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mt für Personal und Organisation PO Service du personnel et d organisation SPO Rue Joseph-Piller 13, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Richtlinien vom 1. September 2009 (akt. 01.01.2015/PO) über die Praktika beim Staat (Praktikumsrichtlinien) Das mt für Personal und Organisation gestützt auf den rtikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den rtikel 10 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonals (StPR); gestützt auf die Verordnung vom 18. nuar 2005 über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die rbeitswelt; gestützt auf das Konzept vom 1. September 2009 zur Umsetzung der Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die rbeitswelt; beschliesst: 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die folgenden beim Staat absolvierten Praktika: > Berufswahlpraktika > Praktika vor oder während der usbildung > Praktika nach abgeschlossener usbildung 2. Berufswahlpraktika 2.1. Grundsatz Bei einem Berufswahlpraktikum kann man sich mit den nforderungen und den rbeitsbedingungen in einem Unternehmen und insbesondere in einem bestimmten Tätigkeitsgebiet vertraut machen. 2.2. Dauer Da es bei einem Berufswahlpraktikum nicht um die neignung praktischer Kenntnisse geht, dauert dieses höchstens eine Woche. 2.3. Praktikumsvertrag Es wird kein Praktikumsvertrag abgeschlossen. 2.4. Entlöhnung Es handelt sich um ein unbezahltes Praktikum.

mt für Personal und Organisation PO Seite 2 von 12 2.5. Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen: > die Weisungen der/des Praktikumsverantwortlichen befolgen; > die obligatorischen Präsenzzeiten einhalten; > das mtsgeheimnis und die Datenschutzvorschriften einhalten (besonders schützenswerte Personendaten); > die für die ihnen zur Verfügung gestellten Informationssysteme geltenden Sicherheitsvorschriften einhalten. 2.6. Pflichten der Praktikumsverantwortlichen Die Praktikumsverantwortlichen müssen: > den Praktikantinnen und Praktikanten einen ausreichenden Einblick in die Funktion, für die sie sich ausbilden wollen, sowie in die damit verbundenen nforderungen und Belastungen geben; > den Praktikantinnen und Praktikanten ein geeignetes rbeitsumfeld bieten und sie gegebenenfalls in Fragen der rbeitssicherheit unterweisen. 2.7. Verfahren Die für das Praktikum verantwortliche Verwaltungseinheit informiert das mt für Personal und Organisation (PO), bteilung usbildung und Entwicklung (SPO-F), über die nstellung der Praktikantin oder des Praktikanten und übermittelt dem PO die erforderlichen Personalien. Das PO versichert die Praktikantin oder den Praktikanten gegen Berufsunfälle nach UVG. 3. Praktika vor oder während einer usbildung 3.1. Merkmale der verschiedenen Praktika 3.1.1. usbildungsweg Fachangestellte/r für Verwaltung FV > Die usbildung Fachangestellte/r für Verwaltung FV ist eine zusätzliche Berufsausbildung im nschluss an das Mittelschulstudium. Sie bietet den Inhaberinnen und Inhabern eines Maturitätszeugnisses, eines Primarlehrdiploms oder eines gleichwertigen bschlusses die Möglichkeit, sich Fähigkeiten anzueignen, die es ihnen erlauben, sich im rbeitsmarkt einzugliedern. Durch eine intensive usbildung können die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausgedehnte Kenntnisse im Verwaltungswesen erwerben. > Im Rahmen dieser usbildung muss ein dreiwöchiges Praktikum absolviert werden (Ende Februar). > Es handelt sich um ein unbezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare). Der Mustervertrag für ein unbezahltes Praktikum ist auf der Website des PO unter der dresse http://www.fr.ch/spo/de/pub/formulare.htm verfügbar. > Die für das Praktikum verantwortliche Verwaltungseinheit stellt dem SPO-F eine Kopie des Praktikumsvertrags für die Verwaltung der Praktika und die Versicherung der betreffenden Person gegen Berufsunfälle nach UVG zu. > Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu.

