SOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES
|
|
- Jens Adler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SOZIALGERICHT AURICH Az.: S 15 AS 11/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet arm 9. Januar 2008 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, gegen Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Beklagter, hat das Sozialgericht Aurich Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank - Vorsitzender -sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1. Der Bescheid des Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum bis ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuzahlen.
2 Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist der Eintritt einer Sanktion im Zeitraum bis Der Kläger war als Betreuer in der sozialpädagogischen Kinder- und Jugendwohngruppe,, in tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung vom zum Am beantragte der Kläger bei der Stadt Leer die Fortzahlung der ihm zuvor gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Zentrum für Arbeit des Beklagten holte eine Stellungnahme der " zu den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. In dieser Stellungnahme teilte die " mit, der Kläger habe mehrere Verfehlungen begangen. So habe er seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er während eines Wochenenddienstes 4 Kinder alleine zurückgelassen habe um mit den anderen zum Eislaufcenter zu fahren. Auch habe er ohne Rücksprache 3 Mädchen in der Einrichtung übernachten lassen, die mit den betreuten Kindern befreundet waren. Schließlich habe er am Montag, den Mädchen nicht dazu bewegen können die Schule zu besuchen. Die Stadt Leer bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum bis , wobei sie für die Monate April, Mai und Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung um 30 % vornahm, da er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten selbst zu vertreten habe. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und trug vor, die Kündigung sei für ihn völlig überraschend gewesen. Die Fahrt zum Eislaufcenter habe er mit den in der Wohngruppe verbleibenden Jugendlichen bis ins kleinste Detail abgesprochen und gemeint diese verantworten zu können. Entsprechendes gelte für die Entscheidung, zwei mit den betreuten Jugendlichen befreundete Mädchen nach Absprache mit deren Müttern am Wochenende übernachten zu lassen. Im Übrigen habe er fast 2 Monate lang fortlaufend dafür gesorgt, dass alle Kinder und Jugendliche jeden Morgen zur Schule gehen; der einmalige Vorfall am , dass zwei Mädchen zuhause geblieben waren, sei daher nicht so erheblich, zumal bei seinen Kolleginnen auch schon des Öfteren mal Kinder nicht zur Schule gegangen seien
3 - 3 - Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Vorfälle selbst seien unstreitig. Der Kläger habe aufgrund der vorangegangenen Gespräche wissen müssen, dass seine Arbeitsweise als Fehlverhalten bewertet werde und somit Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben. Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, er habe seinem Arbeitgeber keinen Anlass für die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Dies lasse sich auch aus der Stellungnahme des Arbeitgebers nicht ableiten, in der ihm sogar eine besondere Einsatzbereitschaft zugute gehalten werde. Außerdem seien ihm die internen Regelungen beim Arbeitgeber zum Teil nicht bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum bis ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuzahlen. Der Beklagte beantragt; die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Verstöße des Klägers gegen die Richtlinien des Arbeitgebers seien unstreitig und seien als Fehlverhalten zu interpretieren. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und die Zeugin gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, in der Sache ist sie auch begründet
4 - 4 - Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren abzuändern. Der Kläger hat nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sanktion erfüllt. Der Beklagte stützt die Sanktion auf 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II IVm 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Ausweislich 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, wobei versicherungswidriges Verhalten u.a. dann vorliegt, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Kammer vermochte bereits kein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers festzustellen. Arbeitsvertragswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose gegen die Arbeitnehmerpflichten verstößt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag oder anderen Regelungen obliegen. Es muss sich dabei um ein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten handeln; das die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt rechtfertigt, zu dem die Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten ist (vgl. etwa Urteil des BSG vom RAr 106/89 in BSGE 67, 26). Andere als verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind dabei nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom , a.a.o.; Urteil vom B 11 AL 69/02 R in NZS 2004, 165). Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung ausgeführt ; dass es keine konkreten Anweisungen gab, gegen die der Kläger verstoßen habe. Die Einrichtung habe ihr Konzept relativ frei abgefasst und den Mitarbeitern Entscheidungsspielräume ermöglicht. Sowohl die Übernachtung fremder Kinder in der Wohngruppe als auch das Alleinebleiben von Kindern für bestimmte Zeiträume sei grundsätzlich möglich und zugelassen gewesen. Sie selbst habe die Situation seinerzeit lediglich anders eingeschätzt und den Eindruck gehabt, dass der Kläger sich von den Jugendlichen habe breitschlagen" lassen. Insgesamt sei ihr Eindruck gewesen, dass der Kläger nicht das nötige Selbstvertrauen gehabt habe, seine Unsicherheit habe auf die Kinder ausgestrahlt. -5-
