Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Ähnliche Dokumente
9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden

Anhang 1: Leistungsübersicht Leistungen/Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG

Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Bedingungen

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Anhang 8: Wegleitung zum Fachkonzept

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten Wohnens (KSBOB/BW)

Fragen und Antworten Infoanlass KSBOB

Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Anhang 2: Richtlinien zum Reporting

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB)

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden

Rechnungslegungshandbuch

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Vereinbarung Coaching (Tarifvereinbarung) gültig ab

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Anforderungen an die Revisionsstelle

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Berichterstattung für klassische Stiftungen

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Statuten des Vereins Sitterbugs

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und

DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN GESUCH UM BEFREIUNG VON DER STEUERPFLICHT. Gemeinnützige Zwecke

Aufnahme-Vertrag für Schulheime und Sonderschulen

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

FAQ: Fragen und Antworten Schulung Fachkonzepte Januar 2019 KSBOB Art. 74 IVG

Weisungen OAK BV W 02/2012. Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz

Statuten. Collective

Reglement über die Tagesschulen

Vereins-Statuten

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Die Beitragsordnung regelt die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Bundesverband.

VEREIN SAH REGION BASEL

Strategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich in Urtenen-Schönbühl. Der Verein besteht auf unbeschränkte

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Teilliquidationsreglement

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

insieme Zürcher Oberland

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB

VEREIN TAGESFAMILIEN VTIO

Richtlinien des Kantonalen Sozialamts zur Rechnungslegung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich

4.09. Berufliche. Allgemeines. Stand am 1. Januar 2004

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG

Verein BENEVOL Aargau. Statuten

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Zertifikatslehrgang (CAS) Interprofessionelle spezialisierte Palliative Care

FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Statuten Spitex Gossau. Rosenweg 6,9201 Gossau Tel

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

der Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.

Statuten Pro Spitex Fällanden

Statuten des Vereins beraber Bern

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

STIFTUNGSSTATUT. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS)

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis:

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

Richtlinien des BSV zur Beurteilung von Gesuchen um Finanzhilfen im Rahmen des Kredits «Familienorganisationen»

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter

Statuten des Vereins Spuntan

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Transkript:

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2015-2018 Das Kreisschreiben kann heruntergeladen werden unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/inde/category:37/lang:deu 12.14

2 Inhaltsverzeichnis 1 Beitragsvoraussetzungen... 5 1.1 Begriff der Organisation der privaten Behindertenfachoder -selbsthilfe... 5 1.2 Begriff Betrieb gemäss Art. 74 IVG... 6 1.3 Behindertenbegriff... 7 1.4 Begriff der berechtigten LeistungsbezügerInnen... 7 1.5 Begriff des wesentlichen Umfangs... 8 1.6 Begriff der gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Ebene... 8 1.7 Begriff der UVN... 8 1.8 Begriff der Zielgruppe... 9 1.9 Begriff der Freiwilligentätigkeit... 9 1.10 Begriff der Ehrenamtlichentätigkeit... 10 1.11 Handelsregistereintrag... 10 1.12 Gleichstellung... 10 2 Leistungen und Leistungskategorien... 11 2.1 Beratung, Betreuung und Vermittlung... 12 2.2 Kurse für Behinderte und/oder deren Angehörigen... 14 2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB)... 16 2.4 Begleitetes Wohnen... 16 3 Reporting... 18 3.1 Basisinformationen zu den einzelnen Organisationen... 18 3.2 Leistungserfassung... 19 3.2.1 Beratung, Betreuung und Vermittlung... 20 3.2.2 Kurse... 22 3.2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB)... 23 3.2.4 Begleitetes Wohnen... 24 3.3 Rechnungswesen... 24 3.3.1 Anforderungen an die FiBu... 24 3.3.2 Anforderungen an die KoRe... 25 3.4 Qualität der Leistungserbringung... 26

4 Vertrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF)... 27 3 4.1 Dauer... 27 4.2 Rechtsweg... 27 4.3 Rechtsverhältnis... 28 4.4 Einsichtsrecht... 28 5 IV-/AHV-Beitrag... 29 6 Verfahren... 32 6.1 Abschluss des VAF... 32 6.2 Meldung bei Mutationen... 32 6.3 Jährliche Reportingdaten... 32 6.4 Fristen... 33 6.5 Auszahlung des IV-/AHV-Beitrags und Abrechnung... 34 6.6 Vorgehen bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags durch die VN... 35 7 Inkrafttreten und Übergangslösungen... 36 8 Vertragsauflösung... 37 9 Anhänge... 38 9.1 Definitionen der Basisinformationen über Organisationen (gemäss Rz 3002)... 38 9.2 Tabellen für die Leistungserfassung Beratung, Betreuung, Vermittlung, Kurse, LUFEB und Begleitetes Wohnen... 40 9.3 Fachkonzepte LUFEB... 50 Unterleistungs-kategorien... 53 9.4 Erläuterungen zur Kostenrechnung (KoRe)... 55 9.4.1 KoRe pro an einem Vertrag angeschlossener Organisation (VN- und UVN-NehmerInnen)... 55 9.4.2 Konsolidierte KoRe auf Stufe VN... 57 9.4.3 Allgemeines... 58 9.4.4 Mindestanforderungen an die Kostenstellen- /Kostenträgerrechnung... 59 9.5 Abgrenzung Kurzberatung - Beratung - LUFEB... 62 9.6 Qualitative Bedingungen... 63 9.7 Bestätigungen/Erklärungen... 70

4 9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden 70 9.7.2 Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr..... 71 9.7.3 Liste der wirtschaftlichen Verbindungen für das Jahr..... 73 9.7.4 Bestätigung über die Bildung/Äufnung von zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln für das Jahr..... 74 9.7.5 Abschreibungssätze der eidg. Steuerverwaltung. 75 9.7.6 Referenzwerte pro Leistungseinheit... 76 9.7.7 Bestätigung der Revisions(RS)-/Kontrollstelle(KS) für das Jahr.... 77

5 1 Beitragsvoraussetzungen Für den Abschluss eines Vertrags zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF) müssen die im vorliegenden Kreisschreiben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Begriff der Organisation der privaten Behindertenfach- oder -selbsthilfe 1001 Der Begriff der Organisation der privaten Behindertenfachoder -selbsthilfe gilt sowohl für die Vertragsnehmerin (VN) als auch für die Untervertragsnehmerin (UVN). Die Organisation muss privatrechtlich und gemeinnützig und von den Staatsund direkten Bundessteuern befreit worden sein sowie ihren Sitz in der Schweiz haben. Ihr statutarisch definierter Zweck darf nicht gewinnorientiert sein, hat im öffentlichen Interesse zu liegen und ist auf das Wohl Dritter ausgerichtet. Die finanziellen Mittel sind effizient und effektiv einzusetzen, insbesondere darf niemand auf Kosten der Organisation übermässigen Nutzen erzielen. Als Organisation der privaten Behindertenfach- oder -selbsthilfe erbringt sie Leistungen, die in diesem Kreisschreiben beschrieben sind. Eine Organisation der Behindertenselbsthilfe muss zudem folgende Punkte kumulativ erfüllen: Die Organisation ist mitgliedschaftlich organisiert. Betroffene oder nahe Angehörige von Betroffenen stellen die Mehrheit im leitenden Organ der Organisation. Die Selbsthilfe geht aus der Zweckbestimmung (Statuten, Leitbild, strategischen Zielsetzungen) hervor. Bei allen Organisationen arbeitet das leitende Organ (Vorstand, Stiftungsrat) die ersten 100 Stunden ehrenamtlich, effektive Spesen können ausbezahlt werden. Für die darüber herausgehende zeitliche Belastung kann eine Entschädigung ausbezahlt werden, die nachprüfbar sein muss. Das leitende Organ setzt sich aus mindestens 5 untereinander unabhängigen Mitgliedern zusammen. Das Präsidium (und Stellvertretung) sowie die Geschäftsleitung (und Stellvertretung) dürfen nicht persönlich miteinander verbunden sein. Mitglieder der operativen Ebene der VN haben kein Stimmrecht.

6 Ab einem IV-/AHV-Beitrag von CHF 300 000. muss mindestens eine eingeschränkte Revision (kein Review) der Jahresrechnung durch Personen oder spezialisierte Revisionsstellen erfolgen, welche als zugelassene/r Revisor/in oder Revisionseperten/in im Register der Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen sind und die Voraussetzung der Unabhängigkeit erfüllen (vgl. SR 221.302.3). Falls der IV-/AHV-Beitrag unter CHF 300 000.-- liegt und keine Revisions- sondern nur eine Kontrollstelle die Rechnung prüft, erfolgt die Prüfung durch fachlich befähigte Personen (die Personen müssen eine hinreichende Ausbildung und aktuelle Prais in Buchhaltung / Rechnungslegung, z.b. Treuhänder, Buchhalter u.ä. nach Möglichkeit mit Revisionserfahrung vorweisen können und in keinem engeren Verhältnis zur Geschäftsführung oder dem Vorstand stehen). Die Revisions- bzw. Kontrollstellen testieren auf einer Vorlage des BSV zusätzlich folgende Punkte: Einhaltung der im Vertrag vorgegebenen Rechnungslegungsgrundsätze und Bewertungsvorgaben. Wird als Rechnungslegungsstandard lediglich Kern-FER o- der Kern-FER ohne Geldflussrechnung oder kein Rechnungslegungsstandard geführt, ist ein entsprechender Hinweis im Revisions- bzw. Kontrollstellenbericht anzubringen. Eistenz eines hinreichenden IKS (mind. 4-Augen-Prinzip, Unterschriftenregelung, Kompetenzregelung). Auf allen Organisationsstufen und im Zahlungsverkehr wird die Kollektivunterschrift zu zweien angewendet. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind in Form eines Berichtes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und durch einen Tätigkeitsbericht zu ergänzen. 1.2 Begriff Betrieb gemäss Art. 74 IVG 1002 Unter Betrieb Art. 74 IVG werden alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäss Kap. 2 und allen damit verbundenen Finanzströmen (Kosten und Erträge) verstanden, unabhängig davon, ob die Leistungen selbst- oder fremdfinanziert sind.

7 1.3 Behindertenbegriff 1003 Als Behinderte im Sinne von Art. 74 IVG gelten Personen, die in den letzten10 Jahren eine individuelle IV-Leistung (medizinische Massnahmen, Abgabe von Hilfsmitteln, Früherfassung und Frühintervention, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Taggelder als akzessorische Leistung, Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen) oder eine von einer zuständigen kantonalen Behörde angeordnete sonderpädagogische Massnahme im Sinne der Art. 4-6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 bezogen haben (http://www.edk.ch/dyn/17482.php). 1004 Behindertennachweis: Das BSV kann die Erfüllung dieser Vorgabe jederzeit überprüfen. Hierzu sind dem BSV bei Bedarf für Personen in der Dossierberatung (inkl. Vermittlung von Dolmetsch- und Betreuungsdiensten), bei den Block- und Semester-/Jahreskurse und des Begleiteten Wohnens Name, Vorname, Geburtsdatum (TT,MM,JJJJ) in Form einer Eceltabelle einzureichen. Alternativ kann die VN eine Kopie der Verfügung über die IV-Massnahme im Dossier ablegen. Das Verfahren wird im Einzelfall mit der VN festgelegt. 1005 Behinderte, die das Rentenalter der AHV erreichen, gelten weiterhin als Behinderte im Sinne dieses Kreisschreibens. 1006 Personen, die erst nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters behindert wurden, gelten nicht als Behinderte im Sinne dieses Kreisschreibens. 1.4 Begriff der berechtigten LeistungsbezügerInnen 1007 Als berechtigte LeistungsbezügerInnen gelten Behinderte, deren Angehörige sowie weitere Bezugspersonen, die einen direkten persönlichen Bezug zur behinderten Person haben. Für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) gehört zusätzlich die breite Öffentlichkeit dazu. Im Begleiteten Wohnen sind nur Behinderte bezugsberechtigt,

8 die keine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung beziehen. 1.5 Begriff des wesentlichen Umfangs 1008 Die VN muss sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Behindertenhilfe widmen. Das Kriterium des wesentlichen Umfanges ist erfüllt, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien auf Vertragsstufe gegeben ist: die Klientschaft besteht zu mindestens 50% aus berechtigten LeistungsbezügerInnen die Klientschaft besteht mindestens aus 1 000 berechtigten LeistungsbezügerInnen die Vollkosten für die Leistungen an Behinderte gemäss Kap. 2 des KSBOB betragen mindestens 1 000 000 Franken 1.6 Begriff der gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Ebene 1009 Die VN müssen das Leistungsangebot gesamtschweizerisch o- der sprachregional sowie flächendeckend, kontinuierlich und systematisch anbieten. 1.7 Begriff der UVN 1010 VN müssen die vertraglich festgelegten spezifischen Leistungen nicht vollumfänglich selbst erbringen. Sie können für die Leistungserbringung Dritte einbeziehen und mit ihnen Unterverträge (UV) abschliessen. Jeder UV muss schriftlich abgeschlossen werden (vgl. Ziffer 1.5 des Anhanges 9.6 KSBOB), wobei die Bestimmungen dieses Kreisschreibens wo zutreffend auf die UV anzuwenden sind. In den UV ist ein Einsichtsrecht durch die VN und das BSV aufzunehmen. 1011 Als UVN gelten: In erster Linie gemeinnützige privatrechtliche Organisationen, die ganz oder in einem wesentlichen Umfang in der privaten Behindertenhilfe gesamtschweizerisch, sprachregional, regional, kantonal oder lokal tätig sind.

