IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 S 5 RA 288/04 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 20. März 2007 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigter: URTEIL r-- Klägerin, Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 360/04 - g e g e n Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Reimerstwiete 2, Hamburg, - SGG - F Beklagte, hat das Sozialgericht Oldenburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 durch den Richter am Sozialgericht Tolkmitt - Vorsitzender - sowie den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

2 Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem überzahlte Witwenrente zurückgefordert wurde. Die Klägerin ist die Witwe des am.. verstorbenen Versicherten. Sie ist selbständig erwerbstätig. Ein erster Witwenrentenantrag aus dem Februar 2000 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Jahres 1997 sowie einer Einnahmenüberschussrechnung des Steuerberaters aus diesem Jahr mit Bescheid vom positiv beschieden. Im Witwenrentenbescheid wurde ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1998 sowie auf die Mitteilungspflichten der Klägerin bezüglich des bezogenen Einkommens hingewiesen. Danach erfolgten mehrere Neuberechnungsbescheide, die ebenfalls Hinweise auf die Mitwirkungspflichten enthielten. Am legte die Klägerin ein Einkommensteuerbescheid für 1999 vor. Am forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr Einkommen ab zu belegen. Mit Schriftsatz vom teilte die Klägerin der Beklagten ihr Einkommen für das Jahr 2000 mit. Am legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Steuerberaters über ihr voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2001 (Einnahmenüberschussrechnung) vor. Das Einkommen betrug danach ,30. Mit Bescheid vom berechnete die Beklagte die der Klägerin zustehende Rente ab bis neu und wies die Klägerin auf die Vorläufigkeit der Berechnung ab bzw. ab wegen der noch vorzulegenden Einkommensteuerbescheide hin. Die Beklagte behielt sich in dem Bescheid die Neuberechnung der Rente vor, sobald der Steuerbescheid für 2001 vorgelegt ist und wies auf die Rückforderungsmöglichkeit hin. Nach mehrmaliger Erinnerung reichte die Klägerin am den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2001 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,-- DM ein. Ursache für dieses hohe Einkommen war die Auflösung der Ansparabschreibungen aus den Jahren 1999 und Mit Bescheiden vom und berechnete die Beklagte die der Klägerin zustehende Rente für die Zeit vom bis neu und forderte die überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 2.508,60 von der Klägerin zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am Widerspruch und machte geltend, dass die Auflösung von Ansparrücklagen bei der Einkommensberechnung für 2001 nicht berücksichtigt werden dürften, da es sich nach der Rechtsprechung des Landesso

3 - 3 - zialgerichts dabei nicht um Einkommen gehandelt habe, das aus eigener aktiver selbständiger Erwerbstätigkeit erworben worden sei. Die Kürzung der Rente sei deshalb unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung 45 Abs. 1 SGB X sei. Die Rückforderungsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift seien erfüllt. Maßgebend für die Einkommensanrechnung nach 97 SGB VI sei die Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin. Arbeitseinkommen in diesem Sinne sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechtes ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin. Maßgebend für die Einkommensanrechnung sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Einkommensteuerbescheid. Danach müssten die aufgelösten Ansparabschreibungen als Einkommen für das Jahr 2001 berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Der Klägerin sei aus den vorherigen Jahren bekannt gewesen, dass die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrente jeweils zum eines jeden Jahres unter Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens zu prüfen sei. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung zum habe die Klägerin über den Jahresabschluss ihres Steuerberaters schon wissen müssen, dass die Ansparrücklagen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2001 darstellen würde. Dass der Steuerberater diesen Aspekt bei der ersten Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2001 nicht berücksichtigt habe, müsse sie Klägerin sich zurechnen lassen. Im Übrigen sei der Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren Ü- berprüfung erteilt worden, da bei einer Feststellung des Einkommens nach der Einnahmeüberschussrechnung immer eine Abweichung gegenüber den späteren Feststellungen durch das Finanzamt vorliegen könne. Die Klägerin habe somit gewusst, dass sich eine spätere Abweichung des zu berücksichtigenden Einkommens aufgrund der Feststellungen der Finanzverwaltung auf ihre Rente auswirken würde. Sie habe daher auf den Bestand des Bescheides aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten im Bescheid nicht vertrauen dürfen. Ermessensgesichtspunkte, die eine rückwirkende teilweise Aufhebung des Rentenbescheides unmöglich machen würden, hätten nicht vorgelegen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Oktober 2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Rentenberechnung rückwirkend zu ändern. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil sie aufgrund der vorläufigen Einnahmenüberschussrechnung ihres Steuerberaters davon habe ausgehen können, dass sie in der fraglichen Zeit die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des fiktiven Gewinnes, den die auf