5 - 5 - Aus diesen Ausführungen der Zeugin, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte zu zweifeln, ergibt sich, dass dem Kläger letztendlich kein Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Er hat vielmehr im Rahmen seines sozialpädagogischen Ermessensspielraumes eine durchaus vertretbare andere Meinung als die Leiterin der Einrichtung vertreten. Soweit die Zeugin auf das nach ihrer Einschätzung mangelnde Selbstvertrauen und die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Klägers abstellt, handelt es sich dabei nicht um verhaltensbedingte Aspekte, sondern im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kündigung um personenbedingte Aspekte. Diese sind aber bedeutungslos für die Beurteilung, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Darüber hinaus hätte der Kläger seine Arbeitslosigkeit auch nicht grob fahrlässig verursacht, Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3, 2. Halbsatz SGB X). Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung ist gegeben, wenn außer Acht gelassen wird, was im gegebenen Fall jedem hätte unmittelbar einleuchten müssen (vgl. Urteil des BSG vom , veröffentlicht in BSGE 47, 180, 182). Dabei ist kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Leistungsempfängers sowie auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen (vgl. Urteil des BSG vom , veröffentlicht in SozR Nr, 3). Von einer grob fahrlässigen Verurteilung kann bei einer Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens in der Regel aber erst dann gesprochen werden, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erteilt wurde (vgl. etwa Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom L 7 AL 73/98). Einmal abgesehen davon, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe wie soeben ausgeführt überhaupt kein relevantes Verhalten, sondern Persönlichkeitsmerkmale des Klägers zum Gegenstand haben, hat es nach Aussage der Zeugin auch keine Abmahnung, sondern lediglich kollegiale Gespräche gegeben. Derartige Gespräche sind keinesfalls als Abmahngespräche zu werten, da für den Wiederholungsfall wie die Zeugin ebenfalls bestätigt hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa eine Kündigung angedroht wurden. Bei dieser Sachlage wäre keine Sperrzeit nach 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eingetreten, so dass der Beklagte darauf auch keine Sanktion nach 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II - 6 -
6 - 6 - stützen kann. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger einen anderen Sanktionstatbestand verwirklicht hat, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten
7 - 7 - Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Frank
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 26 AL 471/09 Verkündet am: 07.01.2013 (), Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. (A) als Rechtsnachfolgerin
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT LÜNEBURG S 22 SO 202/09 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 12. Mai 2011 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit A., Klägerin, Prozessbevoilmächtigte:
MehrSozialgericht Hannover
/ Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 134/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Januar 2006 Eifler Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSozialgericht Heilbronn
Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 1180/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 2 U 22/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. April 2009 gez. Krohn-Nagel Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 1528/14 Verkündet am 06.09.2016 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit XXX XXX, XXX XXX,
MehrSozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 10. August 2016 S 13 R 216/14 Andermann, Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A. - Klägerin
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 14 R 54/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. Februar 2009 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,
MehrSOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 364/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. März 2007 { ) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1., 2., beide wohnhaft:,, Kläger,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2873/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT AURICH IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT AURICH S 55 AS 524/11 IM AME DES VOLKES Verkündet am: 21. Dezember 2011 A. Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit B., Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1245/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. August 2007 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 7 KR 346/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A.-K., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 2015 S 69 KR 329/12 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 1919/11 Verkündet am: 28.01.2013 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., 3. D., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 28. Mai 2014 S 78 KA 15/09 A. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: C. gegen D.
