für das DAB+-Sendernetz FCH 04 (französischsprachige Schweiz 04)

Ähnliche Dokumente
für das DAB+-Sendernetz DCH 05 (Deutschschweiz 05)

DAB+-Senderkette mit sieben regionalen Versorgungsgebieten in der Deutschschweiz

für das DAB+-Sendernetz DCH 03 (vier regionale Layer in der Deutschschweiz)

DAB+-Allotments in Agglomerationen

Funkkonzession für die Nutzung einer Mittelwelle-Frequenz

Funkkonzession für die Verbreitung eines Radioprogramms

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF- und UHF-Band

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag

Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag

Konzession Nr. xxxxxxx

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Radio und Fernsehen. 1. Rechtsgrundlagen

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Radio und Fernsehen. vom 15. August 2006

Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

Funkkonzession für die Verbreitung eines Radioprogramms über UKW

Radio- und Fernsehverordnung

Radio und Fernsehen. 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Ausschreibung. 1.2 Konzessionsbehörde. vom 29. April 2008

Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen über DVB-T im Band IV und V

Technische und administrative Vorschriften

Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen im DAB+-Format. Ausschreibung einer DAB+-Konzession für die Romandie

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV) analog:

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Konzession für den Teleclub

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV)

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 4.

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio 32 AG, Niklaus-Konradstrasse 26, 4500 Solothurn,

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 27.

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen

Merkblatt betreffend die Zuteilung von Einzelnummern

Einschreiben mit Rückschein Radio 1 AG Hottingerstrasse Zürich. Radio 1: Änderung der UKW-Funkkonzession; Verfügung

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Konzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

GRUNDVERSORGUNGSKONZESSION

Konzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

Radio Pilatus: Ergänzung des Netzbeschriebs (Änderung der UKW-Funkkonzession)

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio Berner Oberland AG, Aareckstrasse 6, 3800 Interlaken

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio Central AG, Bahnhofplatz 19, 6440 Brunnen

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Stiftung Radio HerzSchlaG, Engelaustrasse 15, Postfach, 9001 St. Gallen

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Verein Radio Schaffhauser Alternative "Rasa", Mühlenstrasse Schaffhausen

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio Ostschweiz AG, Bogenstrasse 7, 9001 St. Gallen

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Verein Radio 3FACH, Zürichstrasse 49, 6004 Luzern

Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten

Nummerierungsplan E.164

Technische und administrative Vorschriften

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Technische und administrative Vorschriften

Vergabe neuer Mobilfunkfrequenzen: Auktionsergebnis

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

vom 14. Februar 2005 (GBl. S. 184), geändert durch Verordnung vom 14. September 2009 (GBl. S. 481)

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Swisscom (Schweiz) AG Legal Services & Regulatory Affairs 3050 Bern

DAB+ in der Schweiz: jüngste Entwicklungen

Prüfungen Amateurfunk

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

a. die Zuschauerinnen und Zuschauer vielfältig und sachgerecht informieren;

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Technische und administrative Vorschriften

Funkkonzessionen. Auszug aus den Konzessionsvorschriften. vom 1. Januar 2016

Auf dem Weg zur neuen regionalen Radio- und Fernsehlandschaft

Funkkonzessionen. Auszug aus den Konzessionsvorschriften. vom 1. Januar 2016

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN

Modul XI Monopole und Konzessionen

Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

I. Verfügbare Übertragungskapazitäten

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

Wie viel beträgt der budgetierte Betriebsaufwand für das laufende und die kommenden Jahre? PLZ 8700 Ort Küsnacht

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Radio Rottu Oberwallis AG, Hofji, 3930 Visp (hiernach: die Bewerberin, bzw. die Konzessionärin)

Technischer Leitfaden

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21.

Technische und administrative Vorschriften

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Erläuterungen zum Recht auf die garantierte Standortidentifikation der Notrufe und auf die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung des Anrufenden

Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Radio und Fernsehen. Zukunftstrasse Biel. Bern, 28. August 2012

Technische und administrative Vorschriften

Verordnung über die Krankenversicherung

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio Munot Betriebs AG Bachstrasse 29a 8200 Schaffhausen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Technische und administrative Vorschriften

Transkript:

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 3001 Bern, ComCom, wer Referenz/Aktenzeichen : 522.73/1000434354 Bern, Dezember 2018 Funkkonzession für das DAB+-Sendernetz FCH 04 (französischsprachige Schweiz 04) erteilt durch die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom zugunsten von ABC Strasse Nr. CH-PLZ ORT betreffend der Nutzung des VHF-Frequenzspektrums im Band III für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Multimediadiensten D/ECM/12568975 Bundesamt für Kommunikation BAKOM Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne www.bakom.admin.ch

