mit!Rollschuhen!und!Inline" Skates# Elektrofahrräder,!Segways,!größere! Tretroller.! Nicht erlaubt Microscooter,!Trittroller,!Skateboards,! Kinderfahrräder!(Definition:!Seite!12). Rollschuhfahren!auf!Radfahrstreifen! außerhalb!des!ortsgebiets.

Radfahrerüberfahrt 5 Radfahrerüberfahrten 9 Abs. 2, 68 Abs. 3a StVO dürfen Sie nur in der gleichen Richtung wie die angrenzende Radfahranlage befahren. Radfahrerüberfahrten!in!der!falschen!Richtung!zu!befahren!ist! gefährlich:!autofahrerinnen!rechnen!dann!nicht!mit!ihnen. Richtig Falsch! dürfen Sie sich mit max. 10 km/h nähern (NEU), außer wenn sie durch eine Ampel geregelt sind. 10 NEU:!Auf!der!Radfahrerüberfahrt!selbst!gilt!kein!besonderes!Tempolimit!mehr. dürfen Sie nicht!unmittelbar!vor!herannahenden! Fahrzeugen!oder!für!deren!LenkerInnen! überraschend!befahren. Seien!Sie!daher!besonders!vorsichtig!bei" eingeschränkter"sicht!an!der!kreuzung! (wegen!hecken,!häusern,!bäumen!usw.)! Sicherheits-Tipp Vorsicht,!wenn!Sie!auf!der!linken"Seite! der!straße!fahren!!autofahrerinnen,!die! aus!den!seitenstraßen!herausfahren!oder! in!sie!einbiegen,!erwarten!sie!oft!nicht! aus!dieser!richtung!

Verlassen einer Radfahranlage 6 Wenn Sie auf einer Radfahranlage fahren, kommt früher oder später ein: 19 Abs. 6a StVO (auf!radwegen!bzw.!geh"!und!radwegen) oder eine Bodenmarkierung»ENDE«: Obwohl!nur!für!Radfahrstreifen!&! Mehrzweckstreifen!vorgesehen,!ist!die!»ENDE«"Markierung!auch!oft!auf! Radwegen!zu!sehen. oder Sie biegen von der Radfahranlage ab: Also, Sie verlassen eine Radfahranlage. Dann!haben!Sie!Wartepflicht!!der! fließende!verkehr!auf!der!fahrbahn!hat! vor!ihnen!vorrang. Aufgepasst!!Diese!Regel!setzt!andere! Vorrangsregeln!außer!Kraft. Also,!z.B.!auch!wenn!Sie!von"rechts" kommen!oder!als!gegenverkehr" Vorrang!hätten,!haben!Sie!beim! Verlassen!einer!Radfahranlage! Nachrang.

Häufige Ausnahmen 7 Radfahren gegen die Einbahn 7 Abs. 5 StVO Hier!dürfen!Sie!gegen!die! Einbahnrichtung!fahren. Hier!dürfen!Sie!beim!»falschen«!Ende!der! Einbahn!hineinfahren. Bei!einer!»geöffneten«!Einbahn!kann!ein! Radfahrstreifen!oder!Mehrzweckstreifen! markiert!sein.!für!diesen!gilt!die! Benützungspflicht. Endet!ein!solcher!Radfahrstreifen! (Bodenmarkierung!»ENDE«)!an!einer! Kreuzung,!haben!Sie!keinen! Rechtsvorrang!(siehe!S.!6) Wo!keine!Spur!markiert!ist,!halten!Sie! sich,!wie!üblich,!rechts. Fußgängerzone 76a StVO Radfahren erlaubt Radfahren verboten Unbedingt!auf!die!Zusatztafel!achten#! Fußgängerzonen!werden!oft!in! Bereiche!mit!und!ohne!Radfahren! unterteilt!(bild!links).!die!ausnahme! kann!zeitlich!begrenzt!sein. Schrittgeschwindigkeit!einhalten, ergänzende!infos: www.radlobby.at/info Vorausschauend!fahren!und!auf! FußgängerInnen!Rücksicht!nehmen!! komfortablen!abstand!halten,!nicht! drängeln Sicheren!seitlichen!Abstand!von! Häusern,!Brunnen,!Laternen,!Bänken! usw.!einhalten Wartepflicht!beim!Verlassen!der!Zone Weitere Ausnahmen 53 Abs. 1 Z. 24, 25 / 52 Z. 15 / 53 Abs. 1 Z. 11 StVO Hier!dürfen!Sie!die! Busspur!mitbenützen. Hier!dürfen!Sie! ausnahmsweise abbiegen. Diese!Sackgasse!hat!eine! Fortsetzung!für!den! Radverkehr,!z.B.!durch!einen! Geh"!und!Radweg.

