Freiwillige Feuerwehr Gevelsberg
|
|
- Imke Hofer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Gevelsberg Der Bürgermeister F1.4 Schä Freiwillige Feuerwehr Gevelsberg Dank zahlreicher Gevelsberger Sponsoren erhielt die Jugendfeuerwehr der Stadt Gevelsberg ein neues Transportfahrzeug Jahresbericht 2014
2 Gliederung I. Allgemeines II. III. Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz 1. Einsätze 2. Einsatzstunden 3. Rettungsdienst 4. Aufwendungen für den Feuerschutz 5. Schlussbemerkungen I. Allgemeines Die Stadt Gevelsberg als mittlere kreisangehörige Stadt verfügt über eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften und unterhält eine ständig besetzte Feuerwache. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist es Aufgabe der Feuerwehr, Schadenfeuer zu bekämpfen und Hilfe bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Die Stadt Gevelsberg betreibt eine kombinierte Feuer- und Rettungswache mit hauptberuflichen Kräften und nimmt dadurch gleichzeitig die Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem Gesetz über den Rettungsdienst für den Rettungsbereich Gevelsberg (Stadtgebiet Gevelsberg und einen Teilbereich der Stadt Sprockhövel) gemäß Bedarfsplan des Ennepe-Ruhr-Kreises wahr. Die Stärke der Freiwilligen Feuerwehr Gevelsberg beträgt (Stand: ): ehrenamtliche aktive Kräfte 156 (einschl. 6 Fachberatern und StBM) hauptberufliche Kräfte 33 (davon 16 auch ehrenamtlich tätig) Mitglieder der Jugendfeuerwehr 43 Mitglieder der Ehrenabteilung 43
3 Die Freiwillige Feuerwehr ist organisiert in folgende drei Löschzüge 1 : Löschzug I Hauptwache, Körnerstraße Mitglieder am : 59 Mitglieder am : 63 Löschzug II Wache Ost, Berchemallee Mitglieder am : 50 Mitglieder am : 54 Löschzug III Wache Nord, Schwelmer Straße Mitglieder am : 29 Mitglieder am : 32 Folgende Einsatzfahrzeuge sind vorhanden: Anzahl Fahrzeug Baujahr 1 Gerätewagen Gefahrgut Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS Drehleiter DLK CC Gerätewagen Umwelt Mannschaftstransportwagen MTW Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Tanklöschfahrzeug TLF 24/ Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF Löschgruppenfahrzeug LF 10/ Einsatzleitfahrzeug ELW Löschgruppenfahrzeug LF 10/ Mannschaftstransportwagen MTW Gerätewagen Kran Kommandowagen Mannschaftstransportwagen MTW f. JF ABC-Erkunder Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF Gerätewagen Nachschub Mannschaftstransportfahrzeug MTW f. JF 2014 An Rettungsfahrzeugen stehen zur Verfügung: 1 Rettungswagen RTW mit Notarztausrüstung (Fahrzeug des ERK) Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr Gevelsberg im Rettungsdienst: 6 2 Der Notarztdienst wird gemeinsam durch die Städte Gevelsberg, Ennepetal und Schwelm sowie die Helios Kliniken GmbH, Schwelm, betrieben. Für die Gebiete der Rettungswachen dieser drei Städte steht ständig ein Notarzt zur Verfügung, der bei 1 Angaben ohne 6 Fachberater und StBM 2 einschl. Praktikantinnen/Praktikanten
4 Bedarf mit einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zum Einsatzort gefahren wird (sog. Rendezvous-Verfahren). Seit dem werden die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich der Gebührenabrechnung durch den Ennepe-Ruhr-Kreis wahrgenommen. Da dem ERK für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes aber weder die personellen Ressourcen noch die räumlichen und sachlichen Mittel zur Verfügung stehen, war es erforderlich, dass zwischen dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Stadt Gevelsberg eine Ermächtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben gem. 6 Abs. 1, 2 und 9 des Rettungsgesetzes NRW abgeschlossen wird. Durch eine entsprechende Ermächtigung ist die Stadt Gevelsberg in der Lage, für den ERK als Aufgabenträger in dessen Namen alle notwendigen Diensthandlungen durchzuführen. II. Vorbeugender Brandschutz In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen ( 6 Abs.1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom ). Die brandschaupflichtigen Objekte sind in einer Liste erfasst, die derzeit 210 Objekte umfasst, die in einem Zeitraum von längstens fünf Jahren überprüft werden müssen. Im Berichtszeitraum wurden unter Beteiligung der Feuerwehr 49 Brandschauen und Überprüfungen im bauaufsichtlichen Verfahren durchgeführt (zum Vergleich: 2013 = 34). In zahlreichen weiteren Terminen an Schulen und Kindergärten erfolgten MitarbeiterInnenunterweisungen zum Thema Verhalten im Brandfall. III. Abwehrender Brandschutz 1. Einsätze Gesamtzahl der Einsätze davon Brände - in Wohngebäuden in Verwaltungs- und Bürogebäuden erstmalig in 2014 in Wohngebäude und Pflege-/Betreuungsobjekte getrennt, s. u.
