BVAU-News. Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, Inhalt. Nr. 5 2013



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Transkript:

Nr. 5 2013 BVAU-News Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, ein ereignisreiches Jahr - wohl nicht nur aus Sicht des BVAU - neigt sich dem Ende zu. Eine gelungene Mitgliederversammlung am 28. November 2013 in Heidelberg, zu der wir annähernd 40 Kolleginnen und Kollegen begrüßen konnten und die dort geführten Diskussionen zeigten deutlich, dass der BVAU nicht nur bei den Arbeitsrechtlern in den Unternehmen als Plattform angekommen ist. Die Formulierung und Diskussion der Heidelberger Erklärung steckt nun erstmals Positionen ab, die der BVAU und seine Mitglieder als Stimme der Praxis ab sofort vertreten und weiterentwickeln wollen. Neben der Nachberichterstattung zu unserer Mitgliederversammlung in Heidelberg und Impressionen vom hochkarätig besetzten Fachkongress am darauf folgenden Tag finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe Informationen zu den Auftakttreffen der BVAU-Regionalgruppen West (NRW) und Südost (Bayern). Ein Interview mit Prof. Dr. Peter Schüren, ein Update zur anhaltenden Diskussion in Sachen Rentenbefreiung für Syndizi und das Angebot diverser Serviceleistungen für unsere Mitglieder ergänzen den Inhalt dieser letzten Ausgabe in 2013. Auch finden Sie schon jetzt - abgedruckt und daher nicht nur vorübergehend - einen Kurzkommentar zur von vielen erwarteten BAG-Entscheidung vom 10. Dezember 2013. Und das neue Jahr wirft seine Schatten voraus stehen bereits erste Termine für Folgetreffen einzelner Regionalgruppen in 2014 fest (www.bvau.de/termine). Außerdem wollen wir baldmöglichst ebenfalls mit überregionalen Themengruppen die Struktur für den branchenübergreifenden Austausch unter den Mitgliedern schaffen und bauen hierfür auf Ihre Unterstützung. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2014! Gestalten Sie (weiter) mit! Ihr Inhalt Editorial... Seite 1 Im Interview... Seite 2 3 Themen, die den BVAU bewegen... Seite 4 5 Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Vizepräsident) Arbeitsrechtler gefunden... Seite 5 6 Arbeitsrechtler gesucht... Seite 6 7 Aus dem BVAU... Seite 8 11 Im Blickpunkt: Vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers... Seite 12 Veranstaltungshinweise... Seite 13 Impressum... Seite 14 1

Wir müssen den Mut aufbringen, gesellschaftliche Grundfragen in die arbeitsrechtliche Diskussion einzubringen. Im Interview Was sagen Sie, Herr Schüren Prof. Dr. Peter Schüren hat in Freiburg Jura und Politik studiert. Er war dort Assistent bei Prof. Manfred Löwisch und wurde 1988 in Freiburg habilitiert. Seit 1989 ist er Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster. Er ist ein ausgewiesener Experte im Recht der Arbeitnehmerüberlassung und hat viel zu Fragen des Fremdfirmenpersonaleinsatzes publiziert. Er ist auf diesem Gebiet seit über 20 Jahren auch beratend tätig und kennt die aktuelle Praxis. Der BVAU übernimmt die Antworten der Interviewpartner ohne inhaltliche Änderungen. Es gelten die Hinweise im Impressum auf Seite 14. Herr Schüren, bereits seit Monaten stehen gesetzliche Neuregelungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung im Raum. Werkvertragsgestaltungen, die sich in einer Grauzone bewegen, sind immer öfter Auslöser für Diskussionen in der Öffentlichkeit. Sie haben schon im Rahmen des Symposiums Werkverträge des BMAS im März 2013 in Berlin dafür plädiert, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Was genau ist Ihr Vorschlag? Mein Vorschlag beschränkte sich damals darauf, die Wirkung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auf offen betriebene Überlassung zu begrenzen. Schein-Werkverträge sollen nicht mehr unter diesen rettenden Schirm. Das steht jetzt auch im Koalitionsvertrag