4 - 4 - gelöste Ansparabschreibung darstellen würde, während des im Streit befindlichen Zeitraumes kein erhöhtes Einkommen gehabt habe. Aufgrund dessen habe sie die Rente in gutem Glauben verbraucht. Die Entscheidung der Beklagten sei im Übrigen ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom sowie den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit vom bis die Rentenbewilligung teilweise aufgehoben und überzahlte Beiträge zurückgefordert worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2001 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheides auf die Rente der Klägerin ab bis anzurechnen, entspricht der Rechtslage. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Rentenbescheides ist 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getrof

5 - 5 - fen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, so weit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar. Eine Anwendung des 48 SGB X scheidet aus. Im vorliegenden Verfahren ist seit dem Erlass des Rentenbescheides vom eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten. Dass nach der Vorschrift des 97 SGB VI anrechenbare Einkommen für diesen Zeitraum hat sich seit dem Erlass des Bescheides vom nicht geändert. Da maßgebend für die Einkommensberechnung ab das Einkommen des Jahres 2001 ist, war dieses im Zeitpunkt des Erlasses des vorgenannten Bescheides bereits erzielt, so dass in Bezug auf das anrechenbare Einkommen eine Veränderung nicht mehr eingetreten sein kann. Der Bescheid vom kann aus diesem Grunde nur anfänglich rechtswidrig im Sinne des 45 SGB X gewesen sein, so dass diese Vorschrift anwendbar ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Bewilligung der Rentenhöhe ab nach 45 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin hat im Jahre 2001 ein Einkommen erzielt, das über den maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen lag. Eine höhere Rentenzahlung als nach den Feststellungen der Bescheide vom bis ist nicht möglich. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, für das Jahr 2001 die in diesem Jahr aufgelösten Ansparabschreibungen (Anspar-AFA) als Einkommen der Klägerin anzurechnen. Nach 97 SGB VI wird auf die Witwenrente das Einkommen (vgl. 18a bis 18c SGB IV) des Berechtigten nach den Anrechnungsvorschriften des 97 Abs. 2 SGB VI angerechnet. Was Einkommen im Sinne der 18a ff. SGB IV ist, richtet sich nach 15 SGB IV. Nach 15 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgebenden bis zum geltenden Fassung (vgl. Bundesgesetzblatt I vom Seite 1890 ff.) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Sozialversicherungsträger ist bei der Beurteilung der Frage des Einkommens aus der - 6 -

