RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2018

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22. Jänner 2018 Zahl: 10.01/0001-allg/2018 Sachbearbeiter: Stefan Einackerer E-Mail: s.einackerer@lsr-t.gv.at Tel: (0512) 520 33-211 RUNDSCHREIBEN Nr. 1/2018 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Personalwesen Maßnahmen zur Sicherstellung des Lehrerbedarfs für das Schuljahr 2018/19 Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols Bundessportakademie Innsbruck Mit diesem Rundschreiben gibt der Landesschulrat für Tirol die Richtlinien für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 bekannt. 1. Zeitplan Die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 ist nach den in den folgenden Punkten angeführten Richtlinien auszuarbeiten und bis spätestens 15. März 2018 (Datum des Einlangens) an den Landesschulrat für Tirol zu übermitteln. Folgende weitere Termine werden für die Unterrichtsplanung und das Personalauswahlverfahren für das Schuljahr 2018/19 festgelegt: 19.02. 05.03.2018 Vorlage der Beschäftigungswünsche von befristet angestellten Vertragslehrer/inne/n mit Anstellungsvoraussetzungen über das Online- Bewerbungsportal 28.02.2018 Vorlage der Versetzungswünsche für das Schuljahr 2018/19 Ansuchen um Pensionierung, Karenzierung oder Beschäftigungsreduktion 15.03.2018 Vorlage der provisorischen Lehrfächerverteilung mit allen Beilagen 23.03.2018 Freischalten der provisorischen Schulorganisation in PM-UPIS Freischalten der provisorischen Lehrfächerverteilung in PM-UPIS 23.03.2018 Stellungnahme der Schulleiter/innen zu den Versetzungs- und Weiterbeschäftigungswünschen 21.04.2018 Hauptausschreibung in der Wiener Zeitung 21.04. 03.05.2018 Bewerbungsfrist für die Hauptausschreibung Innrain 1 6020 Innsbruck Österreich Tel +43 512 520 33 Fax +43 512 520 33-342 office@lsr-t.gv.at www.lsr-t.gv.at DVR: 0064378

11.05.2018 Meldung der Praxisplätze für das Unterrichtspraktikum im Schuljahr 2018/19 25.05.2018 Entscheidung der Schulen über die getroffene Personalauswahl (begründete Reihung) für die ausgeschriebenen Lehrerstellen 11.07.2018 Meldung der aktualisierten Schüler- und Klassenzahlenprognose für das Schuljahr 2018/19 2. Berichtspflichten Die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 ist mit der Schulverwaltungssoftware Untis-2018 auszuarbeiten. Für die Auswertung der Lehrfächerverteilung verwenden Sie die standardisierten Ein- und Ausgabeformate. Bitte legen Sie zusätzlich zum Begleitschreiben mit den schulspezifischen Anmerkungen folgende Auswertungen der Lehrfächerverteilung elektronisch per ISO/I.Deal vor: Schulorganisation (Klassenliste, Eingabeformat KLA-LSR ) Lehrerübersicht (Eingabeformat LEH-LSR ) Schulbilanz (Realstundenverbrauch) Untis-Datei (per E-Mail an das Referat EDV-UPIS) Zusätzlich werden folgende Meldungen benötigt: Die unbesetzten und zur Ausschreibung beantragten Stunden werden elektronisch über die Applikation GetYourTeacher gemeldet. In dieser Anwendung erstellt die Schule elektronisch die Personalbedarfsmeldungen, die die Grundlage für die Ausschreibung sind. Sollten IL-Lehrer/innen oder pragmatische Lehrer/innen nicht mehr bzw. nicht mehr voll weiterverwendet werden können, ist dies dem Landesschulrat für Tirol gesondert mitzuteilen. Die provisorische Schulorganisation und die provisorische Lehrfächerverteilung sind bis 23. März 2018 in das zentrale System PM-UPIS zu übertragen und freizuschalten. Die Praxisplätze für das Unterrichtspraktikum, die bei den bestellten Betreuungslehrer/inne/n für das Schuljahr 2018/19 zur Verfügung stehen, melden Sie bitte bis spätestens 11. Mai 2018. Der Landesschulrat für Tirol bittet möglichst viele Praxisplätze vorzusehen. Bei Änderungen in der Verteilung der Praxisplätze informieren Sie bitte umgehend den Landesschulrat für Tirol, Frau Maria Thurner (E-Mail: m.thurner@lsr-t.gv.at). Übersicht über die Verwendung von IL -Lehrer/inne/n (Formblatt E). Übersicht über neu zu vergebende Dauerstunden (z. B. durch Pensionierungen) mit Angabe allfälliger schulspezifischer Anforderungen Zu etwaigen schulautonomen Stundentafeln sind die adaptierten Bildungs- und Lehraufgaben und der dazugehörige Lehrstoff auszuarbeiten sowie unter Angabe des Datums des SGA- Beschlusses vorzulegen. Seite 2

