Diese Ergänzung zum MoU präzisiert für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge die Regelungen in 9 i. V. m. Anlage 3 D. TEIV 1 durch die nachfolgenden Definitionen und Festlegungen sowie das durchzuführende Verfahren. I. Definitionen und Festlegungen Bei der Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen ist zu unterscheiden zwischen den nicht übereinstimmenden Teilen des Fahrzeugs Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug. Diese sind folgendermaßen definiert: Nicht übereinstimmende Teile des Fahrzeugs Dies sind alle Teile, die bei der angezeigten Umrüstung oder Erneuerung verändert werden. Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug Dies sind alle Tatbestände, die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren, größeren, höheren oder andersartigen Beanspruchungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird, als im letztmalig genehmigten Zustand. Der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug sind für die jeweilige Umrüstung oder Erneuerung mittels einer Auswirkungsanalyse durch den Antragsteller festzustellen. Ergibt sich aus dieser Auswirkungsanalyse, dass weitere Funktionen/Systeme technisch angepasst werden (Komplementäränderungen), sind auch diese Änderungen hinsichtlich ihrer Auswirkung entsprechend zu bewerten. 1 Alle nicht näher gekennzeichneten sind solche der TEIV. - 1 -
II. Verfahren Umrüstungen und Erneuerungen von Eisenbahnfahrzeugen nach 9 1. Verpflichtungen des Sektors Eisenbahnfahrzeuge Der Sektor Eisenbahnfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt im Rahmen von umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen die folgenden Verpflichtungen: 1.1. Den Anzeigen von Umrüstungen oder Erneuerungen nach 9 Abs. 2 ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Kriterien der Anlage 3 D. beizufügen. In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug darzulegen. [Erklärung des Anzeigenden / Beschreibung der Auswirkungen] 1.2. Über im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerungen an den angezeigten Fahrzeugen oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen bekannt gewordene sicherheitsrelevante Mängel, die sich auf den Gegenstand der Anzeige beziehen, haben sich die Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger gegenseitig und die Sicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten. [Mitteilung des Anzeigenden] 1.3. Umrüstungen oder Erneuerungen sind bezüglich der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile des Fahrzeugs und bezüglich der Bewertung der Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug grundsätzlich auf der Grundlage des Regelwerkes durchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige nach 9 Abs. 2 gilt. [Nachweise, Erklärungen, Prüfbescheinigungen] Davon abweichend kann der Antragsteller 1.3.1. für Umrüstungen oder Erneuerungen von Fahrzeugen, die auf Basis einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden sind oder für die eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der - 2 -
Anzeige gültigen Variantenzulassung nach 7a Absatz 1 erteilt worden ist, den Nachweis auf Grund des Standes des technischen Regelwerks führen, welches nach 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend, [Nachweise, Erklärungen, Prüfbescheinigungen] 1.3.2. für die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risikomanagementverfahren nach der Verordnung (EU) 402/2013 durchführen. [Erklärung des Vorschlagenden/Antragstellers nach Art. 16 VO(EU) 402/2013] Der Sektor Eisenbahnfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt im Rahmen von nicht umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen die folgenden Verpflichtungen: 1.4. Für nicht umfangreiche Umrüstungen oder Erneuerungen von Fahrzeugen nach 9 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3 D sind Nachweise zu führen, die dokumentieren, dass die Vorgaben des Punktes 1.3 eingehalten werden. Abweichend zu Punkt 1.3.2 kann hierbei die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug gemäß Verordnung (EU) 402/2013 mittels eigener Sicherheitsmethoden durchgeführt werden [Nachweis mittels eigener Sicherheitsmethoden 2 ]. Sofern sicherheitsrelevante Mängel (im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 6) bei den angezeigten Fahrzeugen oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen vorliegen, welche die nicht übereinstimmenden Teile der Fahrzeuge sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, dürfen die betroffenen Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist. Die hierfür erforderlichen Dokumentationen sind in der Fahrzeugakte vorzuhalten. 2 Gem. Erwägungsgrund 9 der Verordnung 402/2013/EU sollte der Vorschlagende, wenn er die Änderung nicht für signifikant erachtet, die Änderung durch Anwendung seiner eigenen Sicherheitsmethode vornehmen. - 3 -
2. Verpflichtungen des Bundes Im Gegenzug sieht der Bund im Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge nach den Vorschriften des 6 i. V. m. 9 folgende Verfahrensweise vor: Das EBA wird 2.1. den Anzeigenden über dem EBA bekannte sicherheitsrelevante Mängel an den angezeigten Fahrzeugen oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen informieren, 2.2. den Anzeigenden bei Mängeln in der vorgelegten Einstufung anhand der Kriterien der Anlage 3 unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben, 2.3. die Festlegung des Antragstellers über den Umfang der nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug, auf die sich die Prüfung im Rahmen des Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens beschränkt, nur bei begründeten Zweifeln hinterfragen, 2.4. die Entscheidung zur Inbetriebnahmegenehmigung auf Basis der nach Punkt 1.3. vorzulegenden Erklärungen und Nachweise treffen, sofern die Voraussetzungen nach 6 Abs. 3 Satz 6 (sicherheitsrelevante Mängel) nicht vorliegen. Insoweit stellen die o. a. Festlegung des Umfangs der Prüfung sowie die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer 1.3 grundsätzlich einen ausreichenden Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen aus 9 i. V. m. 6 Absatz 3 Satz 1 dar, der ermöglicht, auf die Vorlage weiterer Nachweise zu verzichten, sofern die Voraussetzungen nach 6 Abs. 3 Satz 6 (sicherheitsrelevante Mängel) nicht vorliegen. - 4 -
Moblllty Notwo1ks l oglstlcs DIE BAHNIND U STRI E. VDV Die V rkehrsunternchmcn Vereinbarung über Ergänzung des MoU um Zulassungsverfahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge - 19.12.2014 Ergänzung des MEMORANDUM OF UNDERSTANDING über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge um Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen Auf Grundlage des am 26.06.2013 vereinbarten Memorandum of Understanding (MoU) werden Prüfprozesse weitgehend auf unabhängige Prüfinstitutionen verlagert. Die abschließende Entscheidung über eine Zulassung verbleibt beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Sicherheitsbehörde. Dies gilt sowohl bei der Zulassung von neuen Fahrzeugen im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung in Deutschland, als auch bei weiteren Zulassungen bestehender Eisenbahnfahrzeuge im Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung von umfangreich umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugen. Für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge gelten nach 9 i. V. m. Anlage 3 TE IV weitere Regelungen, Verfahren und Festlegungen. Um die Zügigkeit und Planbarkeit dieser Prozesse zu optimieren wurde im vom BMVI geführten "Runden Tisch" unter Beteiligung der Sicherheitsbehörde der Bestellerorganisationen von Schienenverkehr der Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen und deren Komponenten der Besteller und Setreiber von Eisenbahnfahrzeugen vereinbart, das MoU vom 26.06.2013 um folgende Festlegungen und Verfahren zu ergänzen: - Festlegung des von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Bereiches, - Verfahren für den Umgang mit sicherheitsrelevanten Mängeln am angezeigten Fahrzeug oder hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen, welche die veränder,ten oder nicht übereinstimmenden Teile der Fahrzeuge sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, - Festlegung des für den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Bereich anzuwendenden Regelwerks.
Moblllty Networks Loglstlcs 0 I E BA H N I N 0 U S TRI E. VDV Die Verkehrs unternehmen ~~ VPI Vereinbarung über Ergänzung des MoU um Zulassungsveifahren für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge- 19.12.2014 Diese Ergänzung zum MoU soll ab dem 19.12.2014 für neue Projekte sowie für alle laufenden Projekte gemäß gegenseitiger Vereinbarung zwischen Antragsteller und EBA angewendet werden. Sie gilt, bis eine entsprechende Neuregelung des Verfahrens für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen in 9 TE IV in Kraft getreten ist. Die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift (W IBG Fahrzeuge) des EBA wurde gleichzeitig entsprechend angepasst. VDB, VPI und VDV empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen, diese Erweiterung der Vereinbarung anzuwenden. Die OB AG empfiehlt den mit ihr in Deutschland ansässigen konzernverbundenen Eisenbahnunternehmen ebenfalls, diese Erweiterung der Vereinbarung anzuwenden. Unterschriften: für Verkehr und digitale Infrastruktur Eisenbahn-Bundesamt /J.... Bahnindustrie in Deutschland Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. J~:~dder Güterwagenhalter in Deutschland e. V. Berlin, 19. Dezember 2014