9 In zweiter Linie können andere gemeinnützige privatrechtliche Organisationen einbezogen werden, sofern für die bedarfsgerechte Leistungserbringung keine geeignete Organisation nach Rz 1009 zur Verfügung steht. Dem BSV ist hierzu der entsprechende Beleg zu unterbreiten. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, privatrechtliche Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, als UVN einzubeziehen. Hierzu hat die VN vorgängig zu belegen, dass sie eine bedarfsgerechte Leistungserbringung aus fachlichen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht selbst bzw. nicht mit anderen UVN nach Rz 1011 Lemma 1 und 2 realisieren kann. 1012 Jeder Zugang von UVN während der Vertragsperiode ist von der VN vom BSV genehmigen zu lassen und jeder Abgang begründet zu melden. 1.8 Begriff der Zielgruppe 1013 Für die Leistungsstatistik werden die Behinderten in folgende Zielgruppen zusammengefasst: Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte 1.9 Begriff der Freiwilligentätigkeit 1014 Unter Freiwilligentätigkeit wird die Leistungserbringung gemäss Kap. 2 ohne die Ausrichtung von Lohnentschädigung verstanden. Entschädigt werden die Versicherungskosten, die administrativen Kosten für die Rekrutierung und Koordination, die effektiven Spesen für Mahlzeiten, Reisen und Material etc, vgl. auch Rz 3005.

10 1.10 Begriff der Ehrenamtlichentätigkeit 1015 Unter Ehrenamtlichentätigkeit wird die Leistungserbringung gemäss Kap. 2 durch die Mitglieder des leitenden Organs der Organisation sowie von Ausschüssen und Kommissionen verstanden (für die Leistungs- und Kostenerfassung: siehe Rz 3005 resp. Anhang 9.4). 1.11 Handelsregistereintrag 1016 Organisationen, welche IV/AHV-Beiträge im Umfang von mehr als CHF 300 000.-- empfangen, sind im Handelsregister einzutragen. 1.12 Gleichstellung 1017 Empfängerinnen von Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG verpflichten sich zur Einhaltung der Bundesgesetze über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151.1), insbesondere die Bestimmungen über den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

11 2 Leistungen und Leistungskategorien 2001 Die Leistungskategorien werden in folgenden Kompensationsgruppen zusammengefasst: Personenspezifische Leistungen (Kompensationsgruppe A) Sozial-Kurzberatung Sozialberatung + Betreuung von Behinderten (Behindertennachweis) Beratung von Angehörigen und Bezugspersonen (Behindertennachweis) Betreuung in Treffpunkten Bau-Kurzberatung Bauberatung (Behindertennachweis) Rechts-Kurzberatung Rechtsberatung (Behindertennachweis) Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten (Behindertennachweis) Begleitetes Wohnen (Behindertennachweis) Blockkurse (Behindertennachweis) Tageskurse Semester-/Jahreskurse (Behindertennachweis) Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Kompensationsgruppe B) Spezifische LUFEB-Leistungen (Kompensationsgruppe C) Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen Informations- und Dokumentationsstelle Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Medien für Sinnes- und Geistig-/Lernbehinderte Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Förderung der Selbsthilfe / Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen sowie Einzelpersonen Auf Stufe Kompensationsgruppe wird ein maimaler IV-Beitrag für eine Vertragsperiode festgelegt. Innerhalb einer Kompensationsgruppe dürfen Minderleistungen in einer Leistungskategorie durch Mehrleistungen einer anderen Leistungskategorie kompensiert werden. Zwischen den Kompensationsgruppen

12 können Minderleistungen der Kompensationsgruppen B und C nur durch Mehrleistungen in der Kompensationsgruppe A kompensiert werden. Der in den Kompensationsgruppen B und C nicht verwendete IV-Beitrag wird der Kompensationsgruppe A gutgeschrieben. Die Kompensation von Minderleistungen in der Kompensationsgruppe A durch Mehrleistungen in den Kompensationsgruppen B und C und Kompensationen zwischen B und C sind nicht zulässig. Kompensationen zwischen den einzelnen Leistungen innerhalb der Kompensationsgruppe sollen es ermöglichen, normale betriebliche Schwankungen und kleinere Verschiebungen in der Nachfrage auffangen zu können. Grössere Verschiebungen auf Ebene VN und UVN sind dem BSV anzuzeigen und zu begründen, sobald sich diese Verschiebungen abzeichnen. Als grössere Verschiebung gelten Umlagerungen, die mehr als 20% der für die Berechnung des vertraglichen IV-Beitrages zugrunde gelegten Leistungsmenge betreffen. Für die personenspezifischen Leistungen der Kompensationsgruppe A mit dem Hinweis (Behindertennachweis) muss die VN einen Nachweis gemäss Ziffer 1004 erbringen 2002 Folgende Leistungen dürfen in der Leistungsstatistik nicht aufgeführt werden: Tätigkeiten der Stiftungs- und Vereinsorgane Vereins- und Delegiertenversammlungen Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Vereinsorgane Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel Administrative Tätigkeiten (ausgenommen Begleitetes Wohnen Rz 3022) Fort- und Weiterbildung des angestellten Personals 2.1 Beratung, Betreuung und Vermittlung 2003 Unter Beratung, Betreuung und Vermittlung sind diejenigen Aktivitäten zu verstehen, welche von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal der Organisationen zugunsten von Behinderten, deren Angehörigen oder weiteren Bezugspersonen erbracht werden. Dabei stehen die Probleme im Zusammenhang mit der Behinderung und die soziale Integration im Zentrum.

13 2004 Die Leistungskategorien werden wie folgt beschrieben: Kurzberatung Einmalige telefonische oder persönliche Kontakte (Informationsvermittlung, Triage durch Fachpersonal usw.) bis ma. eine Stunde. Sozialberatung und Betreuung von Behinderten mit Aktenführung. Es ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen mit Aktenführung. Es ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. Betreuung von Behinderten in Treffpunkten mit regelmässigen und definierten Öffnungszeiten zur Förderung von Kontakten und gesellschaftlichen Aktivitäten. Bauberatung in persönlichen Wohn- und Baufragen durch ausgebildete Baufachpersonen. Rechtsberatung in rechtlichen Fragen durch juristisch ausgebildetes Personal. Bedarfsabklärung, Vermittlung und Koordination von Betreuungs- und Dolmetschdiensten ohne direkte Betreuungs- und Entlastungsleistung. 2005 Nicht als Beratung, Betreuung und Vermittlung gelten insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung): Dienstleistungen, die zum Aufgabenbereich der IV-Stellen gehören. Durchführung von individuellen Eingliederungsmassnahmen der IV. Dienstleistungen hauswirtschaftlicher, pflegerischer, therapeutischer und medizinischer Art. Massnahmen, die der Primärprävention oder der medizinischen Rehabilitation dienen. Aufgaben, die zum Aufgabenbereich von Sonderschulen, beruflichen Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten gehören. Schulpsychologische Beratung. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fabrikation, dem Vertrieb, der Reparatur von Hilfsmitteln und der technischen Beratung für Hilfsmittel.

14 Handwerkliche/technische Tätigkeiten bei der Herstellung von Druckerzeugnissen. Wartung von Maschinen und Einrichtungen. Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten. Buchhaltungsrevisionen. Administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sammelaktionen, Mittelbeschaffung und Werbekampagnen. Simultanübersetzungen in gesprochener Sprache. 2.2 Kurse für Behinderte und/oder deren Angehörigen 2006 Als Kurse für Behinderte und/oder Angehörige/Bezugspersonen gelten Veranstaltungen, die der Verbesserung der behinderungsspezifischen Lebenssituation und der Bewältigung von mit der Behinderung in engem Zusammenhang stehenden Problemen und der sozialen Integration dienen. Kurse für Behinderte haben zum Ziel, ihre durch die Gesundheitsschädigung bedingte spezifische Lebenssituation zu verbessern sowie sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur möglichst selbständigen Bewältigung ihrer Lebenssituation zu befähigen. Kurse für Angehörige/Bezugspersonen haben zum Ziel, die mit der Behinderung in engem Zusammenhang stehenden Probleme psychologischer, sozialer und lebenspraktischer Art zu bewältigen und Wissen im Umgang mit behinderten Personen zu vermitteln. 2007 Die Kursangebote sind nötig, da die Benützung der freien Veranstaltungen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies trifft zu, wenn von der Zielsetzung und vom Inhalt her eine behinderungsspezifische Ausrichtung notwendig ist; die Didaktik, Methodik und Durchführungsform einer Behinderung angepasst sein müssen; das vorhandene Angebot infolge architektonischer Barrieren, wegen Transportproblemen oder anderen behinderungsbedingten Gründen nicht genutzt werden kann.

2008 Nicht als Kurse gelten: 15 Besuch von Ausstellungen, Vorführungen und Besichtigungen; Veranstaltungen, die zum üblichen Programm von Institutionen (Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen, Tagesstätten) gehören; Dienstleistungen, die zum Aufgabenbereich der IV-Stellen gehören; Durchführung von individuellen Eingliederungsmassnahmen der IV; Durchführung von medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Massnahmen, die der Heilbehandlung dienen; Wettkämpfe und Spitzensportveranstaltungen von Gruppen oder Einzelpersonen (Meisterschaften); Liturgische Veranstaltungen; Statutarisch erforderliche Versammlungen. 2009 Es sind folgende Leistungskategorien zu unterscheiden: Blockkurse Mehrtägige Kurse mit auswärtiger Übernachtung Tageskurse Halb- und ganztägige Kurse Semester- und Jahreskurse Themenspezifische Kurse mit festen Wochenstunden. 2010 Innerhalb der Leistungskategorie sind folgende Kurstypen zu unterscheiden: Rehabilitation Fähigkeiten wiedererlangen Weiterbildung Zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse erlangen Freizeit und Sport Gesellschaftliche Kontakte pflegen, die Freizeit gestalten sowie sportliche Aktivitäten ausüben. 2011 Block- und Semesterkurse müssen auf Stufe VN im Mittel von mindestens fünf bezugsberechtigten Personen, Tageskurse von mind. fünf Personen besucht werden. Die Kosten eines Kurses müssen dabei in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck und der Wirkung stehen.