3. Rahmenvorgaben für die Realstundenbewirtschaftung Das Kontingent an Realstunden, das der Schule für die Lehrfächerverteilung im Schuljahr 2018/19 zur Verfügung steht, wird von der Schulaufsicht gesondert zugewiesen. Bitte beachten Sie folgende Grundsätze für die Realstundenbewirtschaftung: Für die Realstundenbewirtschaftung und Einhaltung des Kontingents sind die tatsächlichen Schülerzahlen im Schuljahr 2018/19 maßgebend. Es ist daher notwendig, die Schüler- und Klassenzahlen vor allem auch in den weiterführenden Klassen bereits zum Zeitpunkt der provisorischen Lehrfächerverteilung möglichst genau einzuschätzen, um Einsparungsmaßnahmen zu Schuljahresbeginn zu vermeiden. Im vergangenen Schuljahr gab es bei einigen Schulen gravierende Unterschiede zwischen den definitiven und prognostizierten Schülerzahlen. Wir weisen darauf hin, dass bei einem Schüler-Minus gegenüber der Prognose der Realstundenverbrauch der Schule reduziert werden muss, wenn ein Realstundenkontingent je Schüler/in zugewiesen wurde. Um die definitiven Schülerzahlen und den damit verbundenen Realstundenverbrauch besser steuern zu können, bitten wir unmittelbar nach Schuljahresende die Schüler- und Klassenzahlenprognose zu überarbeiten und dem Landesschulrat für Tirol, Referat EDV-UPIS, bis 11. Juli 2018 zu übermitteln. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lehrfächerverteilung neben pädagogischen und rechtlichen Gesichtspunkten auch nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen ist. Die Stunden für den Religionsunterricht aller gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften sind in der provisorischen Lehrfächerverteilung zu berücksichtigen. Für den Förderunterricht steht ein eigenes Kontingent zur Verfügung, das von der Schulaufsicht zu Beginn des Schuljahres 2018/19 gesondert zugewiesen wird. Die Unterrichtsorganisation bzw. die Klassen- und Gruppenbildung liegt in der Entscheidungsautonomie der Schulleitung. Beachten Sie dazu besonders die 8a, 8b und 8e des Schulorganisationsgesetzes (Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen, Kriterien für die Bildung von Schülergruppen, Unterricht in Bewegung und Sport) und die 43, 57 und 71 des Schuloranisationsgesetzes (Bestimmungen zu Klassenschülerzahlen). Die schulautonome Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen muss unter Einhaltung der zugeteilten Lehrerressourcen nach klaren pädagogischen Kriterien und auch nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen. Darüber hinaus sind bei der Klassen- und Gruppenbildung Sicherheitskriterien und die räumlichen Voraussetzungen der Schule zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen des 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz über die Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses über die Klassen- und Gruppenbildung. Unverbindliche Übungen und Freigegenstände sind in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen, wenn das Zustandekommen sehr wahrscheinlich ist. Bei der Auswahl der Freigegenstände haben jene Vorrang, die für den Erwerb einer Universitätsberechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der derzeit geltenden Fassung, oder für den Erwerb von Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich sind oder den Übertritt in eine andere Schule erleichtern bzw. zur Reifeprüfung führen können. Seite 3

Darüber hinaus sind jedenfalls auch folgende Leistungen in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen, sofern sie bereits feststehen bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit zustande kommen werden: Einrechnungen für SQA an AHS bzw. SQPM und LQPM an BMHS Mittags- und Tagesbetreuung an AHS Einrechnungen für Personalvertreter/innen und im öffentlichen Interesse Einrechnungen für zentrale Initiativen (P93-Projekte, BIFI, BIST), sofern sie bereits feststehen Stunden für die Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern aus dem Abrufkontingent (mit Ausnahme der Schüler/innen mit Autismus) Mitverwendungen an Fremdschulen Diese Sonderkontingente müssen mit Ausnahme von P93-Einrechnungen, die eindeutig einer Schule zuordenbar sind, nicht bzw. im Falle von SQA/SQPM nur zu einem Drittel für den Netto- Realstundenverbrauch der Schule berücksichtigt werden. Sie werden gesondert zweckgebunden zugewiesen. Die Stunden für die Betreuung von behinderten Schüler/inne/n können in der provisorischen Lehrfächerverteilung mit Ausnahme der Schüler/innen mit Autismus berücksichtigt