Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom

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Transkript:

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom 02.03.2015 50.3 (veröffentlicht im Abl. 3/15 vom 04.03.2015, S. 25 29) Aufgrund des 7 Abs. 1, i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW, S. 878) und des 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen BGG NRW) vom 16.12.2003 (GV NRW, S. 766) hat der Rat der Gemeinde Senden am 24.02.2015 folgende Satzung beschlossen. 1 Inklusion der Menschen mit Beeinträchtigungen (1) Die Inklusion beeinträchtigter Menschen ist weltweit und auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung. (2) Ziel ist es, die Beeinträchtigung von Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe der Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Das heißt auch, ihre Beteiligung an der Entwicklung der Gemeinde Senden zu einer inklusiven Gemeinde zu ermöglichen und zu fördern. 2 Bildung eines Inklusionsbeirates (1) Betroffene Menschen und/oder deren Interessenvertreter-/innen bilden einen Inklusionsbeirat, in dem möglichst alle Arten von Beeinträchtigungen vertreten sein sollen. (2) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte ist Vorsitzende/-r des Inklusionsbeirates. (48. E.-Lfg.) 1

(3) Aufgaben des Inklusionsbeirates sind: 1. Interessenvertretung zur Durchsetzung und Beachtung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere durch folgende Maßnahmen: - Durchsetzung der Gleichbehandlung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung; - Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Beeinträchtigungen von Menschen abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken. 2. Der Inklusionsbeirat überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange der Menschen im Rahmen der Inklusion betreffen. Dies sind insbesondere die nachfolgenden Gesetze, Verordnungen und Normen: - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Charta); - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG); - Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW); - Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW); - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO); - Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SbauVO); - DIN18024-1:1998-01 Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; - DIN18040:2010-10 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude; - DIN 18040-2:2011-02 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen; - DIN18041:2004-05 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen; - DIN18065:2011-06 Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; - DIN32975:2009-12 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung; - DIN32984:2011-10 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum; - DIN EN 81-70:2005-09 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen 2 (48. E.-Lfg.)

3. Der Inklusionsbeirat gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für beeinträchtigte Menschen mit. 4. Der Inklusionsbeirat wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedarfe beeinträchtigter Menschen in allen Teilen der Gesellschaft. Seine Initiativen zielen auf die Gestaltung einer gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der Barrieren abgebaut, und die Einstellung der Menschen so verändert werden, dass beeinträchtigte und nicht beeinträchtigte Bürger-/innen gleichberechtigte Mitglieder einer Gesellschaft sind (Inklusion). 3 Bestellung einer oder eines Inklusionsbeauftragten (1) Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Beeinträchtigung zu beraten, zu unterstützen und die Rechte und Anforderungen der Menschen mit Beeinträchtigung zu vertreten, wird auf Vorschlag des Inklusionsbeirates durch den Rat der Gemeinde Senden eine ehrenamtliche Inklusionsbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Inklusionsbeauftragter und für den Fall der Verhinderung eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter, die ihren Wohnsitz in Senden haben müssen, bestellt. In begründeten Fällen behält sich der Gemeinderat ein Widerspruchs- und Vorschlagsrecht vor. Übliche Aufwendungen werden erstattet. (2) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte übt ihr oder sein Amt für die Zeit der Wahlperiode des Rates aus. Das Amt endet somit mit dem Zusammentreten eines neuen Gemeinderates. Eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit kann in begründeten Fällen mit Beteiligung des Inklusionsbeirates durch den Rat der Gemeinde oder bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die Inklusionsbeauftragte oder den Inklusionsbeauftragten erfolgen. (48. E.-Lfg.) 3

4 Aufgaben Die/der Inklusionsbeauftragte nimmt im Wesentlichen neben den Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung folgende Zuständigkeiten zusätzlich wahr: 1. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Belange der Menschen mit Beeinträchtigung der Gemeinde Senden; 2. Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte informiert über die Gesetzeslage, gibt Praxistipps, zeigt Möglichkeiten der Eingliederung der Menschen mit Beeinträchtigung in Gesellschaft und Beruf auf. 3. Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte übernimmt innerhalb der Verwaltung die Aufgaben nach 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG). 5 Informationsrecht und Befugnisse der Inklusionsbeauftragten oder des Inklusionsbeauftragten (1) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte ist verpflichtet, ihre oder seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Inklusionsbeirat, dem Gemeinderat und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahrzunehmen; sie/er wirkt als Bindeglied zwischen Inklusionsbeirat, Gemeinderat und Bürgermeister-/in und Verwaltung. (2) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Kommune befassen, die das Leben der Menschen mit Beeinträchtigung in der Gemeinde Senden betreffen. (3) Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange der beeinträchtigten Menschen der Gemeinde Senden berühren könnten, ist die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen. (4) Der Inklusionsbeauftragten oder dem Inklusionsbeauftragten ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Gemeinde gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedarfe beeinträchtigter Menschen geht. 4 (48. E.-Lfg.)

(5) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte kann eigene Anregungen und Empfehlungen an die Bürgermeisterin oder an den Bürgermeister sowie an den Rat und seine Ausschüsse richten. (6) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Sozialausschusses und des Gemeindeentwicklungsausschusses als sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner gemäß 58 Abs. 4 der GO NRW mit beratender Stimme teil. (7) Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte kann daneben an allen öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, sofern Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen berührt sind. (8) Alle Fachämter und Einrichtungen der Gemeinde haben die Inklusionsbeauftragte oder den Inklusionsbeauftragten in ihrer oder seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen. 6 Berichtspflicht Die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte erstattet dem Rat der Gemeinde Senden einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit sowie über die Tätigkeit des Inklusionsbeirates. 7 Sprechstunden (1) Zur Aufgabenwahrnehmung kann die Inklusionsbeauftragte oder der Inklusionsbeauftragte Sprechstunden durchführen. (2) Jeder hat das Recht, mit der Inklusionsbeauftragten oder dem Inklusionsbeauftragten unmittelbar Kontakt aufzunehmen. (3) Für die Durchführung der Sprechstunden stellt die Gemeinde behindertengerechte Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. (48. E.-Lfg.) 5

8 Inkrafttreten Die Satzung über die Inklusion der Menschen mit Beeinträchtigung in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Senden vom 29.09.2010 außer Kraft. 6 (48. E.-Lfg.)

(48. E.-Lfg.) 7