Besondere Verkehrsflächen 8 Wohnstraße 76b, 7 Abs. 5 StVO Tempolimit:! Schrittgeschwindigkeit Spielen!und!Gehen!auf!der! Fahrbahn!erlaubt RadfahrerInnen!dürfen! FußgängerInnen!weder! behindern!noch!gefährden LenkerInnen!von!Kfz!dürfen! RadfahrerInnen!weder! behindern!noch!gefährden Radfahren!gegen!Einbahn! immer!erlaubt!(auch!ohne! Ausnahme!an!den!Einbahn" Schildern) Durchfahren!mit!Rad!erlaubt! (mit!kfz!verboten) Nebeneinanderfahren!erlaubt Beim!Verlassen!der! Wohnstraße:!Wartepflicht! gegenüber!dem!fließenden! Verkehr Begegnungszone (NEU) Tempolimit!lt.!Schild (20,!ausnahmsweise!30!km/h) RadfahrerInnen!dürfen! FußgängerInnen!weder! behindern!noch!gefährden LenkerInnen!von!Kfz!dürfen! RadfahrerInnen!weder! behindern!noch!gefährden Durchfahrt!mit!allen! Fahrzeugen!erlaubt 76c StVO Nebeneinanderfahren!erlaubt Spielen!auf!der!Fahrbahn!nicht! erlaubt Beim!Verlassen!der! Begegnungszone:!keine! besondere!vorrangs"regelung,! übliche!regeln!gelten Fahrradstraße (NEU) LenkerInnen!von!Kfz!dürfen! RadfahrerInnen!weder! behindern!noch!gefährden Tempolimit!30!km/h RadfahrerInnen!dürfen! nebeneinander!fahren 67 StVO Für!Kfz!nur!Zu"und!Abfahren! erlaubt!(ausnahmen!möglich!! siehe!zusatztafel) Vorrang!bei!Kreuzungen:!wie! in!normalen!straßen Gehsteige, Gehwege Auf!Gehsteigen!und! Gehwegen!ist!das!Radfahren! in!längsrichtung!verboten. Das!Befahren!von!Gehsteigen! ist!aber!mit!kinderfahrrädern! (Felgendurchmesser!bis!300! mm,!geschwindigkeit!max. 5!km/h)!erlaubt. 8 Abs. 4, 68 Abs. 1, Abs. 4 StVO Sie!dürfen!Ihr!Fahrrad!am! Gehsteig!abstellen,!wenn! dieser!mehr!als!2,5!m!breit!ist,!im!bereich!einer!öv"! Haltestelle!aber!nur!bei!einem! Fahrradständer

Fahrverhalten 9 Wie weit rechts? 7 Abs 1 StVO Sie!müssen!so!weit!rechts!fahren!wie! möglich,!aber: ohne!gefährdung,!behinderung!und! Belästigung!anderer!Straßenbenützer ohne!eigene!gefährdung!(mindestens!1!m! Abstand!zu!geparkten!Autos) ohne!beschädigung!von!sachen. Vorgezogene Haltelinien 9 Abs. 4a, 5 StVO Wenn!an!einer!Kreuzung!zwei!parallele! Haltelinien!markiert!sind,!darf!man!mit!dem! Fahrrad!zur!vorderen!vorfahren.! NEU:!Grundsätzlich!dürfen!auch!Mopeds! und!motorräder!die!fläche!benützen,!sie! kann!aber!durch!die!markierung!mit! Fahrradsymbolen!für!RadfahrerInnen! reserviert!sein. Vorfahren vor Kreuzungen 12 Abs. 5 StVO Sie!dürfen!bei!Kreuzungen!an!wartenden! Fahrzeugen!vorbeifahren,!wenn: diese!nicht!in!bewegung!sind neben!oder!zwischen!ihnen!ausreichend! Platz!vorhanden!ist,!und Sie!einbiegende!Fahrzeuge!nicht! behindern. Telefonieren 68 Abs. 3 StVO, 102 Abs. 3 Kraftfahrgesetz, Freisprecheinrichtungsverordnung insbesondere 2 Z. 2 NEU:!Telefonieren!beim!Radfahren!ist! verboten,!außer!mit!einer!freisprech" einrichtung,!die!ihre!bewegungsfreiheit! und!verkehrsbeobachtung!nicht!einschränkt. Nebeneinanderfahren 68 Abs. 2 StVO Es!ist!RadfahrerInnen!verboten, nebeneinander!zu!fahren,!außer: auf!radwegen in!fahrradstraßen in!wohnstraßen in!begegnungszonen und,!bei!trainingsfahrten!auf! Rennfahrrädern,!auf!der!Fahrbahn. Alkohol 5, 5a, 5b, 99 Abs. 1, 1a. 1b StVO 5!Abs.!1!StVO:!»Wer!sich!in!einem! durch!alkohol!oder!suchtgift! beeinträchtigten!zustand!befindet,!darf!ein! Fahrzeug!weder!lenken!noch!in!Betrieb! nehmen.«bei!verdacht!auf!alkoholisierung!sind!sie! verpflichtet,!eine!atemprobe!abzugeben.! Wenn!das!nicht!gelingt!oder!Sie!es! verweigern,!kann!eine!blutabnahme!ohne! Ihre!Zustimmung!durchgeführt!werden. Ab!0,8!!Alkohol!im!Blut!gibt!es!Strafen,! beginnend!bei!!800. Ab!0,5!!darf!die!Polizei! Zwangsmaßnahmen!setzen,!um!Sie!am! Radfahren!zu!hindern. Verbote 68 Abs. 3 StVO Freihändig!fahren! Füße!während!der!Fahrt!von!Pedalen! entfernen Sich!von!einem!anderen!Fahrzeug ziehen!lassen Potenziell!gefährliche!Gegenstände! mitführen!(ungeschützte!sägen,!geöffnete! Schirme! )