werden, müssen aber zusätzlich bis Schuljahresbeginn gesondert per Antragsformular abgerufen werden. Für Schüler/innen mit Autismus soll im Schuljahr 2018/19 wahlweise eine externe Betreuung angeboten werden, die genauen Modalitäten werden zeitgerecht bekannt gegeben. Nebenleistungen gemäß 61b Abs. 1 Gehaltsgesetz (Kustodiate mit Fixbetrag ) sind vorerst nicht in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen, da durch die Bildungsreform 2017 die Anlagen 2 bis 5 zum Gehaltsgesetz (Aufzählung der möglichen Kustodiate) und der 61b Abs. 2 Gehaltsgesetz (Bestimmungen über den Kustodiatspool ) nicht mehr gültig sind. Es ist geplant, dass jeder Schule ein Kontingent an Kustodiaten gemäß 61b Abs. 1 Gehaltsgesetz zugeteilt wird; die Zuteilungsmodalitäten werden noch festgelegt. 4. Vorgaben für die Unterrichtsplanung der Lehrer/innen In die Lehrfächerverteilung sind alle Lehrer/innen aufzunehmen, die das durch rechtliche Vorgaben und standortspezifische Faktoren bestimmte Unterrichts- und Verwaltungspensum abdecken. Lehrkräfte, die zwar im Personalstand der Schule geführt werden, aber z. B. auf Grund einer Karenz oder der Ableistung des Präsenzdienstes oder auf Grund einer Dienstzuteilung keinen Dienst an dieser Schule versehen, sind in den Schulstammdaten zu belassen. In die Lehrfächerverteilung ist jedenfalls auch der Unterricht, der durch Lehrbeauftragte abgedeckt wird, aufzunehmen. Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde die Möglichkeit zur Bestellung von Lehrbeauftragten (Vgl. 56 Abs. 3 und 70 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz) auf den gesamten Bereich des berufsbildenden (mittleren und höheren) Schulwesens ausgeweitet. Für den Einsatz von Lehrbeauftragten beachten Sie den Durchführungserlass des Bundesministeriums für Bildung vom 19. Dezember 2016, GZ. BMB- 690/0009-Präs.C/2016. Gemäß den Bestimmungen des Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965 in der geltenden Fassung, beträgt die Lehrverpflichtung für vollbeschäftigte Lehrer/innen 20 Werteinheiten, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit der im Lehrplan vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppe umzurechnen sind. Seite 4

Für Lehrpersonen, die bereits das neue Lehrerdienstrecht gewählt haben, sind die einschlägigen Bestimmungen der Dienstrechtsnovelle 2013, Pädagogischer Dienst, und die entsprechenden Verordnungen (z. B. PD-Nebenleistungsverordnung) anzuwenden. Lehrer/innen nach dem neuen Lehrerdienstrecht (PD-Schema) sind mit 22 Wochenstunden (ohne PD-Zusatzstunden) vollbeschäftigt. Der Unterricht von nicht ganzjährig geführten Klassen muss in der provisorischen Lehrfächerverteilung mit einem Mittelwert über das gesamte Schuljahr gerechnet werden. Die Lehrkräfte sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind. Sollten wichtige dienstliche Gründe vorliegen, sie auch in Fächern zu verwenden, für die sie keine Lehrbefähigung aufweisen, ist dies gemäß 212 Abs. 2 BDG 1979 (analog im Bereich des VBG) zulässig. Dauernde Mehrdienstleistungen können in die provisorische Lehrfächerverteilung nur dann aufgenommen werden, wenn eine Abdeckung primär durch Auffüllung bestehender Verträge bzw. die Zuweisung von Neubewerber/inne/n voraussichtlich nicht möglich sein dürfte und sie sowohl aus personellen als auch aus pädagogischen Gründen vertretbar sind. Durch die Aufnahme in die provisorische Lehrfächerverteilung werden diese Stunden grundsätzlich nicht ausgeschrieben; der Landesschulrat für Tirol behält sich jedoch die Genehmigung dieser Mehrdienstleistungen vor. Das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen tätigen Bediensteten darf grundsätzlich nicht höher sein als das der Lehrer/innen der Schule mit denselben Fächern. Bei Nichtbeachtung der vorgegebenen Grundsätze wird der Landesschulrat für Tirol darüber hinaus die Ausschreibung dieser Stunden bzw. die Vergabe dieser Stunden an eine andere Lehrperson veranlassen. Beachten Sie, dass die Summe der nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten einer Lehrperson nicht mehr als 20 Werteinheiten betragen darf (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2007/12/0114). Bundeslehrer/innen, die an einer Neuen Mittelschule mitverwendet werden, müssen an der Stammschule im lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht eingesetzt werden; eine fiktive Mitverwendung