Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen.

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Transkript:

B O T S C H A F T an die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna zu Handen der Gemeindeversammlung vom Montag, 12. Juni 2017 betreffend 1. öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden des Kreises Oberengadin 2. Leistungsvereinbarung zwischen den Oberengadiner Gemeinden und Spital, Altersund Pflegeheim Oberengadin (künftig Stiftung Gesundheitsversorgung) betreffend Betrieb des Pflegeheims Oberengadin (künftig Promulins AG) Das Wichtigste in Kürze: Aufgrund der Auflösung des Kreises Oberengadin per Ende 2017 muss das Alters- und Pflegeheim Promulins auf diesen Zeitpunkt in eine andere Trägerschaft überführt werden. Die Konferenz der Gemeinden schlägt als neue Rechtsform für das Alters- und Pflegeheim Promulins eine Aktiengesellschaft vor. Diese Aktiengesellschaft soll jedoch lediglich Eigentümerin der Liegenschaften in Samedan sein. Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen. Die Gemeinden des Oberengadins werden, im Verhältnis wie sie 2017 am Kreisdefizit beteiligt sind, Aktionäre der neu zu gründenden Promulins AG. Die Gemeinden Sils i.e. / Segl, Silvaplana und St. Moritz verpflichten sich, im öffentlichrechtlichen Vertrag ihre Aktien den Unterliegergemeinden zum Totalbetrag von CHF 720'309.80 zu verkaufen und die Unterliegergemeinden verpflichten sich die Aktien zu diesem Kaufpreis zu übernehmen, sobald das Pflegeheim in St. Moritz den Betrieb aufgenommen hat. Die Gemeinden des Oberengadins übertragen dem Spital Oberengadin den Betrieb des Pflegeheims Promulins. Zu diesem Zweck schliessen die Gemeinden mit dem Spital Oberengadin eine Leistungsvereinbarung ab. I. Ausgangslage 1. Das Alters- und Pflegeheim Promulins ist heute eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes und findet ihre Rechtsgrundlage im Gesetz des Kreises Oberengadin für das Spital Oberengadin und das Alters- und Pflegeheim Promulins.

2 Die unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes ist eine aus der Kreisverwaltung ausgegliederte Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigenes Vermögen. Deshalb ist als Grundeigentümer der Liegenschaft Nr. 1631 und 1794 in der Gemeinde Samedan, auf welchen das Alters- und Pflegeheim Promulins steht, der Kreis Oberengadin im Grundbuch eingetragen. 2. Nach der kantonalen Volksabstimmung vom 23.09.2012 wurden die Kreise im Kanton Graubünden als öffentlich-rechtliche Körperschaften per 31.12.2016 aufgehoben. Für den Kreis Oberengadin gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2017. Bis dahin müssen der Kreis und die Gemeinden die an den Kreis delegierten Aufgaben anderweitig organisieren, soweit nicht das kantonale Recht eine Aufgabenerfüllung durch die Region vorgibt. Auch das Spital und das Alters- und Pflegeheim Promulins sind davon betroffen. Für beide Betriebe besteht deshalb Handlungsbedarf: Das Spital soll in eine Stiftung umgewandelt werden. Das Alters- und Pflegeheim Promulins soll mittels Sacheinlage in eine Aktiengesellschaft eingebracht werden, deren Aktien den Gemeinden im Verhältnis der Verteilung des Kreisdefizites zugeteilt werden. Die Kreisgemeinden sind übereingekommen, das Alters- und Pflegeheim Promulins mittels Sacheinlage in eine Aktiengesellschaft einzubringen, deren Aktien den Gemeinden im Verhältnis der Verteilung des Kreisdefizites zugeteilt werden. 3. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen übernehmen die Kreisgemeinden die Grundstücke der Kreise, die nicht an die Region übergehen, im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt in einem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven automatisch auf die Kreisgemeinden über und zwar im gleichen Verhältnis. 4. Die Gemeinden können die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäss Art. 63 Gemeindegesetz auf öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private übertragen. 5. Mittels Sacheinlage- / Sachübernahmevertrag überträgt der Kreis Oberengadin der neuen Firma Promulins AG, mit Sitz in Samedan, Aktiven und Passiven der unselbständigen Anstalt Alters- und Pflegeheim Promulins. Das Aktienkapital dieser neuen Gesellschaft Promulins AG beträgt CHF 200'000.00 eingeteilt in 20'000 voll liberierte Namenaktien zu CHF 10.00 Nennwert. Die Kompetenz für den Abschluss des Sacheinlage- / Sachübernahmevertrages zwischen Kreis Oberengadin und der neuen Firma Promulins AG liegt beim Kreisrat.

