VIVA-Personalnummer.: Über Herrn Leiter/Frau Leiterin. des Finanzamts. An das Bayerische Landesamt für Steuern Referat St 22 Dienststelle München

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(Name, Vorname) (Ort, Datum) VIVA-Personalnummer.: Über Herrn Leiter/Frau Leiterin des Finanzamts An das Bayerische Landesamt für Steuern Referat St 22 Dienststelle München Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit Familientagen Anlagen: wichtige Hinweise zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Familientag(e) in einem Zeitraum von 6 Monaten *) 12 Monaten *) für die Zeit ab mit der entsprechenden Teilzeitbeschäftigung. Zudem beantrage ich für diesen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung mit *) 0,50 und mehr 0,50 0,55 0,60 0,65 0,70 0,75 0,80 0,85 0,90 0,95 der regelmäßigen Arbeitszeit 30 Std./Wo. (nur während Elternzeit)

unterhälftig: 0,25 0,30 0,35 0,40 0,45 der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß 11 Abs. 1 TV-L (Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung oder Pflege eines sonstigen Angehörigen); Ich betreue oder pflege tatsächlich mindestens 1 Kind unter 18 Jahren eine/n nach ärztlichem Gutachten ( als Anlage beigefügt - liegt bereits vor) pflegebedürftigen sonstigen Angehörige/n Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen; Für den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen habe ich folgende Begründung: Über die rechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung wurde ich durch die Aushändigung des Merkblattes WICHTIGE HINWEISE zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von bei Antragstellung hingewiesen. Die unterschriebene Erklärung dazu habe ich beigefügt. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) *) Zutreffendes bitte ankreuzen!

Hinweise zu Familientagen: 1. Arbeitnehmer/innen haben - wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen - die Möglichkeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 Arbeitszeitverordnung durch bis zu zehn freie Tage (Familientage) einzubringen. Die Minderung der vergüteten Wochenarbeitszeit beträgt für jeden freien Tag 1/260 der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Zeitraum von 12 Monaten. 2. Bei einer abweichenden Fünftagewoche oder bei einer Einbringung im Zeitraum von 6 Monaten ist der Bruchteil unter 1. entsprechend anzupassen. 3. Während des Einbringungszeitraums der Familientage kann keine (erneute) Änderung der Teilzeit und/oder der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgen. 4. Die Einbringung der wöchentlichen Arbeitszeit bleibt - soweit die Teilzeit in Zusammenhang mit Familientagen steht - unberührt, da die Zeit der Freistellung durch die Familientage eingebracht wird.

Name VIVA-Personalnummer WICHTIGE HINWEISE zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (vgl. auch Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 07.12.2006 - Az.: 25 - P 2164-002 47 172/06, FMBl 2006 S. 220, geändert durch FMBeK vom 01.04.2009 Az.: 25 P 2623 002 12 270/09, FMBl 2009 S. 70 und durch FMBeK vom 25.09.2015 Az.: 25 P 2623 1/8, FMBl 2015 S. 271). Die nachstehenden Ausführungen geben Ihnen Hinweise zu den Voraussetzungen bzw. zu den Rechtsfolgen einer Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung. Die Änderungen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurden übernommen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Dienststelle (Geschäftsstelle) sowie erforderlichenfalls das zuständige Personalreferat des Bayer. Landesamtes für Steuern gerne zur Verfügung. A. Beurlaubung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten ( 28 TV-L). Die Voraussetzungen, unter denen Beamtinnen und Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden kann (vgl. Art. 89, 90 des Bayerischen Beamtengesetzes), sind generell als wichtiger Grund im Sinn dieser tariflichen Vorschrift anzusehen. In allen anderen Fällen ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund für den Sonderurlaub vorliegt. Bei der Entscheidung, ob die Gewährung des Sonderurlaubs nach den dienstlichen Verhältnissen möglich ist, wird das persönliche Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Beurlaubung angemessen berücksichtigt. Der Sonderurlaub wird nur im Rahmen der vom Beamtenrecht vorgegebenen Gesamtdauer bewilligt. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. Der Sonderurlaub ist stets unwiderruflich zu bewilligen. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Eine Unterbrechung des Sonderurlaubs für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei Geburt eines (weiteren) Kindes während des Sonderurlaubs kann der Sonderurlaub ab dem Tag der Geburt des Kindes durch die günstigere Elternzeit unterbrochen werden. Eine Unterbrechung des Sonderurlaubs nach 28 TV-L mit dem Ziel, während der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist dagegen nicht möglich. Eine durch die Elternzeit unterbrochene Beurlaubung verlängert sich nicht um die Zeit der Elternzeit, sondern endet mit Ablauf des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums. Sofern die Elternzeit über den bewilligten Urlaub nach 28 TV-L hinaus dauert, endet dieser Urlaub vorzeitig mit Beginn der Elternzeit. Während der Beurlaubung darf in der Regel ein weiteres Arbeitsverhältnis nicht begründet werden. Nebentätigkeiten, die dem Zweck des Sonderurlaubs zuwiderlaufen, können untersagt werden. Die Zeit der Beurlaubung gilt nicht als Beschäftigungszeit im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung kann nicht anerkannt werden. Eine Beurlaubung bis zu jeweils drei Jahren wird zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, ist aber für die Stufenentwicklung unschädlich. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird angehalten und läuft nach Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo die/der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat.

