Das Anzeigeverfahren nach 114, 115 WRG

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Transkript:

Das Anzeigeverfahren nach 114, 115 WRG Informationsveranstaltung WK vom 2.10.2018 Abteilung 7 Wasser Referat 7/01 Wasser- und Energierecht Mag. Dr. Heiderose Stummer

Gliederung Allgemeine Ausführungen Anzeigepflichtige Vorhaben Formalrechtliche Prüfung der Anzeige Materiellrechtliche Vorhabensprüfung Behördliche Erledigung Konsensdauer der Vorhabenstypen Sonstige Rechtsfolgen angezeigter Vorhaben

Allgemeine Ausführungen Verfahrensregime dient der Verfahrensbeschleunigung Bei gut vorbereiteten und belegten Projekten Anzeigeverfahren ist nur auf bewilligungspflichtige Maßnahmen anzuwenden wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen für die das WRG (bzw DurchführungsV) die Erledigung im Anzeigeverfahren vorsieht ( anzeigepflichtige Vorhabenstypen ) Andere Vorhabenstypen sind der Erledigung im Anzeigeverfahren nicht zugänglich (Verletzung des gesetzlichen Richters) Anzeigeverfahren ist grundsätzlich Einparteienverfahren, Parteistellung hat darüberhinaus lediglich das WPO Kommt nicht izm nachträglich zu bewilligenden Maßnahmen in Betracht (arg: vor Inangriffnahme )

Anzeigepflichtige Vorhabenstypen Vorhaben nach 31c Abs 5 lit a c WRG und 32b WRG: Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme (Flach- und Vertikalkollektoren) in besonders geschützten Gebieten ( 34,35 und 54 WRG) geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Tiefsonden (Vertikalkollektoren) wenn sie Tiefe von 300 m überschreiten in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer Bewilligungspflichtige Indirekteinleiter

Anzeigepflichtige Vorhabenstypen Vorhaben nach 115 Z 1 bis 4 WRG, sofern keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung: Abwasserentsorgung: Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen ( 32 Abs 2 WRG) Wasserversorgung: Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen ( 9 und 10 WRG) Zweckänderungen nach 21 Abs 4 WRG Kraftwerk: Technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleitung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf Restwasserstrecken, Unterliegerstrecken oder das Stauziel haben Zweckänderungen und technische Maßnahmen dürfen Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzung des NGP nicht erschweren

Formalrechtliche Prüfung der Anzeige Verfahrensauslösend ist eine drei Monate vor Baubeginn ( Inangriffnahme des Vorhabens ) gerichtete Anzeige an die Behörde Umfang der Anzeige ( 114 WRG) Anzeige der bewilligungspflichtigen Maßnahme selbst Anschluss erforderlichen Projektsunterlagen (Beurteilung nach 103 WRG) Angabe einer 3 Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist Prüfung der Vollständigkeit der belegten Anzeige Vollständigkeit 3-Monatsfrist beginnt zu laufen Unvollständigkeit Verbesserung nach 13 Abs 3 AVG (Fristsetzung und Hinweis auf Zurückweisung bei fruchtlosem Fristablauf) 3-Monatsfrist beginnt mit Einlangen des verbesserten vollständigen Projektes zu laufen Kein Erfordernis der Titulierung als Anzeige

Vorlage der Anzeige bei der zuständigen Behörde 2-fach analog und 1-fach digital digital über das Formular Anbringen Wasserrecht unter: www.salzburg.gv.at/themen/wasser/formulare-wasser bevorzugte Einreichform! Beilage der Hochlade-Bestätigung bei den analogen Unterlagen EIN Gesamt-PDF Dokument

Materiellrechtliche Vorhabensprüfung Behörde prüft aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung wawi Verhältnisse, ob eine Beeinträchtigung fremder Rechte öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Prognoseentscheidung die aufgrund der vorliegenden Unterlagen von der Behörde unter Beiziehung des Sachverstandes zu treffen ist. (keine Prüfung einer tatsächlichen Beeinträchtigung, wäre Gegenstand eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens)

