EINGEGANGEN FEB RA Schuhe-Bräucker. - beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls

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Sozialgericht Duisburg Geschäftsstelle EINGEGANGEN - - Sozialgericht Duisburg Postfach 101 162 4701 1 Duisburg Herrn Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker Kalthofer Straße 27 58640 lserlohn - 2 0. FEB. 2013 RA Schuhe-Bräucker, S 41 AS 457311 1 : Julia Duggen.I. Jobcenter Kreis Wesel 18.02.2013 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: S 41 AS 4573H 1 (VNR: 145974) (bei Antwort bitte angeben) Bearbeiter: Frau Günther Telefon 0203 3005-556 Telefax 0203 3005-31 3 Ihr Zeichen: WSB 208911 1 Anlage 1 Sehr geehrter Herr Schulte-Bräucker, als Anlage wird übersandt: - beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls P, Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Günther Regierungsbeschäftigte (Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig) Dienstgebäude: Mülheimer Straße 54. 47057 Duisburg Telefon 0203 3005-0 Telefax 0203 3005-31 3 Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:30-12:OO Uhr 13:OO-14:30 Uhr Fr. 8:OO-12:OO Uhr 13:OO-14:OO Uhr Sie erreichen das Gericht im Landesbehördenhaus vom HBF aus Ca. 200 m hinter dem Silberpalais (KIBckner Haus) BehindertenparkplAtze stehen am Landesbehördenhaus (Ludgeristraße) zur Verfügung. Öffnungszeiten: Mo.-Do. 8:OO-16:OO Uhr, Fr. 8:OO-15:OO Uhr

Nichtöffentliche Sitzung der 41. Kammer des Sozialgerichts Duisburg 47057 Duisburg, Mülheimer Straße 54, 1. Etage, Saal II Freitag 25.01.2013 EINGEGANGEN 2 0, FEB. 2013 RA Schulte-Bräucker Vorsitzende: Richterin Brand Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß 122 SGG, 159 Abs. 1 ZPO Az.: S 41 AS 457311 I Niederschrift in dem Rechtsstreit Julia Duggen, Brückstraße 33,46483 Wesel Klägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 lserlohn Jobcenter Kreis Wesel, vertreten durch den Geschäftsführer, Reeser Landstraße 61, 46483 Wesel, Gz.: 531-38702.BG 0047569 W 208911 1 A Beklagte Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme erscheinen: für die Klägerin Herr Rechtsanwalt Schulte-Bräucker für die Beklagter Herr Tepe unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht Das persönliche Erscheinen der Klägerin wird aufgehoben. Hierzu wird Bezug genommen auf die am 24.01.201 3 an das Gericht übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zeugin: Dajana Krause, Brückstraße 33, 46483 Wesel

-2- Die Zeugin- wird mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht, zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie die Bedeutung des Eides hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen oder vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage belehrt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Eid auch auf die Angaben zur Person erstreckt. Die Zeugin verlässt anschließend den Sitzungssaal. Die Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen. Die Zeugin Krause wird um 10.33 Uhr in den Sitzungssaal gerufen und wie folgt Y vernommen: Zur Person: Zeugin: Alter: Beruf: wohnhaft: Dajana Krause 24 Jahre Bäckereifachverkäuferin Brückstraße 33,46483 Wesel Zur Sache: -,,Ich kenne die Klägerin aus der Schule. In der Bäckerei Bolten in Duisburg arbeite ich seit Ca. 2 1/2 Jahren. Ich kann mich daran erinnern, dass die Klägerin vor Ca. 2 Jahren zu mir in den Laden gekommen ist. Bei diesem Besuch erklärte mir die Klägerin, sie wolle sich in der Bäckerei bewerben. Ein Vorstellungsgespräch habe ich mit ihr jedoch nicht geführt. Dafür bin ich nicht zuständig." Auf Nachfrage des Vertreters der Beklagten erklärt die Zeugin:,,Es ist richtig, dass die Klägerin und ich in einem Haus gewohnt haben. In der Brückstraße lebe ich jedoch seit einem Jahr nicht mehr. Die Klägerin hat mich auch nie darum gebeten, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie bei mir im Laden war." laut diktiert und unter Verzicht auf ein Vorspielen genehmigt

- Die Zeugin wird um 10.40 Uhr entlassen. Die Kammervorsitzende weist darauf hin, dass vorliegend Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolgenbelehrung in dem Einladungsschreiben vom 07.07.2011 bestehen. Das BSG fordert für eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung eine konkrete, verständliche, richtige, vollständige und unmissverständliche Darstellung, welche Rechtsfolgen in dem konkreten Einzelfall eintreten können. Bedenken bestehen vorliegend insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 6. der Rechtsfolgenbelehrung und dem Hinweis auf ergänzende Sachleistung oder Geldwerte Leistungen bei einer Minderung des Regelbedarfs um mehr als 30 %. Eine 30 %-Sanktion hätte in dem konkreten Einzelfall der Klägerin nämlich überhaupt nicht eintreten können, weshalb Ziffer 6 der Rechtsfolgenbelehrung überflüssig ist. Nach alledem schließen die Beteiligten zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Sanktionsbescheid vom 20.07.201 1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1 1.201 1 dahingehend abzuändern, als dass der Sanktionszeitraum auf 6 Wochen verkürzt wird. 2. Die Beteiligten verzichten auf einen Änderungsbescheid. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Betrag in.höhe von 43,65 E an die Klägerin zu erstatten. 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass keine Kosten zu erstatten sind. 5. Die Beteiligten erklären das Verfahren S 31 AS 457311 1 vollständig für erledigt. laut diktiert, vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet, abgespielt und genehmigt

-4- Beginn des Termins: 10:30 Uhr Ende des Termins: 11 :00 Uhr Für die Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger Brand Sabarz Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle