Haus- und Streckenordnung für die Veranstaltung BlauPause der Ruhr-Universität Bochum am 6. Juni 2015



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Transkript:

Haus- und Streckenordnung für die Veranstaltung BlauPause der Ruhr-Universität Bochum am 6. Juni 2015 Version vom 26. Mai 2015 Diese Haus- und Streckenordnung kann sich bis zur Veranstaltung ändern. Ergänzungen und/oder Änderungen werden nur von der Ruhr-Universität Bochum vorgenommen. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Diese Streckenordnung gilt für das Verhältnis zwischen Besuchern und Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Nummer 2. 2. In dieser Streckenordnung bezeichnet der Begriff Strecke den unter Nr. 3 definierten Abschnitt der Universitätsstraße (K3) einschließlich der nach 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen dazugehörigen Bestandteile. Veranstaltung das auf der Strecke im unten genannten Zeitraum durchgeführte Projekt BlauPause. Veranstalter die Ruhr-Universität Bochum, Universitätsstraße 150, 44801 Bochum; soweit diese Streckenordnung Befugnisse des Veranstalters regelt, erfasst dieser Begriff auch die von der Ruhr-Universität Bochum mit der Durchführung der Veranstaltung BlauPause betrauten Personen. Besucher jeden, der sich im Veranstaltungszeitraum auf der Strecke befindet, mit Ausnahme des vom Veranstalter eingesetzten oder in hoheitlicher Funktion dort tätigen Personals. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Streckenordnung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form. 3. Der räumliche Geltungsbereich dieser Streckenordnung erstreckt sich über die eigentliche Veranstaltungsfläche der Universitätsstraße (K3) von der Ruhr-Universität Bochum bis zur Ferdinandstraße hinaus auch auf Teile der angrenzenden Straßen im Kreuzungsbereich zur Universitätsstraße (K3), und zwar jeweils in beide Fahrtrichtungen. 4.1. In zeitlicher Hinsicht gilt diese Streckenordnung am 6. Juni 2015 von 11 bis 18 Uhr. 4.2. Im Zeitraum 6. Juni 2015, 2 bis 11 Uhr, und 6. Juni 2015, 18 Uhr, bis 7. Juni 2015, 4 Uhr, gilt diese Streckenordnung ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe, dass ohne gesonderte Zustimmung des Veranstalters niemand die Strecke betreten darf bzw. alle Personen, die sich ohne gesonderte Zustimmung des Veranstalters dort befinden, diese unverzüglich zu verlassen haben. 4.3. Teilnehmen darf jeder, der die Streckenordnung in allen Details anerkennt: Südliche Spur (Ferdinandstraße Richtung Ruhr-Universität Bochum) = Tischspur Als Fußgänger auf der südlichen Spur (zu Fuß, ohne Fahrrad o. Ä.); Ausnahme: Rollstuhlfahrer Als aktiver Teilnehmer an den Tischen auf der südlichen Spur (zu Fuß, ohne Fahrrad). Nördliche Spur (Ruhr-Universität Bochum Richtung Ferdinandstraße) = Mobilitätsspur Mit Fahrrad, E-Bikes, Inlineskates oder Ähnlichem (ohne Motor) auf der nördlichen Spur (keine Fußgänger). 4.4. Auf der gesamten Strecke gilt ein Abstellverbot für Fahrräder und größere Transportgeräte (mit Ausnahme von handelsüblichen Einkaufshoppern, Trolleys, Boller- und Kinderwagen u. Ä.). 4.5. Fahrräder/Inlineskates sind auf der Tischspur nicht zugelassen, ebenso sind Fußgänger auf der Mobilitätsspur nicht erlaubt.

