Aus zwei mach eins Das neue GEG Gebäude-Energie-Gesetz Fachtagung Energie Umwelt Zukunft, Fachforum Gas 24. Januar 2019, Leipzig Dipl.-Ing. www.bdew.de Seite 1
Aufzählen Thesen Energie Motivation und Ausgangslage Grundlagen des GEG Aktueller Stand zum GEG - Entwurf Was ist neu im aktuellen GEG - Entwurf Ausblick Seite 2
Klimawandel Ohne Klimaschutz könnte bis 2100 die globale Mitteltemperatur Werte erreichen, die seit 50 Mio. Jahren nicht geherrscht haben. Unter Klimaforschern besteht Einigkeit, dass der globale Temperaturanstieg auf 2 C begrenzt werden sollte, da anderenfalls erhebliche, nicht umkehrbare Schäden an Natur und Gesellschaft entstehen können. Seite 3
Im Zeichen des Klimawandels: 2018 war das wärmste Jahr in Deutschland seit 1881 Seite 4
Bundesregierung setzt ambitionierte Ziele für den Wärmemarkt Quantitative Ziele der Energiewende Treibhausgasemissionen 2020 2030 2040 2050 Reduzierung der Treibhausgasemissionen ggü. 1990 Erneuerbare Energien Steigerung des Beitrags der Erneuerbaren Energien an der Deckung des Bruttoendenergieverbrauchs Steigerung des Beitrags der Erneuerbaren Energien an der Deckung des Bruttostromverbrauchs* Steigerung des Beitrags der Erneuerbaren Energien an der Deckung des Wärmeverbrauchs Effizienz und Verbrauch mind. - 40 % mind. - 55 % mind. - 70 % - 80 bis - 95 % 18 % 30 % 45 % 60 % mind. 35 % 14 % mind. 65 % mind. 80 % Reduzierung des Primärenergierverbrauchs ggü. 2008-20 % - 50 % Steigerung der Endenergieproduktivität (2008 bis 2050) um 2,1 % p. a. Reduzierung des Primärenergieverbrauchs im Bereich Wärme ggü. 2008-80 % Reduzierung des Wärmebedarfs des Gebäudebestandes ggü. 2008-20 % Quellen: Fünfter Monitoring-Bericht zur Energiewende des BMWi, KoaV 2018 * Seite 5
Wieviel Energie wird als Wärme genutzt? Endenergie nach Anwendungsbereichen 2016 Beleuchtung IKT 3% 2% Wärme/Kälte gesamt 56% = 1 431 Mrd. kwh Raumwärme 28% mechanische Energie 39% 2016: 2 542 Mrd. kwh sonstige Prozesswärme 21% Warmwasser 5% Prozesskälte/ Klimakälte 2% Quelle: AG Energiebilanzen; Stand 11/2017 Seite 6
Die ambitioniertesten Ziele liegen im Gebäudesektor Seite 7
Deutscher Raumwärmemarkt ist geprägt von Bestandsgebäuden Struktur der Wohngebäude in Deutschland Ende 2017 Zweifamilienhäuser: 16,5% Mehrfamilienhäuser: 17,0% Gebaut ab 2011: Neue Wohngebäude 3,7% Einfamilienhäuser: 3,0% Zweifamilienhäuser: 0,3% Mehrfamilienhäuser: 0,4% Einfamilienhäuser: 62,8% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen 19,6 Mio. Wohngebäude im Bestand 62% davon sind vor 1979 errichtet worden und somit zum Großteil energetisch sanierungsbedürftig. Seite 8
Großes Energieeinsparpotenzial im Bereich der Nichtwohngebäude Ein Drittel der Bestandsfläche steht zur Sanierung an. Seite 9
Wärme vor Ort: So heizt Deutschland Rund 21 Millionen Wärmeerzeuger im Bestand 7,8 Mio. Gas-Kessel (Standard und Niedertemperatur) 5,3 Mio. Gas-Brennwertkessel 5,1 Mio. Öl-Kessel (Standard und Niedertemperatur) 1,0 Mio. Wärmepumpen 0,9 Mio. Biomasse-Kessel 0,7 Mio. Öl-Brennwertkessel Quellen: BMWi, BDH, BDEW; Stand: 2016 5% 25% 4% 3% zusätzlich 26% 38% ca. 2,3 Mio. solarthermische Anlagen mit ca. 19,1 Mio. m² installierter Kollektorfläche ca. 5,7 Mio. fernwärmeversorgte Haushalte ca. 1,2 Mio. elektrische Speicherheizungen Seite 10
