Ausgabe 03/2011 08. Februar 2011 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Veröffentlichung des Lohnsteuerrichtlinien- Inhalt 01 Veröffentlichung des Lohnsteuerrichtlinien- 02 Erinnerung: Verschärfte Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 1. März 2011 03 NoVA kein Bestandteil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage Weiterer Erlass des BMF Im Zusammenhang mit der Besteuerung Sonstiger Bezüge nach 67 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden mit dem Lohnsteuerwartungserlass 2010 die Randziffern 1050, 1052 und 1105a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 angepasst. Zu Randziffer 1051 erfolgt eine Klarstellung. Zu den ursprünglich geplanten Änderungen zur sogenannten Sechstelbegünstigung im Zusammenhang mit Prämien-/Provisionszahlungen ist festzuhalten, dass die bisherigen Regelungen anders als im Salzburger Steuerdialog 2010 vorgesehen - nicht abgeschafft wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es daher weiterhin möglich sein, insbesondere erfolgsabhängige Bezugsbestandteile steueroptimal auszuzahlen. In den neuen Richtlinien werden unter Randziffer 1052 dazu auch einige Beispiele angeführt. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zu beachten: Werden Provisionen auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung akontiert, ist die Provisionsspitze ebenfalls ein laufender (und kein) sonstiger Bezug. Sollten erfolgsabhängige Entlohnungen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zum Teil als laufende Bezüge ausbezahlt (auch akontiert) und zum restlichen Teil als sonstiger Bezug, stellt dies nach wie vor eine zulässige Gestaltungsvariante dar. Zukünftig wird den vertraglichen Vereinbarungen besondere Bedeutung zukommen.
Veröffentlichung des Lohnsteuerrichtlinien- Seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird derzeit versucht, die konkreten Voraussetzungen für die steueroptimale Auszahlung erfolgsabhängiger Bezugsbestandteile aufgrund der erfolgten Änderungen bzw. Formulierungen in den Lohnsteuerrichtlinien noch im Detail mit der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen abzustimmen. Der Lohnsteuerwartungserlass 2010 ist ab 1. Jänner 2011 anzuwenden. Erinnerung: Verschärfte Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 1. März 2011 Unternehmensgesetzbuch Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 23/2010 vom 15. November 2010 und Nr. 01/2011 vom 10. Jänner 2011 berichtet, sieht das Budgetbegleitgesetz 2011 Verschärfungen für Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen vor. Sofern Jahresabschlüsse nicht spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden, wird zukünftig automatisch ohne vorausgehende Erhebungen eine Zwangsstrafe von mindestens EUR 700,00 festgesetzt. Die Zwangsstrafe wird pro Geschäftsführer/Vorstand und pro Gesellschaft verhängt. Die bloße Androhung einer Zwangsstrafe entfällt zukünftig. Gegen die Verfügung der Zwangsstrafe kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Wird die Offenlegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen 9-Monats-Frist nachgeholt, werden automatisch im Zweimonatsrhythmus weitere Zwangsstrafen verhängt. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen im ordentlichen Verfahren pro Geschäftsführer/ Vorstand/Gesellschaft bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften (i.s.d. 221 UGB) auf das Dreifache (EUR 2.100,00) und bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache (EUR 4.200,00). Das neue verschärfte Zwangsstrafenregime ist auch auf ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung anwendbar. Die Verschärfungen bei Zwangsstrafen sind bereits mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist bis 28. Februar 2011 vor. Bis zum 28. Februar 2011 müssen daher alle Jahresabschlüsse für Bilanzstichtage bis zum 31. Mai 2010 offengelegt sein; andernfalls kommt es zur automatischen Festsetzung von Zwangsstrafen. Ab 1. März 2011 werden die neuen Zwangsstrafen verhängt. Tax Short Cuts, Ausgabe 03/2011 08. Februar 2011 2
NoVA kein Bestandteil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage Weiterer Erlass des BMF Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 1/2011 vom 10. Jänner 2011 und Nr. 2/2011 vom 24. Jänner 2011 berichtet, hat der EuGH am 22. Dezember 2010 entschieden, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Lieferung von Fahrzeugen EU-widrig ist (C-433/09). Zu beachten ist dabei die gesetzliche Bestimmung, wonach sich die NoVA um 20% erhöht, wenn sie nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist. Die Finanzverwaltung hat am 3. Februar 2011 einen weiteren Erlass (über den letzten Erlass vom 10. Jänner 2011 haben wir Sie in den Tax Short Cuts Nr. 2/2011 informiert) hinsichtlich der aus dem EuGH-Urteil zu ziehenden Konsequenzen veröffentlicht. Der nun veröffentlichte Erlass trifft Aussagen zu den folgenden drei Änderungen: 1. NoVA-Erhöhungsbetrag bei Importen von Kraftfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Der 20%-ige NoVA-Erhöhungsbetrag kommt nunmehr in allen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zur Anwendung. Betroffen sind somit sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge. Der NoVA-Erhöhungsbetrag wird in allen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen erhoben, unabhängig davon, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder um die erstmalige (fiktive) Zulassung im Inland handelt. Bislang wurde beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH kein NoVA- Erhöhungsbetrag vorgeschrieben. Die nunmehr geänderte Rechtsauffassung gilt grundsätzlich für alle nach dem 22. Dezember 2010 verwirklichten Fälle, ausgenommen jener Eigenimporte, für welche die NoVA bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Rechtsauffassung bereits selbst bemessen bzw. festgesetzt war (keine Neuaufrollung). Bei Fahrzeugimporten aus dem Drittland kommt es zu keiner Änderung, da der NoVA-Erhöhungsbetrag im Zuge des Eigenimports von Kraftfahrzeugen aus dem Drittland bereits bisher erhoben wurde. 2. Anwendung des NoVA-Erhöhungsbetrags i.z.m. der Bonus-Malus- Regelung Der NoVA-Erhöhungsbetrag ist bei jeder Verwirklichung eines NoVA- Tatbestands anzuwenden. Somit kommt der 20%-ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch i.z.m. der Bonus-Malus-Regelung zur Anwendung. Der NoVA-Erhöhungsbetrag ist auf den Gesamtbetrag der NoVA, also auf die Tarif-NoVA zuzüglich Malus bzw. abzüglich Bonus anzuwenden. Tax Short Cuts, Ausgabe 03/2011 08. Februar 2011 3
NoVA kein Bestandteil der Umsatzsteuer bemessungsgrundlage Weiterer Erlass des BMF 3. Übergangsregelung i.z.m. dem NoVA Erhöhungsbetrag Abweichend vom BMF-Erlass vom 10. Jänner 2011 kann nunmehr die bisherige Handhabung (Verrechnung von Umsatzsteuer auf die NoVA) bei der Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Kraftfahrzeugen bis zum 30. Juni 2011 beibehalten werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann bis Ende Juni 2011 daher von der Erhebung des NoVA-Erhöhungsbetrags abgesehen werden. Tax Short Cuts, Ausgabe 03/2011 08. Februar 2011 4
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