Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom Beratungsfolge:

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Transkript:

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Aachener Stadtbetrieb Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: E 18/0073/WP17 öffentlich 29.08.2016 Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 Beratungsfolge: TOP: Datum Gremium Kompetenz 06.09.2016 BAASt Anhörung/Empfehlung 14.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 1/8

Erläuterungen: Aufgrund der Neuausrichtung der Abfallwirtschaft in der Stadt Aachen ist eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht. Der 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 lautet wie folgt: 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 Aufgrund - der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Juni 2015 (GV.NRW.S 496), - der 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8.September 2015 (GV.NRW. S. 666), - der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.März.2013 (GV.NRW. S. 148), - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.04.2016 (BGBl. I, S. 569, Nr. 46), - des 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S.212) sowie Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 2/8

- des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) - in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.09.2016 folgenden 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen. 2 Abs. 2 Nr. 6 entfällt 2 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter) und Abfallsäcken, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem /Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe, Depotcontainer, Kompostcontainer, Schadstoffmobil). 9 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. 12 Abs. 1 S. 2 ist zu beachten. 11 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist entgeltpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben. 11 Abs. 4 ändert sich wie folgt: Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich. Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l und 240 l zugelassen. Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 3/8

Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen. 12 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für anschlusspflichtige Rest- und Bioabfälle entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro meldepflichtige Person pro Woche (Haupt- und Nebenwohnsitz) vorzuhalten. Die Zuteilung des Restabfallbehältervolumens für jedes Grundstück erfolgt unter Beachtung des Mindestrestabfallbehältervolumens gemäß Satz 2 dieser Bestimmung. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Mindestbehältergröße nach 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. 12 Abs. 8 ändert sich wie folgt: Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen oder das nach 12 Abs. 1 vorgesehene Mindestrestabfallbehältervolumen nicht eingehalten ist, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören. 12 Abs. 9 ändert sich wie folgt: Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder ein anderer Leerungsrhythmus festgelegt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt. 12 Abs. 10 ändert sich wie folgt: Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Restabfallvolumens wegen zurückgegangener Abfallmengen, so darf die Reduzierung das nach 12 Abs. 1 festgelegte Mindestrestabfallbehältervolumen nicht unterschreiten. Eine Reduzierung des Restabfallvolumens erfolgt nur dann, wenn eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist. Zur Überprüfung kann der Aachener Stadtbetrieb Füllstandkontrollen vornehmen. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 4/8

14 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei den Behältergrößen 90 l, 120l, 240 l, 770 l und 1.100 l grundsätzlich 14-täglich oder 4-wöchentlich. Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei der Behältergröße 60 l ausnahmslos 4-wöchentlich. Die Leerung der Behältergrößen 120 l, 770 l und 1.100 l kann auf schriftlichen Antrag in definierten Ausnahmefällen, z. B. bei Kellerstandplätzen, 4-Rad-Gefäßen (MGB 770 und 1.100 l) sowie besonderen Rahmen-/Platzbedingungen im Wege der Einzelfallprüfung wöchentlich erfolgen. Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l und größer können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden. Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich. Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. 14 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice). Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst. Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice). Die jeweilige Serviceart (Voll-, Teilservice) wird auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers nach Prüfung durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt. 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m 3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 5/8

Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung., Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. 15 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.s.v. 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Abweichend von 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden. 27 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Anschlusspflichtige können auf schriftlichen Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bioabfallbehälters befreit werden, wenn a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben und alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren. Von einer qualifizierten Eigenkompostierung ist auszugehen, wenn - alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden, - eine ausreichend große Gartenfläche (mind. 25 m 2 je Wohneinheit) unter Ausschluss von Wegen, Terrassen und Rasen zur Verfügung steht und - der selbst produzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig in diesem Garten aufgebraucht wird. Geruchsbelästigungen und den Boden schädigende Sickerwässer müssen vermieden werden. Der Nachweis der sachgerechten Eigenkompostierung kann grundsätzlich nur damit erbracht werden, dass eine Überprüfung auf dem Grundstück durch Beauftragte des Aachener Stadtbetriebes erfolgt. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung des Bioabfallbehälters befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind; 30 erhält folgende Fassung: Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 4. Nachtrages außer Kraft. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 6/8

Der vorstehende 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 14. September 2016 beschlossen. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Schulz Schriftführerin Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 7/8

Vorstehender 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde; c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Der Wortlaut des 5. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14. September 2016 überein. Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Anlage/n: Synopse Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 8/8