Ergänzung I des MoU Zulassungsverfahren Eisenbahnfahrzeuge Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen

Ähnliche Dokumente
IBG Verfahren auf Basis des Memorandum of Understanding (MoU)

Informationen für den Antragsteller

Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung - TEIV)

SIRF. SIRF 100 Allgemeiner Teil. Sicherheitsrichtlinie Fahrzeug Allgemeiner Teil. SIRF 100 Seite 1 von 5. Inhaltsverzeichnis

Zulassungen aus Sicht des Eisenbahn- Bundesamtes, Erfahrungen mit der TSI Güterwagen

DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee Frankfurt / Main sta/ #002

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn- Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge

Berücksichtigung der Arbeitsschutzkriterien im EU-Zulassungsprozess von Schienenfahrzeugen

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT)

VPI- Symposium. Festlegung von ZfP- Prüfintervallen bei Radsatzwellen - regelbasierter oder risikobasierter Ansatz? -

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer

Sachstand zu CSM-RA Sektordiskussion auf Grund der Revision EU-VO Nr. 402/2013

Herausforderungen im länderüberschreiten den Zulassungsprozess von

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger

Unser Bahn-Know-how: Zulassung und Sicherheit von Schienenfahrzeugen

BDBOSZertV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S.

PRÜFMODUL SB. 1. Zweck. 2. Durchführung. 1.1 Allgemeines

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen TSI Wagon in der Praxis 13. Technische Informationsveranstaltung der VPI 26. Juni 2014, Hannover

Unser Bahn-Know-how: Zulassung und Sicherheit von Schienenfahrzeugen

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)

b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen

- 1 - Öffentlich KT 10. Okt Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA

ANMERKUNG DES SEKRETARIATES DER OTIF ZUR REVISION DER ATMF

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -

SIRF 300 Durchführungsbestimmungen

Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT)

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (Modernisierungsvereinbarung) Vertragspartner

Verordnung. vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)

Richtlinie für Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt Großschirma

BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Verwaltungsvorschrift

Richtlinie Jährlicher Bericht über die Sicherheit bei Eisenbahnen

Verordnung. vom 16. November 2016

(Text von Bedeutung für den EWR)

Zentrale. Richtlinie. Fachtechnische und persönliche. Voraussetzungen. für die. Anerkennung von Gutachtern. für das Sachgebiet.

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

dem Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft der Niederlande

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Gegenstand und Geltungsbereich

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

KraftVerkehrsZentrum Rastatt Informiert. Information der AG VPA über Auslegungsfragen zum BKrFQG Anlagen: 3

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS BT)

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Stellungnahme des BPI. zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Umsetzung. der RL (EU) 2015/566 und 2015/565. Stand: 24.

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

- Anzeigeformular B -

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

ECM Grundlagen und operative Auswirkung

GZ BMVIT /0027-IV/V1/2007

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Zulassung neuer und modernisierter Schienenfahrzeuge

4. EU-Bahnpaket (tech. Säule) Übernahme in der Schweiz

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I

Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: SD Revision: Dezember 2012

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbh Besonderer Teil (NBS-BT)

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Presseinformation. Statistische Auswertung. Gegenstand: 1810 Vorgänge zu Verkehrs- Ordnungswidrigkeiten. Zeitraum: April 2007 bis März 2009

Copyright Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer All rights reserved VU 1/KFS VE 1

Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Sonstiges öffentliches Recht. Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG)

Übersicht über ISO 9001:2000

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Gutachtliche Stellungnahme Nr. 32GG Händelstraße Siegburg

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Vereinbarung über die Anwendung des BDEW/VKU-Praxisleitfadens zur Umsetzung der Systemverantwortung

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen

Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad. 2. Normative Grundlagen und Richtlinien für die Tätigkeit der fachlich zuständigen Stelle

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung der histopathologischen Untersuchungen von Präparaten im Rahmen des Hautkrebs-Screenings

Transkript:

