Feldes- und Förderabgabe in Hessen

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Transkript:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Impulsreferat am 18.10.2011 in Berlin 26.10.2011 Ministerialrat Kurt Bartke

Bedeutung der Rohstoffgewinnung in Hessen Rohförderung 2010 BRD gesamt in Mio t Rohförderung 2010 Hessen gesamt in Mio t Anteil Hessen in % Anteil Hessen unter Bergaufsicht in % Kalibergbau unter Tage 39 21 54 100 Steine Erden Bergbau über Tage 600 40 6,6 65 2

Bedeutung der Rohstoffgewinnung in Hessen Bodenschatz Gesamtrohförderung 2010 BRD in Mio t Rohförderung 2010 Hessen in Mio t Anteil Hessen in % Kalisalze 39,2 21,2 54 Basalt 21,3 16,3 84 Kalk 17,5 6,5 37 Gips 4,5 1.0 22 Sand und Kies 300 9,3 3,1 Ton 7,9 0,78 10 3

Rechtsgrundlagen Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 BGBl I S. 550: 31 und 32 Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FVO) vom 13. Dezember 2004, GVBl. I S. 454, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. September 2009, GVBl. I S. 387 4

Gliederung der FVO Erster Teil: Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes Zweiter Teil: Vorschriften über die einzelnen Bodenschätze Dritter Teil: Schlussvorschriften 5

Betroffene Bodenschätze: - Kali- und Magnesiasalze - Steinsalz - Sole - Erdwärme 6

Festsetzungen Feldesabgabe - Anspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen. - 20 Euro je angefangenem km² im ersten Jahr, Erhöhung in jedem weiteren Jahr um 20 Euro auf maximal 60 Euro je km². (Hinweis: Abweichende Feldesabgabe von 30 BBergG: Hiernach wären 5 Euro im ersten Jahr pro km² und eine Erhöhung in jedem weiteren Jahr um 5 Euro auf maximal 25 Euro zu fordern. Abweichungsermächtigung: 31 (2). 7

Festsetzungen Förderabgabe -Anspruch entsteht mit Gewinnung des Bodenschatzes. (Abweichende Festsetzungen von 31 BBergG, wonach 10% des Marktwertes zu fordern wären). - Für Kali- und Magnesiasalze wird ein Bemessungsmaßstab festgesetzt, da hier die Festlegung eines Markwertes zu aufwändig ist. - Für Steinsalz und Sole wird ein Markwert festgelegt. - Erdwärme wird von der Feldesabgabe befreit, um wirtschafts- und umweltpolitische Anreize zu schaffen. 8

Förderabgabe für Kali- und Magnesiasalze Gemäß 12 FVO beträgt die Höhe der Förderabgabe 1% des Bemessungsmaßstabes. Bemessungsmaßstab ist die Summe der Produkte aus dem 1. Durchschnittlichen Gehalt der aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen Rohsalze an K2O und MgSO4 und 2. Dem Betrag von 0,75 Euro für K2O und 0,25 Euro für MgSO4 je Tonne und angefangenen vom Hundertsatz 9

Förderabgabe Steinsalz und Sole Die Förderabgabe beträgt 1% des Markwertes. Der Marktwert für Steinsalz ist das gewonnene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des BBergG für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden ist. Der Marktwert wird jährlich durch das Bundesland Baden-Württemberg ermittelt und gilt auch für alle anderen Bundesländer. 10

Einnahmesituation für das Land Feldesabgabe pro Jahr:.ca. 10.000 Euro Förderabgabe pro Jahr: ca. 216.000 Euro 11

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 12