Art des Lehrganges: Ausgabe: 06/2010. Literaturhinweis:

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Transkript:

Art des Lehrganges: F-III Ausbildungseinheit: Ausgabe: 06/2010 Verfasser: Herr Scholz Literaturhinweis:

Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Rechtsvorschriften... 2 2.1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)... 2 2.2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)... 3 2.3 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR)... 3 3 Zuständigkeit... 4 3.1 Anordnung der Durchführung des BSD... 4 3.2 Durchführung des BSD... 4 3.3 Art und Umfang des BSD... 4 4 Organisation... 4 4.1 Allgemeines zur Durchführung... 4 4.2 Mindeststärke, Mindestausbildung... 5 4.3 Dienstbeginn, Dienstende... 5 4.4 Pflichten und Aufgaben... 5 4.4.1 Vor der Veranstaltung... 6 4.4.2 Kontrollgang... 7 4.4.3 Während der Veranstaltung... 8 4.4.4 Nach der Veranstaltung... 8 5 Maßnahmen bei einem Brand oder sonstigen Gefahren... 9 5.1 Innerhalb des Veranstaltungsbereiches... 9 5.2 Außerhalb des Veranstaltungsbereiches... 9 6 Probleme und Beanstandungen... 10 7 Quellenangabe... 11 F-III 06/2010 Seite 1

1 Einleitung Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehören neben dem abwehrenden Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe auch der Vorbeugende Brandschutz, insbesondere die Durchführung von en (BSD). Die Durchführung des BSD ist für die Feuerwehr eher eine ungewöhnliche Aufgabe, da der Feuerwehrangehörige sich einer fiktiven (vorbeugenden) Tätigkeit widmen muss und nicht konkret (abwehrend) tätig werden kann. Zudem treten beim BSD die Feuerwehrangehörigen als Einzelpersonen in der Öffentlichkeit auf. Das Auftreten der Feuerwehr in der Öffentlichkeit wiederum unterliegt einem besonderen Interesse (Außenwirkung). Auf Verhalten, Aussehen, Auftreten (auch Essen, Trinken, Rauchen etc.) sollte deshalb besonderer Wert gelegt werden. Die Aufgabe wird dadurch noch erschwert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften die anfallenden Tätigkeiten und die damit verbundene Verantwortung genau beschreiben, jedoch über die Kompetenzen zur Durchsetzung von Anordnungen keine direkten Aussagen machen. Der Gruppenführer muss als Wachhabender diesen Herausforderungen gerecht werden. Deshalb ist eine eingehende Aus- und Fortbildung zum Thema Grundvoraussetzung für eine reibungslose Aufgabenerfüllung. 2 Rechtsvorschriften 2.1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) 17 Abs. 1 Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein angeordnet werden. 17 Abs. 2 Der wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des es bestimmt die Leitung der Feuerwehr. In Betrieben mit Werkfeuerwehr übernimmt diese den. Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden. 17 Abs. 3 Für die Durchführung des es werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben. F-III 06/2010 Seite 2

2.2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) 41 Abs. 1 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. 41 Abs. 2 Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. 2.3 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR) 2.3.1 Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in Festund Versammlungszelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen. 2.3.2 Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen. gemäß 17 Abs. 1 HBKG: Bei Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist. gemäß 41 Abs. 2 MVStättV: Bei jeder Veranstaltung mit erhöhter Brandgefahr und bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m². gemäß 6.5 MFlBauR: Bei Veranstaltungen in Zelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen bzw. in Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen. F-III 06/2010 Seite 3

3 Zuständigkeit 3.1 Anordnung der Durchführung des BSD Der BSD zählt zu den Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes und somit zu den Aufgaben des örtlichen Brandschutzes der Gemeinden. Dem entsprechend ist für die Anordnung der Durchführung eines BSD die Gemeinde zuständig. Der Veranstalter meldet dem Ordnungsamt der Gemeinde die Veranstaltung an und bekommt daraufhin ggf. einen Bescheid über die Durchführung eines BSD. 3.2 Durchführung des BSD Der BSD wird von der öffentlichen Feuerwehr einer Gemeinde geleistet. In Betrieben mit Werkfeuerwehr übernimmt diese den BSD. Feuerwehren mit einer amtlichen Anerkennung (durch das zuständige Ministerium) können im Einzelfall zugelassen werden. Grundsätzlich können also Dritte ( Private ) den BSD übernehmen. 3.3 Art und Umfang des BSD Die Art und der Umfang des BSD werden von der Leitung der Feuerwehr bestimmt. Der Leiter der Feuerwehr bekommt also von der Gemeinde die Information, dass bei einer Veranstaltung ein BSD durchzuführen ist. Daraufhin führt er eine Gefahrenanalyse der Veranstaltung durch und bestimmt alle notwendigen Details. Er ist für die Durchführung des BSD verantwortlich. Im Rahmen seiner Dienstaufsicht führt er Kontrollen des BSD durch. 4 Organisation 4.1 Allgemeines zur Durchführung Der Leiter der Feuerwehr trifft Festlegungen (i. d. R. in schriftlicher Form) über die Art und den Umfang der Durchführung des BSD. Die nach genannten Festlegungen sollen ggf. mit den Veranstaltern und den sonst beteiligten Organisationen abgestimmt werden. Er bestimmt insbesondere über: Stärke und Ausbildung Wachhabenden bzw. Wachposten Dienstkleidung Ausrüstung Fahrzeuge Kommunikation Dienstbeginn bzw. Dienstende besondere Pflichten und Aufgaben Dienstanweisungen und Wachbücher F-III 06/2010 Seite 4