und wird wahrscheinlich so umgesetzt. Inzwischen bin ich der Meinung, dass wir auch eine klare Festlegung der zulässigen vorübergehenden Überlassung brauchen und regeln müssen, was geschieht, wenn die Grenze überschritten wird. Dabei muss deutlich werden, dass es nicht darum geht, Überlassungen zeitlich eng zu begrenzen. Es geht darum, dass Überlassungen nur dort zulässig sind, wo ein realer Bedarf an Flexibilität beim Entleiher vorhanden ist. Aber das wird wohl auch kommen, denn die EU-Richtlinie verlangt es. Welche Wirkung erwarten Sie sich von dieser Vorgehensweise und welche Vorteile sehen Sie? Zuerst einmal sehe ich den Vorteil erkennbarer Grenzen. Die Beteiligten müssen wissen, was sie dürfen und was auf sie zukommt, wenn sie illegal handeln. Leiharbeit soll in Zukunft bei der Flexibilisierung helfen. das ist ihr Platz. Sie dient nicht der Lohnsenkung und sie dient nicht dem Abbau von Bestandsschutz. Das ist auch die europäische Vorgabe. Werk- und Dienstverträge können die teilweise superbillige, zeitlich unbegrenzte Leiharbeit aus der Zeit zwischen 2003 und 2010 nicht ersetzen. Denn die Anforderungen, die ernsthaftes Outsourcing stellt, sind nicht einfach zu erfüllen. Hier müssen die Juristen in den Unternehmen wirklich aufpassen, damit die Kaufleute nicht in arge Fallen geraten. Fremdvergabe ist nur möglich, wenn der Subunternehmer in der Lage ist, einen Betrieb im Betrieb zu führen und der Auftraggeber bereit ist, ihm dafür Gestaltungsraum und nicht nur Platz zu geben. Das darf nicht nur am Anfang funktionieren. Es muss begleitet und beobachtet werden. Fremdvergabe wird in der Praxis leicht zur Personalgestellung, wenn dem Subunternehmer die entsprechende Kompetenz für die Werk- oder Dienstleistung und die Betriebsführung fehlt. 2 Schon im Rahmen eines BMAS-Symposiums im März 2013 in Berlin war Zustimmung zu Ihrem Vorschlag, insbesondere aus dem Team um Frau von der Leyen zu vernehmen. Sind Ihnen Gründe bekannt, warum bisher eigentlich nichts geschehen ist? Das war sicher kein mangelndes Engagement seitens der Ministerin und des BMAS. Sechs Monate vor den Wahlen war eine ernsthafte Neugestaltung der Regeln für den Fremdfirmenpersonaleinsatz nicht mehr möglich. Sie wird vermutlich aber jetzt kommen zusammen mit dem Mindestlohn und weiteren Regeln gegen den Missbrauch von Scheinwerkverträgen. Was ist eigentlich für Sie gerade am Arbeitsrecht so interessant und was hat Ihr Interesse für Arbeitsrecht geweckt? Den ersten Anstoß gab eine Podiumsdiskussion in Freiburg: Mitte der siebziger Jahre zwischen Wolfgang Däubler und meinem späteren akademischen Lehrer Manfred Löwisch über Arbeitskampfrecht. Dann später die Assistentenzeit bei Löwisch. Mit ihm zusammen zu diskutieren, zu arbeiten und zu sehen, wie Interessenkonflikte gelöst werden, das hat mir so viel Freude gemacht, dass ich beim Arbeitsrecht blieb. Am Arbeitsrecht mag ich, dass es sich im

Konflikt entwickelt. Es ist ein dauernder Lernprozess. Wobei für mich gerade die realen Konflikte, an denen ich als Berater beteiligt war, die wichtigsten Anstöße zum Weiterdenken gegeben haben. Und was auch Freude macht: Ich bin mit meiner wissenschaftlichen Arbeit ein sehr kleiner Teil dieser Entwicklung. Der BVAU hat sich auch der Förderung des juristischen Nachwuchses mit Interesse am Arbeitsrecht verschrieben, weil wir meinen, dass die Attraktivität des Arbeitsrechts unverständlicherweise immer mehr sinkt und es daher immer schwieriger wird, junge Kolleginnen und Kollegen für dieses Rechtsgebiet zu begeistern. Sehen Sie eine gleiche Tendenz? Welche Gründe haben Sie identifiziert? Ganz so kann ich das nicht bestätigen. Wir haben in Münster erstklassig qualifizierte junge Frauen und Männer, die sich für das Arbeitsrecht interessieren. Aber ich stimme Ihnen zu, dass das Ansehen des Fachs gelitten hat. Das