mt für Personal und Organisation PO Seite 3 von 12 > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. 3.1.2. usbildungsweg im Hinblick auf den Eintritt in die Hochschule für Wirtschaft (HSW) > Das Studium an der HSW führt zum eidgenössisch anerkannten bschluss Betriebsökonomin oder Betriebsökonom FH. Es kann als dreijähriges Vollzeitstudium oder als vierjähriges berufsbegleitendes Studium absolviert werden. > Die ufnahmebestimmungen schreiben für Interessentinnen und Interessenten grundsätzlich den Nachweis vorgängiger beruflicher Praxis (Praktikum) von mindestens einem hr 1 (Ferien inbegriffen) vor. Generell muss das Tätigkeitsgebiet in der Berufspraxis in Bezug zur Wirtschaft oder zur Verwaltung stehen. > Es handelt sich um ein bezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare). Der Praktikumsvertrag wird vom PO oder gegebenenfalls der zuständigen Personalfachstelle nach den Vorgaben des PO erstellt. > Der monatliche Praktikumslohn für ein Vollzeitpraktikum (42-Std.-Woche) beträgt 1600 Franken. > Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. 3.1.3. usbildungsweg im Hinblick auf den Eintritt in andere Fachhochschulen (HT-FR, HfG-FR, FHF-S) > Die Zulassungsbestimmungen für die anderen Fachhochschulen schreiben je nach Studiengang vorgängige Praxiserfahrung (Praktikum) von unterschiedlicher Dauer vor. > Es handelt sich um ein bezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare). Der Praktikumsvertrag wird vom PO oder gegebenenfalls der zuständigen Personalfachstelle nach den Vorgaben des PO erstellt. > Sofern es keine besonderen Bestimmungen für den angestrebten Studiengang gibt und unter Vorbehalt der Zustimmung des PO beträgt der monatliche Praktikumslohn für ein Vollzeitpraktikum (42-Std.-Woche) 1600 Franken. > Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. 3.1.4. Praktika während eines FH-Studiums > Das Studium an einer Fachhochschule schreibt manchmal eine studienbegleitende Praxiserfahrung (Praktikum) mit unterschiedlicher Dauer vor. Die FH-Studiengänge regeln diese Praktika selber, und es wird eine Vereinbarung zwischen dem Studiengang und der 1 Früher 39 Wochen: Gemäss der neuen ufnahmebestimmungen für die HSW 1 hr Praktikum ab Studienbeginn 2014.

mt für Personal und Organisation PO Seite 4 von 12 Verwaltungseinheit abgeschlossen, die die Praktikantin oder den Praktikanten aufnimmt. Diese Vereinbarung muss dem PO zur Genehmigung unterbreitet werden. > Es muss ein Praktikumsvertrag zwischen der betreffenden Verwaltungseinheit und der Praktikantin oder dem Praktikanten abgeschlossen werden. Der Praktikumsvertrag wird vom PO oder gegebenenfalls der zuständigen Personalfachstelle nach den Vorgaben des PO erstellt. > Es handelt sich grundsätzlich um ein bezahltes Praktikum, und es kommen dafür die vom PO genehmigten Tarife gemäss den für die betreffenden Studiengänge geltenden besonderen Bestimmungen zur nwendung. Der monatliche Höchstlohn beträgt 1600 Franken. > Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Vorbehalten bleibt das besondere System, das für die Studierenden der HfG-FR gilt. 3.1.5. Praktika während eines Universitätsstudiums Freiwilliges Praktikum: > Die an der Universität erworbenen theoretischen Kenntnisse können noch während des Studiums durch eine freiwillige praktische usbildung der Studierenden ergänzt werden. usserdem können in gewissen Fällen vom Studienreglement vorgeschriebene schriftliche rbeiten mit Praktika abgegolten werden. > Es handelt sich um ein unbezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare). Der Mustervertrag für ein unbezahltes Praktikum ist auf der Website des PO unter der dresse http://www.fr.ch/spo/de/pub/formulare.htm verfügbar. > Ist das Praktikum zur vollsten Zufriedenheit verlaufen und hat es mindestens drei Wochen gedauert, so kann der Praktikantin oder dem Praktikanten eine einmalige Prämie von höchstens 600 Franken gewährt werden. > Die für das Praktikum verantwortliche Verwaltungseinheit stellt dem SPO-F eine Kopie des Praktikumsvertrags für die Verwaltung der Praktika und die Versicherung der betreffenden Person gegen Berufsunfälle nach UVG zu. > Vorbehalten bleibt das besondere System, das für die Praktika während des Medizinstudiums gilt. Pflichtpraktikum 2 : > Einige Studiengänge erfordern ein Pflichtpraktikum, dessen ECTS-Punkte oder anerkannte Praktikumsevaluation für den Erhalt des Bachelors oder des Masters angerechnet werden. > Es handelt sich um ein bezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare). Der Praktikumsvertrag wird vom PO oder gegebenenfalls der zuständigen Personalfachstelle nach den Vorgaben des PO erstellt. 2 Ergänzung zum Kapitel «3.1.5. Praktika während eines Universitätsstudiums» für Pflichtpraktika, angewendet seit 15. Mai 2013.

