Gemeinde Scherz Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde vom 08. Januar 2007
Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde vom 08. Januar 2007 Der Gemeinderat und die Schulpflege Scherz erlassen ein Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde Scherz. Allgemeines 1 Die Bestimmungen regeln die Benützung und die Gebühren der folgenden Einrichtungen: Schulanlage Fäälacher mit Turnhalle, Bühne, Küche, WC- Garderoben- und Duschräume, Luftschutzraum (Bar) Aussenanlagen mit Teer- und Rasenplatz sowie der Weitsprung- und Wurfanlage Schulräume und Foyer Anlagen 2 Die genannten Räume und Anlagen können für kulturelle, sportliche, gesellschaftliche und ähnliche Anlässe und Übungen benutzt werden, wenn dadurch der Schulbetrieb nicht gestört wird. Bei Kollisionen haben Schule und Veranstaltungen der Gemeinde das Vorrecht. Gesuchsteller von Scherz haben Vorrang vor auswärtigen Veranstaltern. Prioritäten 3 Die Bewilligung von Einzelanlässen wird von Schulpflege und Gemeinderat erteilt. Gesuche für die Benützung sind mindestens drei Wochen vor dem Anlass, schriftlich und unter Angabe von Datum, Zeit, Art des Anlasses und Bezeichnung der Räume und Anlagen, an die zuständige Behörde einzureichen. Die Benützungsbewilligung für die Zeit von Samstag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr und den Zeiten ausserhalb des Schulbetriebes erteilt der Gemeinderat. Die Benützungsbewilligung für die übrige Zeit und für die Schulräume erteilt die Schulpflege. An Bewilligungen können zusätzliche Auflagen geknüpft werden. Eine erteilte Bewilligung kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Gegenüber der Behörden und der Hauswartung haben die Gesuchsteller einen Verantwortlichen zu kennzeichnen. Regelmässige Benutzer haben bei jeder Änderung des Belegungsplanes der Bewilligungsbehörde schriftlich Mitteilung zu machen. - 2 - Bewilligung
Allgemeine Benützungsvorschriften 4 Mobiliar und Einrichtungen, welche Eigentum der Vereine sind und innerhalb der Anlage Fäälacher eingelagert werden, sind durch den entsprechenden Verein zu versichern. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung bei Beschädigung oder Diebstahl. Es ist Sache der Benützer, sich gegen Personen- und Sachschäden zu versichern. Versicherung 5 Im ganzen Gebäude herrscht striktes Rauchverbot, Ausnahme: Luftschutzkeller (Bar). Die Benutzer werden gebeten, die Aschenbecher in den Eingangsbereichen zu benützen. Rauchverbot 6 Der ordentliche Schul- und Turnunterricht darf nicht beeinträchtigt werden. Schul- und Turnunterricht 7 Die Räume sind nach Gebrauch in einwandfreiem und sauberem Zustand wieder zu übergeben. Eine allfällige Nachreinigung geht zu Lasten des Benutzers. Sauberkeit 8 Während der Hauptreinigung kann das Hauswartspersonal die Benützung einzelner Räume untersagen. Die regelmässigen Benützer werden vorgängig informiert. Hauptreinigung 9 Den bestehenden Anlagen und Einrichtungen ist bei der Benützung grösste Sorge zu tragen. Sie sind nach der Benützung in einwandfreiem Zustand am vorgesehenen Ort zu deponieren. An Mobiliar, Geräten und Anlage dürfen, ohne Einverständnis der zuständigen Behörde, keine Änderungen vorgenommen werden. Ohne Einwilligung des Hauswartspersonals darf kein Mobiliar aus den Räumen entfernt und/oder anderweitig benützt werden. Für die Benützung im Freien sind grundsätzlich nur die im Aussengeräteraum deponierten Geräte und Einrichtungen zu verwenden. Sorgfaltspflicht 10 Schuhe, welche die Kunststoffbeläge beschädigen, sind verboten. Der Wechsel mit den gleichen Schuhen von der Aussenanlage in die Halle ist nicht gestattet. Turnschuhe - 3 -