5 - in Pflege- und Betreuungsobjekten in landwirtschaftlichen Anwesen in Gewerbebetrieben in Versammlungsräumen in Fahrzeugen Wald- und Flächenbrände sonstige Einteilung nach Größe der Brände Kleinbrände Mittelbrände Großbrände Überörtliche Hilfe davon technische Hilfeleistungen und sonstige Einsätze gesamt: davon: - Ölunfälle/Ölspureinsätze Gasgefahren übrige GSG-Einsätze Wasser- und Sturmschäden Verkehrsunfälle Menschen in Notlagen Tiere in Notlagen sonst. technische Hilfe Betriebsunfälle davon Brandsicherheitswachen gesamt: Fehlalarmierungen 6 (in 1.1 enthalten) gesamt: davon: Blinde Alarme (Anscheinsgefahr, in gutem Glauben) informatorisch, nicht in Addition enthalten 5 Nennung erstmals ab Nennung erstmals ab 2011
6 Böswillige Alarme (auch vorsätzliche Auslösung einer Brandmeldeanlage) Falschalarm in Brandmeldeanlagen (Nach DIN VDE ) Anzahl der kostenersatzpflichtigen Einsätze: 2012: 77 (16,4 % der Einsätze) 2013: 92 (15,0 % der Einsätze) 2014: 122 (22,8 % der Einsätze) Erstmals ab August 2012 können auch Einsätze, die die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für den Rettungsdienst geleistet hat (Tragehilfe), mit dem Träger des Rettungsdienstes (Ennepe-Ruhr-Kreis) abgerechnet werden. Es handelte sich um insgesamt 49 Einsätze (= 40,2 % der kostenersatzpflichtigen Einsätze). Die übrigen kostenersatzpflichtigen Einsätze verteilen sich zum größten Teil auf das Abstreuen von Ölspuren (47 Einsätze = 38,5 %) oder auf Fehlalarme von Brandmeldeanlagen (15 Einsätze = 12,3 %). 2. Einsatzstunden bei Brandeinsätzen und sonst. Hilfeleist. sowie bei Übungen und Schulungen Rettungsdienst Transporte (RTW gesamt) davon: - RTW ohne Notarzt RTW mit Notarzt First-Responder
7 Erläuterungen zu den Rettungsdiensteinsätzen Erneut sind die Einsatzzahlen des Rettungsdienstes gestiegen (+ 10,5 %). Die durch den Rettungsdienst entstehenden Kosten werden in voller Höhe durch den Ennepe-Ruhr-Kreis getragen. Dazu wird jährlich eine Kostenkalkulation seitens der Stadt Gevelsberg gefertigt. Aufgrund dieser werden durch den Ennepe-Ruhr-Kreis zunächst Abschlagszahlungen geleistet, die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorlage der tatsächlich entstandenen Kosten beliefen sich die Abschlagszahlungen auf ,12 EUR, die Schlussabrechnung liegt derzeit noch nicht vor. 4. Aufwendungen für den Feuerschutz 7 An dieser Stelle werden die Kosten für den Feuerschutz in der Form dargestellt, wie sie der Bezirksregierung Arnsberg bzw. dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen gemeldet werden: Personalkosten , ,00 Sachkosten , ,00 Investitionsmaßnahmen , ,00 Erläuterungen: Die wesentlich geringeren Personalkosten im Jahr 2014 erklären sich dadurch, dass im Jahr 2013 Nachzahlungen für zurückliegende Jahre bei den Beamtenbezügen zu leisten waren. Auch die Investitionsmaßnahmen waren geringer als im Vorjahr. Dieser Wert kann von Jahr zu Jahr durch unterschiedliche Fahrzeugbeschaffungsmaßnahmen stark schwanken. 7 Beträge in EUR, gerundet