mt für Personal und Organisation PO Seite 5 von 12 > Der monatliche Praktikumslohn für ein Vollzeitpraktikum (42-Std.-Woche) beträgt 1200 Franken für den Erhalt eines Bachelors, 1600 Franken für den Erhalt eines Masters. Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. Vorbehalten bleibt das besondere System, das für besondere Praktika während des Medizinstudiums oder anderen spezifischen Branchen gilt (z.bsp. Praktika für angehende nwältinnen und nwälte, Notarinnen und Notare, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Försterinnen oder Förster, HF-Praktika usw.). 3.2. llgemeine Pflichten 3.2.1. Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen: > die Weisungen der Praktikumsverantwortlichen befolgen und gegebenenfalls die vertraglichen bmachungen einhalten; > die obligatorischen Präsenzzeiten einhalten; > das mtsgeheimnis und die Datenschutzvorschriften einhalten (besonders schützenswerte Personendaten); > die für die ihnen zur Verfügung gestellten Informationssysteme geltenden Sicherheitsvorschriften einhalten. 3.2.2. Pflichten der Praktikumsverantwortlichen Die Praktikumsverantwortlichen müssen: > sich an die vertragliche oder in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzte Zielvereinbarung halten; > ein Pflichtenheft und einen usbildungsplan aufstellen; > den Praktikantinnen und Praktikanten ein geeignetes rbeitsumfeld bieten und sie gegebenenfalls in Fragen der rbeitssicherheit unterweisen; > am Ende des Praktikums eine schriftliche Praktikumsevaluation verfassen. 4. Praktika nach abgeschlossener usbildung 4.1. 4.1. Grundsatz > Unabhängig vom usbildungsniveau erhöht ein an die usbildung anschliessendes Praktikum mit usbildung durch den rbeitgeber nicht nur die Chancen auf eine rbeitsstelle, es kann auch dazu beitragen, dass die betreffende Person zur Entscheidung gelangt, ob sie ins Berufsleben einsteigen oder eine neue usbildung in ngriff nehmen will. > Das Praktikum dauert höchstens sechs Monate. usnahmsweise kann es um weitere sechs Monate verlängert werden, insbesondere wenn es im Rahmen einer Nachdiplomausbildung absolviert wird. > Es handelt sich um ein bezahltes Praktikum, für das ein entsprechender Vertrag zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der Chefin oder dem Chef der betreffenden Verwaltungseinheit abgeschlossen wird (3 Exemplare) (s. Ziff. 4.2). Der Praktikumsvertrag

mt für Personal und Organisation PO Seite 6 von 12 wird vom PO oder gegebenenfalls der zuständigen Personalfachstelle nach den Vorgaben des PO erstellt. > Die Praktikantin oder der Praktikant stellt der für die Gehaltszahlung zuständigen Personalfachstelle für die uszahlung des Praktikumslohns ein Exemplar des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. > Die Verwaltungseinheit stellt dem mit der Verwaltung der Praktika beauftragten SPO-F eine Kopie des unterzeichneten Praktikumsvertrags zu. 4.2. Entlöhnung nach usbildungsniveau (für ein Vollzeitpraktikum) > Der monatliche Praktikumslohn für ein Praktikum nach abgeschlossener KV-Lehre (EFZ) oder Berufsmaturität beträgt 1600 Franken. > Der monatliche Praktikumslohn für ein Praktikum nach abgeschlossenem FH/UNI/ETHZ/ETHL-Bachelor beträgt 2500 Franken. Der monatliche Praktikumslohn für ein Praktikum nach abgeschlossenem FH/UNI/ETHZ/ETHL-Master beträgt 3500 Franken 3. Vorbehalten bleibt die Entlöhnung für besondere Praktika (z.b. Praktika für Notarinnen und Notare, Försterinnen und Förster, HF-Praktika usw.). 4.3. llgemeine Pflichten Die allgemeinen Pflichten der Praktikumsverantwortlichen und der Praktikantinnen und Praktikanten sind dieselben wie unter Punkt 3.2. 5. dministratives 5.1. Bekanntgabe von Praktikumsstellen durch die Verwaltungseinheiten > Die Verwaltungseinheiten, die eine Praktikumsstelle anbieten möchten, veröffentlichen die Praktikumsstelle gemäss des nstellungsverfahrens 4 (vgl. 5.2) auf der Website des PO oder über ProRecrute. 5 (Für die Verwaltungseinheiten die bereits Zugriff auf diese nwendung haben) Nach dem das PO das Formular und die Kostendeckung (s. Ziff. 5.3) geprüft hat, schreibt es die Praktikumsstelle aus. > Die Bewerbungen werden direkt der entsprechenden Verwaltungseinheit zugestellt, die die Selektion vornimmt und die nicht berücksichtigten Dossiers zurückschickt. 3 Früher 4000 Franken: Vereinheitlichung der Entschädigung aller Post-Master-Praktika auf 3500 Franken. nwendbar ab 1. nuar 2015 gemäss Verfügung des Staatsrats vom 30. Juni 2014. 4 Neues nstellungsverfahren für die Verwaltungseinheiten, die noch keinen Zugriff auf ProRecrute haben. 5 ProRecrute: neues Programm, das bald allen Verwaltungseinheiten für die Verwaltung der Bewerbungen zur Verfügung steht.