Rad-Ausrüstung 10 Grundausstattung eines gewöhnlichen, einspurigen Fahrrades Rücklicht,!rot, darf!blinken,!muss!bei! Tageslicht!und!guter! Sicht!nicht!mitgeführt! werden Roter" Reflektor" hinten* (kann!in! Rücklicht! integriert!sein) 4!Pedalreflektoren,! gelb Klingel oder!hupe 2!unabhängig!voneinander! funktionierende!bremsen 1 Fahrradverordnung Scheinwerfer,!weiß, nicht!blinkend,!muss!bei! Tageslicht!und!guter!Sicht! nicht!mitgeführt!werden Weißer"Reflektor" vorne* (kann!in!scheinwerfer! integriert!sein) Speichenreflektoren*,!gelb,! 2!vorne,!2!hinten!(weiße! Reflexstreifen!an!den!Reifen! sind!auch!o.k.) *Reflexfolien zulässig 1 Abs 1 Z. 3,4,6 Fahrradverordnung NEU: Es!ist!jetzt!zulässig,!statt!den!Reflektoren!vorne,!hinten!und!an!den!Rädern,! Reflexfolien!zu!verwenden.!Diese!müssen!der!UNECE"Regelung!Nr.!R!104!entsprechen! (Kfz"Qualität).!Mindestfläche!pro!Stück/pro!Rad!20!cm 2. Anhänger Anhänger ziehen Das!Fahrrad,!mit!dem!ein!Anhänger! gezogen!wird,!muss: einen!gang!mit!max.!4!m! Vorwärtsbewegung!pro! Kurbelumdrehung,!und einen!ständer haben. NEU:!Wenn!sie!die!oben!erwähnten! Kriterien!»sinngemäß«!erfüllen,!dürfen! Rennfahrräder!zum!Ziehen!von! Anhängern!verwendet!werden. Ausrüstung von Anhängern Radblockierung/Feststellbremse Die!Kupplung!muss!erlauben,!dass!der! Anhänger!aufrecht!bleibt,!wenn!das! Fahrrad!umkippt. Max.!erlaubtes!Ladegewicht!eines! ungebremsten!anhängers:!60!kg. Licht & Reflektoren 3, 5 Fahrradverordnung 1!weißer!Reflektor!vorne,!1!roter! Reflektor!hinten,!1!rotes!Rücklicht#! wenn!der!anhänger!mehr!als!60!cm! breit!ist,!je!2!stück,!an!den! Außenseiten!anbringen. 1!gelber!Reflektor!pro!Seite