16 2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) 2012 Folgende Unterleistungskategorien werden unterschieden: Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Kompensationsgruppe B) Spezifische LUFEB-Leistungen (Kompensationsgruppe C) Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen Informations- und Dokumentationsstelle Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Medien für Sinnes- und Geistig-/Lernbehinderte Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Förderung der Selbsthilfe / Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen sowie Einzelpersonen 2013 Die VN hat dem BSV für die Dauer des Vertrages pro Unterleistungskategorie in einem nach Möglichkeit konsolidierten Fachkonzept eine Kurzbeschreibung mit den geplanten Tätigkeiten und Zielsetzungen einzureichen. Projekte mit einem Kostenvolumen von mehr als CHF 150 000.-- sind dem BSV vorgängig zur Freigabe vorzulegen. 2014 Die VN hat jährlich zusätzlich zum Stundentotal in der Leistungsstatistik für LUFEB ein Arbeitsprogramm mit den durchgeführten beitragsberechtigten Tätigkeiten gemäss Anhang 9.3 und die geleisteten Stunden auf Stufe Unterleistungskategorie anzugeben. Die VN sorgt dafür, dass die geleisteten Stunden der einzelnen Tätigkeiten bis zum(r) LeistungserbringerIn zurückverfolgbar sind. 2015 Eine Aufzählung der beitragsberechtigten Tätigkeiten sowie Hinweise zum Fachkonzept sind im Anhang 9.3 enthalten. 2.4 Begleitetes Wohnen 2016 Durch Beratungen im Rahmen des Begleiteten Wohnens wird es Behinderten ermöglicht, selbständig in der eigenen Wohnung oder in einer nicht betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Mit dieser Hilfestellung soll für den behinderten Menschen ein stationärer Aufenthalt vermieden werden.

17 Die behinderte Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist MieterIn resp. MitmieterIn mit eigenem Mietvertrag gemäss Obligationenrecht oder EigentümerIn der Wohnung. Der Tagesablauf wird durch die behinderte Person in Eigenverantwortung strukturiert. Die im Rahmen der Wohnbegleitung erbrachte Dienstleistung kann nicht auf einer Beratungsstelle, sondern nur zu Hause erbracht werden. 2017 Betreuungsverhältnis Pro anrechenbare behinderte Person und Anwesenheitswoche können maimal 4 Brutto-Begleitstunden geltend gemacht werden. 2018 Nicht beitragberechtigt im Rahmen des Begleiteten Wohnens sind Leistungen nach Rz 2005.

18 3 Reporting Die VN muss folgende Elemente des Reportings kumulativ erfüllen. 3.1 Basisinformationen zu den einzelnen Organisationen 3001 Die einzelnen einem Vertrag angeschlossenen Organisationen (VN und UVN) stellen via VN dem BSV folgende Basisinformationen einmalig bei Vertragsabschluss zur Verfügung: Statuten, Stiftungsurkunden, Zweckbestimmung etc. Organisationsstruktur, Organigramm Kurzbeschreibung der Tätigkeitsfelder, strategische Zielsetzungen, Leitbild. Werden einzelne dieser Dokumente neu erarbeitet, ist dem BSV die neue gültige Fassung zuzustellen. 3002 Zusammen mit den konsolidierten Reportingdaten sind von der VN jährlich folgende Basisinformationen von jeder am LV beteiligten Organisation einzureichen (vgl. Anhang 9.1): Ausgefüllte(r) Betriebsabrechnungsbogen (BAB) gemäss Anhang 9.4.1 Organisationsdaten des letzten abgeschlossenen Betriebsjahres mit folgenden Angaben (vgl. Anhang 9.1): VZÄ angestellter MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation) VZÄ angestellte MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG. VZÄ freiwilliger MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation, ev. Schätzung) VZÄ freiwilliger MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG, für die eine entsprechende Leistung in der Leistungssatistik ausgewiesen wird.. VZÄ ehrenamtlicher MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation, ev. Schätzung) VZÄ ehrenamtlicher MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG, für die eine entsprechende Leistung in der Leistungssatistik ausgewiesen wird. Geschlüsseltes Kapitalsubstrat nach Art.74 IVG (vgl. Rz 5007)

19 Totaler Aufwand gemäss FIBU (vgl. Zelle B11 Anhang 9.4.1) Vollkosten nach Umlagen Betrieb Art.74 IVG (vgl. Zelle W16 Anhang 9.4.1) IV-Beitrag (KoRe UVN Zelle W18) Deckungsbeitrag IV (vgl. Zelle W28 Anhang 9.4.1 Übersicht zu den wirtschaftlich relevanten Verbindungen (Anhang 9.7.3) Bestätigung über die Bildung/Äufnung von zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln (Anhang 9.7.4) Bestätigung der Revisions(RS)-/Kontrollstelle(RS) (Anhang 9.7.7) Organisationen, welche an mehr als einem Vertrag Art. 74 IVG beteiligt sind, müssen die Organisationsdaten und den (BAB) pro Vertrag entsprechend aufteilen. Ferner sind einzureichen: Jahresbericht (inkl. Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zur Jahresrechnung) Revisionsbericht (Testat) oder Bericht der Kontrollstelle Vollständigkeitserklärung, vgl. Anhang 9.7.2 Soweit nicht aus dem Anhang der Jahresrechnung ersichtlich eine Übersicht zu den wirtschaftlich relevanten Verbindungen zwischen einzelnen VN sowie zwischen VN und UVN (gegenseitige Vertretungen in den Führungsgremien / Vorständen, z.b. Vorstände von UVN sind im Vorstand der VN; Verträge, Darlehen, Beteiligungen), vgl. Anhang 9.7.3. 3003 Mit den Reportingdaten ist dem BSV eine Checkliste über die eingereichten Basisinformationen pro Organisation einzureichen. Hier weist die VN das BSV ausdrücklich darauf hin, falls für sie oder eine ihrer UVN in einem Revisionsbericht ein Vorbehalt ausgesprochen wurde. Die Vorlage der Checkliste befindet sich im Anhang des Vertrages, Kap. 1.3. 3.2 Leistungserfassung 3004 Die Organisationen haben kontinuierlich und systematisch ihre Leistungen des Betriebes Art. 74 IVG auf den vom BSV vorgegebenen Leistungsstatistiktabellen zu erfassen. Die VN erstellt

20 jährlich zuhanden des BSV konsolidierte Leistungsstatistiktabellen (vgl. Anhang 9.2) über alle am Vertrag angeschlossenen Organisationen. Die Tabellen für die Leistungsstatistik können unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/inde/category:46/lang:deu heruntergeladen werden. 3005 In der Leistungsstatistik sind alle Leistungen gemäss Kap. 2 auszuweisen, unabhängig davon, wie sie finanziert werden (auch wenn sie auf Honorar-/Mandatsbasis erfolgen). Freiwillig oder ehrenamtlich erbrachte Leistungen dürfen in der Leistungsstatistik nur ausgewiesen werden, wenn die freiwilligen resp. ehrenamtlichen MitarbeiterInnen die Qualifikation /Bedingungen gemäss Anhang 9.6 des Kreisschreibens erfüllen. Sind die geleisteten Stunden auf Honorarbasis nicht bekannt, sind diese wie folgt zu ermitteln: Honorarbetrag geteilt durch einen Stundenansatz von 130.-- Franken. 3.2.1 Beratung, Betreuung und Vermittlung 3006 Die Erfassung der Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungsstunden erfolgt in Erfassungsintervallen von höchstens 30 Minuten. Leistungen von kürzerer Dauer sind zu ganzen Erfassungsintervallen zusammenzuzählen. 3007 Zu erfassen ist die klientenspezifische Arbeitszeit der qualifizierten Fachpersonen. Diese umfasst den direkten Klientenkontakt (persönlich oder telefonisch), klientenspezifische Abklärungen und Informationsbeschaffung, Gesprächsvorbereitung, Korrespondenz, Abfassen von Gesuchen, Kontakte mit Bezugspersonen, Absprechen der Arbeitsteilung mit anderen Diensten, Fallbesprechungen und Evaluation des Beratungsprozesses. Wegzeiten und nicht anderweitig nutzbare Wartezeiten sind Teil der klientenspezifischen Kontakte und dürfen nur in nachweisbaren Fällen 1Std./Tag und Person überschreiten. 3008 In der Dossierberatung wird eine Person pro Kalenderjahr nur einmal gezählt, auch wenn das Dossier zwischenzeitlich geschlossen wurde. Personen, welche die Behinderten zur und

21 während der Beratung begleiten, dürfen nicht gezählt werden. Mit der Dossierführung (Sozialberatungen ab einer Stunde) wird eine systematische und zielführende Beratung sichergestellt. 3009 In den Tabellen der Leistungsstatistik bezieht sich die Zuordnung nach Zielgruppe, Bezugsberechtigung und Wohnsitzkanton immer auf die behinderte Person. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung selbst an Angehörige oder Bezugspersonen richtet. 3010 Bei Mehrfachbehinderungen ist die primäre Behinderung anzugeben und ein Eintrag in der Rubrik Mehrfachbehinderung zu machen. 3011 Nicht zur klientenspezifischen Arbeitszeit gehören: Teamsitzungen, Besprechungen mit Vorgesetzten, Team- Supervision, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Gremien, Kontakte mit anderen Organisationen, Öffentlichkeitsarbeit, allgemeine Administration (Ausnahme Rz 3022 Begleitetes Wohnen), Betreuung von Personen in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Lektüre von Fachzeitschriften und Fachliteratur, Erarbeiten von Merkblättern, Arbeitsvorlagen, Checklisten u.a. Bezahlte Abwesenheiten (Krankheit, Ferien, Arztbesuche, Arbeitspausen etc.). 3012 UKurzberatungU Die Kurzberatung wird für die Sozial-, Bau- und Rechtsberatung separat erfasst und nach Zielgruppen ausgewiesen. Ist die Erfassung nach Zielgruppe nicht möglich, sind die Kurzberatungsstunden proportional zu den Dossierberatungen auf die Zielgruppen zu verteilen. 3013 USozialberatungU (Dossierführung) Bei der Sozialberatung und Betreuung von Behinderten sowie Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. In beiden Fällen wird die insgesamt aufgewendete Arbeitszeit der Beratungsperson erfasst. Bei der Gruppenberatung ist darauf zu achten, dass bei der Angabe der Stunden die Anzahl der Stunden während dem eine Gruppe beraten wurde, angegeben wird.

22 Bei der Sozialberatung und Betreuung von Behinderten sowie Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ist zu unterscheiden zwischen: Sozialberatung von Behinderten Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen Angehörige und Bezugspersonen sind nur dann zu erfassen, wenn sich die Beratungen spezifisch auf die sich aus der Behinderung ergebenden Probleme und Bedürfnisse der Angehörigen beziehen. 3014 Treffpunkte Zu erfassen sind: Anzahl effektive Betreuungsstunden (Öffnungsstunden des Treffpunkts mal anwesende bezahlte Fachpersonen) Anzahl Besuche (Teilnahmen) 3015 Vermittlung von BetreuungsdienstenU Zu erfassen sind: Anzahl Vermittlungsstunden (Koordination der Einsätze) Anzahl der vermittelten Einsätze Die Vermittlung von Betreuungsdiensten betrifft ausschliesslich Entlastungsdienste, d.h. Dienststellen, die sich der Vermittlung von Betreuungspersonal zur Entlastung der Angehörigen von Behinderten widmen (ohne Begleitetes Wohnen). 3016 UVermittlung von DolmetschdienstenU Zu erfassen sind: die Anzahl Vermittlungsstunden (Koordination der Einsätze) die Anzahl der vermittelten Einsätze für den Bereich Art. 74 IVG. 3.2.2 Kurse 3017 UBlock- und TageskurseU Zu erfassen sind die Anzahl TeilnehmerInnentage (besuchte Kurstage mal Anzahl TeilnehmerInnen). Beginnt ein Kurs erst am Nachmittag oder endet er am Mittag, gelten diese Tage als halbe Kurstage. Zusätzlich sind für Block- und Tageskurse Angaben bezüglich der Zuordnung zu den Kurskategorien gemäss Anhang 9.2 einzureichen.

