VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN FACHKAMMER FÜR PERSONALVERTRETUNGSSACHEN (LAND) NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE ÖFFENTLICHE SITZUNG

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1 23 K 4170/17.WI.PV 23 K 3917/17.WI.PV Wiesbaden, Beginn der Verhandlung: Ende der Verhandlung: Uhr Uhr VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN FACHKAMMER FÜR PERSONALVERTRETUNGSSACHEN (LAND) NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE ÖFFENTLICHE SITZUNG In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 23 K 4170/17.WI.PV Der Personalrat der Lehrer der Leibnizschule, vertreten durch die Vorsitzende Frau Roswitha Weidenmüller Zietenring 9, Wiesbaden bevollmächtigt: Rechtsanwalt Roger Hohmann, Nassauer Straße 20, Eppstein, - 28/17-persv - Antragsteller Beteiligte: 1. Der Schulleiter der Leibnizschule Herr Jürgen Kruszynski - als Dienststellenleiter -, Zietenring 9, Wiesbaden bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Jens Kolter, Marktstraße 10, Wiesbaden, - 262/17 K29-2. Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden als Dienststellenleiter vertreten durch das Rechtsamt, Wilhemstraße 32, Wiesbaden, 23_k_4170_17_wi_pv_sitzungsniederschrift_ docx

2 - 2 - u n d in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 23 K 3917/17.WI.PV Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch dessen Vorsitzenden Herrn Michael Zeitz, Walter-Hallstein-Straße 3-7, Wiesbaden bevollmächtigt: Rechtsanwalt Roger Hohmann, Nassauer Straße 20, Eppstein - 23/17-persv - Antragsteller Beteiligte: Staatliches Schulamt, für den Rheingau-Taunus-Kreis und Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch Frau Claudia Keck - als Dienststellenleiterin -, Walter-Hallstein-Straße 3-5, Wiesbaden wegen Personalvertretungsrecht der Länder Gegenwärtig: Vors. Richter am VG Schild zugleich als Protokollführer ehrenamtlicher Richter Ummenhofer, ehrenamtlicher Richter Thielmann, ehrenamtliche Richterin Dr. Leyherr, ehrenamtliche Richterin Lutterbey Das Protokoll wird vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.

3 - 3 - Bei Aufruf der Sache sind erschienen: In dem Verfahren 23 K 3917/17.WI.PV: - für den Antragsteller: dessen Vorsitzender, Herr Zeitz sowie Frau Tuckfeldt im Beistand von Herrn Rechtsanwalt Hohmann; - für die Beteiligte: die Beteiligte in Person im Beistand mit Frau Bott unter Hinweis auf die Vollmacht bei den Generalakten. In dem Verfahren 23 K 4170/17.WI.PV: - für den Antragsteller: Herr Rechtsanwalt Hohmann; - für den Beteiligten zu 1.: der Schulleiter in Person im Beistand von Herrn Rechtsanwalt Kolter; - für den Beteiligten zu 2.: Frau Siebert unter Hinweis auf die vorgelegte Vollmacht mit Herrn Römer sowie Herrn Blecker. Ordnungsgemäße Ladung wird festgestellt. Dem Gericht liegt vor: - die Gerichtsakten beider Verfahren - die Gerichtsakte 23 K 325/15.WI.PV sowie 23 K 4253/17.WI.PV nebst vorgelegten Behördenakten. Sodann werden die ehrenamtlichen Richter vereidigt. Es ergeht sodann folgender B e s c h l u s s : Die Verfahren 23 K 3917/17.WI.PV und 23 K 4170/17.WI.PV werden zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung miteinander verbunden. Der Vorsitzende trägt sodann den wesentlichen Sach- und Streitstand vor. Mit den Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage sehr ausgiebig erörtert.