Entsprechendes gilt bei einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung bzw. zur Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, die die Dauer von drei Jahren überschreitet. Im Übrigen erfolgt bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren eine Rückstufung. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer der nächst niedrigeren Stufe zugeordnet, also der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorausgeht. Untergrenze ist die Stufe, der die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Fall einer Neueinstellung bei unterstellter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen wäre. Die Laufzeit für die neue Stufe beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, Beihilfe bzw. Sterbegeld. Der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel. Dabei ist im Wege der Vergleichsberechnung sicherzustellen, dass durch die tarifliche Zwölftelung der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich vor Antritt des Sonderurlaubs einzubringen. Urlaub, der nicht innerhalb der Übertragungsfristen angetreten wird, verfällt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Jahressonderzahlung. Sie vermindert sich jedoch um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Beurlaubung. Für volle Kalendermonate der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers. Für die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt, längstens für die Dauer eines Monats, gilt das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich als fortbestehend. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts ( 28 TV-L) gewährt wird. In diesen Fällen endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich mit dem Beginn der Elternzeit. Lediglich in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger für die Dauer der Elternzeit erhalten. Auf die Notwendigkeit, selbst für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wird hingewiesen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann sich während der Zeit des unbezahlten Urlaubs unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Dies gilt nur für Personen, die als Mitglieder aus der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Der Arbeitgeber trägt bei einer Versicherung für diese Zeit keinen Arbeitgeberbeitragsanteil und leistet auch keinen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Die Beiträge hat der Versicherte selbst zu tragen. Versicherte haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung des Entgelts könnte daher unter Umständen zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an der Aufrechterhaltung ihres Invaliditätsschutzes interessiert sind, wird daher empfohlen, sich zur Vermeidung von Nachteilen mit dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Während der Zeit des Sonderurlaubs ohne Entgeltzahlung besteht die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) grundsätzlich fort. Da während der Zeit des Sonderurlaubs ohne Entgeltzahlung kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, ist in dieser Zeit auch keine Umlage zur VBL zu entrichten. Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Erfüllt demnach eine beurlaubte Arbeitnehmerin/ein beurlaubter Arbeitnehmer trotz Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nicht die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Rente, hat sie/er auch keinen Anspruch auf Betriebsrente der VBL. Im neuen Zusatzversorgungssystem (Punktemodell) werden während des Sonderurlaubs keine Versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erworben. Bei der VBL besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung mit eigenen Beiträgen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Anfragen wegen der einzelnen Auswirkungen auf die spätere Zusatzversorgungsrente sind direkt an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, 76128 Karlsruhe (www.vbl.de) zu richten. B. Teilzeitbeschäftigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen gesetzlichen Anspruch auf unbefristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen; gleichzeitig ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Schriftform ist für die Geltendmachung nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch über die Verteilung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer Einvernehmen zu erzielen. Dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf und die Sicherheit im Betrieb bzw. in der Dienststelle wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegen stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ferner einen tarifvertraglichen Anspruch auf Ermäßigung der Arbeitszeit, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann unbefristet bzw. befristet auf die Dauer bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Diese weitergehende tarifvertragliche Regelung geht der gesetzlichen Regelung vor. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Die Teilzeitbeschäftigung kann in der herkömmlichen Form oder in der Form der Arbeitsplatzteilung vereinbart werden. Bei Vereinbarung einer Arbeitsplatzteilung haben sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenseitig zu vertreten. Hierzu ist die Zustimmung im Einzelfall einzuholen. Im Übrigen ist die Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Arbeitnehmerin/des einzelnen Arbeitnehmers flexibel zu gestalten. Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung können untersagt werden, wenn diese geeignet sind, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben unabhängig von der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während einer Teilzeitbeschäftigung vom Geltungsbereich des TV-L erfasst. Eine Ermäßigung der Arbeitszeit ist ohne Einfluss auf die Beschäftigungszeit. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Ein Beihilfeanspruch besteht nach dem Haushaltsgesetz 2003/2004 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer generell nicht mehr. Die Jahressonderzahlung verringert sich entsprechend der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die vermögenswirksamen Leistungen in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Eine Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind allerdings kurzfristig Beschäftigte gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Im neuen Zusatzversorgungssystem (Punktemodell) richtet sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Umfang der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Damit wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch bei der Leistungsbemessung im Punktemodell aus. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das verringerte zusatzversorgungspflichtige Entgelt Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Versorgungspunkte. Anfragen wegen der einzelnen Auswirkungen auf die spätere Zusatzversorgungsrente sind direkt an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, 76128 Karlsruhe (www.vbl.de) zu richten. Erklärung Ich habe die vorstehenden Hinweise über die Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift

Finanzamt/Außenstelle VIVA-Personalnummer Datum An das Bayerische Landesamt für Steuern Dienststelle München Referat St22 Der Antrag wird mit folgenden Bemerkungen vorgelegt. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beabsichtigt während des Einbringungszeitraums der Familientage an Tag(en)/Woche zu arbeiten. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Familientage ist nicht zu erwarten. sonstige Bemerkungen: Zutreffendes bitte ankreuzen Unterschrift Dienststellenleiter/in