3 6. Die 20'000 Namenaktien zu CHF 10.00 der Promulins AG erhalten die Gemeinden des Oberengadins im Verhältnis wie sie sich im Jahre 2017 am Kreisdefizit zu beteiligen haben. Dies gibt folgende Aufteilung: Sils i.e. / Segl 806 Silvaplana 1'272 St. Moritz 7'406 Celerina / Schlarigna 2'022 Pontresina 2'264 Samedan 2'756 Bever 648 La Punt Chamues-ch 762 Madulain 216 Zuoz 1'218 S-chanf 630 Total 20'000 7. Bei der Promulins AG handelt es sich, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird, um eine reine Immobiliengesellschaft, weil der Betrieb des Alters- und Pflegeheims wie bisher dem Spital Oberengadin übertragen wird. II. Öffentlich-rechtlicher Vertrag 1. Das Alters- und Pflegeheim Promulins soll in einer ersten Phase allen heutigen Kreisgemeinden dienen. Deshalb haben sie auch die Aktien im Verhältnis, wie sie sich am Kreisdefizit beteiligen müssen, übernommen. 2. Es ist vorgesehen, dass die Gemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils i.e. / Segl ein eigenes Pflegeheim in St. Moritz erstellen und ebenfalls durch das Spital Oberengadin betreiben lassen. Das heutige Alters- und Pflegeheim Promulins soll dann den Unterliegergemeinden Pontresina bis S-chanf dienen, wobei die Führung weiterhin durch das Spital Oberengadin erfolgen soll. Sobald das neue Pflegeheim in St. Moritz seinen Betrieb aufgenommen hat, sollen die Gemeinden Sils i.e. / Segl, Silvaplana und St. Moritz ihre Aktien an die Unterliegergemeinden im Verhältnis, wie sie an der Promulins AG bereits beteiligt sind, verkaufen. Dazu wurde ein Preis von CHF 1'519'000.00 vereinbart, welcher aufgrund von 7'595 m 2 à CHF 200.00 berechnet wurde. Da die Unterliegergemeinden einen Neubau erstellen und

4 einen Teil des Gebäudes sanieren werden, wird auf die Entschädigung für die Abbruchkosten und den Zeitwert des weiter zu nutzenden Gebäudes verzichtet. Daraus ergibt sich, dass - die Gemeinde St. Moritz 7'406 Aktien à CHF 75.95, total CHF 562'485.70 - die Gemeinde Silvaplana 1'272 Aktien à CHF 75.95, total CHF 96'608.40 - die Gemeinde Sils i.e. / Segl 806 Aktien à CHF 75.95, total CHF 61'215.70 an die Unterliegergemeinden in nachstehendem Verhältnis verkauft: Gemeinde Anzahl Aktien Betrag Celerina / Schlarigna 1'824 CHF 138'532.80 Pontresina 2'042 CHF 155'089.90 Samedan 2'486 CHF 188'811.70 Bever 584 CHF 44'354.80 La Punt Chamues-ch 687 CHF 52'177.65 Madulain 195 CHF 14'810.25 Zuoz 1'098 CHF 83'393.10 S-chanf 568 CHF 43'139.60 CHF 720'309.80 3. Obwohl zurzeit noch keine Bezahlung erfolgt, ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Gemeinden des Kreises Oberengadin eine Verpflichtung enthalten, nämlich Verkauf und Kauf der Aktien, die der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung / Volksabstimmung bedarf. 4. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag zwischen den Oberengadiner Gemeinden betreffend Kauf / Verkauf der Aktien der Promulins AG zuzustimmen. III. Leistungsauftrag zur Führung Alters- und Pflegeheim Promulins an Spital Oberengadin 1. Gemäss Krankenpflegegesetz sorgen die Gemeinden für ein ausreichendes Angebot für die teilstationäre und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen. Diese Aufgaben können mehrere Gemeinden wie im Oberengadin auch gemeinsam erfüllen. Zu diesem Zweck besteht das Alters- und Pflegeheim Promulins, das durch das Spital Oberengadin, wie heute, auch künftig betrieben werden soll. 2. Die Promulins AG vermietet dem Spital Oberengadin die Liegenschaft Pflegeheim Promulins und stellt das für den Betrieb notwendige Inventar und Mobiliar wie auch das

5 notwendige Betriebskapital zur Verfügung. Da es jedoch gemäss Krankenpflegegesetz Aufgabe der Gemeinden ist für ein ausreichendes Angebot zu sorgen, haben die Gemeinden mit dem Spital Oberengadin eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, in der die Gemeinden den Betrieb der Langzeitpflege an das Spital Oberengadin übertragen. Ziel ist eine hochstehende und am Menschen orientierte Versorgung von Bevölkerung und Gästen im Bereich der Langzeitpflege. 3. Bei gleichbleibenden rechtlichen strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen ist der Betrieb für die nächsten 5 Jahre kostendeckend zu führen. Entsprechend sind keine über die von der kantonalen Gesetzgebung festgelegte Kostenbeteiligung der Gemeinde hinausgehende Beträge zu bezahlen (Krankenpflegegesetz Art. 21 b ff.). Ein allfälliger Überschuss / Verlust wird vorschriftsgemäss auf die neue Rechnung des Einzelabschlusses Betrieb Pflegeheim übertragen. 4. Die Genehmigung dieser Leistungsvereinbarung unterliegt der Gemeindeversammlung / Volksabstimmung. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der Leistungsvereinbarung zwischen den Oberengadiner Gemeinden und dem Spital Oberengadin über den Betrieb des Pflegeheims Oberengadin zuzustimmen. Celerina, 02. Mai 2017 Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna Beilagen - öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden des Kreises Oberengadin - Leistungsvereinbarung zwischen Oberengadiner Gemeinden und Spital Oberengadin und Alters- und Pflegeheim