Erdgas im Neubau 2017 in Sachsen und Sachsen Anhalt) Gebäude Erdgas Wärmepumpe Baufertigstellungen Sachsen (3.591) 41,9 % 47,3 % Sachsen-Anhalt (2.152) 43,2 % 47,2 % Bund (110.053) 47,4 % 37,2 % Baugenehmigungen Sachsen (4.257) 37,0 % 15,1 % Sachsen-Anhalt (2.405) 36,0 % 49,4 % Bund (119.060) 41,8 % 42,9 % Quellen: Statistische Landesämter, BDEW; Stand 08/2018 Seite 11
EU: EPBD (nzeb) --> EnEG Niedrigstenergiegebäudestandard Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab Anfang 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab Anfang 2019. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Seite 12
Fahrplan der Gesetzgebung zum GEG WärmeschutzV 1977 82/84 95 EnEV 2002 2004 2007 2009 EnEV 2014 1.5.2014 GEG 2019/2021 Niedrigstenergiestandard für Neubauten HeizAnlV 1978-98 EWärmeG 2008 EnEV 2016 (2014-25%) 2050 nahezu klimaneutraler Gebäudebestand Aus der Begründung zum GEG: Mit diesem Gesetz wird das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht. Es führt das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammen. Seite 13
Inhalte des Koalitionsvertrages zum GEG Entbürokratisierung und Vereinfachung des Ordnungsrechts durch Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gebäudeenergiegesetz. damit werden die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude und zum 1. Januar 2021 für alle neuen Gebäude erfüllt. dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort es gelten weiter die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit Einführung eines Quartiersansatzes Möglichkeit der Umstellung künftiger gesetzlicher Anforderungen auf die CO 2 -Emissionen ist zu prüfen Seite 14
aus drei mach eins Entwurf des BMWi und BMI EnEG EnEV EE WärmeG GEG Aktuell Entwurf 14.11.2018 Hauptanforderungsgröße bleibt Primärenergiebedarf hohe Anforderungen an baulichen Wärmeschutz und effiziente Anlagentechnik bleiben bestehen Integration Erneuerbarer Energien sollen zunehmend den verbleibenden Energiebedarf decken Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt bestehen, im Neubau kaum Spielraum keine Verschärfung des Neubaustandards (Niveau EnEV 2016) Seite 15
Anforderungen an Neubauten Referenzgebäudeverfahren bleibt erhalten Umstellung auf Brennwertkessel 25% Verschärfung analog EnEV 2014/16 weiterhin kein baubares Referenzgebäude Referenzausführung um Gebäudeautomation erweitert Berechnungsverfahren DIN V 18599 (9-2018) und für Wohngebäude weiterhin DIN 4108-6 und DIN 4701-10 H T Anforderung für Neubauten entfällt (nur noch für Änderungen im Bestand relevant und unverändert), es gilt Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes Ausnahme für Hallen (über 4m Höhe) wird geändert: statt niedrigeren energetischen Anforderungen gilt eine Befreiung zur Nutzung Erneuerbarer Energien Für Wohngebäude wird ein Modelgebäudeverfahren eingeführt (Fortschreibung EnEV-easy) Seite 16
Primärenergiefaktoren Potential von grünem Gas blockiert DIN V 18599-1: 2018-9 neu Im GEG kein Verweis auf Norm, keine Integration eigene Tabellen für PEF und CO 2 Biogas / Biomethan weiter diskriminiert 0,5 bei unmittelbarem räumlichem Zusammenhang sonst 1,1 0,6 bei Einsatz in KWK 0,6 auch bei Erdgas in KWK wenn nebenstehendes Bestandsgebäude mitversorgt und eine fossile Wärmeerzeugung außer Betrieb genommen wurde Seite 17