ohne die tatsächliche Abhaltung von Stunden an der Stammschule ist nicht zulässig. Mitverwendungen an Fremdschulen sind in der provisorischen Lehrfächerverteilung mit dem voraussichtlichen Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen. Dabei sind Lehrer/innen, welche eine zusätzliche unterrichtende Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder an der Universität ausüben, die nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, nur mit dem Mindestmaß an Stunden einzugeben, das zur Erhaltung der Vollbeschäftigung notwendig ist. Die Einrechnung der Verwendung an einer Universität in die Lehrverpflichtung kann nur als Mitverwendung gegen Refundierung erfolgen und muss im Einzelfalle beantragt werden. Für die Mitverwendung von Bundeslehrer/inne/n an Pädagogischen Hochschulen wird auf die Bestimmungen in der Dienstrechtsnovelle 2012 (BGBl. Nr. 55/2012) verwiesen. Eine Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist höchstens im Ausmaß von 10 Werteinheiten zulässig. Weiters dürfen Lehrer/innen des Entlohnungsschemas 2L nicht an Pädagogischen Hochschulen unter Einrechnung in die Lehrverpflichtung der Stammschule mitverwendet werden. Alle Lehrer/innen sollen nach Möglichkeit in allen Gegenständen, für die sie geprüft sind, verwendet werden. Seite 5

5. Dienstrechtliche Vorgaben Folgende Personalmaßnahmen sind bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung zu berücksichtigen: Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilbeschäftigungen gemäß den 50a und 50b BDG 1979, 20 VBG, 15h MSchG und 8 VKG Lehrpflichtermäßigungen gemäß 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 BLVG Dienstfreistellungen gemäß 78a BDG 1979 oder 29g VBG (Gemeindemandatare) und Außerdienststellungen gemäß 78b BDG und 29h VBG Dienstfreistellungen gemäß 78c BDG 1979 oder 29j VBG (Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung) Dienstfreistellung und Außerdienststellung gemäß 17 BDG 1979 oder 29i VBG (Abgeordnete zum Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) Verbrauch gutgeschriebener Wochen-Werteinheiten ( 61 Abs. 16 GehG) Die Berücksichtigung in der Lehrfächerverteilung ersetzt nicht eine erforderliche dienstrechtliche Genehmigung. Abweichend von 50a Abs. 1 BDG hat die Dienstbehörde dem Antrag einer Lehrperson auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn deren regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. 50a Abs. 3 BDG ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden. Nach einer Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren werden IIL-Lehrer/innen gemäß 90k VBG ins IL-Schema übernommen. Sie werden im Folgenden, soweit sie nicht tatsächlich mit Dauerstunden versehen werden konnten, als IL -Lehrer/innen bezeichnet. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen werden auch in Zukunft derartige Überstellungen während des Unterrichtsjahres vorgenommen werden. Um eine übersichtliche und vorausschauende Personalplanung durchführen zu können, wird um folgende Vorgangsweise gebeten: a) Sämtliche IL -Lehrer/innen sind mit der beabsichtigten Verwendung im Schuljahr 2018/19 unter Aufschlüsselung der zugeteilten IL- bzw. IIL-Stunden dem Landesschulrat für Tirol zu melden (Beiblatt E). b) Wir bitten einen Vorschlag auszuarbeiten, wie den IL -Lehrer/inne/n nach Möglichkeit Dauerstunden zugewiesen werden können (nach Zuweisung der Dauerstunden an pragmatisierte sowie IL-Lehrer/IL-Lehrerinnen). c) Alle durch Pensionierungen oder aus anderen Gründen freiwerdenden bzw. während des laufenden Unterrichtsjahres freigewordenen Dauerstunden von Lehrer/inne/n sind dem Landesschulrat für Tirol fachbezogen unter Angabe allfälliger schulspezifischer Anforderungen zu melden. Sollte von der Schule eine Neuzuweisung nicht in der freigewordenen Fächerkombination gewünscht sein, möge die Schule einen begründeten Vorschlag für eine Änderung der Fächerkombination beilegen. Sollte der Wunsch bestehen, freigewordene Stunden schulintern zu vergeben, ist dies ebenfalls genau begründet darzustellen. Damit soll transparent sein, welche Personalveränderungen zu erwarten sind. Über die endgültige Zuweisung dieser Dauerstunden entscheidet der Landesschulrat für Tirol. Seite 6