11 Jugendlichen steht die Benützung der Turnhallen nur unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters (volljährig oder J+S- Leiter) zu. Jugendliche 12 Die Turnhalle und sämtliche übrige Räume sind während der Woche um spätestens 22.30 Uhr zu schliessen. Am Wochenende bleibt die Anlage grundsätzlich geschlossen. Schliessung 13 An regelmässige Benützer wird durch die Gemeindekanzlei ein Schlüssel abgegeben. Bei gelegentlichen Benützungen öffnet das Hauswartspersonal. Die Schlüssel dürfen nicht weitergegeben werden. Schlüssel 14 Für die Kontrolle des Inventars ist das Hauswartspersonal zuständig. Zur Inventarkontrolle können gegebenenfalls die Verantwortlichen der Bewilligungsinhaber zugezogen werden. Inventar 15 Technische Einrichtungen wie Heizung, Lüftung, usw. dürfen nur vom Hauswartspersonal bedient werden. Die übrigen technischen Einrichtungen (Bühnenbeleuchtung- und Einrichtung, Storen und Musikanlagen) dürfen vom Benützer erst nach erfolgter Instruktion durch das Hausdienstpersonal selber bedient werden. Die instruierte Person trägt für die fachgerechte Bedienung die volle Verantwortung. Technische Einrichtungen 16 Tiere dürfen weder im Schulhaus noch auf den Plätzen der Schulanlage laufengelassen werden. Tiere Benützungsvorschriften für Veranstaltungen 17 Für Veranstaltungen haben die Gesuchsteller eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Haftpflichtversicherung 18 Für die Benützung kann eine Gebühr gemäss Gebührentarif (Anhang I) erhoben werden. Benützungsgebühr 19 Die Bestuhlung, das Aufräumen und die Reinigung der benutzten Räume ist Sache des Veranstalters, unter Anleitung des Hauswartspersonals. Reinigung - 4 -
Das Hauswartspersonal ist durch den Veranstalter gemäss Gebührentarif, Entschädigung des Hauswartspersonals (Anhang I), entsprechend zu entschädigen. Entschädigung des Hauswartspersonals 20 Die Veranstalter haben für ein angemessenes Parkplatzangebot besorgt zu sein. Mit den Grundeigentümern im Bereich der Schulanlage sind - soweit erforderlich - entsprechende Absprachen zu treffen. Betreffend Einweisung der Parkplätze ist mit dem Feuerwehrkommando Kontakt aufzunehmen. Bei grösseren Anlässen haben die Veranstalter einen Ordnungsund Aufsichtsdienst zu bestellen, der die Ruhe in und um die Lokalität ständig überwacht. Parkdienst/ Ordnungsdienst 21 Gemäss den Anweisungen des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA) kann eine maximale Belegung der Turnhalle von 400 Personen toleriert werden, wenn die Fluchtwege (Flügeltüre Turnhalle und Eingang UG) auf der ganzen Breite frei passierbar (offen) sind. Diese Anweisungen des AVA sind zu befolgen. Brandschutzrichtlinien 22 Über die Stellung einer Saalwache durch Angehörige der Feuerwehr (mit Ausbildung) entscheidet die Feuerwehrkommission, welche durch ein Doppel der Benützungsbewilligung orientiert wird. Die Kosten der Saalwache gehen zu Lasten des Veranstalters. Saalwache 23 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist nach 1 Abs. 2 a des Gastgewerbegesetzes verboten. Die Veranstalter von Anlässen haben dies zu beachten und selbst Kontrollen durchzuführen. Alkoholausschank 24 Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft ist nach 22.00 Uhr die Nachtruhe strikt einzuhalten. Dies betrifft einerseits die Aktivitäten in den Schul- und Gemeindelokalitäten (bei lauter Musik sind die Fenster zu schliessen), andererseits sind die Räumlichkeiten nach Feierabend ruhig zu verlassen. Nachtruhestörung 25 Spätestens am nächstfolgenden Schultag vor Schulbeginn, ausnahmsweise nach Vereinbarung mit der Schulpflege, sind die Räumlichkeiten in sauberem, ordnungsgemässem Zustand wieder zur Verfügung zu stellen. Abnahme der Räume - 5 -