hat vielleicht damit zu tun, dass sich auch die Wissenschaft im Arbeitsrecht zu schnell zum bloßen Dienstleister von wirtschaftlichen Interessen macht. Sichtbar wird das, wenn wissenschaftlich Arbeit und Beratung so ineinander übergehen, dass Fachaufsätze offensichtlich erkennbar der Beeinflussung im Sinne des Beratungsziels dienen. Nicht selten werden modifizierte Schriftsätze und ziemlich schwache Gutachten als Fachaufsätze publiziert. Es ist ein Irrglaube, dass die Leser das nicht merken. Langfristig schadet das der Diskussion und dem Ansehen des Fachgebiets. Wir machen uns selbst klein, wenn wir das Niveau durch solches Tun absenken. Wo sehen Sie - ganz allgemein - große arbeitsrechtliche Herausforderungen in den nächsten Jahren? Wir müssen den Mut aufbringen, gesellschaftliche Grundfragen in die arbeitsrechtliche Diskussion einzubringen. Wie soll Arbeitnehmerschutz in den nächsten Jahren aussehen. Was wollen wir verändern, um Altersdiskriminierung zu verringern. Wie soll Familienarbeit und Erwerbsarbeit harmonieren; welche Lasten sollen (und können) dabei die Unternehmen schultern. Welche Rolle spielt kollektive Interessenvertretung; wie steht es mit der Teilhabe der Tarifunterworfenen an der Tarifpolitik? Die Tariflandschaft in der Leiharbeit war ein gruseliges Beispiel für Interessenvertretung ohne Teilhabe der Betroffenen. Wenn es mehr allgemein verbindliche Tarifverträge geben soll, dann muss gerade diese Frage neu beantwortet werden. Die Diskussion um den Mindestlohn und seine zukünftigen Detailregelungen ist wichtig. Aber es wirkt im Rahmen dieses Diskurses nicht sehr seriös, wenn die gleichen Leute, die völlige dubiose Tarifverträge mit Pseudogewerkschaften verteidigt haben, jetzt den Tarifparteien die alleinige Regelungskompetenz zuweisen wollen. Der hemmungslose Missbrauch der Tarifautonomie durch Pseudogewerkschaften in der Leiharbeit zwischen 2003 und 2010 hat sehr viel dazu beigetragen, dass es jetzt einen gesetzlichen Mindestlohn geben wird. Ebenso müssen wir uns klar darüber werden, wie der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gestaltet werden soll. Hier läuft vieles schief. Das Entsenderecht wird leider häufig missbraucht; praktisch gibt es bislang kaum Möglichkeiten, das zu verhindern. Aber hier ließe sich manches gestalten. Themen gibt es genug. Wenn Sie einmal nicht über das AÜG u.a. nachdenken: auf was fokussiert sich Herr Schüren in seiner Freizeit? Ich bin Jäger. Das ist mir wichtig. Dabei lernt man genau hinzusehen und geduldig zu sein. Die Tiere sind unsere Mitgeschöpfe, denen ich gerne und mit Respekt begegne. Draußen zu sein, ist ein großes Glück. Lieber Herr Prof. Dr. Schüren, herzlichen Dank für das Gespräch. DEUTSCHES ARBEITS- RECHT IST KEIN STANDORTNACHTEIL EIN ARGUMENTARIUM ZUR WIDERLEGUNG TYPISCHER THESEN Nicht nur innerhalb internationaler Konzernstrukturen sehen sich Arbeitsrechtler in Deutschland oftmals mit Thesen konfrontiert, die etwa wie folgt lauten: In Deutschland besteht wegen der vielen und starren gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu wenig Flexibilität oder Restrukturierungen in Deutschland sind teuer, gerne auch mit Aussagen wie In Deutschland kann man praktisch nicht kündigen oder In Deutschland muss alles mitbestimmt werden, die Betriebsräte verhindern nur alles.. Argumente zur Wiederlegung solcher Thesen, unterfüttert mit konkreten Hintergrundinformationen hat der BVAU nun für seine Mitglieder zum Abruf bei der Geschäftsstelle (silvio.fricke@bvau.de) zusammengestellt. MITGLIEDERSERVICE: Fordern Sie weitere Informationen an. 3

Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung Auswirkungen für Syndikusanwälte (m/w) Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 31.10.2012, Az.: B 12 R8/10, abgedruckt in: NZA-RR 2013, 419) müssen abhängig Beschäftigte Syndikusanwälte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu beantragen, wenn sie nicht mehr dieselbe Beschäftigung ausüben. Voraussetzungen und Reichweite der Befreiung sowie Konsequenzen und praktische Hinweise werden nachstehend das Wichtigste in Kürze in 10 Punkten dargestellt. Themen, die den BVAU bewegen Rechtsanwalt/Syndikusanwalt Boris Wein, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim GmbH & Co.KG, Präsidiumsmitglied BVAU e.v. 1. Die Befreiung bezieht sich nur noch konkret auf die Tätigkeit, für die sie beansprucht wurde. Wurde die aktuelle Tätigkeit, für die eine Befreiung vorliegt vor dem 31.10.2012 aufgenommen, bedarf es nach aktueller Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) keiner neuen Beantragung. Damit orientiert sich die Rspr. eng an dem Gesetzestext (siehe Kasten). 2. Bei jedem Wechsel der Tätigkeit ist die Befreiung von der Rentenversicherung neu zu beantragen. Dies gilt z.b. auch für den Wechsel aus der Rechtsanwaltskanzlei in die Rechtsabteilung als Syndikusanwalt. 3. Das gilt sowohl für den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber (auch innerhalb eines Konzerns) als auch für innerbetriebliche Wechsel. Letzteres allerdings nur, wenn sich die ausgeübte Tätigkeit wesentlich ändert. So ist bspw. bei dem Wechsel von der Rechtsabteilung des Arbeitgebers (Bereich Gesellschaftsrecht, M&A) zu Labour Law (Personalabteilung desselben Arbeitgebers) keine erneute Befreiung erforderlich. 4. Bei einem Stellenwechsel muß innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn der der Antrag gestellt werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Befreiung erst ab Antragstellung. Für die Zeit davor werden dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Wichtig ist daher, die Befreiung vor dem Arbeitsplatzwechsel zu beantragen. 5. Liegt dem (neuen) Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid bei einem Stellenwechsel vor, muß er den Syndikusanwalt zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und die Beiträge dorthin entrichten. 6. Nichtgezahlte Beiträge werden im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Tragen muß sie der Arbeitgeber. 7. Die Befreiung muß beim zuständigen Versorgungswerk der Rechtsanwälte beantragt werden. Entsprechende Anträge gibt es dort auf Anfrage. 8. Dem Antrag muß eine Bestätigung über die Kammermitgliedschaft beigelegt werden sowie ggf. die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zur Befreiungsfähigkeit der aktuell ausgeübten Tätigkeit (siehe noch Punkt 10.). 9. Außerdem muß die Tätigkeit anhand der für Syndikusanwälte entwickelten vier Kriterien (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung, Rechtsvermittlung) in einer individuell verfassten Stellenbeschreibung genau beschrieben werden. Dabei muß auch der Arbeitgeber konkret benannt werden. Die Stellenbeschreibung sollte auf deutsch verfasst sein. Kaufmännisch verwaltende Tätigkeiten wie z.b. Managementaufgaben, Budgetverantwortung etc. sind dagegen keine berufsspezifische Tätigkeiten eines/einer 4 Syndikusanwaltes/Syndikusanwältin. Die Arbeitshilfe der DRV Bund für die Beurteilungen von Syndikusanwälten ist für BVAU-Mitglieder bei unserer Geschäftsstelle (silvio.fricke@bvau.de) abrufbar. Diese soll von den Mitarbeitern der DRV Bund, die über die Befreiungsanträge zu entscheiden haben, bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Praxis der Befreiung ist aktuell jedoch nicht einheitlich. 10. Für die Praxis empfiehlt sich vor Stellung des Antrages auf Befreiung die Stellenbeschreibung an die zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Prüfung der Befreiungsfähigkeit der Tätigkeit zu senden. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VI (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. MITGLIEDERSERVICE: Fordern Sie weitere Informationen an.

