Inhalt. Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Dionys - Kirchengemeinde Stadtoldendorf in Stadtoldendorf vom

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Transkript:

Amtsblatt -'" "" "=,L I"-'ÿ fürden Landkreis Holzminden Jahrgang 2011 ÿÿ Holzminden, den 23.09.2011 Nr. 11 Lfd. Nr. 104 105 106 Inhalt Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Dionys - Kirchengemeinde Stadtoldendorf in Stadtoldendorf vom 12.05.2011 Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchbrak für das Haushaltsjahr 2011 vom 08.06.2011 und Bekanntmachung vom 02.09.2011 Haushaltssatzung der Gemeinde Holenberg für das Haushaltsjahr 2011 vom 02.08.2011 und Bekanntmachung vom 16.09.2011 Seite 383 388 391

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-383 - Friedhofsgebührenordnunq (FGO) für den Friedhof der Ev,-luth. Dionys - Kirchengemeinde Stadtoldendorf in Stadtoldendorf Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stadtoldendorf für den Friedhof in Stadtoldendorf am 12.05.2011 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaitung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-384 - (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuidnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaitungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Reihengrabstätte (für 30 Jahre): a) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 20 Jahre c) rasengepflegt, mit Pflanzfläche L. 0,95m x B. 0,90m d) komplett rasengepflegt, ohne Blumenablagemöglichkeit, einschließlich rasenbündiger Namensplatte 45x60cm 2. Wahlgrabstätte (für 30 Jahre): a) je Grabstelle b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle c) rasengepflegt, Pflanzfläche L. 0,80m x B. 0,90 m - je Grabst. d) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle- 480,00 250,00 950,00 1.690,00 690,00 23,00 1.290,00 43,00

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-385 - 3. Urnenreihengrabstätte (für 25 Jahre): a) je Grabstelle 425,00 b) rasengepflegt mit Pflanzfläche L. 0,40m x B. 0,60m - je Grabst. 630,00 4. Urnenwahlgrabstätte (nur Doppelgrabstätten für 25 Jahre): a) je Doppelgrabstelle 875,00 b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Doppelgrabstelle - 35,00 c) rasengepflegt, mit Pflanzfläche L. 0,60 x B. 1,00 m - je Doppelgrabstelle 1.100,00 d) für jedes Jahr der Verlängerung - je Doppelgrabstelle - 44,00 5. Urnenfeld - rasengepflegt (für 25 Jahre) a) je Grabstelle - anonym 710,00 b) je Grabstelle - einschließlich Messingnamensplatte an der Stele 905,00 6, Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gern. 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung: a) bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte 120,00 b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2.b), 2.d), 4.b) oder 4.d) für die Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle: 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle a) je Bestattungsfall 220,00 b) je Bestattungsfall für bis zu weiteren 2 Std. (zus. zu la) (max. insgesamt 4 Std.) 100,00 c) Urnenbegleitung von der Kapelle aus (ohne vorherige Trauerfeier) 35,00 21 Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer Die Nutzung der Kühlkammer bis zu 24 Std. ist kostenfrei bei Beisetzung auf diesem Friedhof. Darüber hinaus je angefangene 24 Stunden 60,00 III. Gebühren für die Beisetzung: 11 Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überschüssigen Erde für eine Erdbestattung: a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr 300,00 21 Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überschüssigen Erde a) für eine Urnenbestattung 160,00

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-386 - ]l:v. Verwaltungsgebühren: 1, Prüfung der Anzeige zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals 2. Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verleihung bzw. Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr 50,00 2,30 V. Sonstige Gebühren" 1. Trägerlohn a) je Erdbestattung b) je Erdbestattung - bei einer Arbeitszeit von mehr als 90 Minuten c) je Urnenbegleitung 2. Grabstättenkennzeichnung 135,00 210,00 19,00 15,00 3, Abräumen der Grabstätte (einschl. Entsorgung) nur bei Vergabe von Nutzungsrechten vor 30,06.2010 a) Einzelgrab b) Doppelgrab c) Urnenplatz d) teilrasengepflegtes Grab (je Grabstelle) e) teilrasengepflegter Urnenplatz 95,00 120,00 75,00 50,00 30,00 4. Jährliche Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung a) Einzelgrab b) Doppelgrab c) Urnengrab d) Streifenfundament für Grabmal je Einzelgrab in der Reihengrababteilung mit der Bezeichnung U e) Sandsteineinfassung je Doppelgrabstätte in der Urnenwahlgrababteilung mit der Bezeichnung L 5. Einzelbeisetzung in der Rasenfläche,,Sternenkinder" (Rasenfläche zur Beisetzung von Früh- und Totgeburten) 30,00 55,00 20,00 105,00 205,00 100,00 Le,. 7 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