1 Grundlagen 1.1 Gegenstand Die Konzessionärin erhält das Recht, im französischsprachigen Teil der Schweiz (Romandie) ein DAB+-Sendernetz zu erstellen und zu betreiben. Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die in der Bewerbung vom XX.YY. 2018 und in den ergänzenden Unterlagen vom XX.YY. 2018 gemachten Angaben massgebend und verpflichtend. 1.2 Gesetzesänderungen Die Bestimmungen der vorliegenden Funkkonzession gelten vorbehältlich allfälliger Änderungen der fernmelde- und rundfunkrechtlichen Grundlagen. Dies gilt insbesondere für eine Anpassung der Gebühren gemäss Ziffer 4. Für allfällige Rechtsfragen und Auslegungen sind in jedem Fall die jeweils aktuellen Fassungen der Gesetze, der Verordnungen und der Veranstalterkonzessionen massgebend. 1.3 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Konzession Die Konzession tritt mit der Erteilung in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2028 (vgl. Art. 24c Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Die Konzessionärin hat, unter Vorbehalt der Einhaltung der Kriterien gemäss Art. 26 Abs.1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen [FKV; SR 784.102.1]) ein allfälliges Erneuerungsbegehren mindestens 12 Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer einzureichen. 1.4 Änderung und Widerruf der Konzession Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist (Art. 24e Abs. 1 FMG). Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte aus den erwähnten Gründen widerrufen oder wesentlich geschmälert werden (Art. 24e Abs. 2 FMG). 1.5 Übertragung der Konzession Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession (Art. 24d Abs. 1 FMG). Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat (Art. 24d Abs. 2 FMG). Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin oder an deren Gesellschafterinnen, wenn dadurch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Konzessionärin ändern. Dabei sind insbesondere Übertragungen meldepflichtig, bei denen die Erwerberin direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungen erwirbt und damit zusammen mit den Beteiligungen, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 20 Prozent der Stimmrechte der Konzessionärin, ob ausübbar oder nicht, überschreitet. 1.6 Verzicht auf die Konzession Ein Verzicht auf die Konzession ist jederzeit möglich. 2/6

1.7 Massnahmen bei Rechtsverletzungen Begeht die Konzessionärin eine Rechtsverletzung, indem sie gegen das internationale Fernmelderecht, das FMG, das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), verordnungsrechtliche Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst, so kann die Konzessionsbehörde Aufsichtsmassnahmen im Sinne von Art. 58 FMG ergreifen und Verwaltungssanktionen im Sinne von Art. 60 FMG verhängen. 2 Rechte und Pflichten der Konzessionärin 2.1 Nutzungsrecht der zugewiesenen Frequenzen Die Konzessionärin ist berechtigt, in der französischsprachigen Schweiz ein DAB+-Sendernetz zu betreiben und das Frequenzspektrum gemäss der im funktechnischen Netzbeschrieb (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen [FKV; SR 784.102.1]) festgelegten technischen und betrieblichen Merkmale zu nutzen. 2.1.1 Technischer Netzbeschrieb Der funktechnische Netzbeschrieb (die Summe der Daten aller Senderstandorte) für die Nutzung des VHF-Frequenzspektrums im Band III (Frequenzblock 10C) durch die Konzessionärin ist integrierender Bestandteil dieser Konzession. Dieser Netzbeschrieb wird der Konzessionärin vom BAKOM nach Abschluss des internationalen Koordinierungsverfahrens separat zu dieser Konzession in Teilen oder gesamthaft zugestellt. 2.1.2 Änderung des technischen Netzbeschriebs Eine Anpassung des Netzbeschriebs durch das BAKOM oder auf Antrag der Konzessionärin ist jederzeit möglich. Eine Anpassung erfolgt in der Regel bezogen auf die Daten eines oder mehrerer Senderstandorte. Die Konzessionärin beantragt bei des BAKOM allfällige Änderungen in der Regel mindestens drei Monate vor der voraussichtlichen Frequenznutzung oder Änderung einer bestehenden Frequenznutzung. Eine Anpassung des Netzbeschriebs durch das BAKOM erfolgt unter Vorbehalt des Abschlusses des internationalen Koordinierungsverfahrens. 2.1.3 Toleranzen Es gelten die folgenden Toleranzen: Geographische Koordinaten (Schweizer Koordinatensystem LV95) ±10 m Standorthöhe über Meer Differenz zwischen realer Höhe und derjenigen der digitalen Geländemodelldaten von Swisstopo (Massstab 1:25'000) Antennenhöhe über Erdboden ±1 m Effektive Strahlungsleistung (ERP) -0.5 db Für alle übrigen kennzeichnenden Merkmale beträgt die Toleranz 0. Beim Antennendiagramm gelten die herstellerüblichen Toleranzen. 3/6