8 5. Schlussbemerkungen Insgesamt 535-mal sorgten die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Gevelsberg auch im vergangenen Jahr für die Sicherheit aller Gevelsberger Bürgerinnen und Bürger. 535 Einsätze, die dank der guten Ausrüstung und des hohen Ausbildungsstandes professionell und ohne größere Verletzungen erledigt wurden. Der Dank aller Verantwortlichen geht aber auch in diesem Jahr an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mit der Freistellung der Kameradinnen und Kameraden einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Gevelsberger Bevölkerung geleistet haben. Gevelsberg, Der Bürgermeister Im Auftrag gez. A. Schäfer
Freiwillige Feuerwehr Gevelsberg
Stadt Gevelsberg Der Bürgermeister F1.4 Schä Freiwillige Feuerwehr Gevelsberg Einsatz an der Wittener Straße ein gutes Beispiel für die enge überörtliche Zusammenarbeit. Jahresbericht 2015 Gliederung I.
MehrFreiwillige Feuerwehr Gevelsberg
Stadt Gevelsberg Der Bürgermeister F1.4 Schä Freiwillige Feuerwehr Gevelsberg Gemeinsam im Einsatz Freiwillige Feuerwehr und Technisches Hilfswerk Jahresbericht 2016 Gliederung I. Allgemeines II. III.
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung
MehrJahresstatistik Feuerwehr Coesfeld Aufteilung der Mitglieder der Feuerwehr Coesfeld für das Jahr 2014 (in Anlehnung an IG.
Personalstatistik Aufteilung der Mitglieder der für das Jahr (in Anlehnung an IG.NRW) Mitglieder - Grunddaten - Aktive Mitglieder - Aktive Mitglieder gesamt (einschl. Hauptberufliche) 164 Aktive Mitglieder
MehrJahresbericht der Freiwilligen Feuerwehr Würselen 2013
Jahresbericht der Freiwilligen Feuerwehr Würselen 2013 R.Steudel Grußwort des Wehrführers Stadtbrandinspektor Josef Hermanns Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Angehörige der Feuerwehr. Wieder ist ein
MehrSatzung. Zweck der Brandschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Übach-Palenberg vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Übach-Palenberg vom 29.11.2012 Inhaltsübersicht Präambel Präambel I. Aufgabenbereich 1 Abwehrender
MehrJahresstatistik 2016
Jahresstatistik 2016 Ansprechpartner Ansprechpartner für die Jahresstatistik Vorname Nachname E-Mail Telefon Michael Stiegelmeier michael.stiegelmeier@herford.de 05221 1891802 Vertretung Vorname Nachname
MehrSatzung. vom
Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Warendorf sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Warendorf
MehrSatzung. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Heinsberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Heinsberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2010 Der Rat der Stadt Heinsberg hat auf Grund der 7 und 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung der Stadt Werl über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Werl über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 15.12.2011 Der Rat der Stadt Werl hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
MehrKostenersatz- und Gebührensatzung. für die Inanspruchnahme der Freiwilligen. Feuerwehr in der Stadt Waldbröl vom
Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Waldbröl vom 11.12.2014 Der Rat der Stadt Waldbröl hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrI. Aufgaben. 1 Abwehrender Brandschutz. (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom 12. März 2008 in der Fassung der 1. Satzung
MehrSatzung. Zweck der Brandverhütungsschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 30.Juni 2016 Der
MehrSatzung vom über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soest.
