SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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- Felix Dressler
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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 183/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 23. November 2005 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 670/05 - gegen Job-Center Friesland, Schillerstraße 43-49, Wilhelmshaven, - 98-BG K 37/05 - Beklagter, hat das Sozialgericht Oldenburg Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hoffmeyer, sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Dinstbier-Juist und Herr Tammen für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landkreises Friesland vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. März 2005 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß die tatsächlichen und nachgewiesenen Heizungskosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
2 - 2 - Gründe: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der vollständigen Mietnebenkosten für die Beheizung seiner Wohnung. Der Kläger bewohnt in in der. eine 49 qm Wohnung, die aus Wohnund Schlafzimmer sowie Küche und Bad besteht. Hierfür entrichtete er ab dem 1. Dezember 2004 monatlich 225,65 Mietkosten. Das bereits 1864 fertig gestellte Haus verfügt nicht über eine Sammelheizung, die Beheizung der Räumlichkeiten des Klägers erfolgt über eine Gastherme. Für die Erdgaskosten hat er an die EWE monatlich 70,00 Vorauszahlungen zu leisten. Der Kläger bewohnt diese Wohnung seit Oktober Er hat sich von vornherein damit einverstanden erklärt, dass der Mietzins sowie der Abschlag direkt vom Leistungsträger an den Vermieter bzw. die EWE überwiesen werden. Auf seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II vom 2. September 2004 hin bewilligte ihm das Job-Center Friesland mit Bescheid vom 22. November 2004 ausgehend von einer zu berücksichtigenden Wohnfläche von 49 qm neben dem vollen Mietzins anteilige Heizkosten in Höhe von 53,11 sowie für weitere laufende Nebenkosten monatlich 46,02. Hiergegen legte der Kläger am 28. Januar 2005 Widerspruch ein und betonte, den Bescheid nicht nachvollziehen zu können. Zudem sei er nicht erwerbs- oder arbeitsfähig. Durch Bescheid des Beklagten vom 10. März 2005 wurde der Widerspruch sodann als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Heizung nur in angemessenem Umfang zu berücksichtigen seien. Dies richte sich nach der Angemessenheit der Wohnfläche wie der Zahl der Personen der Haushaltsgemeinschaft. Als angemessene Wohnfläche sei nach den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz eine Wohnungsgröße bis zu 45 qm anzuerkennen. Von dieser angemessenen Wohnfläche ausgehend beliefen sich die angemessen Heizkosten auf maximal 53,96. Hiervon seien die Kosten der Warmwasserzubereitung, die ausschließlich aus dem Pauschalbetrag zu bestreiten seien, abzusetzen. Im März 2005 wurden die monatlichen Abschläge auf 99,00 monatlich erhöht worden; der Kläger erhielt nunmehr monatlich 53,96 anteilige Heizkosten gezahlt. Mit der am 11. April 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung der vollen Heizungskosten weiter und betont, er sei nach wie vor nicht erwerbsfähig. -3-
3 Der Kläger beantragt, 3 den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, verpflichten, dem Kläger Leistungen nach 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Heizkosten abzüglich gesetzlicher Warmwasseranteile für den streitbefangenen Zeitraum zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und betont, dass die eingeholten ärztlichen Atteste des Dr. vom 5. Juli 2005 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht bestätigten. Tatsächlich habe sich der ärztliche Befund des Klägers, der im Februar 2004 wegen einer Alkoholproblematik noch in das Kreiskrankenhaus Wittmund eingeliefert worden sei, zwischenzeitlich offensichtlich gebessert. Er hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gleichwohl eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit in Aussicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten. II. Die zulässige Klage ist im Umfange des aufrecht erhaltenen Antrages begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat gem. 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der vollen Heizungskosten für die von ihm bewohnte Wohnung. Dabei geht die Kammer angesichts der vom Beklagten angenommenen Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des 9 Abs. 1 SGB II von dessen grundsätzlicher Anspruchsberechtigung aus, da bis zum Zeitpunkt einer abweichenden Feststellung jedenfalls die sachliche Zuständigkeit und damit die Leistungsverpflichtung des Beklagten nach 45 SGB II besteht (vgl. LSG, Beschlüsse vom 15. April 2005 L 8 SO 9/05 ER sowie vom 22. September 2005 L 8 297/05 ER). -4-