4.6. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot. 4.7. Die Veranstaltungsfläche entspricht den asphaltierten Bereichen der Universitätsstraße (K3). Das Verlassen der Strecke über die Leitplanken, Geländer oder Zäune ist untersagt. 4.8. Während der gesamten Veranstaltung gilt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot; es hat sich jeder Besucher und Teilnehmer so zu verhalten, dass Gefährdungen oder Belästigungen anderer Besucher vermieden werden. 4.9. Es wird davon abgeraten, Haustiere mitzubringen. Großtiere (Pferde etc.) sind nicht erlaubt. Hunde sind an der Leine zu führen. 2 Zugelassener Personenkreis und Kontrollen 1. Die Berechtigung zur Nutzung der vom Veranstalter bereitgestellten Tische und Bänke ist dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters auf Verlangen durch ein entsprechendes Tisch-Ticket nachzuweisen. 2. Der Veranstalter duldet keine fremdenfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links-, ausländer- und rechtsextremen oder jugendgefährdenden Tendenzen. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer solchen extremen Haltung erwecken, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 3. Die Darstellung politischer Parteien an gebuchten Tischen ist untersagt. Die Veranstaltung darf nicht als politische Werbeplattform genutzt werden. 4. Besucher, die unter Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des 4 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind von der Veranstaltung ausgeschlossen. 5. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtig sind, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des 4 mit sich führen, ist der Kontrollund Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen. Wer die Zustimmung hierzu nicht erteilt, wird vom Betreten des Streckenbereichs ausgeschlossen und verwiesen. 6. Die von Besuchern wiedergegebenen Meinungsäußerungen und Ansichten liegen in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Besucher und spiegeln nicht die Meinung des Veranstalters (Ruhr-Universität Bochum) wider. Besucher, die in ihrer Meinungsäußerung gegen Paragrafen dieser Haus- und Streckenordnung verstoßen (z.b. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1.f oder 4 Abs. 1.h), sich also zum Beispiel rassistisch oder gewaltverherrlichend äußern, werden auf der Veranstaltung nicht geduldet. Der Veranstalter trägt aktiv dafür Sorge, dass die Haus- und Streckenordnung am Veranstaltungstag eingehalten wird.

3 Verhalten im Geltungsbereich der Streckenordnung (vgl. auch die Verbote unter 4) 1. Auf der Veranstaltung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände gefährdet, beschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 2. Besucher haben sich ausschließlich auf den für sie freigebenden Fahrbahnbereichen aufzuhalten. Für Kinder ist dies über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern jederzeit zu gewährleisten. 3. Besucher haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten. Unabhängig davon haben die Besucher die Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Behörden für die Nutzung der Universitätsstraße (K3) während der Veranstaltung einzuhalten und zu befolgen. 4. Motorisierte Fahrzeuge (mit Ausnahme von elektrischen Fahrrädern, Rollstühlen sowie Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen des Veranstalters) dürfen auf der Strecke nicht genutzt werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung für nicht motorisierte Fahrzeuge liegt bei maximal 25 km/h, nur Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge sind davon ausgenommen. 5. Menschen mit Behinderungen dürfen beide Spuren mit benötigten Mobilitätshilfen (z.b. Rollstühle, elektrische Rollstühle und Liegeräder) nutzen. 6. Rettungs- und Sicherheitswege auf der Strecke müssen freigehalten werden. 7. Tischinhaber dürfen für ihre Programmaktivität nur die ihnen zugewiesenen Tische und Bänke nutzen. 8. Eigene Tische oder Bänke dürfen nicht auf die Strecke mitgebracht und aufstellt werden. 9. Müll ist nach Möglichkeit zu vermeiden; Müll, den die Besucher trotzdem produzieren, ist von ihnen von der Strecke wieder zu entfernen. 10. Alle mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Hilfsmittel aller Art sowie Aufbauten, müssen bei Verlassen der Strecke mitgenommen werden. Andernfalls werden die Gegenstände nach Veranstaltungsende um 18 Uhr auf Kosten des verantwortlichen Besuchers entfernt. 11. Radfahrer und Nutzer anderer Fortbewegungsmittel der Mobilitätsspur müssen vor Kreuzungen und Einmündungen ihr Tempo frühzeitig verringern. Radfahrer und Nutzer anderer Fortbewegungsmittel der Mobilitätsspur mit Ausnahme von Rollstuhlfahrern und Rollerblade-Fahrern müssen vor Kreuzungen und Einmündungen absteigen. 12. Auf der Mobilitätsspur gilt die StVO ( 1 StVO) und das Rechtsfahrgebot. Unebenheiten im Asphalt sind zu beachten. 13. Der Veranstalter empfiehlt den Nutzern der Mobilitätsspur die Verwendung von Fahrradhelmen und Protektoren. 14. Der Einsatz von Generatoren und anderen Hilfsmitteln zur Stromerzeugung ist nur dem Veranstalter und autorisierten Gruppen wie zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, THW erlaubt. Teilnehmer können zur Programmgestaltung batteriebetriebene Geräte nutzen. 15. Bitte beachten Sie, dass außer den natürlichen Querungen durch bestehende Brückenanlagen und Anschlussstellen keine zusätzlichen Möglichkeiten bestehen, die Fahrbahnseiten zu wechseln.