Kindertransport 11 Helmpflicht 68 Abs. 6 StVO NEU: Kinder!bis!12!Jahre!müssen!sowohl! beim!radfahren!als!auch!beim!transport!auf! Fahrrädern!und!in!Fahrradanhängern!einen! Radhelm!tragen.!Die!Aufsichtsperson!hat! dafür!zu!sorgen,!dass!das!kind!den!helm! richtig!trägt. Sicherheits"Tipp:!Der!Helm!sollte!aber!am! Spielplatz!nicht!getragen!werden. Kinderanhänger 3, 5, 7 Fahrradverordnung An!einem!Kinderanhänger!muss!ein!Wimpel! in!leuchtfarbe!an!einer!mindestens!1,5!m! hohen!biegsamen!fahnenstange!befestigt! sein. Allgemeine!Vorschriften!für!Anhänger: siehe!seite!10. Kindertransport allgemein 65 StVO, 3,5,6,7 Fahrradverordnung Bei!allen!Transportvarianten!muss!jedes! Kind: einen!eigenen!sitzplatz!haben mit!einem!gurtsystem!angegurtet!sein,! und durch!die!konstruktion!davor!geschützt! sein,!mit!händen!oder!beinen!in!die!räder! des!fahrrads!oder!des!anhängers!zu! gelangen!oder!den!boden!zu!berühren. Die!Person,!die!das!Fahrrad!lenkt,!muss! mindestens!16!jahre!alt!sein.! Kindersitz 6 Fahrradverordnung Beim!Transport!im!Kindersitz: darf!nur!ein!kindersitz!am!fahrrad! montiert!sein,!und darf!der!kindersitz!nur!hinter!dem!sattel! angebracht!sein Der!Kindersitz!muss!mit einem!gurtsystem,!das!vom!kind!nicht! leicht!geöffnet!werden!kann, einer!kopflehne,!und einem!verstellbaren!beinschutz ausgerüstet!sein. Sicherheits"Tipp:!Bei!einem!Sattel!mit! Spiralfedern!sollten!diese!abgedeckt!werden,! damit!das!kind!nicht!hineingreifen!kann. Transport/Lastenrad 6 Abs 2a Fahrradverordnung Foto: Peter Provaznik NEU:!Transport!in!Lastenrädern: Es!gibt!Lastenradmodelle,!die!vom! Hersteller!mit!Kindersitzplätzen!in!der! Transportbox!ausgerüstet!sind.!Der!Transport! von!kindern!in!diesen!rädern!ist!jetzt! erlaubt.!je!nach!bauweise/herstellerangaben! können!mehrere!kinder!transportiert!werden,! die!sitzplätze!können!vor!oder!hinter!dem! Lenker!sein.

Kinder: Radfahren 12 Helmpflicht 68 Abs. 6 StVO NEU: Kinder!bis!12!Jahre!müssen!sowohl! beim!radfahren!als!auch!beim!transport!auf! Fahrrädern!und!in!Fahrradanhängern!einen! Radhelm!tragen.!Die!Aufsichtsperson!hat! dafür!zu!sorgen,!dass!das!kind!den!helm! richtig!trägt. Sicherheits"Tipp:!Der!Helm!sollte!aber!am! Spielplatz!nicht!getragen!werden. Kinderfahrrad fahren 2 Abs 1 z.19, 65, 88 (insb. Abs. 2) StVO Ein!Kinderfahrrad!(im!Sinne!der!StVO)!hat! Felgen!mit!einem!Durchmesser!bis!300!mm,! und!kann!geschwindigkeiten!von!max.!5! km/h!erreichen.!es!gilt!rechtlich!nicht!als! Fahrrad. Damit!dürfen!Kinder!am!Gehsteig!fahren,! aber!nicht!auf!der!fahrbahn!(außer!in! Wohnstraßen)!oder!auf!einem!Radweg. Beim!Fahren!mit!dem!Kinderfahrrad!müssen! sie!von!einer!person!beaufsichtigt!werden,! die!mindestens!16!jahre!alt!ist.!es!muss! sichergestellt!werden,!dass!sie!den!verkehr! oder!fußgänger!weder!behindern!noch! gefährden. Fahrrad fahren 65 StVO Kinder!bis!12!Jahre!dürfen!unter!Aufsicht! auf!der!straße!fahren.!die!aufsichtsperson! muss!mindestens!16!jahre!alt!sein. Mit!10!Jahren!gibt!es!die!Möglichkeit,!die! Radfahrprüfung!abzulegen!und!einen! Radfahrausweis!zu!bekommen.!Kinder,!die! einen!radfahrausweis!haben,!dürfen!ohne! Aufsicht!auf!der!Straße!fahren.!Auch!ohne! Radfahrausweis!dürfen!Kinder!ab!12!auf!der! Straße!ohne!Aufsicht!Rad!fahren.! Ergänzende!Infos: www.radlobby.at/info Foto: istock Ergänzende/weiterführende Informationen Für!weitere!Details,!Infoquellen,!allfällige!Korrekturen,!Updates!und!Kommentare!zu! kniffligen!punkten:!! www.radlobby.at/info Herausgeber: ARGUS Die Radlobby Frankenberggasse 11 1040 Wien Tel. 01 505 09 07, ZVR-Zahl: 265962142, E-Mail: service@argus.or.at www.argus.or.at ARGUS ist Teil des Bundesverbandes Radlobby Österreich: RADLOBBY ÖSTERREICH www.radlobby.at