Abschrift. Im Namendes Volkes Urteil

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1 Sozialgericht Cottbus Abschrift 2 7, DEZ Az.: S 4 AS 1817/15 Rechtsanwalt Dr. Jens Torsten Lehmann Im Namendes Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Dr. Jens-Torsten Lehmann, Sandower Straße 45, Cottbus Az.: L15/0046/40 - Kläger - gegen - Beklagter - hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Richter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

2 S 4 AS 1817/15-2 Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids. Der am geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitstelle bei der Firma Kleintransporte Jahns in Cottbus (BI VA). Auf Seite 2 des Vermittlungsvorschlags fand sich der Hinweis, die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung zu beachten. Diese folgte am Ende des Schreibens. Sie war deutlich kleiner gedruckt als der Fließtext. Sie wurde von einem Kasten umrahmt, der durch eine schwarze Rahmenlinie markiert war. Der Text enthielt keine Absätze. Das Wort Rechtsfolgenbelehrung" stand am Anfang des Texts, war aber optisch nicht von dem restlichen Text der Belehrung abgesetzt. Der Text enthielt Hinweise auf Sanktionen für unterschiedliche Verhaltensweisen. Im zweiten Drittel des Texts fand sich der Hinweis, dass das ALG II bei einer Verweigerung der Arbeitsaufnahme um 30 % gekürzt werden könne. Ein solcher Pflichtverstoß", so der Text weiter, liegt weiterhin vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln." Am erfuhr der Beklagte, dass bei der Firma Jahns keine Bewerbung des Klägers eingegangen sei. Daraufhin erließ der Beklagte nach Anhörung des Klägers den hier streitgegenständlichen Sanktionsbescheid vom (BI VA). In diesem stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds für die Monate Februar, März und April 2015 fest, da dieser sich nicht bei der Firma Jahns beworben habe. Den mit Schreiben vom eingelegten Widerspruch (BI VA) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom (BI VA) als unbegründet zurück Am erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage am Sozialgericht Cottbus. Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Sanktionsbescheid des Beklagten habe keine ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Nichtbewerbung enthalten. Zudem habe sich der Kläger am per Post beworben. Sofern der Brief nicht bei dem Arbeitgeber angekommen sei, ginge dies nicht zulasten des Klägers. Außerdem könne eine Weigerung nur vorsätzlich geschehen. Die Beweislast für den Vorsatz läge aber beim Jobcenter. Schließlich sei eine Aufhebungsentscheidung nach 48 SGB X erforderlich gewesen. Die reine Feststellung der Sanktion genüge nicht.

3 S 4 AS 1817/15-3 Der Kläger beantragt: der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Rechtsfolgenbelehrung habe den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprochen. Der Kläger habe das Stellenangebot der Beklagten unbeachtet gelassen und damit die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses verhindert. Weiter hätte sich der Kläger umgehend, und nicht erst am bewerben dürfen. Die Beweislast für die Absendung von Bewerbungsunterlagen läge beim Kläger. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die zur Entscheidung vorlag. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Dass es hier an einer Aufhebungsentscheidung gemäß 48 SGB X fehlt, ist unschädlich. Vorliegend richtet sich die Klage gegen einen Bescheid, der eine Sanktion lediglich feststellt ( 31b SGB II). Ein solcher lässt die Bindungswirkung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids nicht entfallen. Um die Bindungswirkung entfallen zu lassen, bedürfte es einer separaten Entscheidung unter den Voraussetzungen des 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 B 14 AS 19/14 R, Rn. 16 juris). Jedoch bringt der Feststellungsbescheid zum Ausdruck, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistung aufgrund welchen Sanktionsereignisses abgesenkt ist. (Eicher/Luik/S. Knickrehm/Hahn SGB II 31b Rn. 5-11, beck-online). Er hat somit einen eigenen Regelungsgehalt. Ein solcher Feststellungsbescheid kann isoliert angefochten werden, solange es an der Umsetzung durch einen Aufhebungsbescheid gemäß 48 SGB X fehlt. (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 B 14 AS 19/14 R, Rn. 19-juris). 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

