P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1977 Ausgegeben am 23. Dezember 1977 189. Stück 636. Bundesgesetz: 10. Zolltarifgesetznovelle (NR: GP XIV RV 612 AB 698 S. 72. BR: AB 1749 S. 369.) 637. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1977 (NR: GP XIV RV 640 AB 693 S. 72. BR: AB 1747 S. 369.) 638. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 (NR: GP XIV RV 654 AB 694 S. 72. BR: AB 1748 S. 369.) 4015 636. Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Zolltarifgesetz 1958 neuerlich geändert wird (10. Zolltarifgesetznovelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nrn. 169/1961, 123/1963, 278/1964, 107/1966, 49/1967, 136/1969, 454/1971, 455/1971, 259/1976 und 669/1976 sowie der Verordnung BGBl. Nr. 684/1976, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage geändert. Artikel II Befindet sich eine Ware, die Gegenstand einer Verbrauchsteuer oder eines Monopols des Bundes ist und deren verbrauchsteuerliche oder monopolrechtliche Behandlung von ihrer Tarifierung abhängt, in einer im Zolltarif erfaßten Zusammenstellung von Waren, so ist sie hinsichtlich der Erhebung der Verbrauchsteuer und der Ausübung des Monopols so zu behandeln, als ob diese Zusammenstellung nicht bestünde. Artikel III (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit nicht in der Anlage eine Zuständigkeit des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorgesehen ist. Kirchschläger Kreisky Androsch Staribacher Haiden 48 365
4016 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 Anlage
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4017
4018 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4019
4020 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4022 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4023
4024 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4026 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4027
4028 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 656 4029
4030 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4031
4032 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4034 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4035
4036 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4038 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4040 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 656
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4041
4042 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4043
4044 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
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4046 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4047 366
4048 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4049
4050 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 636 4051
4052 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637 637. Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Außenhandelsgesetz 1968 geändert wird (Außenhandelsgesetznovelle 1977) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/ 19.71, BGBl. Nr. 401/1974, BGBl. Nr. 145/1975 und BGBl. Nr. 315/1976 wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert:
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637 4053 2. Die Anlage A 2 wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage B 1 wird wie folgt geändert:
4054 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637 4055
4056 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637 4057
4058 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 637
189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 638 4059 4. Die Anlage B 2 wird geändert wie folgt: Artikel II (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach 26 des Außenhandelsgesetzes 1968 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 145/1975. Kirchschläger Kreisky Staribacher Androsch Haiden 6 3 8. Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1958 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen statistischen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln." 2. 5 hat zu lauten: 5. Anzumelden ist a) bei der Einfuhr in den freien Verkehr bei dem Zollamt, bei dem die Verzollung oder Freischreibung erfolgt; b) bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr bei dem Zollamt, das die Eingangsabfertigung vornimmt; c) bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr bei dem Bahnhof der Eisenbahnen, der Schiffstation, dem Flughafen oder dem Postamt, bei welchen die auszuführenden Waren aufgegeben werden; wird die Ausfuhr ohne Mitwirkung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens vorgenommen, so ist die Ware beim Grenzzollamt des Austrittes derselben anzumelden. Ausfuhrsendungen, die vor ihrer Aufgabe der Vorabfertigung durch ein Innerlandszollamt unterzogen werden, sind bei diesem anzumelden. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, deren Austritt in das Zollausland zu erweisen ist, ist bei jenem Zollamt anzumelden, bei dem die Waren mit Begleitschein (Austrittsanzeige) abgefertigt werden; d) bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr im Vormerkverkehr bei dem Zollamt, bei dem die Ausgangsabfertigung stattfindet; e) bei der Durchfuhr bei dem Zollamt, bei dem die Durchfuhrabfertigung stattfindet." 3. 6 hat zu lauten: 6. (1) Mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 erwähnten Fälle ist durch Übergabe des ordnungsgemäß ausgefüllten amtlichen Anmeldescheines an die Anmeldestelle anzumelden. Dieser Anmeldeschein ist ein für die zollamtliche Abfertigung im Sinne des 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 erforderlicher Beleg. (2) Wird die zollamtliche Eingangsabfertigung auf Grund einer mündlichen Warenerklärung vorgenommen, so kann die Anmeldung nach diesem Bundesgesetz mündlich erfolgen. Das Zollamt hat diese Anmeldung schriftlich festzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntzugeben. (3) Die Anmeldung der Posteinfuhr eingangsabgabenfreier Waren kann mittels einer Ausfertigung der Zollerklärung erfolgen.
4060 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 638 (4) Die Übergabe des amtlichen Anmeldescheines ist ferner dann nicht erforderlich, wenn durch Verordnung gemäß 1 Abs. 2 die Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe des amtlichen Anmeldescheines zugelassen ist oder wenn die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen statistischen Angaben gemäß 1 Abs. 3 oder 4 durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie oder die Österreichischen Bundesbahnen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelt werden." 4. 7 hat zu lauten: 7. Für die Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden a) die Einfuhr in den freien Verkehr; b) die Einfuhr im Vormerkverkehr; c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr; d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr; e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr; f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr; g) die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im Zollgebiet." 5. 9 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Bei der Einlagerung einer inländischen Ware in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist ein Anmeldeschein für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr auszustellen. Die Anmeldung entfällt, wenn inländische Waren, die nicht zur Verbringung in das Ausland bestimmt sind, unter Beibehaltung ihres Charakters als inländische Waren (zum Beispiel aus Gründen der Ausnützung des Lagerraumes) in ein Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert werden." 6. 9 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Sofern eine ausländische Ware, die in ein Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert wurde, in den freien Verkehr oder in den Vormerkverkehr des Zollgebietes überstellt wird, ist die Überstellung mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr in den freien Verkehr oder für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr in einen Vormerkverkehr vom Anmeldepflichtigen anzumelden. Liegt eine ursprungsbegründende Veränderung vor, so ist als Ursprungs- oder Herkunftsland,Zollager' oder,zollfreizone' anzugeben." 7. 9 Abs. 5 hat zu lautem (5) Auf dem neuen Anmeldeschein (Abs. 1 und 4) ist die bereits erfolgte erste Anmeldung unter Angabe der seinerzeitigen Verkehrsart sowie der zollamtlichen Verbuchungsdaten und des Datums der ersten Anmeldung zu vermerken." 8. 11 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Inländische oder ausländische Zutaten sowie sonstige Veränderungen des Gewichtes oder Wertes der Waren, die im Vormerkverkehr zur Veredlung oder zur Ausbesserung anfallen, sind der anzumeldenden Ware zuzurechnen." 9. Dem 15 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) In den Anmeldescheinen für die im 7 lit. c und f genannten Verkehrsarten ist vorzusehen, daß neben den anzumeldenden Waren als Ganzes auch die durch eine Veredlung oder Ausbesserung eingetretene Wertsteigerung anzumelden ist. Die so erklärten Wertsteigerungen und die darin enthaltenen Zutaten sind im übrigen wie Waren zu behandeln, die nicht im Eingangs- oder Ausgangsvormerkverkehr abgefertigt werden." 10. 16 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Im Vormerkverkehr sind zur Wiederausfuhr (Wiedereinfuhr) gelangende Waren ihrer Benennung entsprechend anzumelden." 11. 17 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes der Statistik erforderlich und mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung anzuordnen, daß bei bestimmten Waren außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen, wie insbesondere die Stückzahl, die Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind." 12. 17 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Bei den im Vormerkverkehr zur Wiedereinfuhr (Wiederausfuhr) gelangenden Waren hat die Mengenangabe der Einfuhr(Ausfuhr)ware zu entsprechen." 13. 18 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes Beträge in fremder Währung herangezogen werden, findet für deren Umrechnung in österreichische Schilling 9 des Wertzollgesetzes 1955 sinngemäß Anwendung." 14. 20 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Bei der Rückbringung von Vormerkwaren hat der Grenzwert neben dem Wert der Vormerkware auch den Wert der allfälligen Zutaten sowie die berechneten Veredlungs- oder Ausbesserungskosten zu enthalten."
15. 21 Abs. 3 entfällt. 189. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1977 Nr. 638 4061 16. Die Abs. 1 bis 3 des 25 haben zu lauten: (1) Kommen für eine Sendung mehrere Ursprungs- oder Bestimmungsländer in Betracht, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Land ein eigener Anmeldeschein zu verwenden. (2) Wenn mehrere Waren einer Sendung mit unterschiedlichem Ursprung mittels einer für das automatisierte Zollerhebungsverfahren vorgesehenen Eingangsabgabenerklärung handelsstatistisch anzumelden sind, sind Waren dieser Sendung mit einem Wert von 5000 S oder weniger dem Ursprungsland zuzurechnen, aus dem der wertmäßig überwiegende Teil der Sendung stammt. (3) Weiters sind Teile einer Sendung mit unterschiedlichem Ursprung dem Ursprungsland zuzurechnen, aus dem der wertmäßig überwiegende Teil der Sendung stammt, wenn sie bei gesonderter Anmeldung unter die Befreiungsbestimmungen des 2 fallen würden." 17. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des 25 erhalten die Bezeichnungen (4)", (5)" und.,(6)". 18. 31 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die Besorgung der Außenhandelsstatistik obliegt, einzusenden." 19. 38 hat zu lauten: 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Landund Forstwirtschaft sowie für Verkehr betraut. Mit der Vollziehung des 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut: Mit der Vollziehung des 1 Abs. 4 ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Mit der Vollziehung der 34 und 35 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut." Artikel II (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. (3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach 38 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes. Kirchschläger Kreisky Staribacher Androsch Haiden Lausecker
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