23 3018 USemester-/JahreskurseU Zu erfassen sind die Anzahl TeilnehmerInnenstunden (besuchte Kursstunden mal Anzahl TeilnehmerInnen). Die Anzahl Kursstunden werden in 1-Stunden-Einheiten erfasst. 3019 Zu erfassen ist die Anzahl durchgeführter Kurse, die Anzahl TeilnehmerInnen sowie TeilnehmerInnenstunden/-tage (ohne Kursleitung und Betreuungspersonal). Besucht eine Person mehrere Kurse, wird sie pro Kurs einmal gezählt. 3020 Bei den Block- und Semesterkursen für Behinderte und Angehörige sind die Leistungen nach der Bezugsberechtigung der Teilnehmenden (IV, AHV, Nicht Bezugsberechtigte) zu unterscheiden. 3.2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) 3021 Zu erfassen sind die geleisteten Stunden im Bereich LUFEB. Die erbrachten Leistungen sind klar dokumentiert bezüglich: Bezug zum Arbeitsprogramm Anzahl erbrachte Stunden Inhalt der erbrachten Leistung Würdigung der Zielerreichung Nachverfolgbarkeit der Personen, welche die Leistung erbracht haben Für Arbeiten, die durch Mandate erbracht werden, sind die Stunden gemäss Rechnung zu erfassen (falls die Stunden in der Rechnung nicht ersichtlich sind, können die Angaben gemäss Offerte herangezogen werden). Des Weiteren sind die erbrachten Leistungen und die geleisteten Stunden im Arbeitsprogramm auszuweisen, vgl. Anhang C des Vertrags. Auf einem vorgegebenen Formular bestätigt die Geschäftsleitung, dass die im Berichtsjahr ausgewiesenen Stunden in der Leistungsstatistik effektiv erbracht wurden. Der/die Präsident/in der

24 Organisation nimmt mit seiner/ihrer Unterschrift Kenntnisnahme über die Leistungserbringung, vgl. Anhang 9.7.1. 3.2.4 Begleitetes Wohnen 3022 Zu erfassen sind gegliedert nach Kanton und Zielgruppe die geleisteten Bruttobegleitstunden. Diese beinhalten den direkten KlientInnenkontakt, die klientenspezifischen Abklärungen und Informationsbeschaffung, die Reisezeit und die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung. Bei der Begleitung ist zu unterscheiden zwischen: Einzelbegleitung: nur eine behinderte Person wird in der eigenen Wohnung begleitet. Gruppenbegleitung: mehrere behinderte Personen, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, werden gemeinsam begleitet. Im Weiteren sind die Anwesenheitswochen und die Anzahl KlientInnen anzugeben (vgl. Anhang 9.2). 3.3 Rechnungswesen 3023 Finanzbuchhaltung (FiBu) sowie Kostenrechnung (KoRe) haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 3.3.1 Anforderungen an die FiBu 3024 Rechnungslegungsstandard: Organisationen, welche Subventionen nach Art. 74 IVG erhalten, erfüllen bei der Rechnungslegung mindestens folgende Vorgaben: Organisationen mit einen Subventionsvolumen von: bis CHF 150 000.-- führen eine nach kaufmännischen Grundsätzen ausgeprägte Buchhaltung. Es gelten die Bewertungsrichtlinien (Abschreibungssätze) der eidgenössischen Steuerverwaltung, vgl. Anhang 9.7.4.

25 zwischen CHF 150 000.-- und CHF 300 000.-- ist die Rechnungslegung nach Kern-FER (ohne FER 4 Geldflussrechnung) zu führen. über CHF 300 000.-- ist die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER zu führen. Von der ZEWO zertifizierte Organisationen erfüllen Swiss GAAP FER 21. Pro VN ist ein gemeinsamer Kontenplan umzusetzen (Harmonisierung auf Ebene der Hauptkontengruppen). Ausnahmen müssen mit dem BSV vor Vertragsabschluss vereinbart werden. Überschussabschöpfung / Überschussverwendung (gilt für alle Organisationen): Grundsatz der Zweckbindung: Ein allfälliger auf dem Total der Kostenträger Art.74 IVG ausgewiesener Erlösüberschuss bzw. eine ausgewiesene Überdeckung (Deckungsbeitrag IV, vgl. BAB im Anhang 9.4) darf weder ausgeschüttet noch zweckentfremdet werden, sondern ist grundsätzlich für die Zweckerfüllung der folgenden Jahre zu verwenden. Die Über- bzw. Unterdeckungen der Kostenträger Art. 74 IVG werden im Rahmen der abzugebenden jährlichen Reportings erhoben und analysiert. 50% des Saldos aus der Deckungsbeitragsrechnung Betrieb Art 74 IVG werden bei der Ermittlung des Kapitalssubstrates mitberücksichtigt, vgl. Rz 5007. Rückstellungen dürfen nur mit Bewilligung des BSV zulasten Art. 74 IVG gebildet bzw. nach der Bildung wieder aufgelöst werden. 3.3.2 Anforderungen an die KoRe 3025 Die Kosten- und Leistungsrechnung (KoRe) ist nach Kostenarten-, Kostenstellen und Kostenträgerrechnung zu gliedern. Die KoRe muss einen Rückschluss zur Finanzbuchhaltung erlauben (Deklaration sämtlicher Aufwendungen und Erträge in der Spalte B des BAB s). Die Aufwendungen und Erträge sind nach der Abgrenzung auf die Kostenträger umzulegen. Sofern die Organisation auch andere Betriebszweige führt, sind Erträge,

26 welche nicht vollumfänglich dem Betrieb Art.74 IVG zugewiesen werden können, grundsätzlich im Verhältnis der Vollkosten Art. 74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU einzubeziehen und auf den Betrieb Art.74 IVG umzulegen. Kostenstellen sind nach kostentreibenden Faktoren auf die Kostenträger umzulegen bzw. zu verrechnen. Die Werteflüsse sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die für Art. 74 IVG anrechenbaren Vollkosten werden gemäss Anhang 9.4.1 definiert. 3026 Die KoRe weist die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung anfallenden Kosten und Erlöse aus (Selbst- und Fremdfinanzierung). Betriebs- und zeitfremde Aufwendungen werden in der KoRe separat ausgewiesen und sind gegenüber dem Betrieb Art.74 IVG abzugrenzen. Aufwendungen und (IV-)Erträge im Zusammenhang mit der Funktion als Dachorganisation sind in der KoRe gegenüber dem Betrieb Art.74 IVG abzugrenzen und in der Vorspalte Dachorganisationenfunktion aufzuführen, vgl. Anhang 9.4.1. Nicht anderweitig zweckgebundene Erlöse sind dem Betrieb Art.74 IVG (letzte Spalte BAB Total) anteilsmässig gutzuschreiben. 3027 Von jeder an einem Vertrag angeschlossenen Organisation ist eine Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung zu führen und zusammen mit den übrigen Basisinformationen (vgl. Kap. 3.1) via VN dem BSV zuzustellen. Die VN erstellt zuhanden des BSV eine konsolidierte KoRe. 3.4 Qualität der Leistungserbringung 3028 Die VN ist für die Einhaltung der qualitativen Bedingungen (inkl. Fristen) für sich selbst wie auch für die im Vertrag einbezogenen UVN verantwortlich (vgl. Anhang 9.6). Ist eine Organisation ausserstande, eine der qualitativen Bedingungen zu erfüllen, hat dies die VN dem BSV unverzüglich mitzuteilen.

27 4 Vertrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF) 4001 Das BSV schliesst mit Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe einen VAF ab, wenn die im vorliegenden KSBOB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 4002 Leistungskoordination innerhalb des Vertrages (mit UVN) und mit anderen Dachorganisationen: Bei gleichen oder ähnlichen spezifischen Leistungen sind die Dachorganisationen verpflichtet, ihre Angebote aufeinander abzustimmen. Dies ist schriftlich und verbindlich festzulegen. Damit sollen die Zusammenarbeit konkret geregelt, Synergien ausgeschöpft und allfällige Doppelspurigkeiten aufgehoben werden. Als ähnliche spezifische Leistungen gelten auch solche, die sich ausschliesslich aufgrund von nicht behindertenspezifischen Merkmalen (z.b. Nationalität, Religion, Alter der Behinderten) unterscheiden. Die VN hat das BSV von den Zusammenarbeitsvereinbarungen in Kenntnis zu setzen und nach Aufforderung zu belegen, dass die Vereinbarung umgesetzt wird. 4003 Die Entschädigung für die Dachorganisation beträgt pro UVN mind. CHF 1 000.-- oder 5% des IV-Beitrags der UVN im Berichtsjahr, jedoch höchstens CHF 5 000.--. Die Entschädigung wird ausgerichtet für die Konsolidierungsarbeiten der VN für das Reporting und für die Umsetzung und Durchsetzung der Vorgaben des KSBOB bei den UVN. 4.1 Dauer 4004 Die Vertragsperiode beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 31. Dezember 2018. 4.2 Rechtsweg 4005 Kommt zwischen einer Dachorganisation und dem BSV keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.

28 4.3 Rechtsverhältnis 4006 Der Vertrag mit dem BSV regelt ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem BSV und der VN und nicht zwischen dem BSV und UVN. 4.4 Einsichtsrecht 4007 Die VN ist verpflichtet, dem BSV jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsorten von VN und UVN zu geben. Die Einsicht durch das BSV erfolgt in der Regel angekündigt, kann in Einzelfällen aber auch unangekündigt erfolgen.

29 5 IV-/AHV-Beitrag 5001 IV-/AHV-Beiträge werden nur an zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen gemäss Kap. 2.1 bis 2.4 und grundsätzlich nur für berechtigte LeistungsbezügerInnen ausgerichtet. Die Leistungen müssen in der Schweiz erbracht bzw. bezogen werden. Die vom BSV akzeptierten Referenzwerte pro Leistungseinheit für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind im Anhang 9.7.5 aufgeführt. Liegen die Kosten pro Leistungseinheit auf Stufe VN über dem entsprechenden Referenzwert, muss dies im Rahmen des Reportings begründet werden. Das BSV kann zusammen mit der VN die Situation vertieft analysieren und gegebenenfalls Massnahmen vereinbaren. 5002 Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag. 5003 Teuerungszuschlag Für die Vertragsperiode 2015-2017 wird auf diesen Beitrag kein Teuerungszuschlag gewährt. Für 2018 wird das BSV zum gegebenen Zeitpunkt über einen allfälligen Teuerungszuschlag entscheiden. 5004 Neue und erweiterte Leistungen Für die Vertragsperiode 2015-2018 werden für neue oder erweiterte Leistungen keine Beiträge ausgerichtet. 5005 IV-Finanzierungsgrad Auf Stufe Vertrag darf der IV-Finanzierungsgrad im Vierjahresmittel ma. 80% betragen. Bei höheren Werten wird der IV-Beitrag entsprechend gekürzt. Unter IV-Finanzierungsgrad wird das Verhältnis des gesamten IV-Beitrags zu den Vollkosten des Betriebs Art. 74 IVG (Zelle W16 BAB) auf Stufe LV verstanden. 5006 Einschränkung zum anrechenbaren Leistungsumfang auf Stufe VN Falls der Umfang der rapportierten Stunden bei den Kurzberatungen 20% der rapportierten Stunden bei der Dossierberatung übersteigt, sind für den übersteigenden Teil die Leistungsempfänger nachzuweisen oder es ist ein Konzept zu

30 erstellen, mit dem die Ausrichtung der Leistungen auf den Bedarf im Versicherungskontet sichergestellt wird. Der IV-Beitrag für die Unterleistungskategorie Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Kompensationsgruppe B) darf 5% des gesamten IV-Beitrages (=100%) nicht übersteigen. 5007 Definition geschlüsseltes Kapitalsubstrat nach Art.74 IVG per 31.12. des Berichtsjahres Geschlüsseltes Organisationskapital per 31.12. des Vorjahres: Einbezahltes Kapital + Erarbeitetes freies Kapital (inkl. freie Reserven und freie Fonds) + Zweckgebundene Fonds Art.74 IVG +/- Jahresergebnis + Allfällige Bereinigungen (z.b. Schwankungsreserven) - für den Betriebszweck notwendiges geschlüsseltes Anlage vermögen (z.b. Liegenschaften, Fahrzeuge) +/- 50% des Saldos aus der Deckungsbeitragsrechnung Betrieb Art.74 IVG per 31.12. des Berichtsjahres + Bildung/Äufnung gebundener Fonds aus freien Mitteln per 31.12. des Berichtsjahres - CHF 200 000.-- Freibetrag Schlüssel: Sofern die Organisation auch andere Betriebszweige als nach Art.74 IVG führt, wird das massgebliche Kapitalsubstrat der freien Fonds und des Organisationskapitals grundsätzlich im Verhältnis der Vollkosten Art.74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU einbezogen. Falls die Summe des geschlüsselten Kapitalsubstrates nach Art.74 IVG die Vollkosten des Betriebes Art.74 IVG um das Zweifache übersteigen, werden die IV-Beiträge pro Leistungseinheit gemäss Vertrag während mind. einem Jahr um 50% reduziert, höchstens aber um den Betrag, der das geschlüsselte Kapitalsubstrat auf das Zweifache der Vollkosten des Betriebes Art.74 IVG reduziert.