Diese Ergänzung zum MoU präzisiert für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge die Regelungen in 9 i. V. m. Anlage 3 D. TEIV 1 durch die nachfolgenden Definitionen und Festlegungen sowie das durchzuführende Verfahren. I. Definitionen und Festlegungen Bei der Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen ist zu unterscheiden zwischen den nicht übereinstimmenden Teilen des Fahrzeugs Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug. Diese sind folgendermaßen definiert: Nicht übereinstimmende Teile des Fahrzeugs Dies sind alle Teile, die bei der angezeigten Umrüstung oder Erneuerung verändert werden. Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug Dies sind alle Tatbestände, die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren, größeren, höheren oder andersartigen Beanspruchungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird, als im letztmalig genehmigten Zustand. Der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug sind für die jeweilige Umrüstung oder Erneuerung mittels einer Auswirkungsanalyse durch den Antragsteller festzustellen. Ergibt sich aus dieser Auswirkungsanalyse, dass weitere Funktionen/Systeme technisch angepasst werden (Komplementäränderungen), sind auch diese Änderungen hinsichtlich ihrer Auswirkung entsprechend zu bewerten. 1 Alle nicht näher gekennzeichneten sind solche der TEIV. - 1 -

II. Verfahren Umrüstungen und Erneuerungen von Eisenbahnfahrzeugen nach 9 1. Verpflichtungen des Sektors Eisenbahnfahrzeuge Der Sektor Eisenbahnfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt im Rahmen von umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen die folgenden Verpflichtungen: 1.1. Den Anzeigen von Umrüstungen oder Erneuerungen nach 9 Abs. 2 ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Kriterien der Anlage 3 D. beizufügen. In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug darzulegen. [Erklärung des Anzeigenden / Beschreibung der Auswirkungen] 1.2. Über im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerungen an den angezeigten Fahrzeugen oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen bekannt gewordene sicherheitsrelevante Mängel, die sich auf den Gegenstand der Anzeige beziehen, haben sich die Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger gegenseitig und die Sicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten. [Mitteilung des Anzeigenden] 1.3. Umrüstungen oder Erneuerungen sind bezüglich der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile des Fahrzeugs und bezüglich der Bewertung der Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug grundsätzlich auf der Grundlage des Regelwerkes durchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige nach 9 Abs. 2 gilt. [Nachweise, Erklärungen, Prüfbescheinigungen] Davon abweichend kann der Antragsteller 1.3.1. für Umrüstungen oder Erneuerungen von Fahrzeugen, die auf Basis einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden sind oder für die eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der - 2 -

Anzeige gültigen Variantenzulassung nach 7a Absatz 1 erteilt worden ist, den Nachweis auf Grund des Standes des technischen Regelwerks führen, welches nach 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend, [Nachweise, Erklärungen, Prüfbescheinigungen] 1.3.2. für die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risikomanagementverfahren nach der Verordnung (EU) 402/2013 durchführen. [Erklärung des Vorschlagenden/Antragstellers nach Art. 16 VO(EU) 402/2013] Der Sektor Eisenbahnfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt im Rahmen von nicht umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen die folgenden Verpflichtungen: 1.4. Für nicht umfangreiche Umrüstungen oder Erneuerungen von Fahrzeugen nach 9 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3 D sind Nachweise zu führen, die dokumentieren, dass die Vorgaben des Punktes 1.3 eingehalten werden. Abweichend zu Punkt 1.3.2 kann hierbei die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug gemäß Verordnung (EU) 402/2013 mittels eigener Sicherheitsmethoden durchgeführt werden [Nachweis mittels eigener Sicherheitsmethoden 2 ]. Sofern sicherheitsrelevante Mängel (im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 6) bei den angezeigten Fahrzeugen oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen vorliegen, welche die nicht übereinstimmenden Teile der Fahrzeuge sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, dürfen die betroffenen Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist. Die hierfür erforderlichen Dokumentationen sind in der Fahrzeugakte vorzuhalten. 2 Gem. Erwägungsgrund 9 der Verordnung 402/2013/EU sollte der Vorschlagende, wenn er die Änderung nicht für signifikant erachtet, die Änderung durch Anwendung seiner eigenen Sicherheitsmethode vornehmen. - 3 -