Fernwärme Hebel für Dekarbonisierung im Bestand vertan Fernwärme GEG sieht eine Abkehr von der Stromgutschriftmethode vor ab 2021 Berechnung nach vorgegebenen Verfahren nach Carnot- Methode PEF erhöht sich (Übergangsfrist bis 2024) Untergrenze von 0,3 (mit hohem EE-Anteil 0,2) eingeführt Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 dürfen weiter verwendet werden (für KWK- nur bis 2024) angestrebte Regelung wird dem Potenzial von effizienten Wärmenetzen/Fernwärme als wichtige Säule zur Dekarbonisierung des Gebäudebestandes in urbanen Räumen nicht gerecht Seite 18
CO 2 -Emissionen und Quartiersansatz Prüfung der Umstellung auf CO 2 -Emissionen erfolgt im GEG-Entwurf über eine Innovationsklausel (zunächst befristet bis 2023) Befreiung vom Primärenergieansatz durch die Behörde, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird (für Altbauten gilt Faktor 1,4) die Angabe der CO 2 -Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend die Emissionen sind im GEG festgelegt auch hier kein Bezug zur DIN V 18599 (Erdgas 240 g/kwh, Wasserstoff??) über die Möglichkeit der gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen, z.b. für EE-Anteile sollen quartiersbezogene Konzepte gestärkt werden ein Flottenverbrauch für Gebäude ist nicht vorgesehen Seite 19
Anrechnung von EE-Strom gebäudenah erzeugter erneuerbarer Strom speziell Fotovoltaik kann primärenergetisch bilanziert werden damit verbessert sich die Anrechenbarkeit deutlich Systeme - wie Brennwert und PV - werden sich zukünftig besser abbilden lassen Anrechenbarkeit für elektrische Direktheizung ist ausgeschlossen Unterschiede in der Anrechnung mit und ohne Stromspeicher pauschal 150 / 200 kwh je kw installierter Anlagennennleistung bei Nichtwohngebäuden ist für die zusätzliche Anrechnung jeweils eine Mindestgröße der Anlage von 0,01 kw je Quadratmeter Nettogrundfläche erforderlich Seite 20
Sonstige Regelungen die Nutzungsanteile Erneuerbarer Energien richtet sich im Wesentlichen nach dem EEWärmeG Fotovoltaik als Option neu zugelassen Ersatzerfüllung: verbesserter baulicher Wärmeschutz nur noch mit 10% Unterschreitung Aspekte wie die Verkabelung für Ladesäulen/Ladepunkte und die verpflichtende Gebäudeautomation für RLT-/Klimaanlagen ab 290 kw aus der EU-Gebäuderichtlinie wurden nicht übernommen Regelungen für Bestandgebäude bleiben unverändert im GEG-entwurf sind keine Muster der Energieausweise mehr enthalten Einteilung der Effizienzklassen in den Energieausweisen für Wohngebäude richtet sich künftig nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf bzw. dem Primärenergieverbrauch die Grenzwerte der einzelnen Effizienzklassen verschieben sich dadurch um 5 bzw. 10 kwh/m²a nach oben Seite 21
Fazit und Ausblick Der Entwurf des GEG ist ein Schritt in die richtige Richtung und die Zusammenführung grundsätzlich zu begrüßen. Die angestrebte Vereinfachung ist allerdings noch nicht erreicht. Insbesondere die Änderungen zu Fernwärme und die weitere Diskriminierung von grünem Gas wie Biomethan sind noch anzupassen. Grundsätzlich wird es nach dem aktuellen Entwurf in der praktischen Umsetzung von Neubauvorhaben zu relativ wenigen Auswirkungen kommen. Der Gesetzgebungsprozess wurde mit der Resortabstimmung Ende 2018 eingeleitet. Ein Inkrafttreten ist aktuell für Anfang 2020 realistisch. Der Gebäudebestand ist bisher kaum adressiert. Hinweis: Im weiteren Prozess zum GEG kann es noch zu Änderungen kommen! Seite 22
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