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung vom 03.12.2001 über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soest Der Rat der Stadt Soest hat aufgrund der 7,
MehrWie man für eine Feuerwehr bezahlt
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Rietberg (Gebührensatzung Feuerwehr Rietberg) vom 17.02.2009 Der Rat der Stadt Rietberg hat aufgrund der
MehrFeuerwehren im Saarland Jahresstatistik
Feuerwehren im Saarland Jahresstatistik 2016 Jahresstatistik 2016 der Feuerwehren im Saarland 3 Organisation und Stärke Im Saarland werden der Brandschutz und die Technische Hilfe von - der Berufsfeuerwehr
MehrFeuerwehr Witten. Jahresbericht Stadt Witten. Die Bürgermeisterin. Feuerwehr und Rettungsdienst
Stadt Witten Die Bürgermeisterin Feuerwehr und Rettungsdienst Feuerwehr Witten Jahresbericht 2014 Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Rettungsdienst 2 Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Elsdorf vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Elsdorf vom 16.03.2011 Der Rat der Gemeinde Elsdorf hat aufgrund der 7, und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren in der Stadt Wetter (Ruhr) bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
MehrSatzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Stadt Mechernich (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mechernich (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 01.09.2016 Der Rat der Stadt Mechernich hat aufgrund der 7, 8 und
MehrJahresbericht Brandschutz Allgemeine Hilfe
Jahresbericht 2006 Brandschutz Allgemeine Hilfe JAHRESSTATISTIK DER FEUERWEHREN (Stichtag: 31. Dezember des Jahres) Bogen: A Stadt / Gemeinde Einwohnerzahl 6.387.903 Einsätze Landkreis / Stadtkreis Gemeinden
MehrSatzung. 1 Leistungen der Feuerwehr
Seite 1 37-12-00 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergneustadt und zur Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Jülich vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Jülich vom 18.03.2016 Der Rat der Stadt Jülich hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1
Mehr1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Magstadt und die Bereitstellung des öffentlichen Feuermeldeleitungsnetzes für private Frühwarnmeldeanlagen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
MehrFeuerwehr und Rettungsdienst Witten. Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße Witten
Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße 17 58455 Witten
MehrFeuerwehr Witten. Jahresbericht Stadt Witten. Die Bürgermeisterin. Feuerwehr und Rettungsdienst
Stadt Witten Die Bürgermeisterin Feuerwehr und Rettungsdienst Feuerwehr Witten Jahresbericht 2015 Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Rettungsdienst 2 Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr
Mehr- ABl StK 2016, S
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 25. Juli 2016 - ABl StK 2016, S. 315 - Der Rat
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom 01.07.2010 (veröffentlicht im Abl. 7/10, S. 53-59) ( 4 und 8 sowie die Anlage
MehrFeuerwehr Witten. Jahresbericht Witten. Universitätsstadt an der Ruhr. Die Bürgermeisterin. Feuerwehr und Rettungsdienst
Witten Universitätsstadt an der Ruhr Die Bürgermeisterin Feuerwehr und Rettungsdienst Feuerwehr Witten Jahresbericht 2016 Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Rettungsdienst 2 Postanschrift: Lieferanschrift:
MehrSatzung der Stadt Beckum über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Sonderleistungen der Feuerwehr Stadt Beckum
STADT BECKUM 7/06 Satzung der Stadt Beckum über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Sonderleistungen der Feuerwehr Stadt Beckum Vom 26. September 2012 Präambel Aufgrund der 7,
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Zwiesel erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Kolitzheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Waldfeucht bei Einsätzen der Feuerwehr vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Waldfeucht bei Einsätzen der Feuerwehr vom 20.07.2011 _ Der Rat der Gemeinde Waldfeucht hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
MehrStadt Witten Die Bürgermeisterin
Stadt Witten Die Bürgermeisterin Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder
MehrOrtsrecht Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Oer-Erkenschwick
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Oer-Erkenschwick Der Rat der Stadt Oer-Erkenschwick hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
Mehr28 / 1. S a t z u n g
28 / 1 S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Drensteinfurt bei Einsätzen der Feuerwehr vom 11.03.2008 Der Rat der Stadt Drensteinfurt hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz
MehrFeuerwehr und Rettungsdienst Witten. Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße Witten
Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße 17 58455 Witten
MehrOrtsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3
Ortsrecht Satzung über den Kostenersatz für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes nach den 5,6,8 des Feuerschutzhilfegesetzes NW durch die freiwillige Feuerwehr der Stadt Lünen vom 03.11.2008 Inhaltsverzeichnis
MehrKreisstadt Mettmann Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen und für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Mettmann Aufgrund