4.2 Mindeststärke, Mindestausbildung Die Mindeststärke des BSD sollte grundsätzlich zwei Personen betragen; mindestens zusammengesetzt aus einem Wachhabenden und einem Wachposten. Diese sollen Mitglieder der Einsatzabteilung der öffentlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sein. Der Wachhabende sollte die Gruppenführerausbildung, die Wachposten sollten die Grundausbildung nach FwDV 2 absolviert haben. 4.3 Dienstbeginn, Dienstende Der Dienstbeginn einer Veranstaltung (am Veranstaltungsobjekt) erfolgt rechtzeitig vor Einlass der Besucher, mindestens jedoch eine halbe Stunde vor Einlass. Bei einigen Veranstaltungen und Örtlichkeiten empfiehlt es sich, schon frühzeitig den Außenbereich des Veranstaltungsobjektes zu kontrollieren, da es sich immer wieder zeigt, dass trotz entsprechender Ausschilderung und Verkehrshinweise Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen und Notausgänge zugestellt werden. Es ist mühsam, im Nachhinein diese Fahrzeuge entfernen zu lassen. Das Dienstende kann bei einigen Veranstaltungen nicht genau festgelegt werden. In solchen Fällen muss das Dienstende vom Wachhabenden in Absprache mit dem Veranstalter festgelegt werden. Ist die für den BSD notwendige Besucherzahl deutlich unterschritten oder sind die für den BSD notwendigen Gefahren nicht mehr vorhanden, kann der BSD beendet werden. 4.4 Pflichten und Aufgaben vor der Veranstaltung während der Veranstaltung nach der Veranstaltung F-III 06/2010 Seite 5

4.4.1 Vor der Veranstaltung Der Wachhabende hat vor Beginn des BSD die Vollzähligkeit der Wachmannschaft zu überprüfen. Ist die Wachmannschaft nicht vollzählig, ist Rücksprache mit dem Verantwortlichen für den BSD zu halten und ggf. Ersatz anzufordern. Die Wachmannschaft überprüft ihrerseits vor Beginn des BSD die Vollständigkeit und den Zustand der benötigten Ausrüstung. Vor Ort meldet sich der Wachhabende zunächst beim Veranstalter bzw. dessen Beauftragten. Der Dienstbeginn ist hierbei gemeinschaftlich zu dokumentieren. Bei dieser Gelegenheit ist ein Ansprechpartner für den Wachhabenden und dessen Erreichbarkeit während der Veranstaltung festzulegen. Der Wachhabende meldet den BSD außerdem bei der Leitstelle an. Dabei wird auch die Nachrichtenverbindung zur Leitstelle geprüft. Geprüft werden muss, ob alle Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung wie Funk, Telefon oder BMA funktionstüchtig sind. Der Wachhabende sollte vor dem Veranstaltungsbeginn auch Kontakt zur Polizei (wenn vor Ort), zum Sicherheitsdienst und zum Sanitätsdienst aufnehmen, ggf. um Absprachen zu treffen und die Erreichbarkeit festzulegen. Vor dem Veranstaltungsbeginn führt der BSD einen Kontrollgang durch den Veranstaltungsbereich durch. Der Veranstalter bzw. dessen Beauftragter sollte den BSD begleiten, um ggf. Mängel sofort abzustellen. Der Wachhabende weist die Wachposten in ihre Aufgabenbereiche ein, teilt ihnen Wachbereiche und Postenstände zu und informiert sie insbesondere über Besonderheiten und Aufgaben während der Veranstaltung. Bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Zirkusveranstaltungen, Open Air Konzerte) kann es erforderlich sein, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, beispielsweise das Verlegen von Schlauchleitungen. F-III 06/2010 Seite 6

4.4.2 Kontrollgang Bei einem vor Veranstaltungsbeginn durchzuführenden Rundgang im gesamten Wachbereich ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verkehrswege und Aufstellflächen für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freigehalten und passierbar sind, der Bestuhlungsplan eingehalten wird, die Rettungs- und Angriffswege frei sind, die Rettungswege in der erforderlichen Breite freigehalten, sicher benutzbar und beleuchtet sind, die Notausgänge nicht verschlossen, benutzbar, in voller Breite leicht von innen zu öffnen und die Sicherheitsbeleuchtung eingeschaltet (Dauerbetrieb) ist, automatisch auslösende Tür-Feststellvorrichtungen für Notausgänge funktionstüchtig sind, die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse - sofern sie nicht Rauchmelder gesteuert sind - geschlossen sind, die Kleinlöschgeräte und Wandhydranten vorhanden, zugänglich und betriebsbereit sind, die Sicherheitseinrichtungen (Schutzvorhang, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Alarmierungseinrichtungen) betriebsbereit sind, Sicherheitsvorkehrungen für feuergefährliche Handlungen (Aschenbecher, Löscheimer, sand- bzw. wassergefüllte Behälter) getroffen sind, Bedienungseinrichtungen von sicherheitstechnischen Einrichtungen zugänglich und betriebsbereit sind, die zugewiesenen Postenstände für die Kontrolle des zugewiesenen Wachbereiches so angeordnet sind, dass sie Übersicht (z. B. über Szenenflächen) geben. F-III 06/2010 Seite 7

4.4.3 Während der Veranstaltung Bei Veranstaltungen, bei denen eine Gefährdung der Besucher durch Darbietungen auf Bühnen, Szenenflächen oder Manegen ausgehen kann, hat der BSD während der Vorführung Postenplätze einzunehmen, von denen ständig die Handlungen übersehen werden können. Die Postenplätze sollen ohne Kenntnis des Wachhabenden nicht verlassen werden. Die Postenplätze sollen so gewählt werden, dass sie neben der guten Übersicht nicht störend wirken. Es ist Aufgabe des BSD, auf die Einhaltung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu achten und insbesondere bei feuergefährlichen Handlungen auf die Einhaltung von ausreichenden Abständen zur Dekoration bzw. zu Kulissen hinzuwirken und nötigenfalls bei Entstehungsbränden einzugreifen. Bei einigen Veranstaltungen kann es erforderlich sein, regelmäßig Kontrollgänge im gesamten Wachbereich durchzuführen. Grundsätzlich gilt, dass die Angehörigen des BSD sich auf die auszuübende Tätigkeit zu konzentrieren haben und nicht aufgabenfremde Tätigkeiten wahrnehmen. D. h. auch in den Pausen muss der BSD den Veranstaltungsbereich überwachen und darauf achten, dass bei Umbauarbeiten nicht gefährdende oder behindernde Umstände geschaffen werden. Die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Wachabenden und den Wachposten kann bei größeren Objekten oder unübersichtlichen Verhältnissen über Handsprechfunkgeräte erfolgen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Störungen der Handlungen durch den Sprechfunkverkehr unterbleiben. Bei größeren unübersichtlichen Objekten empfiehlt es sich, dass zwei Mitglieder des BSD an einem festgelegten Ort (Wachraum oder Fahrzeug) ständig erreichbar sind, so dass von hieraus in einem Brandfall alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. 4.4.4 Nach der Veranstaltung Zum Ende einer Veranstaltung sollte der Veranstaltungsbereich abschließend kontrolliert werden. Der Wachhabende meldet sich beim Veranstalter oder dessen Beauftragten ab. Das Dienstende ist gemeinsam zu dokumentieren. Außerdem werden ggf. aufgetretene Probleme oder Beanstandungen benannt. Vor dem Abrücken meldet sich der Wachhabende noch bei der zuständigen Leitstelle ab. Der Wachhabende hat einen Wachbericht zum BSD zu erstellen und dem Leiter der Feuerwehr zukommen zu lassen. F-III 06/2010 Seite 8