31 Die VN stellen die Umsetzung dieser Norm gegenüber Ihren UVN jederzeit sicher. Von der VN zurückbehaltene IV-Subventionen sind dem BSV anzuzeigen und können bei Bedarf und mit dem Einverständnis des BSV anderen UVN zugeleitet werden. Ein Herauslösen der Geschäftstätigkeit nach Art.74 IVG in eine neue oder bestehende Organisation (sog. Spin-off) zur Umgehung dieser Anforderung ist nicht statthaft.

32 6 Verfahren 6.1 Abschluss des VAF 6001 Der Abschluss des VAF kann an der Vertragsverhandlungssitzung oder auf dem Korrespondenzweg erfolgen und beinhaltet folgende Dokumente: Formeller Antrag der VN an das BSV gemäss separatem Anmeldeformular Den unterzeichneten Vertrag Die unterzeichneten qualitativen Bedingungen Die für die neue Vertragsperiode massgebende Beschreibung der Leistungen (inkl. Fachkonzepte für LUFEB). 6.2 Meldung bei Mutationen 6002 Änderungen der Koordinaten der VN (Organisationsname, Ansprechperson, Auszahlungsadresse mit IBAN- Nummer, Korrespondenzadresse, Telefon, Fa, E-Mail) sowie der Statuten sind dem BSV schriftlich mitzuteilen. Hinweis: Die Auszahlungsadresse für den IV-/AHV-Beitrag muss dem BSV von der VN schriftlich und mit Doppelunterschrift bekannt gemacht werden. 6003 Die Aufnahme zusätzlicher Leistungskategorien während der Vertragsperiode ist nur im Ausnahmefall möglich und durch das BSV genehmigen zu lassen. Die Einstellung vertraglich vereinbarter Leistungskategorien ist dem BSV mit Begründung zu melden. 6004 Namensänderungen müssen dem BSV mitgeteilt, zu- und Abgänge von UVN während der Vertragsperiode müssen dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden. 6.3 Jährliche Reportingdaten 6005 Dem BSV müssen jährlich folgende Daten vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden:

33 Basisinformationen gemäss Rz 3002 Checkliste über die eingereichten Basisinformationen gemäss Vorlage im Anhang B des LV KoRe aller an einem LV beteiligten Organisationen (Anhang 9.4.1) Konsolidierte KoRe pro LV (Anhang 9.4.2) Konsolidierte Leistungs- und KlientInnenstatistik (Anhang 9.2) Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden (Anhang 9.7.1) Vollständigkeitserklärung (Anhang 9.7.2) Übersicht zu den wirtschaftlich relevanten Verbindungen (Anhang 9.7.3) Bestätigung über die Bildung/Äufnung von zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln (Anhang 9.7.4) Bestätigung der Revisions(RS)-/Kontrollstelle(KS) (Anhang 9.7.7) Die Reportingdaten sind dem BSV auf Papier und elektronisch zur Verfügung zu stellen. Für die elektronische Übermittlung steht eine Ecelerfassungsmappe zur Verfügung. http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/inde/category:46/lang:deu. 6006 Werden die Daten auch nach der ersten Mahnung dem BSV nicht auf elektronischem Datenträger zur Verfügung gestellt, wird der VN für die Erfassung der Daten ein Unkostenbeitrag von 1'000.- Franken bei der nächsten Ratenzahlung abgezogen. 6.4 Fristen 6007 Die unter Kap. 6.3 aufgeführten jährlichen Reportingdaten sind jeweils bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem BSV einzureichen. Eine Fristverlängerung wird nur in hinreichend begründeten und unvorhersehbaren Fällen gewährt. 6008 Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

34 6.5 Auszahlung des IV-/AHV-Beitrags und Abrechnung 6009 Grundsätze: Die Akontozahlungen werden fortlaufend den effektiv erbrachten Leistungen gemäss den plausibilisierten Reportingdaten angepasst. Im Vertrag wird der maimal mögliche IV-Beitrag/Jahr (IVBma) und der IV-Beitrag pro Leistungseinheit (IVBLe) festgehalten. Am Ende der Vertragsperiode werden die effektiv erbrachten Leistungen (Q) abgerechnet, wobei Q*IVBLe <= 4*IVBma gilt. Positiver Saldoausgleich (PS) = (Akontozahlungen abzüglich IV-Beitragswert der Reportingdaten) für Werte >0. Der IV-Beitrag einer Vertragsperiode wird in 8 Akontozahlungen ausbezahlt. IV-Beitragswert der Reportingdaten = (IVBR). Vertragsjahr = (VJ). Akonto-Zahlungen: 1.-3. Akonto-Zahlung pro Zahlungslauf 50%*IVBma. 4. Akonto-Zahlung 50% des IVBR des 1. VJ, höchstens aber 50% des IVBma, abzüglich PS des ersten VJ. 5. Akonto-Zahlung 50% des IVBR des 1. VJ, höchstens aber 50% des IVBma. 6. Akonto-Zahlung 50% IVBR des 2. VJ, höchstens aber 50% des IVBma, abzüglich PS für die ersten zwei VJ. 7. Akonto-Zahlung 50% des IVBR des 2. VJ, höchstens aber 50% des IVBma. 8. Akonto-Zahlung 30% des IVBR des 3. VJ, höchstens aber 50% des IVBma, abzüglich PS für die ersten drei VJ. Falls die VN die Reportingunterlagen des letzten Jahres dem BSV vorzeitig einreicht, kann die 8. Akontozahlung entsprechend angepasst werden.

35 Der Saldoausgleich für die Vertragsperiode erfolgt nachdem die Reportingdaten des letzten Vertragsjahres vorliegen und überprüft sind. 6.6 Vorgehen bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags durch die VN 6010 Ist für die VN absehbar, dass sie die vertraglich festgelegten Ziele und Bedingungen nicht vertragsgemäss erfüllen kann, muss sie unverzüglich dem BSV schriftlich die Situation mit einem Vorgehensvorschlag unterbreiten. Das BSV bezieht innert zwei Monaten dazu Stellung. Ist das BSV mit dem Vorschlag nicht einverstanden oder erhält es anderweitig Kenntnis von der Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung, erlässt es eine Mahnung mit einer Frist für die Nachbesserung. Das Verfahren richtet sich alsdann nach Art. 28 SuG

36 7 Inkrafttreten und Übergangslösungen 7001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft und ist anwendbar für die Leistungsvertragsperiode 2015 2018. 7002 Das BSV kann in Härtefällen mit den VN Übergangslösungen für die Umsetzung des vorliegenden KSBOB vereinbaren. Ein Härtefall ist dann gegeben, wenn durch Anpassungen vom bisherigen an das neu vorliegende Kreisschreiben die Eistenz der VN bedroht ist oder wenn deshalb grössere Entlassungen nötig sein sollten. Übergangslösungen werden längstens bis 2016 gewährt

37 8 Vertragsauflösung 8001 Erwirkte die VN die Finanzhilfe unter vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständigen Sachverhalts, kann das BSV vom Vertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt fordert das BSV die bereits ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 30 f. SuG zurück. 8002 Wird ein VAF nach Art. 74 IVG nicht weitergeführt (z.b. Kündigung, kein Folgevertrag, Auflösung der Organisation), ist ein Schlussabrechnungssaldo zu vergüten und ein allfällig vorhandener Saldo aus geäufneten Überdeckungsreserven sowie zulasten von Art.74 IVG gebildeten Rückstellungen oder Fonds dem BSV zurückzuerstatten.

38 9 Anhänge 9.1 Definitionen der Basisinformationen über Organisationen (gemäss Rz 3002) UAllgemeines Bei der Anzahl Stellen sind die Vollzeitäquivalente (VZÄ) anzugeben. Z.B. zwei 100%-Stellen und eine 50%-Stelle ergeben 2.5 VZÄ. Anzugeben sind alle angestellten MitarbeiterInnen. Als MitarbeiterInnen gelten jene Personen, die einen marktgerechten Lohn erhalten. Personen, die auf Honorarbasis tätig sind und somit die Sozialversicherungsabgaben selbst abrechnen, gelten nicht als MitarbeiterInnen. Für die Umrechnung von Angestellten im Stundenlohn entsprechen 1 900 Arbeitsstunden einem ganzen VZÄ. Während des Jahres ein- und ausgetretene MitarbeiterInnen sind anteilsmässig zu berechnen. Als angestelltes Personal gelten auch Lehrlinge und PraktikantInnen. In der Tabelle Organisationsdaten (Basisinfo) sind folgende Angaben zu machen: VZÄ angestellter MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation) VZÄ angestellte MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG VZÄ freiwilliger MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation, ev. Schätzung) VZÄ freiwilliger MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG, für die eine entsprechende Leistung in der Leistungsstatistik ausgewiesen wird VZÄ ehrenamtlicher MitarbeiterInnen insgesamt (ganze Organisation, ev. Schätzung) VZÄ ehrenamtlicher MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG, für die eine entsprechende Leistung in der Leistungsstatistik ausgewiesen wird Geschlüsseltes Kapitalsubstrat nach Art.74 IVG (vgl. Rz 5007) Totaler Aufwand gemäss FIBU (vgl. Zelle B11 Anhang 9.4.1) Vollkosten nach Umlagen Betrieb Art.74 IVG (vgl. Zelle W16 Anhang 9.4.1)

39 Deckungsbeitrag IV (vgl. Zelle W28 Anhang 9.4.1) Definition geschlüsseltes Kapitalsubstrat nach Art.74 IVG per 31.12. des Berichtsjahres Geschlüsseltes Organisationskapital per 31.12. des Vorjahres: Einbezahltes Kapital + Erarbeitetes freies Kapital (inkl. freie Reserven und freie Fonds) + Zweckgebundene Fonds Art.74 IVG +/- Jahresergebnis + Allfällige Bereinigungen (z.b. Schwankungsreserven) - für den Betriebszweck notwendiges geschlüsseltes Anlage vermögen (z.b. Liegenschaften, Fahrzeuge) +/- 50% des Saldos aus der Deckungsbeitragsrechnung Betrieb Art.74 IVG per 31.12. des Berichtsjahres + Bildung/Äufnung gebundener Fonds aus freien Mitteln per 31.12. des Berichtsjahres - CHF 200 000.-- Freibetrag Schlüssel: Sofern die Organisation auch andere Betriebszweige als nach Art.74 IVG führt, wird das massgebliche Kapitalsubstrat der freien Fonds und des Organisationskapitals grundsätzlich im Verhältnis der Vollkosten Art.74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU einbezogen.

40 9.2 Tabellen für die Leistungserfassung Beratung, Betreuung, Vermittlung, Kurse, LUFEB und Begleitetes Wohnen Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... Bezugsberechtigte Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total Sozial-Kurzberatung Anzahl Stunden Sozialberatung + Betreuung von Behinderten Einzelberatung Gruppenberatung Total Anzahl Behinderte Anzahl Stunden Anzahl Stunden davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Bezugsberechtigte Bezugsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Bezugsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft

Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... Bezugsberechtigte Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total 41 Beratung von Angehörigen und Bezugspersonen Einzelberatung Gruppenberatung Anzahl beratende Anzahl Stunden Anzahl Stunden Angehörige und Bezugspersonen Betreuung in Treffpunkten Anzahl Betreuungsstunden Anzahl Besuche (Teilnahmen) davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Bezugsberechtigte Bezugsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Bezugsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total A = Anzahl Klienten (behinderte Personen) 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft A A A

Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... 42 1 Bezugsberechtigte Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total Bauberatung Rechtsberatung Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiens- Rechts-Kurzberatung Dossierberatung Dossierberatung ten Bau-Kurzberatung Anzahl Stunden Anzahl Stunden Anzahl Behinderte Anzahl Stunden Anzahl Stunden Anzahl Behinderte Anzahl Stunden davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Bezugsberechtigte Bezugsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Bezugsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft Anzahl Einsätze

KlientInnenstatistik Kurse für Behinderte und Angehörige für das Jahr... (Nur Bezugsberechtigte angeben) Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total Anzahl Behinderte (Personen) 43 Blockkurse Tageskurse Semester-/Jahreskurse Anzahl Angehörige (Personen) Anzahl Behinderte (Personen) Anzahl Angehörige (Personen) davon Mehrfachbehinderte AG 1... ZH Andere Herkunft Total 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft

Kurse nach Kurstypen für das Jahr... 44 Leistungskategorien Blockkurse (TeilnehmerInnentage) Tageskurse (TeilnehmerInnentage) Kurstyp Anzahl Kurse Anzahl TeilnehmerInnen (Personen) Tatsächliche TeilnehmerInnentage resp. -stunden Bezugsberechtigte Art. 74 IVG Behinderte / Nichtbehinderte 1) Bezugsberechtigte Art. 101 bis AHVG Angehörige Behinderte Angehörige Nicht Bezugsberechtigte Rehabilitation Weiterbildung Freizeit- und Sport Total Rehabilitation Weiterbildung Freizeit- und Sport Total Semester- und Jahreskurse Rehabilitation Weiterbildung (TeilnehmerInnenstunden) Freizeit- und Sport Total 1) Bei den Tageskursen können auch Nichtbehinderte aufgeführt werden.

