AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

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Transkript:

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 27 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 25 Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheine für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und für die Wahl der Landrätin/ des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises 26 Wahlbekanntmachung Herausgeber Stadt Leichlingen Der Bürgermeister Am Büscherhof 1 42799 Leichlingen Ihre Ansprechpartnerin Fr. Claudia Gerstner - 02175/992114 Das erscheint in unregelmäßigen Abständen. Es kann an der Bekanntmachungstafel am Rathaus jederzeit eingesehen werden. Darüber hinaus besteht auf der städtischen Homepage www.leichlingen.de - Rat und Verwaltung - Amtliche Bekanntmachungen- die Möglichkeit das Amtsblatt einzusehen und auszudrucken.

80 25 B e k a n n t m a c h u n g über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und für die Wahl der Landrätin/des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises am 24. September 2017 Am 24.09.2017 finden gleichzeitig die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) und die Wahl der Landrätin/des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises statt. 1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises für die Stadt Leichlingen (Rheinland) wird in der Zeit vom 04.09.2017 bis 08.09.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr im Wahlamt der Stadt Leichlingen, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland), Erdgeschoss, Zimmer 005/006 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wahlamt ist barrierefrei erreichbar. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 04.09.2017 bis zum 08.09.2017 bis 12:00 Uhr bei der Stadt Leichlingen, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland), Erdgeschoss, Zimmer 005/006 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.09.2017 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Wahl der Landrätin/des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises als Brief. Die Benachrichtigung, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht, enthält auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Bundestagswahl und eines Wahlscheins für die Wahl des Landrats/der Landrätin des Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Eine Information über die Barrierefreiheit ist ebenfalls auf der Wahlbenachrichtigung enthalten. Die Wahlbenachrichtigung gilt gleichzeitig für eine eventuelle Stichwahl für das Amt des Landrats/der Landrätin.

81 Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen weißen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 100 - Rheinisch-Bergischen Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer einen gelben Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats des Rheinisch- Bergischen Kreises hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks (Rheinisch-Bergischer Kreis) oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Annahme in das Wählerverzeichnis 18 Abs.1 der Bundeswahlordnung bzw. 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (bis zum 03.09.2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung bzw. 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 08.09.2017) versäumt hat, b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs.1 der Bundeswahlordnung bzw. 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung bzw. 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist. c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Leichlingen (Rheinland) gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22.09.2017, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Das Wahlamt stellt auf seiner Internetseite www.leichlingen.de eine Eingabemaske für die elektronische Beantragung von Wahlscheinen zur Verfügung. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erstellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus dem unter 5.2 Buchstabe a)-c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

82 6. Die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte erhält zur Bundestagswahl mit dem weißen Wahlschein: - einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein weißes Merkblatt für die Briefwahl zur Wahl der Landrätin/des Landrats mit dem gelben Wahlschein: - einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und - ein gelbes Merkblatt für die Briefwahl Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie/er der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr, der gelbe Wahlbrief für die Landratswahl jedoch bereits spätestens um 16:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den jeweiligen Stimmzettel, legt ihn in den jeweiligen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen (hat der Wähler/die Wählerin den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat), unterzeichnet die auf dem jeweiligen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den jeweiligen amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den jeweiligen Wahlbriefumschlag und übersendet den/die Wahlbrief/e an die Stadt Leichlingen - Wahlamt -, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland). Der/die Wahlbrief/e kann/können auch dort abgegeben werden. Das Wahlamt öffnet wie folgt: montags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

83 Telefonisch ist das Wahlamt unter 02175/992-425 zu erreichen, per E-Mail unter wahlamt@leichlingen.de. Der Eingang zum Wahlamt befindet sich im Untergeschoss/Nebeneingang zum Stadtpark im Rathausgebäude Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland). Leichlingen (Rheinland), den 22. August 2017 gez. Frank Steffes Bürgermeister 26 1. Am 24. September 2017 findet die W a h l b e k a n n t m a c h u n g statt. Wahl zum 19. Deutschen Bundestag Zur gleichen Zeit findet in der Stadt Leichlingen (Rheinland) die Wahl zur Landrätin/ zum Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises statt. Die Wahlen dauern von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Stadt Leichlingen (Rheinland) ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August bis 3. September 2017 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um.00 Uhr im Rathaus der Stadt Leichlingen, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland) zusammen. 3. Jede Wahlberechtigte/ jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/ jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums folgende Stimmzettel ausgehändigt: 3.1 Für die Bundestagswahl erhält sie/er einen weißen Stimmzettel. Jede Wählerin/ jeder Wähler hat für die Bundestagswahl eine Erststimme und eine Zweitstimme.

84 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und seine/ihre Zweitstimme in der Weise, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 3.2 Für die Wahl zur Landrätin/zum Landrat erhält er/sie einen gelben Stimmzettel. Jeder Wähler/ jede Wählerin hat für die Wahl zur Landrätin/ zum Landrat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender die Kandidaten für das Amt der Landrätin/ des Landrats im Rheinisch-Bergischen Kreis. Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll. Die Stimmzettel müssen von dem/der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

85 b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr für die Bundestagswahl und bis 16:00 Uhr für die Landratswahl eingeht. Der/Die Wahlbrief/e können auch im Wahlamt der Stadt Leichlingen, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen (Rheinland) abgegeben werden. 6. Jede Wahlberechtigte/ jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes sowie 25 des Kommunalwahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Leichlingen (Rheinland), den 22. August 2017 gez. Frank Steffes Bürgermeister