mt für Personal und Organisation PO Seite 7 von 12 5.2. Das nstellungsverfahren 6 Die folgende Grafik zeigt die verschiedenen Etappen und Verantwortlichen bei der nstellung einer Praktikantin oder eines Praktikanten auf: nstellung von Praktikantinnen und Praktikanten Vorgehen Dokumente VE SPO-F SPO-C SPO-O SPO-I 1. Wille, eine Praktikantin/einen Praktikanten anzustellen 2. Nachlesen der Erläuterung der verschiedenen Praktika und der Praktikumsrichtlinien Dokument: Praktika - Erläuterung Dokument: Praktikumsrichtlinien E 3. Bezahltes Praktikum? 3.1 bschluss eines Vertrags für ein unbezahltes Praktikum Formular: Praktikumsvertrag (unbezahltes Praktikum) Z Z Ende 4. Praktikumsbudget vorhanden? 4.1. ndere Finanzierungsmöglichkeit? Dokument: Praktikumsrichtlinien Z Z Ende Dokument: Richtlinien - Stellenausschreibung 5. Erhalt der notwendigen Dokumente für die usschreibung der freien Stelle. nfrage einzig per E-Mail: an SPO_DOCUMENT@fr.ch Betreff:..Dossier poste vacant 1 Dokument: Leitfaden - Stellenausschreibung Formular: "Dossier - Poste Vacant" (nur auf französisch erhältlich) Z Z 6 Neues nstellungsverfahren für die Verwaltungseinheiten, die noch keinen Zugriff auf ProRecrute haben.

mt für Personal und Organisation PO Seite 8 von 12 nstellung von Praktikantinnen und Praktikanten Vorgehen Dokumente VE SPO-F SPO-C SPO-O SPO-I 1 6. usfüllen des Formulars "Dossier - Poste Vacant" Formular: "Dossier - Poste Vacant" (nur auf französisch erhältlich) 7. Übermitteln des Formulars für die Bekanntgabe einer Praktikumsstelle an das SPO-C Formular: "Dossier - Poste Vacant" (nur auf französisch erhältlich) Z 8. Ist das Formular vollständig? 9. Veröffentlichen des Inserats 10. Erhalt der Bewerbungsdossiers Dossiers Bewerbungs- candidatures dossiers 11. Praktikant/in gefunden? 11.1 Verlängerung des Inserats? E Z Ende 2

mt für Personal und Organisation PO Seite 9 von 12 nstellung von Praktikantinnen und Praktikanten Vorgehen Dokumente VE SPO-F SPO-C SPO-O SPO-I 2 12. usfüllen des Formulars ntrag für einen Praktikumsvertrag/-nachtrag Formular: ntrag für einen Praktikumsvertrag /- nachtrag 13. Übermitteln des ntrags für einen Praktikumsvertrag/- nachtrag an das SPO-F Z 14. Ist der ntrag vollständig? 14.1 Vervollständigen Z 15. Stellungnahme des PO positiv? 15.1 Mitteilen I Ende 16. ufsetzen des Vertrags/Nachtrags Z 17. Unterzeichnen des Vertrags/Nachtrags 18. Zurücksenden der Bewerbungsunterlagen Dossiers Bewerbungs- candidatures dossiers I I 19. Finalisieren des nstellungsverfahrens 20. Praktikantin/ Praktikanten angestellt