Die Abgrenzung von Werkverträgen zu Arbeitsverträgen ist erneut ein Stückchen klarer Alexander R. Zumkeller, Präsident des BVAU e.v. Es kann nicht häufig genug darauf hingewiesen werden, dass der Vertragstypus sich nicht aus der Überschrift der Vereinbarung und dem geschriebenen Vertrag ergibt, sondern aus der tatsächlichen Durchführung. Die korrekte Ausfertigung des Vertrages ist selbstverständlich wichtig: denn sie gibt die Regeln vor, die später im Vertragsleben zu beachten sind. Aber genau darauf kommt es an. Der Unternehmer, der, gleich aus welcher Überlegung, personale Leistungen outsourct, muss sich also klar über die Folgen sein: er verliert im Falle von Werkund Dienstverträgen sein Weisungsrecht und ist darauf angewiesen, das Werk oder die Dienste konkretest möglich vertraglich zu vereinbaren, wie auch Organisationsstruktur, Personaleinsatz, Qualifikation etc. für ihn fürderhin tabu sind. Sein Regelungsinstrument ist nicht das Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Arbeitnehmer, sondern der Vertrag und ggf. vereinbarte Pönalen gegenüber dem Auftragnehmer. Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 1.8.2013 (2 Sa 6/13) macht ein Zusätzliches deutlich: die eigenen Arbeitnehmer des Auftraggebers stellen eine weitere Gefahrenquelle dar. Sie sind unbedingt nachhaltig anzuweisen (und zu überprüfen), den Werk- oder Dienstvertrag zu leben. Der vollständige Text Kommentars dieser Entscheidung abgedruckt in Ausgabe 46/2013 des Betriebs-Beraters - ist unter www.bvau.de/presseberichte oder HIER abrufbar. IBM: Erweiterter Aufgabenbereich für Kohls BVAU-Mitglied Dr. Frank Kohls, IBM Deutschland Management & Business Support GmbH, hat seit Ende November 2013 die Leitung der Funktion Arbeitsrecht in Europa der IBM übernommen. Bis auf weiteres leitet er wie in den letzten Jahren auch weiterhin zusätzlich das Arbeitsrechtsteam der IBM in Deutschland. Vor seinem Einstieg bei IBM vor mehr als zehn Jahren war Kohls JETZT MITGLIED WERDEN! Zum Antrag auf Mitgliedschaft: www.bvau.de/mitgliederantrag bei Hapag Lloyd tätig. Kohls war zudem einer der Unternehmenspraktiker, der sich an den Vorüberlegungen zur Gründung des BVAU beteiligte. IBM gehört mit einem Umsatz von 104,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2012 zu den weltweit größten Anbietern im Bereich Informationstechnologie (Hardware, Software und Services) und B2B-Lösungen. Das Unternehmen beschäftigt derzeit ca. 430.000 Mitarbeiter und ist in über 170 Ländern aktiv. Leiter Recht Stabsfunktionen und Arbeitsrecht > IBM Deutschland Management & Business Support GmbH Leiter Arbeitsrecht Europa & CEE > IBM Deutschland Management & Business Support GmbH Arbeitsrechtler gefunden 5