4 Verbote 1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Streckenordnung befinden, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: a. Gläser und sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind; b. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen, es sei denn, für Letztere liegt eine gesonderte Genehmigung des Veranstalters vor; c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; d. Grills (sowohl Kohle- als auch Gasgrillgeräte); Campingkocher (Gas); Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; e. Drogen; f. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches, frauenfeindliches, sexistisches sowie rechts- und linksradikales sowie jugendgefährdendes Propagandamaterial; g. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind; h. befüllte Luftballons, da die Gefahr besteht, dass diese auf eine unterhalb der BlauPause liegende Fahrbahn gelangen und somit den Verkehr behindern. 2. Den Besuchern ist weiterhin verboten: a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art, zu besteigen oder zu übersteigen; b. Bereiche, die für Besucher als nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat; c. mit Gegenständen zu werfen; d. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen; e. Sammlungen für Unterschriften, Petitionen oder Dienstleistungen aller Art durchzuführen; f. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen; g. die Strecke durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen oder in anderer Weise zu verunreinigen; h. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechtsund linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren; i. die Schienen- und Gleisanlagen des ÖPNV zu betreten; j. Flyer, Luftballons oder sonstiges Werbematerial gezielt auf der Strecke zu verteilen. Das Auslegen von Informationsmaterial, das keine kommerziellen Absichten verfolgt, ist an den gebuchten Tischen gestattet.

k. Informationsmaterial auf Tischeinheiten, die sich auf Brücken befinden, bereitzustellen; l. jeglicher Verkauf/jegliches Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder Lebensmitteln sowie das Sammeln von Spenden; m. Werbung für Waren oder Dienstleistungen. 5 Zuwiderhandlungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift der 3 und 4 dieser Streckenordnung verstößt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung eines eventuell gezahlten Unkostenbeitrages für die Tischnutzung der Strecke verwiesen werden. Gleichfalls kein Entschädigungs- oder Erstattungsanspruch steht Personen zu, die nach 2 von der Veranstaltung ausgeschlossen sind oder nach 2 berechtigt der Strecke verwiesen werden. 6 Umfang der Haftung des Veranstalters/Anzeigepflicht für Schäden 1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie selbstständiger Garantien und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Streckenordnung nicht beschränkt. 2. Für die Haftung (und Gewährleistung) des Veranstalters im Zusammenhang mit der Überlassung von Tischen und Bänken gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Leihe. 3. Im Übrigen, d.h. in Konstellationen, in denen die vorstehenden Nummern 1 und 2 nicht eingreifen, ist die Haftung des Veranstalters auf Fälle a. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und/oder b. soweit eine vertragliche Haftung im Raum steht der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beschränkt. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4. Die Haftungsregelungen nach den Nr. 2 und 3 gelten auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters. 5. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden. Dazu befinden sich Streckenposten und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters auf der gesamten Strecke. 7 Bild- und Tonaufnahmen Jeder Besucher der Veranstaltung willigt darin ein, dass der Veranstalter während der Veranstaltung ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein berechtigt ist, Bildund Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten räumlich und zeitlich uneingeschränkt. Ruhr-Universität Bochum Der Rektor