Die Abnahme erfolgt durch das Hauswartspersonal, welche den Gemeinderat über allfällige Beschädigungen unverzüglich zu informieren hat. 26 Die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Kehrichts ist Sache des Veranstalters. Abfall Schäden 27 Die Benützer haften für alle Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen, ebenso für Schäden an Einrichtungen durch Besucher, denen sie Zutritt gewähren oder nicht verhindern. Reparaturen, verursacht in Zusammenhang mit der bewilligten Benützung, werden dem Benützer separat in Rechnung gestellt. Haftung Benützer / Veranstalter 28 Für Personen- oder Sachschäden, die Benützern oder Zuschauern erwachsen können, lehnt die Gemeinde jede Haftpflicht ab, soweit sie nicht als Eigentümerin oder durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften gegeben ist. Haftung Gemeinde 29 Verluste und Beschädigungen sind durch die Benützer umgehend dem Hauswartspersonal zu melden. Andernfalls werden dem Benützer zusätzlich entstehende Umtriebe in Rechnung gestellt. Meldepflicht Gebühren 30 Für die Benützung der kommunalen Anlagen erhebt der Gemeinderat Gebühren gemäss Gebührentarif (Anhang I). Grundsatz 31 Scherzer Vereine, deren Mitgliedschaft jeder Person offen steht, haben bei nicht kommerziellen Anlässen keine Gebühren zu bezahlen. Scherzer Vereine 32 Der Gemeinderat beschliesst, welche Vereine die obigen Bestimmungen erfüllen. Er kann dazu Statuten und weitere Unterlagen einfordern. Erfüllung der Bestimmungen 33 Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Umstände Gebühren erhöhen, reduzieren oder erlassen. Ausnahmen - 6 -
Schlussbestimmungen 34 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement, gegen Bewilligungen oder Verfügungen der zuständigen Behörde bzw. des Hauswartspersonals werden vom Gemeinderat mit Verweis oder Busse bestraft. Zuwiderhandlungen Inkrafttreten 35 Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat und die Schulpflege Scherz per 01.01.2007 in Kraft gesetzt. 36 Gemeinderat und Schulpflege können dieses Reglement jederzeit bei Bedarf ändern Revision Scherz, 08. Januar 2007 GEMEINDERAT SCHERZ Der Gemeindeammann Reto Nyffenegger Die Gemeindeschreiberin Therese Meier SCHULPFLEGE SCHERZ Die Präsidentin Renata Egger Der Aktuar Markus Vögeli - 7 -
Anhang I Gebührentarif Für spezielle Anlässe einheimischer Vereine und Organisationen (Konzerte, Theater, Turnervorstellungen, Versammlungen, etc) Fr. 00.00 Anlässe auswärtiger Vereine und private Veranstalter pro Tag/Anlass Turnhallen/Bühnenbenützung mit Wirtschaftsbetrieb Fr. 450.00 Anlässe auswärtiger Vereine und private Veranstalter pro Tag/Anlass Turnhallen/Bühnenbenützung ohne Wirtschaftsbetrieb Fr. 200.00 Anlässe einheimischer Vereine und Organisationen pro Tag/Anlass Foyer Fr. 00.00 Anlässe auswärtiger Vereine und private Veranstalter pro Tag/Anlass Foyer Fr. 50.00 Die Benützung von Heizung, Beleuchtung und WC-Anlagen sind im Preis inbegriffen. Ein speziell hoher Stromverbrauch, Wasserverbrauch etc. oder die Benützung weiterer Räume kann von der Gemeinde zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Entschädigung des Hauswartspersonals Die Entschädigung des Hauswartspersonals richtet sich nach Zeitaufwand. Stundenansatz Stundenansatz an Wochenenden Der Veranstalter muss direkt mit dem Hauswartspersonal abrechnen. Fr. 34.00 Fr. 42.50-8 -