2.1.4 Meldung der Inbetriebnahme Die Konzessionärin meldet dem BAKOM den genauen Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Frequenznutzungen bzw. des Beginns der geänderten Frequenznutzungen innerhalb von fünf Werktagen. 2.2 Versorgungsauflagen Die Konzessionärin ist verpflichtet, das Signal in ausreichender Qualität und nach Massgabe dieser Funkkonzession zu verbreiten (Art. 55 Abs. 1 RTVG i.v.m. Art. 48 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401] und Art. 7 f. Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen [SR 784.101.11]). Sie hat die Versorgung gemäss den im funktechnischen Netzbeschrieb festgelegten technischen und betrieblichen Merkmalen vorzunehmen. Die Konzessionärin hat bis Ende 2022 die Versorgung von 80 Prozent der Bevölkerung im zugeteilten Gebiet sicherzustellen. Sie orientiert sich an den folgenden Ausbauschritten: Bis 31. Dezember 2019 Region Bassin Lémanique; 50 Prozent der Bevölkerung. Bis 30. Dezember 2020 Regionen Fribourg, Neuchâtel, Yverdon; 75 Prozent der Bevölkerung. Bis 31. Dezember 2021 Region Chablais und Unterwallis; 88 Prozent der Bevölkerung. Bis 31. Dezember 2022 Region Jura; Ausbau Strassennetz und ÖV; 95 Prozent der Bevölkerung. Die ComCom kann auf Gesuch die Ausbauetappen an die wirtschaftlichen Begebenheiten anpassen. Im Endausbau sind die folgenden Anforderungen betreffend die Versorgungsgüte einzuhalten: PI95 (Empfangsziel Portable Indoor mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 Prozent) für mindestens 98 Prozent der Bevölkerung im definierten Gebiet. MO99 (Empfangsziel Mobile Outdoor mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 99 Prozent für mindestens 98 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes sowie Trassen des öffentlichen Verkehrs. Die Versorgungsgüte ist definiert für 1.5 Meter über Boden. 2.3 Zugangsauflagen und Sicherung der Vielfalt Die Konzessionärin sorgt bei der Zusammenstellung der Programme für ein vielfältiges Angebot an Inhalten und Formaten, das sowohl informative, kulturelle, bildende als auch unterhaltende Elemente berücksichtigt. Sie bietet ihre Dienstleistungen chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend an. In einem Reglement legt die Konzessionärin die Einzelheiten bezüglich der Vergabe von Programmplätzen sowie die Rechte und Pflichten der verbreiteten Veranstalter fest. Dabei befolgt sie folgende Grundsätze: Allen Veranstaltern, welche per 31. Dezember 2019 für die dauerhafte Verbreitung ihres Programms über eine UKW-Funkkonzession verfügen und von der Konzessionärin über eine regionale Plattform verbreitet werden, wird ein Vorrecht auf einen Programmplatz gewährt. 4/6

Gemeldete Programme nach Art. 3 Bst. a RTVG erhalten gegenüber ausländischen Programmen bei gleichzeitiger Bewerbung ein Vorrecht auf einen Programmplatz. Die Konzessionärin legt der ComCom das Reglement sowie Änderungen am Reglement vor. Die Bestimmungen im Reglement zu den beiden oben stehenden Grundsätzen sind genehmigungspflichtig. 3 Multiplex 3.1 Landeskenner Die Konzessionärin verwendet Landeskenner gemäss ETSI TS 101 756 (Digital Audio Broadcasting DAB; Registered Tables): ITU Code SUI Landeskennung Country ID 4 Landes ID ECC 0xE1 Extendend Country Code 3.2 Standard Systemtechnischer Standard: DAB+ MPEG 4 HE-AACv2 encoding + SBR (Spectrum Band Replication) für 48 96 Kbit/s (Audio). 3.3 Datenrate Sofern nicht vertraglich mit den Veranstaltern anders vereinbart, verbreitet die Konzessionärin Radioprogramme grundsätzlich mit einer Datenrate von mindestens 64 Kbit/s. 3.4 Dienste Für nichtprogrammbezogene Dienste sind durchschnittlich höchstens 25 Prozent der gesamten Übertragungskapazität zu verwenden. 5/6

4 Gebühren 4.1 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen Die Konzessionärin hat für denjenigen Teil der Frequenzen, der für die Übertragung von Informationen und nicht für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, anteilsmässig eine jährliche Konzessionsgebühr gemäss Art. 39 FMG zu entrichten. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art. 13 bzw. nach Art. 16 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG; SR 784.106). 4.2 Verwaltungsgebühren für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums Die Konzessionärin hat gemäss Art. 40 FMG und Art. 14 Abs. 2 Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK; SR 784.106.12) für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährliche bzw. wiederkehrende Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebühr wird pro Allotment verrechnet. Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund für die Gebührenerhebung vorliegt, also mit dem Datum der Zustellung des technischen Netzbeschriebes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GebV-FMG). 4.3 Verwaltungsgebühren für die Konzessionserteilung Die Konzessionärin hat gemäss Art. 40 FMG für die Erteilung dieser Funkkonzession eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die zuständige Behörde verrechnet die Verwaltungsgebühr für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 210 Franken (vgl. Art. 2 Fernmeldegebührenverordnung UVEK). 4.4 Erhebungsmodalitäten Die zuständige Behörde erhebt gemäss Artikel 2 GebV-FMG jährlich im Voraus wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren. Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im Nachhinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode der zuständigen Behörde zuzustellen (Art. 2 Abs. 2 GebV-FMG). Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Dr. Stephan Netzle Präsident 6/6