ù/ / / ùi Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-387 - 8 Znkrafttretenÿ Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgeb0hrenordnung in der Fassung vom 27.05.2010 außer Kraft. Stadtoldendorf, 12.05.2011 Der Kirchenvorstand" Vo rs itze nd e/r: "!" :ÿ Ki rch e nvo rste he(/i n: \0 ÿ;e.s:: ÿ-/ \,ÿ,. ÿ,!...,-t ÿi X:ÿ::-$ ::,+Y xÿÿ,:." Die vorstehende Friedhofsgebührenöfdÿung wird hiermit gemäß 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Holzminden, Hoizminden, den 12.05.2011 Der Kirchenkreisvorstand: Im Auftrag - gern. 41 Abse. 2 + 5 KKO : 11/2011 (Simon)

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-388 - Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchbrak für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Kirchbrak in der Sitzung am 8. Juni 2011 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjalu' 2011 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan fiir das Haushaltsjatu" 2011 wird im Verwaltungshaushalt in der Eilmalune auf in der Ausgabe auf 588.100,-- 588.100,-- im Vemaögenshaushalt in der Einnatune auf in der Ausgabe auf festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnalmaen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsernaäclatigungen werden nicht veransclflagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskxedite im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genonmaen werden dürfen, wird auf 107.000,-- festgesetzt.

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-389 - 5 Die Steuel'sätze (Hebesätze) fiir die Realsteuem werden für das Haushaltsjatu" 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) filr die land- und forstwilÿsehaftlichen Betriebe ( Grundsteuer A ) b) für die Grundstüeke ( Grundsteuer B ) 355 v.h. 355 v.h. 2. Gewerbesteuer 350 v.h. Kirchbrak, den 8. Juni 2011 GEMEINDE KIRCHBRAK gez. Brelmecke L.S. Bürgermeister

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-390 - Bekanntnlachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchbrak fiir das Haushaltsjahr 2011 Die vorstehende Haushaltssatztmg der Gemeinde Kirchbrak fih das Haushaltsjahr 2011 wird lfiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 94 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung durch den Landkreis Holzminden ist am 12.08.2011 unter dem Aktenzeichen (30) 15 14 02 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom Otÿ..4 c>. L o.a,1 bis A 2-.,1 o. Z ÿ-4,1 in der Gemeindeverwaltung Kirchbrak, Kirchweg 7, 37619 Kirchbrak, während der Dienststunden öffentlich aus. Kirchbrak, den 0 ÿ, 0 ÿ. 7 o,4,ÿ gez. Bremlecke Bürgermeister

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-391 - Haushaltssatzung der Gemeinde Holenberg für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordlmng hat der Rat der Gemeinde Holenberg in der Sitzung am 02.08.2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 262.400 Euro 262.400 Euro 0 Euro 0 Euro 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 2.4 der Auszahlungen for Investitionstätigkeit auf 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 258.800 Euro 226.000 Euro 260.500 Euro 253.900 Euro 0 Euro 0 Euro festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 2 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 50.000 Euro festgesetzt. [}3 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 43.000 Euro festgesetzt.

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-392 - Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 5 1. Grundsteuer 2. Gewerbesteuer 1.1 für land- und forstwitÿschaflliche Betriebe (Grundsteuer A) 323 v.h. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 323 v.h. 325 v.h. 6 1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich im Sinne von 89 Abs. 1 NGO anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 2.500 pro Buchungsstelle nicht überschreiten. 2. Als erheblich im Silme des 87 Abs. 2 Nr. 1 NGO gilt ein Fehlbetrag des Ergebnishaushalts, der drei Prozent des Gesamtvolumens des Ergebnishaushalts im laufenden Haushaltsjahr übersteigt. 3. Als erheblich sind Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne des 87 Abs. 2 Nr. 2 NGO anzusehen, wenn sie im Einzelfall ein Prozent des Volumens der Gesamtaufwendungen bzw. Gesamtauszahlungen übersteigen. Holenberg, 03.08.2011 GEMEINDE HOLENBERG gez. Marten 1. stellv. Bürgermeister L.S. gez. Schürzeberg Bürgermeisterin

Amtsblatt Nr. 11 vom 23.09.2011-393 - Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Holenberÿ für das Haushalts[ahr 2011 Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Holenberg für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekamlt gemacht. Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt gemäß 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom ÿ tÿ,ÿ,ÿ 2_ cÿ.ÿ.ÿ bis fl 2..4 o. e_o.q -7 in der Samtgemeindeverwaltung in Bevern, Angerstraße 13 A und im Gemeindebüro im Dorfgemeinschafishaus in Holenberg während der Dienststunden öffentlich aus. Holenberg,.//(ÿ. o 5 7_ o.,ÿÿ gez. Schürzeberg (Bürgermeisterin)