U rth e il vom 29. N ovem ber in S ach en W eber.

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Transkript:

730 A. Sla.ilsiechtliuhe Entscheidungen. III. Aliseli»!ti. Kaiitonsverfitssuageu. 1 0 2. U rth e il vom 29. N ovem ber 1 8 8 9 in S ach en W eber. A. Unter Berufung auf Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die kirchlichen Verhältnisse der katholischen Angehörigen des K antons vom 19. M ai 1863 forderte der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen am 28. August 1889 das Pfarram t der katholischen Genossenschaft in Schaffhausen, welche eine private, als Verein ins Handelsregister eingetragene Genossenschaft ist, aus, die jüngste M okution des Pabstes, betitelt Ansprache unseres Hl. Vaters Leo X III, gehalten im Konsistorium am 30. J u n i 1889," der Kirchendirektion zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen. D as Pfarram t erwiderte, das Gesetz vom 19, M ai 1863 finde auf die katholische Genossenschaft in Schaffhausen als auf eine private Korporation keine Anwendung; diese Genossenschaft sei vielmehr berechtigt, sich, vorbehaltlich des staatlichen Einspruchsrechtes im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung, selbständig zu orgamsiren. Der Regierungsrath hielt indeß seine Forderung, indem er dieselbe gleichzeitig auf den Bettagserlaß der schweizerischen Bischöfe vom 3. Ju li 1889 ausdehnte, aufrecht unter Androhung einer Buße von 100 Fr, für den Fall der Nichtbefolgnng. D a s Pfarram t erklärte am 10. September 1889, es müsse an seinem Standpunkte festhalten; Daraufhin verfällte der Regierungsrath durch Verfügung vom 24. September 1889 den Pfarrer I. Weber in eine Buße von 100 F r. B. Sow ohl gegen dieses Bußenerkemmuß als gegen die Auflage, daß kirchliche Erlasse der Kirchendirektion zur Genehmigung vorzulegen seien, beschwerte sich nunmehr Pfarrer Weber im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem er beantragte: D as Bnndesgericht möge die Anstage des Regiermrgsrathes im Prinzip und das ausgesprochene Bußenerkenntniß in concreto anfheben. Z ur Begründung führt er a n s : Die schaffhansensche Kantonsverfassung vom 24. M ärz 1876 enthalte in Art. 49 und 53 folgende Vorschriften: Art. 49 : Die religiösen Korporationen und Gesellschaften ordnen ihre imtern Verhältnisse (Lehre, K ultus, u. s. w.) selbständig; dem S taate steht jedoch

II. Anderweitige Eingriffe in garantirle Rechte. N 101 731 im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ein Einspruchsrecht zu." A rt. 53 ; Diejenigen religiösen Korporatio n e n und Gesellschaften, welche keinen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter haben, organisiren sich selbständig unter Vorbehalt des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes." Angesichts dieser V erfassungsbestimmungen könne die vom Regierungsrathe angerufene Bestimmung des 2 des Gesetzes über die kirchlichen Verhältnisse der katholischen Angehörigen von 1863, daß alle kirchlichen Erlasse und Verordnungen, welche zur Publikation gelangen, der Zustimmung des Regierungsrathes unterliegen, nicht mehr bestehen. D as Verlesen einer pabstlichen Allokution sei entweder ein Ausstuß des K ultus und der Lehre, oder aber eine Emanation der kirchlichen Organisation. I m erstern Falle sei durch Art. 49, im letztem durch Art. 53 K.-V. das selbständige Versügungsrecht der privaten Religionsgenossenschasten gewährleistet. Wenn also die katholische Genossenschaft in Schaffhausen am Verlesen päbstlicher Allokutionen oder sonstiger Erlasse gehindert werde, so werbe sie in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt. N ur im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung wäre der Regierungsrath zum Einschreiten berechtigt gewesen. Nun könne' aber keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Falle ein staatliches Einschreiten im Interesse der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung geboten oder gerechtfertigt gewesen sei. D er In h a lt der pabstlichen Allokution sei in keiner Weise geeignet gewesen, die öffentliche Ordnung zu stören, wie sich am besten daraus ergebe, daß die katholische Kirchgemeinde Ramsen (eine öffentlich-rechtliche Korporation) die Allokution dem Regierungsrathe eingesandt habe, ohne daß letzterer sich zu einem Einschreiten gegen deren Verlesung veranlaßt gefunden hätte. Uebrigens seien allgemeine Präventivmaßregeln, wie das Placet, gegenüber privaten Religionsgenossenschaften unstatthaft. Oeffentlich-rechtliche Kirchenkorporationen, deren Beziehungen zum Staate genau geregelt seien, und welchen gegenüber das staatliche Placet genau umschrieben sei, können ' allerdings verhalten werden, päbstliche Erlasse der staatlichen P r ü fung und Genehmigung zu unterbreiten, nicht dagegen private Religionsgenossenschasten, welche ihre Freiheit mit allerlei schweren