Kurse nach Kurskategorien für das Jahr... 45 Tatsächliche TeilnehmerInnentage resp. -stunden Leistungskategorien Kurskategorie Anzahl Kurse Total Vollkosten Bezugsberechtigte Art. 74 IVG Behinderte / Nichtbehinderte 1) Bezugsberechtigte Art. 101bis AHVG Angehörige Behinderte Angehörige Nicht Bezugsberechtigte Total Blockkurse (TeilnehmerInnentage) Hotelübernachtung zwingend Tageskurse (TeilnehmerInnentage) Kategorie 1 0.00 Kategorie 2 0.00 Kategorie 3 0.00 Total 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Kategorie 1 0.00 Kategorie 2 0.00 Kategorie 3 0.00 Total 0.00 0.00 0.00 Semester- und Jahreskurse (TeilnehmerInnenstunden) Kategorie 1 0.00 0.00 0.00 Total 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Gesamttotal 0 0 - - - - - 0.00 1) Bei den Tageskursen können auch Nichtbehinderte (inkl. Angehörige) aufgeführt werden. Reporting: Die VN meldet beim Reporting die Kurse resp. Leistungseinheit nach Kurskategorie unter Berücksichtigung der Vollkosten/Leistungseinheit und den Inputkriterien. Die Zuordnung erfolgt gemäss nachfolgender Tabelle: Vollkosten/LE Inputkriterien Blockkurse A B C < 442 Kat 1 Kat 1 Kat 1 442 bis 642 Kat 1 Kat 2 Kat 2 > 643 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vollkosten/LE Inputkriterien Tageskurse A B C < 341 Kat 1 Kat 1 Kat 1 341 bis 475 Kat 1 Kat 2 Kat 2 > 475 Kat 1 Kat 2 Kat 3

46 Inputkriterien für Blockkurse A - Betreuungsschlüssel: 2:1 oder weniger (d.h. 1 Betreuungsperson auf 2 oder mehr behinderte TeilnehmerInnen (TN) und - Unterkunft: Keine besonders eingerichteten Gebäude / Zimmer / WC nötig (insbes. nicht rollstuhlgängig) B - Betreuungsschlüssel: 2:1 oder mehr (d.h. mind. 1 Betreuungsperson auf 2 behinderte TN) und/oder - Bedarf nach mind. 2 Fachpersonen mit hoher fachspezifischer bzw. behinderungsspezifischer Qualifikation und/oder - Unterkunft: Besonders eingerichtetes Hotel (Pension) nötig, insbes. rollstuhlgängig auch für Elektrofahrstühle, Spezialbetten und WC, bzw. für blinde und sehbehinderte Personen möglichst selbständig nutzbar, Rückzugsmöglichkeiten für Menschen mit Hirnverletzung oder psychischen Behinderungen C - Betreuungsschlüssel: 1:1 oder mehr während des ganzen Kurses (d.h. mind. 1 Betreuungsperson pro behinderte TN), systematische Betreuung / Pflege oder Kontrolle während der Nacht, qualifiziertes Personal (insbes. Kurse für Schwer- und Mehrfachbehinderte) und/oder - Bedarf nach mind. 3 Fachpersonen mit hoher fachspezifischer bzw. behinderungsspezifischer Qualifikation und - Unterkunft: Besonders eingerichtetes Hotel (Pension) nötig, insbes. rollstuhlgängige, grosse Zimmer auch für Elektrofahrstühle, Spezialbetten und WC, Duschstühle, Räume für Nachtwachen, Notrufsystem, usw. (gilt insbes. für Kurse für körperlich Schwerstbehinderte)

47 Inputkriterien für Tageskurse A - Mehrmals oder regelmässig stattfindende Kurse für Zielgruppen mit niedrigem Betreuungsaufwand (1 LeiterIn, 1-2 niedrig qualifizierte Begleitpersonen pro ca. 10 TN) - Kursleitung durch wiederkehrendes, fest verpflichtetes Personal (angestellt oder im Honorarverhältnis) B - Kurse für Zielgruppen mit hohem Betreuungsaufwand (1 LeiterIn, mind. 2 qualifizierte Begleitpersonen pro ca. 10 TN) oder 2 Fachpersonen mit hoher fachspezifischer bzw. behinderungsspezifischer Qualifikation und/oder - Einmalige oder nicht regelmässig durchgeführte Kurse mit hohem Vorbereitungsaufwand, Kursleitung durch Fachpersonen mit sehr hoher fachspezifischer Qualifikation C - Kurse für Zielgruppen mit sehr hohem Betreuungsaufwand (1 LeiterIn und mind. 1 qualifizierte Begleitperson pro 2 behinderte TN, zum Teil 1:1 Betreuung) oder 3 Fachpersonen mit hoher fachspezifischer bzw. behinderungsspezifischer Qualifikation

48 LUFEB für das Jahr Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen Informations- und Dokumentationsstelle Total Stunden 1) X X X Geistig- /Lern-behinderte Hör-behinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Seh-behinderte Sprachbehinderte Sucht-behinderte Mehrere Behinderungsgruppen Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien für Sinnes- und Geistig-/Lernbehinderte X Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte X Förderung der Selbsthilfe / Beratung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen sowie Einzelpersonen X Gesamttotal LUFEB X 1) Das Total der Stunden ist soweit als möglich auf die einzelnen Behinderungsgruppen aufzuteilen

49 Begleitung von behinderten Personen zu Hause für das Jahr... Begleitung von behinderten Personen in der eigenen Wohnung Total Brutto-Begleitstunden 1) Anzahl Anwesen-heitswochen Anzahl KlientInnen Bezugsberechtigte Total nicht Bezugsberechtigte Bezugsberechtigte Geistig-/Lernbehinderte X X X Hörbehinderte X X X Körperbehinderte X X X Krankheitsbehinderte X X X Psychischbehinderte X X X Sehbehinderte X X X Sprachbehinderte X X X Suchtbehinderte X X X Total X X X davon mehrfach Behinderte X X X berechtigt gemäss Art. 74 IVG X X X berechtigt gemäss Art.101bis AHVG X X X Total X X X AG 2) X X X. X X X ZH X X X Total X X X neue KlientInnen X Klientinnen aus dem Vorjahr übernommen X Total X Neue KlientInnen aus Heimen 3) KlientInnen, die neu ohne Begleitung selbständig Wohnen 4) 1) Brutto-Begleitstunden: effektive Begleitzeit bei den KlientInnen zuhause inkl. Reise- und Vorbereitungszeit sowie administrative Aufgaben 2) Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH 3) z.b. Klinik, Wohnschule, Schulheim, Erwachsenenheim 4) Selbstdeklaration der KlientInne

50 9.3 Fachkonzepte LUFEB Fachkonzepte LUFEB: Anforderungen Allgemeines Die VN hat dem BSV für die Dauer des Vertrages pro Unterleistungskategorie in einem nach Möglichkeit konsolidierten Fachkonzept eine Kurzbeschreibung mit den geplanten Tätigkeiten und Zielsetzungen einzureichen. Projekte mit einem Kostenvolumen von mehr als CHF 150 000.-- sind dem BSV vorgängig zur Freigabe vorzulegen. Das BSV entscheidet nach Möglichkeit innert 60 Tagen über die Mitfinanzierung durch die IV. Die Projektgesuche können unter folgendem Link herunter geladen werden: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/inde/category:46/lang:deu Aufbau der Fachkonzepte Inhalt: Kurze Beschreibung der geplanten Tätigkeit(en) mit Bezug auf die "anerkannten Leistungen" und die Zielsetzungen von Art. 74 IVG gemäss Kreisschreiben. Ziele und Zielgruppe(n): Ziele mit angestrebter Wirkung, Zielgruppe (bzw. indirekte NutzniesserInnen, insbes. bei der Öffentlichkeitsarbeit). Terminplanung: Angaben zu Häufigkeiten bei regelmässigen Tätigkeiten, Terminangaben, evtl. mit Meilensteinen, bei punktuellen Tätigkeiten, Projektpläne. Massnahmen: Beschreibung der konkret geplanten Massnahmen zur Zielerreichung (Anmerkung: Der Detaillierungsgrad der Massnahmenplanung kann variieren, je nachdem, wie stark eine Tätigkeit / ein Projekt von äusseren Faktoren abhängt, die nicht selber gesteuert werden können). Bei umfangreichen Tätigkeiten oder Projekten sollen auch Teilziele für die einzelnen Massnahmen formuliert werden. Ergebniskontrolle: Beschreibung wie, wann, wie oft die Ergebnisse überprüft und dokumentiert werden.

51 Vollkosten: Schätzung des Ressourceneinsatzes (Stunden) und der jährlichen Vollkosten (gemäss Vorgaben für die Kostenrechnung) bzw. Schätzung der totalen Vollkosten bei mehrjährigen Projekten. Angaben aufgrund welcher Annahmen die Vollkosten errechnet wurden. Die nachfolgende Aufzählung für die anerkannten Tätigkeiten im Bereich LUFEB dient der Konkretisierung, welche Leistungen im Rahmen eines Fachkonzepts eingereicht werden können.

Allg. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Kompensationsgruppe B) Unterleistungs-kategorien Auflistung der beitragsberechtigten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören Allgemeine Medien- Kontakte zu Medien, zu Medienschaffenden und Öffentlichkeitsarbeit Publikation von Artikeln (nicht in der eigenen Zeitschrift / Website) Erteilen von Interviews (Zeitungen, Radio, TV, weitere elektronische Medien) Vorträge, Referate Planung / Durchführung von Medienkonferenzen (Mitarbeit bei) Planung / Durchführung von Informationsveranstaltungen und kampagnen (Mitarbeit bei) Planung / Durchführung von Sensibilisierungs- und Entstigmatisierungskampagnen Allgemeine Auskunftserteilung und Triage gegenüber Organisationen, Institutionen, Medien, Einzelpersonen (schriftlich, telefonisch, persönlich) Kontakte zu MeinungsbildnerInnen, EntscheidungsträgerInnen aus Institutionen, Verwaltung, Politik und Wirtschaft Beratung von Medienschaffenden (insbes. betreffend Darstellung von Menschen mit einer Behinderung in den Medien) 52 UFolgende Leistungen gehören nicht zum durch Finanzhilfen Art. 74 IVG finanzierten Leistungsumfang: Wahrung der Einzelinteressen von kollektiven Mitgliedern (juristischen Personen) Wahrung der Interessen für einen Berufsstand Vorbereiten und Ergreifen von Referenden und Volksinitiativen Vereinstätigkeit (Versammlungen, Sitzungen), Jahresbericht, Revisionsbericht Auskunftserteilung, welche von spezifisch qualifiziertem Beratungspersonal gegeben wird und bei der die Probleme der behinderten Person im Zentrum stehen unter Kurzberatung / Sozialberatung aufführen Beratungsleistungen an Behinderte und Angehörige (ihre Behinderung betreffend) durch ausgebildetes Personal unter Kurzberatung / Sozialberatung aufführen Informationsveranstaltungen mit Weiterbildungscharakter für Behinderte, Angehörige, Freiwillige unter Kurse aufführen Aufgaben und Kampagnen im Zusammenhang mit medizinischen und präventiven Massnahmen Spendenaufrufe, Mittelbeschaffung Reine Werbemassnahmen für die eigene Organisation Rechtsgutachten

