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Transkript:

Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung für den Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr) aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem die erforderlichen Kenntnisse maßgeblich erworben wurden. Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs, außer dem Verkehr mit Taxen oder Mietwagen anerkannt werden. Die Tätigkeiten müssen in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Tätigkeiten müssen die zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse in den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Bitte stellen Sie uns mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen, z.b. Zeugnisse, Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen usw. zur Verfügung. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit Ihnen. In dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Wenn Ihr Antrag bei uns vorliegt, erhalten Sie eine Rechnung. Die Gebühr beträgt 150 Euro. Ihr Ansprechpartner: Dr. Florian Steidl Tel.: 0611/1500-126 E-Mail: f.steidl@wiesbaden.ihk.de Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.ihk-wiesbaden.de, Dokument Nr. 3214 Stand: Mai 2018

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. A. Bürgerliches Recht 1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten 2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; 3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können. B. Handelsrecht 1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen 2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. C. Sozialrecht 1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); 2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit 3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); 4. die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und 5. die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. D. Steuerrecht Der Bewerber muss im Hinblick auf den Personenkraftverkehr insbesondere die Vorschriften kennen für 1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; 2. die Kraftfahrzeugsteuern; 3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege; - 2 -

4. die Einkommensteuern. E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Personenkraftverkehr 1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren 2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen 3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können; 4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; 5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; 6. ein Budget ausarbeiten können; 7. die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; 8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; 9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. 10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen 11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr F. Marktzugang 1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen 2. die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens 3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; 4. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte 5. die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können. - 3 -

G. Normen und technische Vorschriften 1. die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr 2. je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; 3. die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge 4. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen; 5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können; H. Straßenverkehrssicherheit 1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/ Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); 2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; 3. Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; 4. in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden; 5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken 6. Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben. - 4 -

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsfeld Standort und Kommunikation Dr. Florian Steidl Postfach 34 60 65024 Wiesbaden Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung für den Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr) aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 1. Persönliche Angaben Bitte Fotokopie des Personalausweises beifügen Name: Vorname: Privatanschrift (Straße, PLZ und Ort): Bei Unternehmern: ggf. Firma (sofern im Handelsregister eingetragen) sowie Unternehmensanschrift: Tel. (privat): E-Mail: Tel. (Unternehmen) bzw. Mobiltelefon: Fax (Unternehmen): Geburtsdatum: Geburtsort/Geburtsland: 2. Nachweis einer mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Fotokopie des Gesellschaftsvertrages. - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Auszug aus dem Handelsregister, aus dem - die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist) - der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht. - 5 -

3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des Artikel 8 der EU-Richtlinie 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei. Fügen Sie dem Antrag Ihren beruflichen Lebenslauf bei. Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit aneignen konnten. Die nachfolgende Dokumente/Nachweise können Sie Ihrem Antrag zusätzlich beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt gewertet werden, dass Sie sich mit bestimmten Prüfungssachgebieten bereits beschäftigt haben. (Bitte durch Fotokopien belegen) - Genehmigungen nach dem PBefG Beschäftigung von Arbeitnehmern (z. B. durch Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung/Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen) Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung: 1. 2. Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben im Rahmen eines ergänzenden mündlichen Fachgespräches überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die erfragten personenbezogenen Daten werden zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags benötigt. Die Erhebung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 S.1 e) DS-GVO, den einschlägigen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009. Weitere Informationen erhalten Sie im Bereich Datenschutzhinweis auf www.ihk-wiesbaden.de Die weiteren freiwilligen Angaben (Telefon, Fax, E-Mail) erheben und speichern wir zur leichteren Kontaktaufnahme. Sie können Ihr Einverständnis in die Verarbeitung dieser freiwilligen Angaben jederzeit schriftlich oder per E-Mail an f.steidl@wiesbaden.ihk.de widerrufen, sowie Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift - 6 -