5 Maßnahmen bei einem Brand oder sonstigen Gefahren 5.1 Innerhalb des Veranstaltungsbereiches Wird innerhalb des Veranstaltungsbereiches ein Schadenereignis festgestellt oder gemeldet, wird grundsätzlich zunächst die zuständige Leitstelle informiert. Im Anschluss daran beginnt der Wachhabende (oder ggf. ein in der Nähe befindlicher Wachposten) mit der Erkundung. Bei einem Entstehungsbrand, der mit vorhandenen Mitteln zeitnah und ohne die Gefährdung von Personen gelöscht werden kann, wird eine Brandbekämpfung durch den BSD durchgeführt. Bei allen anderen Brandereignissen wird zunächst auf eine Brandbekämpfung durch den BSD verzichtet. In diesem Fall wird zunächst der betroffene Veranstaltungsbereich geräumt und ein weiterer Zutritt von Besuchern verhindert. Eine komplette Räumung des Veranstaltungsobjektes ist oft nicht notwendig und mit hohem Risiko verbunden. Diese Entscheidung sollte immer in Verbindung mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr, der Polizei und dem Veranstalter getroffen werden. Droht eine Ausbreitung des Schadens, werden die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen (Rauch- und Wärmeabzug, Löschanlagen, Eiserner Vorhang etc.) ausgelöst. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Türen zu dem betroffenen Veranstaltungsbereich geschlossen werden. Der BSD hat darüber hinaus die Aufgabe, die nachrückenden Einsatzkräfte einzuweisen. Der Wachhabende sollte außerdem im Schadensfall zügig Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen. Außerdem sollte der Sicherheitsdienst, der Sanitätsdienst und - wenn vor Ort - die Polizei informiert werden. Grundsätzlich sollten der Wachhabende und die Wachposten sich bei jeder Veranstaltung mit der Problematik des eintretenden Ernstfalles auseinandersetzen und sich gedanklich die dann anfallenden Aufgaben vor Augen führen. Insbesondere über die Möglichkeiten der Räumung und der Hinführung der Kräfte zur Brandbekämpfung sollte ein Konzept bestehen, das den örtlichen Gegebenheiten und der Situation angemessen ist. 5.2 Außerhalb des Veranstaltungsbereiches Der BSD ist grundsätzlich für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Veranstaltungsbereiches zuständig. Zuständig für die Gefahrenabwehr außerhalb ist die örtliche Feuerwehr. Bei einem Brand, der außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsbereiches festgestellt wird, ist dem entsprechend unverzüglich die zuständige Leitstelle zu alarmieren. Erst dann wird eine Erkundung durch den Wachhabenden vorgenommen. Der Wachabende handelt grundsätzlich gemäß FwDV 100. Sollten Menschenleben in Gefahr sein oder ist eine Ausbreitung des Brandes auf den Veranstaltungsbereich zu befürchten, sind Maßnahmen durch die Kräfte des BSD einzuleiten. In allen anderen Fällen wird das Eintreffen fremder Kräfte abgewartet; die übrigen Mitglieder des BSD verlassen den Veranstaltungsbereich bzw. ihre Posten nicht. F-III 06/2010 Seite 9

6 Probleme und Beanstandungen Die Angehörigen des BSD haben sich grundsätzlich höflich und verbindlich gegenüber dem Veranstalter und anderem Personal zu verhalten. Die Veranstaltungen bzw. Handlungen dürfen nur bei unmittelbarer Gefahr gestört werden. Ergeben sich während des BSD Beanstandungen, die nicht sofort selbst beseitigt werden können (z. B. verschlossene Notausgänge oder durch Kulissen eingeengte Rettungswege), setzt sich der Wachhabende mit dem Veranstalter oder dessen Beauftragten in Verbindung. Dieser hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Können schwerwiegende Mängel nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn abgestellt werden, hat sich der Wachhabende sofort mit dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten in Verbindung zu setzen. Diesem ist das Problem zu erläutern und es sind ggf. Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei sollte der Wachhabende ruhig und freundlich, aber auch bestimmend auftreten. Ist der Veranstalter nicht dazu bereit, den Mangel abzustellen (Zuwiderhandlung), folgt eine förmliche Aufforderung ( Ich ordne an, Ich verfüge ). Dabei ist der Ort des Mangels, Art und Umfang des Mangels Rechtsgrundlage und der ordnungsgemäß zu schaffende Zustand zu benennen. Weigert sich der Veranstalter weiterhin, so ist der Verantwortliche für den BSD zu informieren (Leiter BF, GBI, SBI oder deren Beauftragte). Der Verantwortliche hat gegebenenfalls die Genehmigungsbehörde und / oder die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und um Unterstützung zu bitten. Die Geschehnisse sind sorgfältig im Wachbericht zu dokumentieren. F-III 06/2010 Seite 10

7 Quellenangabe Lernunterlage F-III; W. Scherb HLFS; Kassel 2004 Lehrunterlage F-III; D. Scholz HLFS; Kassel 2009 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1999 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 236) Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662) Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Stand Juni 2005; Erlass vom 11. August 2005 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR) Stand Dezember 1997; Erlass vom 13. August 2002 F-III 06/2010 Seite 11