MehrSatzung. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004 (in der Fassung der Änderungssatzungen vom 15.10.2008, 13.07.2011 und 22.11.2011) Aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 05.12.2013 Der Rat der Gemeinde Inden hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.04.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 07.04.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen
MehrTelefon: Einsatzzentrale, Vermittlung: +49(0) TeleFAX Einsatzzentrale: +49(0) TeleFAX Verwaltung: +49(0)
Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße 17 58455 Witten
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Velbert vom
Feuerwehrsatzung der Stadt Velbert vom 22.06.2015 Aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) sowie 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
MehrFeuerwehr Witten. Jahresbericht Witten. Universitätsstadt an der Ruhr. Die Bürgermeisterin. Feuerwehr und Rettungsdienst
Witten Universitätsstadt an der Ruhr Die Bürgermeisterin Feuerwehr und Rettungsdienst Feuerwehr Witten Jahresbericht 2017 Berufsfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Rettungsdienst 2 Postanschrift: Lieferanschrift:
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Mehrvom 17. April 2000 Beschluss vom: in Kraft getreten am: Geänderte Regelungen:
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahaus sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen (Feuerwehrsatzung) vom 17. April 2000 Verzeichnis der Veränderungen:
MehrRichtlinie für die operativ-taktische Adresse im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Anlage 3
Richtlinie für die operativ-taktische Adresse im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Anlage 3 Änderungsverzeichnis Datum Version Beschreibung der Änderung Bearbeiter 04.02.10
Mehr4 Freiwillige Leistungen II. Gebühren für die Brandschau 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 26. Juli 2013 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Güstrow
~ 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Güstrow 32.3 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des 26
MehrJahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en)
Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en) Bezeichnung der Feuerwehr (en): Ortsteil: Gemeinde: Landkreis/Kreisfreie Stadt: PD-Bereich: Wolfsburg Wolfsburg Braunschweig Berichtsjahr: 2013 Stichtag:
MehrGEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
GEMEINDE FINNING Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmallenberg vom 19.
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmallenberg vom 19. Dezember 2012 Der Rat der Stadt Schmallenberg hat aufgrund der 7 und
MehrS a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom
5.10.1 S a t z u n g über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Hausen vom 12.03.2015 (Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2015) Änderungen: 5.10.2 Satzung
MehrRheinland-Pfalz
2011 Rheinland-Pfalz 2011 Statistik der Feuerwehren Rheinland-Pfalz - 2011 Anzahl Ausrückebereiche: 1997 Einwohner: 3.999.117 Organisation und Aufgaben Feuerwehren (gesamt) 5 2.263 1.005 18 Feuerwehrhäuser/-wachen
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Lichtenau bei Einsätzen der Feuerwehr vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Lichtenau bei Einsätzen der Feuerwehr vom 28.03.2003 Der Rat der Stadt Lichtenau hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
MehrJahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en)
Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en) Bezeichnung der Feuerwehr (en): Ortsteil: Gemeinde: Landkreis/Kreisfreie Stadt: PD-Bereich: Land Nds. Berichtsjahr: 2015 Stichtag: 31.12. A. Iststärke
MehrMärz 2014 F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k
März 214 F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k 2 1 3 Franz-Josef-Röder-Straße 21 www.saarland.de 66119 Saarbrücken Jahresstatistik 213 der Feuerwehren im Saarland Organisation
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Emtmannsberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Rosenheim vom
091 b Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Rosenheim vom 01.08.2018 Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz
MehrSatzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)
137 B S. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Vom 18. Dezember 2015 Die Stadt Waldkraiburg
Mehrsind für die Einsatzleitung besonders ausgerüstete Fahrzeuge, ausgestattet mit zusätzlichen Nachrichtengeräten.
Jugendfeuerwehr der FFW Herbstein-Rixfeld Thema: Fahrzeugkunde Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge, welche entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Fontanestadt Neuruppin (Kostenersatzsatzung)
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Fontanestadt Neuruppin (Kostenersatzsatzung) Auf Grund des 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Warstein vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Warstein vom 15.05.2017 Aufgrund von 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrGROSSE KREISSTADT Bad Mergentheim. Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Mergentheim
GROSSE KREISSTADT Bad Mergentheim Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Mergentheim Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 34 des Feuerwehrgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Grundsatz. 2 1 Gebührenpflicht
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7, 76 u. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f u.
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hückelhoven vom
SATZUNG über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hückelhoven vom 29.09.2016 Der Rat der Stadt Hückelhoven hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 und 2 Buchstaben
Mehr1. Nachtragssatzung von über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
1. Nachtragssatzung von 27.03.2012 über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolberg (Rhld.) vom 28.08.2001 Der Rat der Stadt Stolberg
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
MehrIV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom
IV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 08.06.2004 1. Änderung vom 08.06.2008 Präambel Der Rat der Stadt Linnich
MehrStadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Witten. Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße Witten
Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße 17 58455 Witten
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016 Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz, Entgelten und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Hattingen vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz, Entgelten und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Hattingen vom 16.10.2017 Aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i sowie
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten bei Einsätzen der Feuerwehr
STADT SALZKOTTEN 130.1 Seite: 1 Gebühren in der Stadt Salzkotten vom 26.05.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 29.02.2012 Inhaltsübersicht 1 Leistungen der Feuerwehr 2 Kostentragung 3 Berechnungsgrundlage
MehrFeuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS
1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Krozingen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) vom 06.02.2017 Aufgrund
MehrStadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Witten. Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße Witten
Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Postanschrift: Lieferanschrift: Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst 58449 Witten Stadt Witten Feuerwehr und Rettungsdienst Dortmunder Straße 17 58455 Witten
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Fellbach
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Fellbach (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) vom 24.10.2017 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen vom 11. Oktober 2005 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 15 Nr. 23 vom 22. Oktober 2005) Aufgrund
MehrJahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en)
Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr (en) Bezeichnung der Feuerwehr (en): Ortsteil: Gemeinde: Landkreis/Kreisfreie Stadt: PD-Bereich: Wolfsburg Stadt Wolfsburg Braunschweig Berichtsjahr: 215
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung)
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) Der Rat der Stadt Meckenheim hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung. 1 Leistungen der Feuerwehr / Haftungsausschluss
1 5 / 1 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Attendorn bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom 12.07.2001 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung vom
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) Die Stadt Zeil a. Main erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen
MehrAufgaben. Kostenersatz. (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hellenthal (Feuerwehrsatzung) vom 17.12.1992 Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat aufgrund
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 30.09.2016 Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth Die Gemeinde Immenreuth erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
Mehr*) Folgende Aufgabenträger haben in rlpstat keine Daten erfasst:
*) 2012 *) Folgende Aufgabenträger haben in keine Daten erfasst: Gemeinde Altrip, Gemeinde Böhl-Iggelheim, Gemeinde Limburgerhof, Stadt Osthofen, VG Altenkirchen (Westerwald), VG Bellheim, VG Eisenberg
MehrAnlage: Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinfelden-Echterdingen. 1 Geltungsbereich
Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinfelden- Echterdingen vom 31.01.2017 (Feuerwehrkostenerstattungssatzung FW KS) AZ: 130.51 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrMarkt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Markt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Stamm- vom in Kraft ab /Änderungssatzung Stammsatzung 16.10.2007
Mehr1 Aufgaben der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Entgelten und Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie über Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde Aufgrund der 17 und 36 Abs. (2), (3) und (4) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung
MehrOrtsrecht Bad Oldesloe 130.0
Lesefassung der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Oldesloe vom 12.06.1996, in Kraft getreten am 27.06.1996 einschl.: 1. Änderungssatzung vom 26.02.1998, in Kraft getreten am 05.03.1998
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Wurzach. - Feuerwehrkostenersatzsatzung -
STADT BAD WURZACH Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Wurzach - Feuerwehrkostenersatzsatzung - vom 09.10.2017 Stadt Bad Wurzach Seite
MehrSatzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 04.11.
1.4/37.01 Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen vom 04.11.2014 1 Leistung der Feuerwehr... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Berechnungsgrundlage... 3 4 Gebühren und sonstige
MehrS A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER. FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS)
Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Seite: 12-1 S A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS) Aufgrund von
MehrApril 2011 K o m m u n a l e F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k
April 211 K o m m u n a l e F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k 2 1 Franz-Josef-Röder-Straße 21 www.saarland.de 66119 Saarbrücken Jahresstatistik 21 der kommunalen Feuerwehren
Mehr