4 S 4 AS 1817/15 4 a) Rechtsgrundlage für die Sanktion ist hier 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Demnach mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt ( 31b II Satz 1 SGB II). Eine Pflichtverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis, die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16d oder ein nach 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, verhindern ( 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Dabei mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einem ersten Verstoß um 30 Prozent des Regelbedarfs ( 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). b) Der Zeitraum der Minderung ist in dem Bescheid korrekt angegeben. Ein Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt wirksam, sobald er gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben wird ( 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Entsprechend 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde am auf- und damit gegenüber dem Kläger am bekannt gegeben. In dem Bescheid war die Minderung durch die Sanktion auch zu dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat festgestellt, nämlich dem Februar c) Auch die Höhe der Minderung ist nicht zu beanstanden. Ein eventueller Rechenfehler seitens des Beklagten (vgl. BI VA) wirkte sich zugunsten des Klägers aus und ist damit unerheblich. d) Jedoch genügte die Rechtsfolgenbelehrung hier nicht den Anforderungen des 31 Abs. 1 SGB II. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, bei einer Bewertung als Laie - also ohne Rechtskenntnisse zu verstehen, welches Verhalten von ihm gefordert wird und welche einzelnen Rechtsfolgen sich bei einem anderen Verhalten ergeben (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, 31 SGB II, Rn. 155). Die schriftliche Belehrung hat insoweit eine Warn- und Aufklärungsfunktion. Die Belehrung dient dazu, dem Antragssteller die Folgen der Weigerung einer Arbeitsaufnahme bewusst zu machen.

5 S 4 AS 1817/15-5 Diese Warnfunktion kann eine Rechtsfolgenbelehrung aber nur dann erfüllen, wenn sie konkret, verständlich und vollständig ist. Sie muss dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unmittelbar vorab erläutern, welche Auswirkungen die Weigerung hat, ein bestimmtes Verhalten einzuhalten (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, 31 SGB II, Rn. 156 m.w.n.). Daher darf sich die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Sie hat dem Leistungsberechtigten konkret, eindeutig, verständlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 30/09 R, juris; Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, juris; Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: B 14 AS 92/09 R, juris). Sie muss also klar erkennen lassen, welche Handlung von dem Leistungsberechtigten verlangt wird, um eine Minderung abzuwenden. Daraus folgt, dass sie so verständlich und einfach abgefasst sein muss, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in Lage sind, sie zu verstehen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 L 5 AS 323/13 B ER, Rn. 27, juris). Diesen Anforderungen einer Warn- und Aufklärungsfunktion wird die Rechtsfolgenbelehrung vorliegend nicht gerecht. Zum einen wird das Verständnis des Texts schon durch dessen optische Gestaltung erschwert. Denn der Text ist zunächst nicht ohne weiteres als Rechtsfolgenbelehrung erkennbar. Das Wort Rechtsfolgenbelehrung" steht zwar am Anfang des Texts. Jedoch fügt es sich nahtlos in den folgenden Text ein und unterscheidet sich von diesem weder in Form noch in Größe. Dazu ist ein flüssiges Lesen des Texts kaum möglich. Die kleine Schriftgröße und das gänzliche Fehlen von Absätzen machen den Text unübersichtlich und verlangen vom Leser größere Anstrengungen. Aber auch inhaltlich gelingt es dem Text nicht, dem Leser die vom Bundessozialgericht geforderten unmittelbaren und konkreten Auswirkungen einer Nichtbewerbung vor Augen zu führen. Der Text enthält zum größten Teil Informationen, die für den Kläger überhaupt nicht von Belang sind. Der für den Kläger entscheidende Teil des Textes findet sich erst ungefähr im zweiten Drittel. Hier angelangt, wird dem Empfänger nicht sofort klar, was genau von ihm verlangt wird. So ist der Fall einer Nichtbewerbung lediglich mit dem Begriff negatives Bewerbungsverhalten" beschrieben. Damit dieser Begriff aber auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Adressaten mit einfacher Schulbildung verständlich ist, hätte es einer Erläuterung bedurft (vgl. hierzu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 L 5 AS 323/13 B ER, juris).

6 S 4 AS 1817/15 6 Ob der Kläger von seinen persönlichen Voraussetzungen her hier konkret in der Lage dazu gewesen wäre, die Belehrung zu verstehen ist dabei nicht von Belang. Es ist allein auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung abzustellen. Denn diese verfolgt einen übergeordneten sozialen Schutzzweck, weshalb es entscheidend auf das formell ordnungsgemäße Handeln des Beklagten ankommt (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 B 14 AS 53/08 R BSGE 105, , SozR Nr 5, Rn. 23). Die Kammer geht vorliegend auch davon aus, dass der Kläger keine positive Kenntnis von den Rechtsfolgen einer Nichtbewerbung hatte. Soweit ersichtlich, gab es gegen den Kläger bislang keine Sanktionen wegen einer Nichtbewerbung. Auch eine anderweitige Aufklärung, zum Beispiel in Form einer mündlichen Belehrung kann die Kammer hier nicht feststellen. d) Der Bescheid ist also mangels schriftlicher Belehrung rechtswidrig. Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Kläger tatsächlich auf das Vermittlungsangebot beworben hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da über die streitigen Rechtsfragen bereits vom Bundessozialgericht entschieden wurde.

7 S 4 AS 1817/15 7 Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg" in das elektronische Gerichtspostfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Unter der Internetadresse können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

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