Ausübungsberechtigung nach 7a Handwerksordnung

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Transkript:

Antrag auf Erteilung einer (HwO) i.d.f. vom 24.09.1998 (BGBl. I, S. 3074 ff), zuletzt geändert am 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2933 ff), zur selbständigen Ausübung des...-handwerks - beschränkt auf die Teiltätigkeit... Haben Sie schon einmal bei einer anderen Handwerkskammer eine beantragt? Nein Ja, bei der Handwerkskammer: Wenn ja, haben Sie sich in diesem Zusammenhang auch bereits einer Sach- und Fachkundeprüfung unterzogen? Ja Nein WICHTIGE INFORMATION - BITTE AUFMERKSAM LESEN Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Sie haben bereits eine Berechtigung zur Ausübung eines Handwerks nach 7 HwO. Um Ihr Leistungsangebot sinnvoll zu ergänzen, beantragen Sie nunmehr die für ein anderes Handwerk bzw. einen Teilbereich eines anderen Handwerks. Hierzu haben Sie die erforderlichen praktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, wobei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Kann dieser Nachweis von Ihnen nicht ausreichend geführt werden, kann die Ablegung einer Sachkundeprüfung notwendig werden, um über Ihren Antrag sachgerecht zu entscheiden. Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Seite 1 von 5

1. Personalangaben Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname Geburtsort und Geburtsdatum Staatsangehörigkeit PLZ, Ort, Straße, Telefon-Nr., Fax-Nr. Betriebsanschrift... E-Mail Internet 2. Bisheriger beruflicher Werdegang Mit welchen Handwerken und seit wann sind Sie bereits in die Handwerksrolle eingetragen? (Bitte Kopie der Handwerkskarte beifügen oder Betriebsnummer angeben) 3. Qualifikation für die beantragte Aus welchen Umständen (Erfahrungen und Tätigkeiten) leiten Sie für Ihre Person die zur selbständigen Ausübung des betreffenden weiteren Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ab? Bitte fügen Sie konkrete Nachweise über Ihre bisherige Berufstätigkeit bei. a. zusätzliche Ausbildung/Fortbildung (bitte Zeiten und Ausbildungsberuf/Fortbildung angeben) für die beantragte b. Prüfungen (z.b. Gesellen-, Facharbeiter-, Meister-, Ingenieurprüfung - bitte in beglaubigter Kopie belegen) Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Seite 2 von 5

4. Stellungnahme von Innungen oder Berufsvereinigung Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Stimmen Sie der Einholung einer Stellungnahme zu? ja nein Verlangen Sie die Einholung einer Stellungnahme? (Zutreffendes bitte ankreuzen) ja nein Innung bzw. Berufsvereinigung: Allgemeine Hinweise zum Antrag: Die Datenerhebung bei der Handwerkskammer dient der Prüfung, ob die geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen....,... Ort, Datum. Unterschrift Anlage Kosteninformation Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Seite 3 von 5

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO Die Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, vertreten durch den Präsidenten Heinrich Gringel und den Hauptgeschäftsführer Jürgen Müller, erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen oder an private Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung Ihrer Daten darlegen. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie sind berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unsere Datenschutzbeauftragte unter datenschutz@hwk-kassel.de oder unter Datenschutzbeauftragte c/o Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden) zu. Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Seite 4 von 5

Kosteninformation zum Antrag auf Erteilung einer nach 7a und 7 b der Handwerksordnung (HwO), einer Ausnahmebewilligung nach 8 und 9 Abs. 1 HwO oder einer Bescheinigung nach 9 Abs. 2 HwO. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Kosten durch die Stellung Ihres Antrages auf Erteilung einer bzw. Ausnahmebewilligung nach der Handwerksordnung auf Sie zukommen. Bereits die Antragstellung löst eine Gebührenpflicht aus. Das heißt, eine Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Antrag abgelehnt oder vor der Entscheidung zurück genommen wird. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer Kassel: Für die Erteilung einer nach 7 b HwO wird eine Gebühr von 650,00 Euro erhoben. Für die Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten / Ausnahmebewilligung nach 7a, 8 oder 9 Abs. 1 HwO wird eine Gebühr von 650,00 Euro erhoben. Bei Erteilung einer unbefristeten aber beschränkten / Ausnahmebewilligung nach 7a, 8 oder 9 Abs. 1 HwO beträgt die Gebühr 550,00 Euro. Für die Erteilung einer befristeten und unbeschränkten Ausnahmebewilligung nach 8 HwO beträgt die Gebühr 450,00 Euro. Bei Erteilung einer befristeten und beschränkten Ausnahmebewilligung nach 8 HwO wird eine Gebühr von 350,00 Euro erhoben. Für die Erteilung einer Bescheinigung nach 9 Abs. 2 HwO wird ebenfalls eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt durch Rechnungsstellung. Sollte der Antrag abgelehnt werden, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent der oben genannten vollen Gebührensätze. Bei Rücknahme des Antrages, bevor hierüber entschieden worden ist, wird eine Gebühr in Höhe von bis zu 50 Prozent der oben genannten vollen Gebührensätze fällig. Eine Sachkundeprüfung wird erforderlich, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht auf andere Weise nachgewiesen wurden. Hierdurch entstehen neben den obengenannten Gebühren zusätzliche Kosten. Je nach Umfang der erforderlichen Sachkundeprüfung entstehen Kosten zwischen 335,00 Euro und 585,00 Euro. Sollten Sie noch weitere Fragen zur Gebührenfestsetzung oder zum Antragsverfahren haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Handwerkskammer. Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel