1 Zweck und Umfang der Erhebung

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Thüringer Verordnung zur Erhebung von Statistiken über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBrandStatV0) Vom Aufgrund des 54 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 159), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des Ausschusses für Inneres und Kommunales federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses: 1 Zweck und Umfang der Erhebung Für Zwecke der Planung und Verwaltung im Bereich des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sind bei den zuständigen Aufgabenträgern Daten nach den Anlagen 1 und 2 (Erhebungsmerkmale) zu erheben. Diese Daten sollen das Einsatzgeschehen sowie den Aufbau, die Ausrüstung und personelle Ausstattung der Feuerwehren in Thüringen dokumentieren. Alle Daten werden in einer Geschäftsstatistik erfasst. 2 Brand- und Hilfeleistungsstatistik (1) Die Gemeinden erstellen grundsätzlich für jeden Einsatz der Feuerwehr einen Einsatzbericht, welcher mindestens die Erhebungsmerkmale nach Anlage 1 beinhaltet. Diese Einsatzberichte sind durch die Gemeinden monatlich in einer Brand- und Hilfeleistungsstatistik, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 1 beinhaltet, zusammenzufassen und dem Landesamt für Statistik bis zum 15. des Folgemonats elektronisch zu übermitteln. Fehlmeldungen sind erforderlich. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen die in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1 Satz 2 in der Webanwendung hinterlegten, zusammengefassten Brand- und Hilfeleistungsstatistiken und übermitteln dem Landesamt für Statistik je Quartal bis zum 25. des ersten Monats des folgenden Quartals elektronisch das Ergebnis der Prüfung der Brand- und Hilfeleistungsstatistiken für das abgelaufene Quartal. (3) Die den Aufgabenträgern durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach 7 Satz 1 zur Erhebung der Brand- und Hilfeleistungsstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten. (4) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Einsatzberichte sowie die Brand- und Hilfeleistungsstatistiken beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik. 3 Jahresstatistik (1) Die Gemeinden übermitteln dem Landesamt für Statistik jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch die Jahresstatistiken, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 2 ihres Zuständigkeitsbereichs für das abgelaufene Kalenderjahr beinhaltet.

(2) Die Landkreise' und kreisfreien Städte prüfen und ergänzen die in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1 in der Webanwendung hinterlegten, zusammengefassten Jahresstatistiken und übermitteln dem Landesamt für Statistik jährlich bis zum 25. Februar des Folgejahres elektronisch das Ergebnis der Prüfung der Jahresstatistiken für das abgelaufene Kalenderjahr. (3) Die den Aufgabenträgern durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach 7 Satz 1 zur Erhebung der Jahresstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten. (4) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Jahresstatistiken nach Absatz 2 beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik. We 4 (1) Die Unternehmen mit Werkfeuerwehren übermitteln dem Landesamt für Statistik einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch die Jahresstatistik, welche die Erhebungsmerkmale nach Anlage 2 ihrer Werkfeuerwehr für das abgelaufene Kalenderjahr beinhaltet. (2) Die den Unternehmen durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellte Webanwendung nach 7 Satz 1 zur Erhebung der Jahresstatistik ist zu verwenden, die in der Webanwendung enthaltenen Ausfüllhinweise sind zu beachten. (3) Die Aufbewahrungsfrist für die in der Webanwendung hinterlegten Jahresstatistiken nach Absatz 1 beträgt nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre. Aufbewahrungsort für die elektronischen Daten sind die Datenbanken beim Landesamt für Statistik. 5 Jahresbericht über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (1) Das Landesamt für Statistik fasst die nach den 2 bis 4 übermittelten statistischen Daten (Brand- und Hilfeleistungsstatistiken nach Anlage 1 sowie Jahresstatistiken nach Anlage 2) jährlich in Form einer Geschäftsstatistik für das abgelaufene Kalenderjahr zusammen und legt sie dem Landesverwaltungsamt bis zum 1. März des Folgejahres vor. (2) Das Landesverwaltungsamt legt dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 nach Prüfung gemeinsam mit einem Jahresbericht über den Stand und die Entwicklung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes für das abgelaufene Kalenderjahr in Thuringen bis zum 30. April des Folgejahres vor. Der Jahresbericht ist durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 6 Auskunftspflicht (1) Die Aufgabenträger des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie die Unternehmen mit Werkfeuerwehren übermitteln ihre nach den 2 bis 4

zu erfassenden statistischen Daten entsprechend der festgelegten Fristen elektronisch über die nach 7 Satz 1 zur Verfügung gestellte Webanwendung des Landesamtes für Statistik. (2) Die Aufsicht über die Erfüllung der Auskunftspflicht obliegt den Aufgabenträgern nach 2 ThürBKG und richtet sich nach 53 Abs. 1 ThürBKG. Erstellung Die Erstellung der in dieser Verordnung genannten Statistiken erfolgt über eine durch das Landesamt für Statistik entwickelte Webanwendung, die die elektronische Erfassung der in den 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 definierten Erhebungsmerkmale, die Zusammenfassung, Prüfung und Übermittlung dieser Daten sowie die Zusammenfassung und Auswertung der Geschäftsstatistik sichert. Die technische Infrastruktur sowie deren technische Betreuung und Wartung ist durch das Landesamt für Statistik zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten. 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Erfurt, den A S 20A-4_ 9 Inkrafttreten Der Minister für Inneres und Kommunales

Anlage 1 (zu den 1 und 2) 1. Erhebungsmerkmale der Brandstatistik: a) Landkreis/kreisfreie Stadt, b) Gemeinde, c) amtliche Schlüsselnummer der Gemeinde nach dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnis, d) Monat, Quartal, Jahr, e) Gesamtzahl der Brandeinsätze, davon mit Brandumfang aa) Kleinbrand a, bb) Kleinbrand b, cc) Mittelbrand, dd) Großbrand, f) Gesamtzahl der Fehlarmierungen, davon aa) blinder Alarm, bb) böswilliger Alarm, cc) Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlage, g) Gefährdung durch Freisetzung von gefährlichen Stoffen, h) Anzahl geretteter Personen, davon über aa) baulichen Rettungsweg, bb) Hubrettungsfahrzeuge, cc) tragbare Leitern, i) Anzahl geschädigter Feuerwehrangehöriger, davon aa) tödlich verunglückte Aktive, bb) verletzte/verunglückte Aktive, j) Anzahl geschädigter anderer Personen, davon aa) tödlich verunglückte Personen, bb) verletzte/verunglückte Personen, k) Anzahl geretteter Tiere, I) Daten zum Brandobjekt, unterteilt nach: aa) kritischer Wohnungsbrand, bb) Wohngebäude (Sonstige), cc) Versammlungsstätte, dd) Beherbergungsstätte, ee) Verkaufsstätte, ff) Büro und Verwaltung, gg) Industrie, hh) Gewerbe und Handwerk, H) Heim, jj) Krankenhaus, kk) Kindertageseinrichtung, ID Schule, Hochschule, mm) Lager, Logistik, nn) Verkehrsanlage, Tunnel, oo) Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung, pp) Deponie, Recyclinganlage, qq) Müllbehälter, Container, rr) Gras, Heide, Busch, Moor, Acker, ss) Wald, Baum, tt) Fahrzeug nicht in Betrieb, uu) Fahrzeug in Betrieb, vv) sonstige Nutzung, ww) keine Nutzung, m) Daten zum Brandobjekt hinsichtlich

aa) Brandmeldeanlage vorhanden, bb) Brandmeldeanlage ausgelöst, cc) ortsfeste Löschanlage vorhanden, dd) Wirkung der ausgelösten ortsfesten Löschanlage positiv, ee) Rauch- und Wärmeabzug vorhanden, ff) Wirkung des ausgelösten Rauch- und Wärmeabzugs positiv, n) Daten zum Brandausmaß, unterteilt nach: aa) vor Ankunft gelöscht, bb) auf Objektteil begrenzt, cc) Gesamtobjekt, dd) Übergriff auf andere Objekte, o) Daten zur Löschwasserversorgung, unterteilt nach: aa) Kraftfahrzeug-Löschwasserbehälter, bb) Hydrant, cc) unabhängige Löschwasserversorgung, dd) Sonstiges/kein Löschwasser, p) Anzahl der ausgerückten Feuerwehren, davon Anzahl der Berufsfeuerwehren, q) Gesamtanzahl der ausgerückten Kräfte, r) Gesamt-Einsatzstunden der eingesetzten Kräfte einschließlich der Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale, s) Anzahl der Einsätze, bei denen die Besetzung der Feuerwehreinsatzzentrale erfolgte, t) Gesamtanzahl der eingesetzten Kräfte einschließlich der Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale, u) Gesamtanzahl der eingesetzten Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale. 2. Erhebungsmerkmale der Hilfeleistungsstatistik: a) Landkreis/kreisfreie Stadt, b) Gemeinde, c) amtliche Schlüsselnummer der Gemeinde nach dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenem Gemeindeschlüsselverzeichnis, d) Monat, Quartal, Jahr, e) Gesamtzahl der Hilfeleistungseinsätze, f) Gesamtzahl der Fehlarmierungen, davon aa) blinder Alarm. bb) böswilliger Alarm, cc) Fehlalarmierung durch Gefahrenmeldeanlage, g) Gefährdung durch Freisetzung von gefährlichen Stoffen, h) Anzahl geretteter Personen, davon über aa) baulichen Rettungsweg, bb) Hubrettungsfahrzeuge, cc) tragbare Leitern, I) Anzahl geschädigter Feuerwehrangehöriger, davon aa) tödlich verunglückte Aktive, bb) verletzte/verunglückte Aktive, j) Anzahl geschädigter anderer Personen, davon aa) tödlich verunglückte Personen, bb) verletzte/verunglückte Personen, k) Anzahl geretteter Tiere I) Klassifikation des Hilfeleistungseinsatzes, unterteilt nach: aa) Menschen in Notlagen, bb) Gefahren durch/mit Tieren/Insekten, cc) Betriebsunfall, dd) Einsturz baulicher Anlagen,

es) Verkehrsunfall und -störung, ff) Wasser- und Sturmschaden, gg) Unterstützung Rettungsdienst, hh) Amtshilfe Polizei und anderer, H) Einsatz mit gefährlichen Stoffen und Gütern, jj) Ölunfall/Ölspur, kk) sonstiger Einsatz, m) Daten zum Einsatz hinsichtlich aa) Gefahrenmeldeanlage vorhanden, bb) Gefahrenmeldeanlage ausgelöst, n) Anzahl der ausgerückten Feuerwehren, davon Anzahl der Berufsfeuerwehren, o) Gesamtanzahl der ausgerückten Kräfte, p) Gesamt-Einsatzstunden der eingesetzten Kräfte einschließlich der Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale, q) Anzahl der Einsätze, bei denen die Besetzung der Feuerwehreinsatzzentrale erfolgte, r) Gesamtanzahl der eingesetzten Kräfte einschließlich der Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale, s) Gesamtanzahl der eingesetzten Kräfte in der Feuerwehreinsatzzentrale.

Anlage 2 (zu den 1,3 und 4) Erhebungsmerkmale der Jahresstatistik Jährliche Daten der Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Werkfeuerwehren), insbesondere zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Organisation und Aufgaben der Feuerwehren, 2. Mitglieder und Altersstruktur der aktiven Angehörigen der Feuerwehren, der Jugendfeuerwehren, jeweils getrennt nach Frauen und Männern, sowie Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen, 3. Anzahl der Einsätze der Feuerwehren, aufgeschlüsselt nach den Brand-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutz- und Fehlalarmierungseinsätzen sowie Einsätze/Fehleinsätze im Rettungsdienst und Krankentransport, 4. Fahrzeugtechnik der Feuerwehren, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge, Rust- und Gerätewagen, Sanitätsfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen, sowie nach Booten, 5. Kommunikationstechnik der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehren im Rettungsdienst, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der nichtpolizeilichen BOS- Funkanlagen nach der BOS-Funkrichtlinie in der Fassung vom 7. September 2009 (GMBI. 2009 S. 803) in der jeweils geltenden Fassung im 2m- und 4m-Bereich und im Digitalfunk, sowie 6. Anzahl der elektronischen Funkansteuerungen für Sirenen, aufgeschlüsselt nach analogen und digitalen Anlagen.