732 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Nachtheilen erkaufen müssen. M it dem ganz gleichen Rechte, mit welchem der Regierungsrath die Vorlegung von pabstlichen Allokutionen verlange, könnte er auch die vorgängige Vorlage der zu haltenden Predigten begehren, oder einem andern Verein oder einer Loge aufgeben, die vont Centralvorstande oder vom Stuhlmeister ausgehenden Cirkulare zur Genehmigung vorzulegen, damit man zum Voraus ganz bestimmt wisse, daß in diesem Vereine nichts unlauteres getrieben werde. Die angefochtene Schlußnahme bezwecke, die privaten Korporationen unter verfassungswidrige staatliche Botmäßigkeit zu bringen, wie auch daraus hervorgehe, daß der Bettagserlaß der schweizerischen Bischöfe zur Einsicht und Genehmigung verlangt werde, welcher Erlaß auf die gleiche Linie zu stellen sei, wie irgend eine Predigt. ' C. D er Regierungsrath des Kantons Schaffhausen beantragt in seiner Vernehmlassung aus diese Beschwerde: E s sei die B e schwerde unter Kostensolge abzuweisen und unsere gegen Pfarrer Weber ausgesprochene Buße unter Anerkennung unseres staatlichen Placetrechtes bundesrechtlich zu schützen. E r bemerkt: E s ließe sich nach Art. 59 Zister 6 O.-G. die Kompetenz des Bundesgerichtes bezweifeln; indessen wolle der Regierungsrath, nachdem der Rekurrent das Bundesgericht angerufen, sich gerne vor letzter«: einlassen. Ferner sei Rekurrent nur der Pfarrer Weber persönlich und nicht die katholische Genossenschaft Schaffhausen, welche nach außen zu vertreten der Rekurrent nach deren Statuten gar nicht bevollmächtigt sei. M it der katholischen Genossenschaft Schaffhausen habe der Regierungsrath noch niemals irgend welchen Anstand gehabt, ebenso wenig wie mit dem Amtsvorgänger des Rekurrenten. E s könnte sich also nur fragen, ob ein dem Pfarrer Weber persönlich gewährleistetes Individualrecht verletzt sei. D a indeß als Richtschnur für künftige Fälle doch prinzipiell zu entscheiden sei, welche Stellung die katholische Genossenschaft Schaffhausen in Placetfragen gegenüber dem Staate einzunehmen habe, so trete der Regierungsrath auch auf die materielle Rechtserörterung ein. Dabei frage sich einzig, ob die Art. 49 und 53 K.-V. die staatliche Ausübung des Placetrechtes gegenüber der römisch-katholischen Genossenschaft Schaffhausen mit Nothwendigkeit ausschließen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die beiden Verfassungsartikel behalten