Materiellrechtliche Vorhabensprüfung Beeinträchtigung ist insb dann erwartbar, wenn Allfällige betroffene Grundeigentümer dem Vorhaben nicht zugestimmt haben weitergehenden hinzutretenden Auflagen von Seiten der Behörde zur Sicherung öffentlicher oder durch das WRG geschützter privatrechtlicher Interessen erforderlich sind Qualifiziert belegte Anzeige beinhaltet Unterlagen nach 114 WRG (anzuzeigende Vorhaben, Projektsunterlagen nach 103 WRG, Bauvollendungsfrist) Zustimmungserklärungen von Grundeigentümern (Wahrung fremder Rechte) selbstbindende Auflagen (Wahrung öffentlicher Interessen)

Behördliche Erledigung Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen die schriftliche behördliche Mitteilung innerhalb von 3 Monaten, dass Bewilligungsverfahren durchgeführt wird Vorprüfung nach 104 WRG, mdl Vhdlg, Bescheiderlassung Bewilligungsverfahren nicht durchgeführt wird mit den Bauausführungen kann vor Ablauf der Frist begonnen werden; Erleichterung für Projektwerber! Erfolgt binnen 3 Monaten keine behördliche Mitteilung Bewilligung gilt im angezeigten Umfang als erteilt (Bewilligungsfiktion) Bauausführungen können nach Ablauf der Frist begonnen werden

Behördliche Erledigung Entscheidungswesentlich ist das Vorliegen/Nichtvorliegen einer qualifziert belegten Anzeige Fehlende Zustimmungserklärungen und selbstbindende Auflagen sind nicht verbesserungsfähig (Anzeige bleibt rechtzeitig und fristenlösend eingebracht) Bei Nichtvorliegen hat die Behörde in das Bewilligungsverfahren zu switchen Dem Einschreiter ist dies zur Vermeidung der Bewilligungsfiktion jedenfalls binnen 3 Monaten mitzuteilen

Konsensdauer angezeigter Vorhaben Vorhaben nach 31c Abs 5 lit a-c WRG: 25 Jahre Vorhaben nach 32b WRG: 15 Jahre Vorhaben nach 115 Z 1-4 WRG: Bewilligungsdauer entspricht der des Wasserrechtes (Stammanlage) Der bloße Hinweis gebunden an die Stammanlage wäre jedoch bei schriftlicher Mitteilung der Kenntnisnahme unzulässig, im Lichte der VwGH Judikatur ist der Konsens datumsmäßig und mit Bezug zur (Stamm)Bewilligung festzusetzen Bei unbefristetem Konsens der Stammanlage ist das angezeigte Vorhaben auf max. 90 Jahre zu befristen

Sonstige Rechtsfolgen angezeigter Vorhaben Gebührenschuld: Anzeigen isd 114 WRG lösen bei aussenwirksamen Tätigwerden der Behörde (schriftliche Mitteilung) Gebührenschuld aus Gebührenschuld entsteht nicht bei Bewilligungsfiktion (Nichttätigwerden binnen Frist) Gebührenbefreit sind Gebietskörperschaften im Rahmen öff-rechtlichen Wirkungskreises Öff-rechtliche Körperschaften (Verbände und Genossenschaften nach WRG) Vidierung: Bei der Anzeige nach 114 WRG ist das Projekt (als Antragsumfang) mit dem Sichtvermerk zu versehen, dass es der schriftlichen Kenntnisnahme der Behörde (ies die Mitteilung, wonach ein ordentliches Bewilligungsverfahren nicht durchgeführt wird) bzw Der Bewilligungsfiktion aufgrund Fristablauf zugrunde liegt

Sonstige Rechtsfolgen angezeigter Vorhaben Ersichtlichmachung: Angezeigte Vorhaben sind im Wasserbuch ersichtlich zu machen ( 124 bis 126 WRG) Instandhaltungs- und setzungsverpflichtung: ( 50 WRG) Verwaltungsstraftatbeständen: ( 137 Abs 2 Z 8 WRG) Wasserpolizeilichen Aufträgen: Die Ausführung über den angezeigten Umfang hinaus stellt eine eigenmächtige Neuerung dar ( 138 WRG) Löschungstatbestände: ( 27 ivm 29 WRG) Überprüfung des angezeigten Vorhabens: ( 121 Abs 4 WRG)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: Mag. Dr. Heiderose Stummer Bereichsleiterin Wasser Amt der Salzburger Landesregierung Referat 7/01 Wasser- und Energierecht Tel.Nr.: 0662/8042-4342 E-Mail: heiderose.stummer@salzburg.gv.at