4 - 4 - Der Schulleiter der Leibnizschule erklärt, dass derzeit nur über die in den Klassenräumen angebrachte Scheibe ein Durchruf an die Polizei möglich sei. In diesem Fall müsse man davon ausgehen, dass, da die Notrufnummer 110 gewählt werde, die Polizei den Anruf aufnehme. So lang das Gespräch bestehe, sei auch ein Hineinhören in den Klassenraum möglich. Gleiches gelte, wenn man die 112 wähle, was aber nur von den Tischgeräten oder Freischaltung durch Code möglich sei, wobei ein Code, was derzeit nicht der Fall sei, aber ggf. angefordert werden könne. Darüber hinaus sei noch ein Hausruf von den Tischgeräten möglich. Weitere Funktionalitäten, wie Hineinhören in den Klassenraum, seien nicht gegeben, könnten auch nicht, von wem auch immer, aktuell freigeschaltet werden. Die Vertreter des Städtischen Schulamts bestätigen dies. Es wird sodann mit den Beteiligten die rechtsverbindliche Verpflichtung in der Variante Erklärung Schuldezernentin / Leiter des Städtischen Schulamtes und der Variante Beteiligung des Schulleiters des örtlichen Personalrats und des Gesamtpersonalrats bezüglich jeder einzelnen Schule besprochen. Von Seiten des Gerichtes wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung, so wie sie jetzt gefasst ist, noch verbesserungsbedürftig sei. Ziffer 2 der Erklärung müsste lauten: 1. Das Städtische Schulamt veranlasst eine Programmierung, die sicherstellt, dass eine Kontaktaufnahme nur zur Polizeidienststelle bzw. Feuerwehr aus den Klassenräumen möglich ist und nur im Rahmen des Notrufes ggf. Aufzeichnungen bei den dortigen Dienststellen möglich sind. Weitere Kontaktaufnahmen werden mit Ausnahme des Hausrundrufes ausgeschlossen. 2. Ziffer 3 kann insoweit entfallen. 3. Nun Ziffer 3: Von Seiten des Städten Schulamtes erfolgt keine Programmierung, die eine Sprachaufzeichnung im Bereich der Schule oder dem Geltungsbereich des Staatlichen Schulamtes zulässt.

5 Bauliche, technische und programmierungsmäßige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Sie dürfen nur vorgenommen werden, wenn zuvor der Schulleiter, der örtliche Personalrat und der Gesamtpersonalrat von der geplanten Maßnahme informiert worden sind, ebenso, wie das Staatliche Schulamt. Ihnen obliegt die Möglichkeit, der Maßnahme zu widersprechen. In diesem Fall erfolgt bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage keine Änderung. 5. Aus 3 Parteien müssen 5 Parteien werden. 6. Unterschreiben würden dann das Schuldezernat, der Leiter des Städtischen Schulamtes, der Schulleiter, der örtliche Personalrat und der Gesamtpersonalrat. Im Kopf der jeweiligen rechtsverbindlichen Erklärung müsste dann die jeweilige Schule aufgenommen werden. 7. Die Beteiligten sind sich dabei darüber einig, dass bei einzelnen Schulen die Erklärung sowohl aus sachlichen, als auch persönlichen Wünschen ggf. den Örtlichkeiten angepasst werden kann. Dabei muss aus Sicht des Staatlichen Schulamtes sichergestellt werden, dass jede anderweitig abweichende Regelung sicherstellen muss, dass eine Verhaltens- und Leistungskontrolle auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Die Beteiligten einigen sich auf folgendes Vorgehen: 1. Das Städtische Schulamt legt eine korrigierte, berichtigte Verpflichtungsvereinbarung dem Schulleiter der Leibnizschule in den nächsten 4 Wochen vor. Dieser reicht eine Abschrift davon sowohl an den Personalrat als auch an den Gesamtpersonalrat zur Beschlussfassung und zur Unterschrift. 2. Nach jeweiliger Beschlussfassung des Gesamtpersonalrates und des Personalrats der Leibnizschule erklären die Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren das Verfahren für erledigt. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass allen anderen, nicht beteiligten Schulen, eine Verpflichtungsvereinbarung den anderen Schulen jeweils mit Unterschrift von Seiten der Stadt Wiesbaden an die Schulleiter zugeleitet wird, damit dort ebenso verfahren werden kann.

6 - 6 - Das Gericht sieht einer entsprechenden Erledigungserklärung binnen 2 Monaten entgegen. Nach Anhörung der Beteiligten ergeht in dem Verfahren 23 K 4170/17.WI.PV folgender B e s c h l u s s : Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- festgesetzt. In dem Verfahren 23 K 4170/17.WI.PV erklären die Beteiligten übereinstimmend, dass sie bezüglich der Gegenstandswertfestsetzung auf Rechtsmittel verzichten. Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Nach Anhörung der Beteiligten ergeht in dem Verfahren 23 K 3917/17.WI.PV folgender B e s c h l u s s : Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- festgesetzt. In dem Verfahren 23 K 3917/17.WI.PV erklären die Beteiligten übereinstimmend, dass sie auch hier bezüglich der Gegenstandswertfestsetzung auf Rechtsmittel verzichten. Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Die dem Gericht vorgelegten Unterlagen werden im Original zurückgereicht. Da sodann das Wort nicht mehr gewünscht wird, wird die mündliche Verhandlung um Uhr geschlossen.

7 - 7 - Das Gericht weist darauf hin, dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass keine Erledigungserklärungen abgegeben werden, die nächste mündliche Verhandlung an einem Samstag stattfindet. Für die Richtigkeit der Übertragung Schild Vors. Richter am VG Schilling Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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