2. Verpflichtungen des Bundes Im Gegenzug sieht der Bund im Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge nach den Vorschriften des 6 i. V. m. 9 folgende Verfahrensweise vor: Das EBA wird 2.1. den Anzeigenden über dem EBA bekannte sicherheitsrelevante Mängel an den angezeigten Fahrzeugen oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen informieren, 2.2. den Anzeigenden bei Mängeln in der vorgelegten Einstufung anhand der Kriterien der Anlage 3 unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben, 2.3. die Festlegung des Antragstellers über den Umfang der nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug, auf die sich die Prüfung im Rahmen des Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens beschränkt, nur bei begründeten Zweifeln hinterfragen, 2.4. die Entscheidung zur Inbetriebnahmegenehmigung auf Basis der nach Punkt 1.3. vorzulegenden Erklärungen und Nachweise treffen, sofern die Voraussetzungen nach 6 Abs. 3 Satz 6 (sicherheitsrelevante Mängel) nicht vorliegen. Insoweit stellen die o. a. Festlegung des Umfangs der Prüfung sowie die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer 1.3 grundsätzlich einen ausreichenden Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen aus 9 i. V. m. 6 Absatz 3 Satz 1 dar, der ermöglicht, auf die Vorlage weiterer Nachweise zu verzichten, sofern die Voraussetzungen nach 6 Abs. 3 Satz 6 (sicherheitsrelevante Mängel) nicht vorliegen. - 4 -

Moblllty Notwo1ks l oglstlcs DIE BAHNIND U STRI E. VDV Die V rkehrsunternchmcn Vereinbarung über Ergänzung des MoU um Zulassungsverfahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge - 19.12.2014 Ergänzung des MEMORANDUM OF UNDERSTANDING über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge um Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen Auf Grundlage des am 26.06.2013 vereinbarten Memorandum of Understanding (MoU) werden Prüfprozesse weitgehend auf unabhängige Prüfinstitutionen verlagert. Die abschließende Entscheidung über eine Zulassung verbleibt beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Sicherheitsbehörde. Dies gilt sowohl bei der Zulassung von neuen Fahrzeugen im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung in Deutschland, als auch bei weiteren Zulassungen bestehender Eisenbahnfahrzeuge im Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung von umfangreich umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugen. Für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge gelten nach 9 i. V. m. Anlage 3 TE IV weitere Regelungen, Verfahren und Festlegungen. Um die Zügigkeit und Planbarkeit dieser Prozesse zu optimieren wurde im vom BMVI geführten "Runden Tisch" unter Beteiligung der Sicherheitsbehörde der Bestellerorganisationen von Schienenverkehr der Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen und deren Komponenten der Besteller und Setreiber von Eisenbahnfahrzeugen vereinbart, das MoU vom 26.06.2013 um folgende Festlegungen und Verfahren zu ergänzen: - Festlegung des von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Bereiches, - Verfahren für den Umgang mit sicherheitsrelevanten Mängeln am angezeigten Fahrzeug oder hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen, welche die veränder,ten oder nicht übereinstimmenden Teile der Fahrzeuge sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, - Festlegung des für den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Bereich anzuwendenden Regelwerks.

Moblllty Networks Loglstlcs 0 I E BA H N I N 0 U S TRI E. VDV Die Verkehrs unternehmen ~~ VPI Vereinbarung über Ergänzung des MoU um Zulassungsveifahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge- 19.12.2014 Diese Ergänzung zum MoU soll ab dem 19.12.2014 für neue Projekte sowie für alle laufenden Projekte gemäß gegenseitiger Vereinbarung zwischen Antragsteller und EBA angewendet werden. Sie gilt, bis eine entsprechende Neuregelung des Verfahrens für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen in 9 TE IV in Kraft getreten ist. Die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift (W IBG Fahrzeuge) des EBA wurde gleichzeitig entsprechend angepasst. VDB, VPI und VDV empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen, diese Erweiterung der Vereinbarung anzuwenden. Die OB AG empfiehlt den mit ihr in Deutschland ansässigen konzernverbundenen Eisenbahnunternehmen ebenfalls, diese Erweiterung der Vereinbarung anzuwenden. Unterschriften: für Verkehr und digitale Infrastruktur Eisenbahn-Bundesamt /J.... Bahnindustrie in Deutschland Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. J~:~dder Güterwagenhalter in Deutschland e. V. Berlin, 19. Dezember 2014