Spezifische LUFEB-Leistungen (Kompensationsgruppe C) Unterleistungs-kategorien Auflistung der beitragsberechtigten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören Eigene öffentlich zugängliche Medien Zeitschrift mit anderen Organisationen der Behindertenhilfe Eigene Zeitschriften (d.h. periodisch erscheinende Publikationen) oder Mitarbeit bei einer gemeinsamen und Publikationen Periodisch erscheinende Rundbriefe Informationsbroschüren, Informationsblätter, Merkblätter Eigene Website oder Mitarbeit bei einer gemeinsamen Website mit einer anderen Organisation der Behin- Informations- und Dokumentationsstelle Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Medien für Sinnes- und Geistig- /Lernbehinderte Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte 53 dertenhilfe Betrieb einer Dokumentationsstelle (systematische Sammlung von Informationsmaterialien, Büchern, Videos, etc. zum die Organisation betreffenden Thema) physisch oder elektronisch Organisations- bzw. behinderungsspezifische Auskunftserteilung Dokumentation Dritter (Versand von Info- und Dokumentationsmaterial) Betrifft nur kollektive Leistungen, ohne Leistungen aufgrund von individuellen Anfragen oder einer IV-Verfügung Materialien für Sehbehinderte (Hörbücher, Audiomedien, Materialien in Punktschrift) Materialien für Hörbehinderte (Videos, DVD, Filme) Materialien für AphasikerInnen Materialien für Lernbehinderte Erarbeiten von Arbeitsinstrumenten und Konzepten (z.b. Dienstleistungs- und Beratungskonzepte, Konzepte für Informationskampagnen, usw.) Erarbeiten von qualitativen Grundlagen (Abklärungen, Studien, Grundlagenpapiere zu einzelnen Themen) Initiierung, Leitung und Durchführung von Projekten (Projekte mit Gesamtkosten über CHF 150 000 müssen dem BSV vorgängig zur Genehmigung eingereicht werden) Mitarbeit bei Vernehmlassungen Mitgliedschaft / Mitarbeit in Gremien, Fachkommissionen, EpertInnenkommissionen, Projektgruppen, usw. (regional, national, international)

Unterleistungs-kategorien Förderung der Selbsthilfe / Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen sowie Einzelpersonen Auflistung der beitragsberechtigten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören 54 Auskunftserteilung / Kurzberatung, welche von (nicht spezifisch für die Beratung qualifizierte) Betroffenen gegenüber Einzelpersonen, Organisationen und Institutionen der Behinderten-Selbsthilfe (online, schriftlich, telefonisch, persönlich) erbracht wird. Vermittlung von Kontakten, Adressen, usw. Unterstützung, Beratung und fachliche Begleitung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen Koordination von Selbsthilfeaktivitäten, (Organisationen, Gruppen, Arbeitsgruppen), Drehscheibenfunktion Planung, Organisation und Durchführung von informellen Treffen von Betroffenen und Angehörigen zwecks Meinungs- und Erfahrungsaustausches. Information, Beratung von Fachhilfeorganisationen betreffend Förderung der Selbsthilfe Unterstützung von Behinderten in den Leitorganen von Organisationen der privaten Behindertenhilfe, im Mittel ma. 100 Stunden pro Jahr und Organisation. Folgende Leistungen gehören nicht zum durch Finanzhilfen Art. 74 IVG finanzierten Leistungsumfang: Hilfsmittel, welche auf der Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV enthalten sind. Medien, die der Information- und Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen sind und nicht spezifisch an Sinnes- oder Geistig-/Lernbehinderte gerichtet sind. Unterstützung medizinischer und anderer Forschungstätigkeiten, für welche andernorts bereits ein Budget zur Verfügung steht oder welche zu Ausbildungszwecken dienen. Supervision von (Selbsthilfe-)Gruppenleitungen. Behinderungsspezifische Beratung von Einzelpersonen und Gruppen von Behinderten / Angehörigen durch ausgebildetes Fachpersonal unter Sozialberatung / Kurzberatung aufführen. Dokumentationsstelle ausschliesslich für den internen Gebrauch

55 9.4 Erläuterungen zur Kostenrechnung (KoRe) 9.4.1 KoRe pro an einem Vertrag angeschlossener Organisation (VN- und UVN-NehmerInnen)

Schlüssel (Beispiel) 56 Total Aufwand gem. FIBU 1 000 000 Vollkosten Betrieb Art.74 IVG 700 000 Schlüssel 0.7 Berechnung (Beispiel) Organisationskapital (OK) 250 000 geschlüsseltes OK 175 000 50% des Saldos der Deckungsbeitragsrechnung Betrieb Art 74 IVG 30 000 - Freibetrag 200 000 Geschlüsseltes Kapitalsubstrat Art.74 IVG 5 000

9.4.2 Konsolidierte KoRe auf Stufe VN 57

58 9.4.3 Allgemeines Die KoRe soll die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung im Betrieb Art. 74 IVG anfallenden Kosten ausweisen. Alle Aufwendungen und Erträge gemäss FiBu sind in der Spalte B einzutragen. Alle Aufwendungen und Erträge, welche den Betrieb Art. 74 IVG UnichtU betreffen, sind zeitlich und sachlich abzugrenzen. Aufwendungen und (IV-)Erträge im Zusammenhang mit der Funktion als Dachorganisation (Konsolidierung Leistungsstatistik/Kostenrechnung, Sicherstellung der qualitativen Vorgaben bei den UVN, Vertragswesen etc.) sind gegenüber dem Betrieb Art. 74 IVG abzugrenzen und in der Vorspalte Dachorganisationenfunktion aufzuführen. UZeitfremde Aufwendungen und Erträge:U Zeitfremder Aufwand, der noch nicht mittels transitorischen Buchungen periodengerecht abgegrenzt wurde, gehört nicht in die KoRe, z.b. Nachzahlungen für Forderungen aus früheren Rechnungsperioden. Dasselbe gilt umgekehrt für unerwartete Erträge für Leistungen aus abgeschlossenen Rechnungsperioden (zeitfremder Erfolg). Diese nicht zum Betriebsjahr gehörenden Aufwendungen und Erträge sind in der Spalte C abzugrenzen. Beiträge an andere VN für Leistungen gemäss Art. 74 IVG Die zahlende Organisation grenzt diesen Aufwand im BAB ab. Die leistungserbringende Organisation weist die Leistungen in der Leistungsstatistik resp. die Kosten dafür im BAB aus. Die Spalte E weist die Kosten des Betriebes Art. 74 IVG aus. UZu den Personalkosten gehören Lohnkosten (inklusive Zulagen etc., eklusive Honorare) Sozialversicherungskosten Übrige Personalkosten (z.b. Fortbildung, Spesenvergütungen, Supervision, Personalrekrutierung, Personalveranstaltungen, Jubiläumsgeschenke etc.) Eingekaufte Arbeitsleistungen (z. B. Entschädigungen für KursleiterInnen) sind als Teil der Personalkosten gesondert unter "Honorare" auszuweisen. Leistungen der EO, Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen etc. müssen separat ausgewiesen werden (Bruttoprinzip).

59 Leistungen von MitarbeiterInnen zugunsten von Nebenbetrieben oder für Dritte können nicht intern verrechnet werden. Die Aufwände und Erträge müssen separat ausgewiesen und abgegrenzt werden (Bruttoprinzip). UZu den Raumkosten gehören Fremdmieten und/oder Eigenmietwert Energie und Wasser Reinigung (Material und Fremdreinigungskosten) Unterhalt und Reparaturen Liegenschaften (zu Lasten der/des Mieters/in) Liegenschaftsnebenkosten Für die Nutzung eigener Räumlichkeiten ist in den Raumkosten der Eigenmietwert gemäss ortsüblichen Ansätzen zu belasten. Erträge aus Untervermietung können nicht als Aufwandminderung ausgewiesen werden. Diese Erträge sind gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip). UKalkulatorische Kosten und Abschreibungen Auf eine kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals wird verzichtet. In der Kostenrechnung sind die tatsächlich angefallenen Kapitalkosten dem Finanzerfolg zu belasten. Organisationen mit Aktivitäten, welche einen ungewöhnlich hohen Kapitaleinsatz erfordern, können in vorgängiger Absprache mit dem BSV die Kosten für das betriebsnotwendige Kapital kalkulatorisch berücksichtigen. Die Höhe von Abschreibungen richtet sich grundsätzlich nach der erwarteten Nutzungsdauer. Entsprechen die Abschreibungen gemäss Finanzbuchhaltung nicht der erwarteten Nutzungsdauer, ist dies in der Kostenrechnung kalkulatorisch zu kompensieren. Als Obergrenzen für die Abschreibungen gelten die von der eidgenössischen Steuerverwaltung (direkte Bundessteuer) publizierten Ansätze. 9.4.4 Mindestanforderungen an die Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung Ziel der Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung ist die sachgerechte und vollständige Zuordnung sämtlicher entstehenden Kosten auf die Kostenträger (= Leistungskategorien). Wo immer dies möglich ist, sind die Kosten direkt einem Kostenträger zuzuordnen.

60 In den Zeilen 3-6 und 8-10 des BAB werden die direkten und die indirekten Kosten verbucht UDirekte Kosten werden in den Spalten I bis V den einzelnen Kostenträger zugeordnet. UIndirekte Kosten (Gemeinkosten) werden in den Kostenstellen Personal Räumlichkeiten Geschäftsführung, Verwaltung und Organe verbucht und in den Zeilen 12-14 des BAB mittels Umlageschlüssel auf die Kostenträger (Spalten I bis V) umgelegt. UUmlageschlüssel Die Umlageschlüssel dienen der möglichst sachgerechten Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger. Die Umlagen sind zu dokumentieren. Als Umlageschlüssel können z.b. die folgenden Grössen angewendet werden: Kostenstelle Schlüssel Quelle Personal Arbeitsstunden Leistungserfassung Räumlichkeiten Führung, Verwaltung und Organe Arbeitsstunden, m 2 (bei Bedarf Gewichtung nach Raumqualität) Arbeitsstunden, Gesamtkostenanteil der Kostenträger nach Umlage von Personal und Räumlichkeiten Leistungserfassung, Gebäudegrundriss Leistungserfassung, Kostenrechnung indirekte Spenden/ sonstige Erträge Verhältnis der Vollkosten Art. 74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU - Kostenträger Es sind folgende Kostenträger zu unterscheiden: Beratung und Betreuung Behinderte und Angehörige (inkl. Sozial- Kurzberatung) Betreuung in Treffpunkten Bauberatung (inkl. Bau-Kurzberatung) Rechtsberatung (inkl. Rechts-Kurzberatung) Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten

61 Blockkurse für Behinderte und Angehörige Tageskurse für Behinderte und Angehörige Semester-/Jahreskurse für Behinderte und Angehörige Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Begleitetes Wohnen Mittelbeschaffung Für die Kurzberatung gemäss Rz 2004 wird kein eigener Kostenträger geführt. Diese Kosten werden auf die Kostenträger "Beratung und Betreuung Behinderte und Angehörige", "Bauberatung" oder "Rechtsberatung" umgelegt.

62 9.5 Abgrenzung Kurzberatung - Beratung - LUFEB 318.507.10

63 9.6 Qualitative Bedingungen Vorbemerkungen Die Organisationen müssen die nachfolgenden Qualitätsbedingungen ab 1. Januar 2015 erfüllen. Allfällige Abweichungen müssen dem BSV unverzüglich mitgeteilt werden. Die VN ist für die Einhaltung der qualitativen Bedingungen für alle im Vertrag aufgeführten Organisationen verantwortlich (vgl. Anhang E des Vertrages). Die nachfolgend erwähnten Dokumente, welche nicht dem BSV zugestellt werden, müssen während 5 Jahren aufbewahrt und zugänglich gemacht werden. 318.507.10

Qualitative Bedingungen Bereich Strukturqualität Bedingungen 64 1. Organisation Gemeinnützige Organisation, deren leitendes Organ ehrenamtlich arbeitet. 1.1 Zweckbestimmung Ziele 1.2 Trägerschaft und Leitung 1.3 a bezahltes (angestelltes) Personal Zweckbestimmung und strategische Ziele sind definiert. Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung der Trägerschaft und der Leitung sind festgehalten. Beziehungen und Unterstellungen sind eindeutig ersichtlich. Für jede Funktion bestehen ein Anforderungsprofil und ein Stellenbeschrieb. JedeR MitarbeiterIn hat einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag. Ansprüche betreffend Fort-/Weiterbildung und Supervision sind schriftlich festgehalten. 1.3 b Mandate Für Mandatsträger, welche Leistungen gemäss Art. 74 IVG erbringen, gelten die qualitativen Bedingungen sinngemäss. Überprüfungskriterium Bestätigung durch Revisionsstelle der Organisation Statuten strat. Zielsetzungen (z.b. Leitbild) Statuten Organisationsstruktur ev. Geschäftsreglement Stellenbeschrieb Pflichtenheft Arbeitsvertrag ist dokumentiert Auftrag/Mandat Stand per 1.1.2015 vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden 318.507.10

TP PT Die T Qualitative Bedingungen Bereich 1.4 freiwilliges PersonalT 1.5 Unterorganisationen 1.6 Rechnungswesen Prozessqualität * Bedingungen 65 Empfehlung des BSV: Es besteht eine schriftliche Regelung betreffend Anspruch auf Begleitung und Schulung, Spesenvergütung und Versicherung während des Einsatzes. Empfehlung des BSV: Die freiwillig Tätigen haben einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung ihres Einsatzes und allfällig damit verbundener Schulung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von VN und UVN sowie das Schlichtungsverfahren sind geregelt. Eine Betriebsrechnung (Kostenstellen-/ Kostenträgerrechnung) liefert die Daten für eine Vollkostenkalkulation. 2. Dienstleistungen Die Dienstleistungen sind einzeln definiert: a) differenziert nach Zielgruppen und Wirkungskreis. b) versehen mit Zielen, Massnahmen zur Zielerreichung sowie Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung. Überprüfungskriterium Reglement Musterbestätigung (z.b. Sozialzeitausweis) Vertrag FiBu und KoRe mit Daten gemäss Anhang 9.4 Ausführliche Dokumentation oder Dienstleistungskonzept Stand per 1.1.2015 am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der VN vorhanden vorhanden; Daten durch VN gemäss Kap. 6.3 beim BSV jährlich einzureichen vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung beim BSV einzureichen * Erfüllung dieser Bedingung ist freiwillig. Das BSV empfiehlt jedoch, sie im Interesse des freiwilligen Personals einzuhalten. 318.507.10

Qualitative Bedingungen Bereich 2.1 Beratung/ Betreuung/Vermittlung/Begleitetes Wohnen Bedingungen 66 Art der Beratung und Zielgruppen sind definiert. Hierbei sind folgende Kategorien von Beratungen zu unterscheiden: Kurzberatung (Sozial-, Bau-, Recht-Kurzberatung) Sozialberatung und Betreuung von Behinderten Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen Betreuung von Behinderten in Treffpunkten Bauberatung von Behinderten Rechtsberatung von Behinderten Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten Begleitung von Behinderten in der eigenen Wohnung Qualifikation der MitarbeiterInnen je nach Kategorie der Beratung: Sozialberatung, Betreuung, Vermittlung und Begleitung: Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit o- der gleichwertige Ausbildung oder mehrjährige Praiserfahrung in der sozialen Arbeit mit Weiterbildung. Durch qualifizierte Mitarbeiter- Innen betreute PraktikantInnen werden auch anerkannt. Überprüfungskriterium Führen von Leistungsstatistiken gemäss Kap. 3.2 Diplom oder gemäss Curriculum Vitae Stand per 1.1.2015 vorhanden; Daten gemäss Kap. 6.3 beim BSV jährlich einzureichen am Sitz der Organisation vorhanden 318.507.10

Qualitative Bedingungen Bereich Bedingungen 67 Bauberatung: Ausgebildete Baufachperson oder mehrjährige Praiserfahrung im Bereich Bauen mit Weiterbildung. Rechtsberatung: Juristische MitarbeiterIn 2.2 Kurse Art, Anzahl und Zielgruppen der Kurse sind nach folgender Unterteilung bestimmt. Hierbei sind mindestens folgende Kategorien von Kursen zu unterscheiden: Kurse für Behinderte und Angehörige Tageskurse Blockkurse Jahres- und Semesterkurse jeweils unterteilt in folgende Kurstypen: Rehabilitation Weiterbildung Freizeit und Sport Qualifikation aller KursleiterInnen: Ausbildung im Themenbereich des angebotenen Kurses oder pädagogische Ausbildung o- der Praiserfahrung (mit Fortbildung im Themenbereich) Überprüfungskriterium Diplom oder gemäss Curriculum Vitae Diplom Führen von Leistungsstatistiken gemäss Kap. 3.2 Diplom oder gemäss Curriculum Vitae Stand per 1.1.2015 am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden vorhanden; Daten durch VN gemäss Kap. 6.3 beim BSV jährlich einzureichen am Sitz der Organisation vorhanden 318.507.10

Qualitative Bedingungen Bereich 2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Ergebnisqualität 3. KundInnen, KlientInnen, Zielpublikum 3.1 Kundenzufriedenheit/Nutzen bei Beratung und Betreuung, Vermittlung, 68 Bedingungen Für jede Unterleistungskategorie (Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen, Informationsmaterialien für Sinnes- und Geistig-/Lernbehinderte, Themenspezifische Grundlagenarbeit, Beratung von Selbsthilfeorganisationen und gruppen/onlinebera-tungen) sind je ein Fachkonzept mit Lei-stungsbeschrieb, Zielsetzungen und hinreichende Kostenabschätzung zu erstellen. Ferner muss die VN aufzeigen, wie sie die im Fachkonzept formulierten Zielsetzungen überprüfen will. Für Projekte werden die notwendigen Angaben in Form eines Projektantrags gemacht, der dem BSV vor dem Start des Projektes zur Kenntnis gebracht wird. Methode und Häufigkeit (alle 3 5 Jahre) zur Bestimmung der Kundenzufriedenheit sind je nach Kategorie der Leistung schriftlich festgehalten und die Methode wird periodisch umgesetzt. Überprüfungskriterium Im Rahmen des jährlichen Reportings muss die VN die Zielerreichung nachweisen. Projektevaluation Dokumentation Stand per 1.1.2015 vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung beim BSV einzureichen 318.507.10

Qualitative Bedingungen 3.2 Zielerreichung bei LUFEB Bedingungen 69 Die KlientInnen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Informationen an Dritte werden nur mit Einverständnis der KlientInnen weitergegeben. Überprüfungen (alle 3 5 Jahre) nach einzelnen Leistungen (Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, themenspezifische Dienstleistungen etc.) werden periodisch durchgeführt. Überprüfungskriterium Bereich Kursen und themenspezifische Dienstleistungen Informationsmaterial/ethische Grundsätze Informationsmaterial/ethische Grundsätze Dokumentation Stand per 1.1.2015 am Sitz der Organisation vorhanden am Sitz der Organisation vorhanden vorhanden und im Rahmen der Vertragsverhandlung beim BSV einzureichen 318.507.10

70 9.7 Bestätigungen/Erklärungen 9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden Die Vertragsnehmerin bestätigt mit Doppelunterschrift, dass die im Arbeitsprogramm LUFEB ausgewiesenen Stunden für die Kompensationsgruppen B und C für das Berichtsjahr. effektiv erbracht wurden und die erbrachten Leistungen durch das BSV jederzeit eingesehen werden können. Die erbrachten Leistungen sind klar dokumentiert bezüglich: Bezug zum Arbeitsprogramm Anzahl erbrachte Stunden Inhalt der erbrachten Leistungen Würdigung der Zielerreichung Rückverfolgbarkeit der Personen, welche die Leistungen erbracht haben Unterschriften von der/dem Geschäftsführer/in und Kenntnisnahme der/des Präsidenten/in (Vorstandsmitglied) Ort: Datum: Name und Funktion: Unterschrift: 318.507.10

71 9.7.2 Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr.. (Die VE ist von allen Organisationen (VN und UVN) zu unterzeichnen. Die VE der VN ist dem BSV mit den jährlichen Reportingdaten einzureichen, die VE der UVN sind bei der VN abgelegt und bei Bedarf dem BSV vorzulegen.) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung bestätigen die Unterzeichnenden nach bestem Wissen und Gewissen, im Zusammenhang mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Abschlussunterlagen, die unten aufgeführten Punkte: 1. In der Ihnen vorgelegten Jahresrechnung und Kostenrechnung sind alle Geschäftsfälle erfasst, die für das genannte Rechnungsjahr buchungspflichtig sind. Die Jahresrechnung entspricht dem schweizerischen Gesetz und den Statuten und ist frei von wesentlichen Fehlaussagen. 2. Die Anforderungen aus dem KSBOB für die Vertragsperiode 2015 2018 und aus dem Vertrag, namentlich an die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards und Standards zur Kostenrechnung sind erfüllt. 3. In der von uns unterzeichneten Jahresrechnung sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte und Verpflichtungen (inkl. Investitionsgeschäfte, Fondsmittel und dergleichen) der Organisation und der angegliederten Betriebe berücksichtigt. Es bestehen keine weiteren Nebenkassen und Nebenrechnungen, die mit der Organisation in irgendeinem Zusammenhang stehen. Eventualverpflichtungen (Garantien, Bürgschaften etc.) sind offengelegt. 4. Betriebsfremde Aufwendungen wurden vollständig Dritten oder nicht subventionsberechtigten Nebenrechnungen belastet; betriebliche Erträge ausnahmslos der Betriebsrechnung der Institution gutgeschrieben. 5. Andere Verträge, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der Jahresrechnung der Organisation von wesentlicher Bedeutung sind, bestanden nicht. 6. Alle Lieferungen, Leistungen und Ansprüche (Beiträge Dritter) sind vollständig und fristgerecht in Rechnung gestellt und geltend gemacht worden. 318.507.10

72 7. Ein hinreichendes IKS (4-Augen-Prinzip, Unterschriftenregelung, Kompetenzregelung) ist umgesetzt. 8. Die obigen Punkte sind auf die Unterverträge angewendet und dokumentiert. Ort, Datum: Geschäftsführung: Die Trägerschaft der Organisation hat während des abgelaufenen Geschäftsjahres ihre Aufsichtsfunktion wahrgenommen. Ort, Datum: Vorstand: 318.507.10

73 9.7.3 Liste der wirtschaftlichen Verbindungen für das Jahr.. Name Vertragsnehmerin Folgende Personen aus dem Vorstand der VN haben gleichzeitig Einsitz im Vorstand von UVN: Name, Vorname, Wohnort UVN, Sitz Muster Silvia, Olten Stiftung Bei Spiel, Luzern Neben dem Vertrag auf Leistungen nach Art. 74 IVG bestehen folgende vertragliche Beziehungen zwischen VN und UVN: Vertragstitel Vertragspartner (UVN) Vertragsumschreibung inkl. Vertragsvolumen (p.a.) Mietvertrag Stiftung Bei Spiel, Luzern Mietvertrag für Liegenschaft ABC in Luzern über CHF 72 000. VN und UVN sind kapitalmässig wie folgt miteinander verbunden (Darlehen, Beteiligungen u.ä.): Kapitalgeber Kapitalnehmer Beschreibung / Betrag Stiftung Eample, Zürich Stiftung Bei Spiel, Luzern Zinsloses Darlehen CHF 65 000. Stiftung Bei Spiel, Luzern Stiftung Eample, Zürich Beitrag Organisationskapital CHF 10 000. Ort, Datum: Organisation: 318.507.10

74 9.7.4 Bestätigung über die Bildung/Äufnung von zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln für das Jahr.. Name Vertragsnehmerin Die VN bestätigt, im Berichtsjahr keine zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln gebildet/geäufnet zu haben. Folgende Fonds wurden gebildet/geäufnet: VON (Konto): Freie Mittel NACH (Konto): zweckgebundener Fond Betrag in CHF Begründung Ort, Datum: Organisation: 318.507.10

75 9.7.5 Abschreibungssätze der eidg. Steuerverwaltung 318.507.10