Das Lehrerpersonalauswahlverfahren wurde im Bildungsreformgesetz 2017 neu gestaltet. Dazu verweisen wir auf das Informationsschreiben des Landesschulrates für Tirol vom 2. Jänner 2018, GZ 100.92/0019-2017. Bewerbungen um ausgeschriebene Stunden können ausschließlich elektronisch über das Online- Bewerbungsportal des Landesschulrates für Tirol erfolgen. Eine schriftliche Bewerbung ist nicht mehr vorgesehen. Bei der erstmaligen Online-Bewerbung müssen die Bewerbungsdaten im Bewerberprofil eingegeben und die notwendigen Dokumente im pdf-format hochgeladen werden. Das Bewerbungsprofil bleibt für zukünftige Bewerbungen gespeichert. Auf die rechtzeitige Vorlage der Beschreibungsbögen für IIL-Lehrer/innen (befristete IL- Lehrer/innen) zur Durchführung einer Leistungsbeschreibung für das Bewerbungsverfahren wird verwiesen (Siehe Rundschreiben Nr. 11/2016). 203b BDG 1979 idf BGBl. I Nr. 138/2017 sieht die Möglichkeit vor, dass, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, in die Ausschreibung auch zusätzliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufgenommen werden können, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden. Derartige Wünsche sind in der mit der Anwendung GetYourTeacher zu erstellenden Personalbedarfsmeldung präzise anzugeben. Es ist auch beabsichtigt, längerfristige IIL-Verträge dort zu vergeben, wo die Abwesenheit der zu vertretenden Lehrperson voraussichtlich mindestens zwei volle Unterrichtsjahre dauern wird. Um diese vertragliche Besserstellung auch für IIL-Lehrer/innen zu erreichen, wird um formlose Mitteilung in den Fällen gebeten, in denen der Schule bereits Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, die eine derartige Vertragsregelung zulässig erscheinen lassen. Für Versetzungen und Weiterverwendungen gilt folgende Vorgangsweise: a) Versetzungswünsche Versetzungsansuchen werden nicht evident gehalten, sondern müssen jedes Jahr neu eingereicht werden. Diese sind möglichst bis spätestens 28. Feber 2018 vorzulegen, da über vorliegende Versetzungsansuchen noch vor der Zuteilung der sonstigen Lehrer/innen beraten werden soll. b) Weiterbeschäftigungen von im Dienst befindlichen Lehrpersonen Beschäftigungswünsche von befristet angestellten Vertragslehrer/inne/n, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen und einen Dienstvertrag bis 9. September 2018 haben, können ausschließlich elektronisch über das Bewerbungsportal des Landesschulrates für Tirol in der Zeit vom 19. Feber bis 5. März 2018 vorgelegt werden. Alle anderen Vertragslehrer/innen und jene, die die Frist für einen Beschäftigungswunsch versäumt haben, müssen sich auf die Hauptausschreibung am 21. April 2018 in der Wiener Zeitung bewerben, wenn sie eine Anstellung wünschen. Die im Schuljahr 2018/19 vorgesehenen Unterrichtsstunden und Nebenleistungen können den befristet angestellten Vertragslehrer/inne/n im Falle einer Weiterverwendung in der provisorischen Lehrfächerverteilung zugeordnet werden; diese Stunden müssen nicht ausgeschrieben werden. Seite 7

Ansuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. um Lehrpflichtermäßigung, Karenzurlaube und andere Formen längerer Dienstfreistellungen sind bis 28. Feber 2018 gesondert vorzulegen, wobei in der provisorischen Lehrfächerverteilung darauf Bezug zu nehmen ist. Darüber hinaus sollten Pensionsgesuche, die mit Beginn oder auch während des Schuljahres 2018/19 wirksam werden sollen, zur besseren Personalplanung möglichst bereits bis 28. Feber 2018 eingereicht werden. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss ist für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung notwendig ( 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Für jene Schulen, an denen kein Dienststellenausschuss bzw. keine Vertrauensperson gewählt wurde, wird die Befassung des zuständigen Fachausschusses durch den Landesschulrat für Tirol veranlasst. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sicherstellungserlass strikt zu beachten ist und keine Ausnahmen möglich sind. Sollten im Zuge der Überprüfungen, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwingend vorgeschrieben sind, nicht genehmigte Vorgangsweisen festgestellt werden, ist auch nach Beginn des Schuljahres damit zu rechnen, dass der erlassmäßige Zustand unverzüglich hergestellt werden muss. Das Rundschreiben des Landesschulrates für Tirol Nr. 1/2017 wird hiermit aufgehoben. Formblatt E Mit freundlichen Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: HR Dr. Reinhold Raffler Landesschulratsdirektor Seite 8