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 165/05 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 17. November 2009 gez. T. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Verkündet am: 18.10.2012, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Az.: S 69 AL 421/07 IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit {A.}Kläger, g e g e n Bundesagentur
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
- Durchschrift - SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 298/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 01. März 2007 { }, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1.,, 2.,,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 279/12 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSozialgericht Potsdam
Sozialgericht Potsdam verkündet am 26. Februar 2014 Az.: S 1 KA 13/11 (Schlüter) Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit MVZ Dr. med. L,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. April 2014 S 51 AS 2849/13 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B. 2. C. - Kläger - gegen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 179/09 Verkündet am: 06.12.2011 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 268/07 Verkündet am: 19.04.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.: C.,
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 236/08 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., C-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 8/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte B.,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER S 13 R 412/11 Verkündet am: 3. August 2011 A. Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1849/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 3., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
S 26 AS 1650/17 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, gegen Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch den Geschäftsführer, Grimsbystraße
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 15 SB 51/09 In dem Rechtsstreit A.) IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.), Beklagter, hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Hannover
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 6 AS 425/15 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. C., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwältin B., B-Straße,
MehrS 2 SO 299/05. In dem Rechtsstreit. der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 837/05 -
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 299/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Februar 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT KOBLENZ
Aktenzeichen: S 11 KR 224/13 Verkündet am: 08.07.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen -
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 764/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 6. April 2006 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessb ev ollm ächtigte:
Mehr"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:
MehrSOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen
Aktenzeichen: S 15 R 389/13 Verkündet lt. Protokoll am: 27. November 2015 gez.: Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
ABSCHRIFT SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 41 SB 712/11 In dem Rechtsstreit A., IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: B., g e g e n Land Niedersachsen C., Beklagter, hat das Sozialgericht
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 3 SB 195/08 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Freie
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 49 AS 1002/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Mai 2007 { } Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten durch
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 11 RJ 136/03 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 8. Dezember 2008 gez. X. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 1011/09 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 4. November 2011 gez. Kaunert Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. A., 2. C., 3. Khan,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 7 KR 53/11 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13.06.2016 gez. G Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit U, A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
MehrEintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
SG Augsburg, Urteil v. 11.12.2015 S 5 AL 273/15 Titel: Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Normenkette: SGB III 148 Abs. 1 Nr. 4, 159 Leitsatz: Eintritt einer Sperrzeit bei
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 96/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 5 RA 288/04 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 20. März 2007 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigter: URTEIL r-- Klägerin, Rechtsanwalt
MehrMax Mustermann Musterstr. 1 D Musterhausen per Einschreiben / Einwurf Sozialgericht Musterhausen Musterhausen, Musterstr.
Max Mustermann Musterstr. 1 Max Mustermann Musterstr. 1 D- per Einschreiben / Einwurf Sozialgericht Musterhausen Musterhausen, 20.02.2013 Musterstr. 2 Az.: neu 2. Doppel anbei K L A G E des Max Mustermann
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 1 R 871/09 Verkündet am: 07. März 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., URTEIL Kläger, Proz.-Bev.: C.,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 1 R 122/08 Verkündet am: 23.01.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 498/12 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, g e g e n C., Beklagter,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 564/08 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C., Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrArbeitsaufgabe, Arbeitslosengeld, Sperrzeit;
LSG München, Urteil v. 11.06.2015 L 10 AL 112/14 Titel: Arbeitsaufgabe, Arbeitslosengeld, Sperrzeit; Normenkette: SGB III 148 I Nr. 4, 159 I 1 u. 2, II 1, IV Nr. 3 Leitsatz: 1. Kein wichtiger Grund für
MehrSperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung
SG Landshut, Endurteil v. 14.09.2015 S 13 AL 182/14 Titel: Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung Normenkette: SGB III 38, 159 Leitsätze: 1. Nach der Rechtsprechung
MehrSOZIALGERICHT LÜBECK
S 14 KR 360/09 SOZIALGERICHT LÜBECK IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: die TK, vertreten durch den Vorstand, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg gegen -
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrSozialgericht Dortmund 13.r ').A 1.l~ /1. Urteil
D G B RechtsschE; i? ~-" ".., B iro o,... ~,-;,-, ~ V, 11,.,f._.. OstwaB t 7 - : 44135 CM,-;... Tel.: 0231 / 5:1.i' Fax: 0231/557Bt.... _,.;; Sozialgericht Dortmund 13.r ').A 1.l~ /1 Az.: S 31 AL 84/16
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 183/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 23. November 2005 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrAnbei wird eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids vom zugestellt.
.1 SOZIALGERICHT FREIBURG 4. Kammer Sozialgericht Freiburg -Habsburgerstr. 127-79104 Freiburg Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Einhaus und Partner Bahnhofstr. 2 79211 Denzlingen! 5. JULI 2013 ~".'.C>7"',,"...,
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
Mehr