II. Anderweitige Eingriffe in garantirle Rechte. K 102. 733 ausdrücklich das staatliche Einspruchsrecht im Interesse der S ittlichkeit und öffentlichen Ordnung, als Attribut der staatlichen Polizeihoheit, vor. Diese könne sich wie in repressiven so auch in präventiven Maßnahmen äußern, insbesondere in der Ausübung des Placet, welches wie vielerorts so auch im Kanton Schaff Hausen zu einem staatsrechtlichen Axiom geworden sei, und auch gesetzliche Anerkennung in 2 des Gesetzes vom 19. M ai 1863 gefunden habe. Diese Gesetzesbestimmung sei durchaus nicht aufgehoben. D a die Verlesung einer päbstlichen Allokution oder eines Hirtenbriefes zu Störung der öffentlichen Ordnung führen könne, so gelange das staatliche Einspruchsrecht in repressiver und präventiver Form zur Geltung. Ob gerade die in Rede stehende päbstliche Allokution geeignet gewesen wäre, die öffentliche O rdnung zu stören, stehe nicht in Frage, sondern zu entscheiden fei nur, ob die Weigerung des Rekurrenten, das Placet einzuholen, berechtigt gewesen sei oder nicht. Wenn der Rekurrent behaupte, das Placet verstoße gegen den Art. 49 K.-V., daneben aber zugebe, daß dasselbe gegenüber öffentlich-rechtlichen Religtonsgenossenschaften statthaft sei, so liege darin ein flagranter Widerspruch, denn Art. 49 K.-V. beziehe sich auch auf die öffentlich-rechtlichen religiösen Genossenschaften; sei also das Placet letztern gegenüber statthaft, so müsse es dies auch gegenüber privaten Religionsgenossenschaften sein, sofern nicht etwa A rt. 53 K.-B. etwas anderes anordne. Letzteres sei nun aber nicht der F all; denn Art. 53 eit. handle ausschließlich von der Organisation der privaten Religionsgenossenschaften ; zur Organisation gehöre aber das Verlesen einer Allokution gewiß nicht. D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g: 1. D er Regierungsrath des Kantons Schaffhausen hat eine Einwendung gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht erhoben ; es muß aber vom Bundesgerichte von Amteswegen geprüft werden, ob und inwieweit die verfassungs- und gesetzmäßigen. Voraussetzungen seiner Zuständigkeit gegeben seien. Nun kommt, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, solchen Bestimmungen der Kantonalversassungen, welche lediglich Gewährleistungen der Bundesverfassung reproduziren, für die Geltungsdauer der letztern eine selbständige Bedeutung nicht zu und es

734 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. kann daher infolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden Bestimmungen der Bundes- nicht aber der Kantonsversaffung Beschwerde geführt werden. Danach hangt die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneteu Artikel 49 und 53 der fchaffhausenschm Kantonsversaffung mit den in Art. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährleistungen der Glaubens,- Gewissens- und Kultusfreiheit sich decken, oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen enthalten. N ur insoweit letzteres, nicht aber insoweit elfteres der Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die W ahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der G laubm s-, Gewissens- und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O.-G. nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundesgericht zuständig ist. 2. Wenn nun Art. 49 K.-V. den religiösen Korporationen und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhältnisse (Lehre, K ultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfassungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier einzig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht, keine Vorschrift, welcher neben der bundesversassungsmäßigen Gewährleistung der Kultusfreiheit (A rt. 50 B.-V.) eine selbständige Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung die Lehre und den K ultus u. s. w. selbständig, ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit daher der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K.-V. begründet, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent. 3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53 K.-V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehaltlich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren, eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte, Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat-

il. Anderweitige Eingriffe in garantirle Rechte. K 103. 735 lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich aus Verletzung des Art. 53 K.-V. gründet, ist das Bundesgericht kompetent. Allein Art. 53 K.-V. ist nun zweifellos durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des K antons Schasfhausen von dem Psarram te der dortigen katholischen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarram tes, kurz fämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig unverändert; es wird Lediglich in Betreff gewisser Funktionen der Genossenschaft resp. des P farrers ein staatliches Aufsichtsrecht beansprucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Aus die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K.-V. gründet, wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im klebrigen wird dieselbe abgewiesen. 1 0 3. llrtheil vom 20. Dezember 1889 in Sachen Klingler. A. Gestützt auf Art. 225 der eidgenössischen M ilitärorganisation vom 13, Wintermonat 1874 wandte sich der Militärschützen' verein Goßau im vergangenen Jahre an den dortigen Gemeinderath, damit derselbe ihm eine geeignete Deutlichkeit zur Abhaltung seiner reglementarischen Schießübungen anweise und nöthigensäüs Privateigenthum dazu expropriire. Nach fruchtlosen Versuchen fand sich ein Platz bei Niederdorf südlich der Eisenbahnlinie, der sich für alle vorgeschriebenen Distanzen eignete, und gelang es dem Gemeinderathe, gegen Entschädigung der betreffenden Bodenbesitzer die erforderlichen Schießberechtigungen zu erwerben, sowie zur