6 - 6 - selbständigen Erwerbstätigkeit dabei nicht an die Feststellungen im Steuerbescheid des Finanzamtes gebunden. Dem Verwaltungsakt der Finanzbehörden kommt bezüglich der Feststellung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nur die Wirkung eines Indizes zu, d. h. grundsätzlich muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Amtsermittlung eigenverantwortlich die Höhe des Arbeitseinkommens feststellen. Grundsätzlich kommt der Sozialversicherungsträger seiner Darlegungslast jedoch dadurch hinreichend nach, dass er auf die finanzamtlichen Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückgreift. Erst wenn gegen diese Feststellungen vom Kläger substantielle Einwendungen bezüglich der Richtigkeit der steuerrechtlichen Feststellungen erhoben werden, muss der Sozialversicherungsträger die Richtigkeit der steuerrechtlichen Festsetzungen überprüfen. Wenn entsprechende Einwendungen nicht erhoben werden, kann der Sozialversicherungsträger von den Feststellungen der Finanzbehörden unverändert ausgehen (vgl. Kasseler Kommentar Sewald 15 SGB IV Anm. 27). Einwendungen gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung sind von Seiten der Klägerin nicht erhoben worden, Vielmehr beruht die Berücksichtigung der Anspar-AFA auf ihren eigenen Anträgen, so dass das Gericht eine Fehlerhaftigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung im Falle der Klägerin nicht annehmen konnte. Eine Korrektur des steuerrechtlich ermittelten Arbeitseinkommens kann im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Aspekt erfolgen, dass das Arbeitseinkommen nicht durch selbständige Tätigkeit im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erzielt worden ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuerte Einnahmen dann nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des 15 SGB IV bewertet werden können, wenn diese Einkünfte nicht mit einem persönlichen Einsatz des Selbständigen verbunden sind. So können z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, die aus besonderen steuerrechtlichen Gründen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des 18 EStG gewertet werden, nicht als Arbeitseinkommen angesehen werden, weil sie nicht mit einem persönlichen Einsatz des Rentenberechtigten verbunden sind. Gleiches gilt für Fälle, in denen Witwen Versorgungsleistungen aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit ihrer verstorbenen Ehemänner beziehen, die steuerrechtlich als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. Auch in diesen Fällen beruhen diese Einkünfte nicht mehr auf einem persönlichen Einsatz der Witwe, sondern sind noch Folge der früheren selbständigen Tätigkeit des verstorbenen Versicherten. Dieser Gedanke kann vorliegend nicht dazu führen, dass die Einkünfte aus der Sonder-AFA nicht als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewertet werden können. Denn die Einkünfte aus der SonderAFA beruhen ja gerade auf den persönlichen Einsatz der Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit, die sie auch heute noch betreibt. Sie konnte ihre Einkünfte aus selbständiger - 7 -

7 - 7 - Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 und 2000 durch die Sonder-AFA mindern, so dass diese gerade Ursache für ihren persönlichen Einsatz in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit - wenn auch in den Jahren 1999 und gewesen sind. Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom Az. B 7a AL 38/05 R kann nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führen. In diesem Falle hatte das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass für die Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld nicht relevant ist, wann Ansparrücklagen eines selbständig Tätigen steuerlich gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Vielmehr ist das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Sinn und Zweck der Verweisungsnorm des 141 Abs. 1 SGB III es erfordern, dass dem Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV das dem Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt wird. Maßgebend für diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war, dass für die Anrechnung von Nebeneinkommen seit dem 7. Arbeitsförderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 zwingend vorausgesetzt wird, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges des Arbeitslosengeldes erarbeitet wurde. Angerechnet wird nach dieser Vorschrift nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, die dem Leistungszeitraum zuzuordnen ist, so dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen (vgl. BSG a.a.o.). Dieser Gedanke kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da es für die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf eine Witwenrente nicht darauf ankommt, dass das Arbeitseinkommen gerade auf eine Tätigkeit beruht, die dem jeweiligen Leistungszeitraum der Witwenrente zuzuordnen ist. Es muss deshalb im vorliegenden Fall bezüglich der Berechnung des Arbeitseinkommens, das auf den Leistungszeitraum ab anrechenbar ist, bei der vom Finanzamt vorgenommenen steuerrechtlichen Beurteilung bleiben. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus 193 SGG abzuweisen

8 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen, Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist vom neuen, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Tolkmitt SGV 550 a - Rechtsmittelbelehrung Urteil bei zulässiger oder zugelassener Berufung ohne zugelassene Revision ( 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 151, 153, 161 SGG) (11.94)

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