mt für Personal und Organisation PO Seite 10 von 12 5.3. Budgetierung Die Praktikantinnen und Praktikanten zählen nicht zum ordentlichen Personalbestand. Im Voranschlag der betreffenden Verwaltungseinheiten muss ein Kredit für einen oder mehrere Praktikumsplätze eingestellt sein. Ist dies nicht der Fall, so ist von der Direktion oder nstalt ein entsprechender ntrag für das folgende hr zu stellen, wie für alle Pauschalkredite. Ergibt sich im Laufe eines hres die Möglichkeit, eine Praktikantin oder einen Praktikanten anzustellen, ist aber bei der entsprechenden Verwaltungseinheit kein Kredit dafür verfügbar, so kann die Praktikantin oder der Praktikant trotzdem eingestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: > die Direktion oder nstalt gibt ihre Zustimmung zur nstellung der Praktikantin oder des Praktikanten, > in der Lohnsumme der betreffenden Direktion oder nstalt lässt sich im Laufe des Rechnungsjahres ein ausreichender Betrag zur Entlöhnung der Praktikantin oder des Praktikanten freistellen, > ist dies nicht der Fall, so ist unter der Budgetrubrik 3775/3010.139 ein Betrag verfügbar, > für den kommenden Voranschlag wird ein Kredit für eine zusätzliche Praktikumsstelle beantragt, > das PO gibt eine positive Stellungnahme ab (diese gilt als gegeben, wenn die vorhergehenden Bedingungen erfüllt sind). Die einmalige Prämie muss nicht im Voraus budgetiert sein.

mt für Personal und Organisation PO Seite 11 von 12 6. Übersicht Praktika Dauer nstellungsbedingungen Monatlicher Praktikumslohn Evaluation Berufswahlpraktika höchstens 1 Woche kein Praktikumsvertrag NEIN NEIN Praktika für die usbildung Fachangestellte/r für Verwaltung FV 3 Wochen (Ende Februar) kein Praktikumsvertrag NEIN J Praktika zur Vorbereitung auf die Hochschule für Wirtschaft (HSW) mindestens 1 hr 7 Praktikumsvertrag vom PO oder von der Personalfachstelle erstellt 1600 Franken J Praktika während eines FH-Studiums Praktika während eines Universitätsstudiums je nach usbildung je nach usbildung Vertrag vom PO oder von Personalfachstelle gemäss vom PO genehmigter Vereinbarung erstellt unbezahlter Vertrag von der Verwaltungseinheit erstellt bezahlter Vertrag vom PO oder von der Personalfachstelle erstellt 8 gemäss Vereinbarung höchstens 1600 Franken einmalige Prämie von 600 Franken möglich ab 3 Wochen für den Bachelor Fr. 1200. für den Master Fr. 1600. J J J Praktika nach abgeschlossener usbildung höchstens 6 Monate Bezahlter Vertrag, vom PO oder von der Personalfachstelle erstellt Nach EFZ/Matura Fr. 1600. nach Bachelor Fr. 2500. J nach Master Fr. 3500. 9 (Die nicht mehr existierenden usbildungswege mit Praktika wurden aus der Liste entfernt.) 7 Früher 39 Wochen: Gemäss der neuen ufnahmebestimmungen der HSW 1 hr Praktikum ab Studienbeginn 2014. 8 Ergänzung zum Kapitel «3.1.5. Praktika während eines Universitätsstudiums» für Pflichtpraktika, angewendet seit 15. Mai 2013, aktualisiert am 1. Oktober 2013. 9 Früher 4000 Franken: Vereinheitlichung der Entschädigung aller Post-Master-Praktika auf 3500 Franken. nwendbar ab 1. nuar 2015 gemäss Verfügung des Staatsrats vom 30. Juni 2014.

mt für Personal und Organisation PO Seite 12 von 12 7. Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Richtlinien treten am 1. September 2009 in Kraft. Sie werden auf der Website des PO unter folgender dresse veröffentlicht: http://www.fr.ch/spo/de/pub/dok/ausbildung/praktika.htm Diese Richtlinien wurden vom Staatsrat genehmigt am 1. September 2009, am 1. nuar 2015 vom SPO aktualisiert.