4 - 4 - Gesetzlicher Ausgangspunkt des Anspruches des Klägers bildet die Regelung des 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit diese angemessen" sind. Der Begriff der Angemessenheit wird im Gesetz nicht näher erläutert. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteilt sich jedoch jeweils nach den individuellen Verhältnissen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. der zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörigen Anhörigen sowie nach den örtlichen Wohnverhältnissen, insbesondere dem Mietniveau und dem Wohnungsmarkt. Demzufolge ist eine bundeseinheitliche oder auch nur ländereinheitliche Aussage über die Angemessenheit der Höhe von Unterkunftskosten grundsätzlich unmöglich. Die gesetzlich vorgesehene Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ist bislang nicht ausgeübt worden. Danach ist für die Betrachtung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zunächst der angemessene Wohnraumbedarf zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelfall geht auch der Beklagte davon aus, dass der Wohnraum von insgesamt 49 qm, den der Kläger seit Jahren in Anspruch nimmt und der auch sozialhilferechtlich in der Vergangenheit anerkannt worden ist, in vollem Umfange den Wohnbedürfnissen des Klägers angemessen ist. Grundsätzlich geht diesbezüglich die Rechtsprechung ausgehend von den Größenbestimmungen nach 10 Abs. 1 Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz davon aus, dass entsprechend den Gegebenheiten eines Bundeslandes für Alleinstehende ein Wohnraum zzgl. Nebenräumlichkeiten für Kochgelegenheit, Bad und Toilette als angemessen zu betrachten ist, wobei eine Gesamtfläche von 45 bis 50 qm nicht überschritten werden sollte. Die danach hier allein streitige Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hinblick auf die Heizkosten ist schwieriger, da diese Höhe von einer Vielzahl von Faktoren in Abhängigkeit von der Dauer der Heizperiode, der Beschaffenheit und den Gepflogenheiten beim Betrieb der Heizungsanlage im Einzelfall wie überhaupt den baulichen Gegebenheiten der Wohnräumlichkeiten nach Lage, Bautenzustand, Ausstattung und auch den klimatischen und lokalen Bedingungen abhängig ist, die zudem von Heizperiode zu Heizperiode divergieren können. Grundsätzlich hat hierbei jeweils der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nachzuweisen, dass für den Hilfebedürftigen ein entsprechendes Wohnungsangebot mit angemessen Heizkosten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und wie die Verhältnisse des Einzelfalles die Heizkosten gegebenenfalls auch in Relation zu anderen Wohneinheiten einer Wohnanlage die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten bestimmen (vgl. zu allem eindeutig Berlit, in LPK- Kommentar zum SGB II 22 Rdz. 51 sowie Lang, in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar 22 Anm. 46). Diesbezüglich hat der Beklagte im vorliegenden Einzelfall keinerlei weitere Überprüfungen angestellt oder Einzelfall bezogene Erwägungen zur Feststellung der Unangemessenheit der Heizkosten unternommen, sondern er geht -5-
5 - 5 - von nicht näher dargelegten, ausschließlich aber auf allgemeinen und abstrakten Annahmen begründeten Durchschnittswerten aus, die im Rahmen generalisierender Erwägungen als allgemeinverbindlich für seinen Zuständigkeitsbereich zeitabschnittsweise unberücksichtigt auch nur äußerer Faktoren wie Witterung, Heizmittel oder Stromkosten tabellarisch festgelegt werden. Zudem gründet die Festlegung der Unangemessenheit der Heizkosten auf einer Abweichung von der grundsätzlich im Hinblick auf die Mietkosten gleichzeitig als angemessen erachteten Wohnfläche von 49 qm, da lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Angemessenheit der Heizkosten von 45 qm Wohnfläche ausgegangen wird. Unberücksichtigt der auch rechnerisch nicht unmittelbar nachvollziehbaren Festsetzung der zu erstattenden Heizkosten ist im Übrigen festzustellen, dass die wesentlich als erheblich zu erachtenden individuellen Faktoren wie z.b. der Zustand und die Effektivität der Heizungsanlage, die Isolierung der Wohnung, aber auch das Alter und der Gesundheitszustand des Klägers, somit überhaupt keine Einzelfall bezogenen Feststellungen wie Erwägungen in die Überlegung des Beklagten eingestellt worden sind, ist die angefochtene Entscheidung als den gesetzlichen Grundsätzen zur Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten nicht genügend zu betrachten. Zudem ist der Kläger zu Beginn des Jahres 2005 in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass die in der Vergangenheit voll übernommenen Heizungskosten nach den Regelungen des SGB II nicht in vollem Umfange erstattungsfähig sein würden. Insoweit hat der Beklagte auch die Bestimmung des 22 Abs. 1 S. 2 SGB II übersehen, wonach im Falle des Übersteigens der tatsächlichen Aufwendungen im einzelnen Fall der Bedarf jedenfalls solange zu berücksichtigen ist, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Dabei ist diesbezüglich längstens ein Zeitraum von 6 Monaten vorgesehen, der im vorliegend maßgeblichen Leistungszeitraum noch nicht überschritten gewesen ist. Diese zeitliche Beschränkung kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Leistungsträger keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Heizungskosten benannt und insbesondere den ihm obliegenden Nachweis für ein unzulässiges Überschreiten dieser Heizkosten nicht gestellt hat. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist danach der Beklagte zu verpflichten, dem Anspruch des Klägers nach 22 Abs. 1 SGB II in vollem Umfang jedenfalls im Leistungszeitraum zu entsprechen. Danach waren die außergerichtlichen Kosten gemäß 193 SGG dem Beklagten aufzuerlegen, da es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für er- -6 -
6 - 6 - stattungsfähig zu erklären, der mit seinem Begehren in der Sache voll obsiegt. Für den Kläger ist das Verfahren gemäß 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. 7
7 Rechtsmittelbelehrung 7 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muß inr.erhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist vom neuen, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dr. Hoffmeyer SGV 550 a - Rechtsmittelbelehrung Urteil bei zulässiger oder zugelassener Berufung ohne zugelassene Revision ( 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 151, 153, 161 SGG) (11.94)
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