Kobusch jetzt bei Continental BVAU-Mitglied Friedemann Kobusch wechselte zum 1. Dezember 2013 zur Continental AG. Zuvor war er annähernd drei Jahre als Leiter Arbeitsrecht für die Compass Group Deutschland tätig. Weitere Vortätigkeiten führten den Volljuristen seit Ende der 90er Jahre als Legal Counsel zur Reuters AG sowie als Leiter Strategisches Personalmanagement zur AVA AG bzw. Marktkauf Holding GmbH. Bei der Continental AG wird Kobusch schwerpunktmäßig im Bereich Labour Relations Corporate tätig sein. Kobusch wurde Anfang Juli 2013 zum stellvertretenden Leiter der BVAU-Regionalgruppe Mitte gewählt. Leiter Arbeitsrecht > Compass Group Deutschland Labour Relations Corporate > Continental AG Zum 31.12.2012 beschäftigte der Continental-Konzern rund 170.000 Mitarbeiter in 46 Ländern. Aufgegliedert in die Automotive und die Rubber Group bzw. in fünf Divisionen gilt Continental als führender Anbieter von Bremssystemen, Systemen und Komponenten für Antriebe und Fahrwerk, Instrumentierung, InfotainmentwLösungen, Fahrzeugelektronik, Reifen und technischen Elastomerprodukten sowie als kompetenter Partner in der vernetzten, automobilen Kommunikation. Nachstehende Stellenausschreibungen betreffen überwiegend Unternehmen unserer Mitglieder und wurden zumeist auch von diesen für einen Hinweis in den BVAU-News gemeldet. Bei Fragen zu einzelnen Positionen oder bei Interesse daran, selbst offene Stellen mit arbeitsrechtlichem Bezug für einen Hinweis in den BVAU-News zu melden, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle (silvio.fricke@bvau.de). AXA sucht Volljurist (m/w) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Mitbestimmung Arbeitsrechtler gesucht Tätigkeit (Auszug) Arbeitsrechtliche Beratung und Steuerung der Fachbereiche im AXA Konzern Deutschland Vertretung des Arbeitgebers gegenüber Mitbestimmungsgremien (Konzernbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat) Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen Inhaltliche Gestaltung von Sitzungen der Kommissionen des Konzernbetriebsrats und Gesamtbetriebsrats Profil (Auszug) Abschluss als Volljurist (m/w), vorzugsweise mit Prädikatsexamen mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt Mindestens 2-3 Jahre Berufserfahrung im o.g. Aufgabenbereich Fundierte Kenntnisse im Sozial-, Zivil- sowie Individual- und Kollektivarbeitsrecht Sicheres Auftreten, Durchsetzungsstärke, Konflikt- und Entscheidungsfähigkeit Initiative, Analysefähigkeit, Organisationsgeschick und Qualitätsorientierung Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: http://www.stepstone.de/stellenangebote--volljurist-m-w-arbeitsrecht-und-mitbestimmung- Koeln-AXA-Konzern-AG--2461128-inline.html?suid=78c855ad-b108-453b-9e95-47621e90a9 4a&ssaPOP=2&ssaPOR=2 6

Bertrandt AG sucht Volljurist für Bereich Arbeitsrecht (m/w) Tätigkeit (Auszug) Unterstützung der Konzernzentrale (Ressort Personal) in allen arbeitsrechtlichen Fragen Eigenverantwortliche Betreuung gruppenweiter Projekte und Vertretung der Gesellschaft in arbeitsrechtlichen Verfahren Profil (Auszug) Erfolgreiche Absolvierung des ersten und zweiten Staatsexamen und frühzeitige Schwerpunktsetzung im Arbeitsrecht im Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht. Einschlägige Berufserfahrung in Kanzlei oder in vglb. Position in einem Unternehmen Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: http://www.stepstone.de/stellenangebote--volljurist-in-im-bereich-arbeitsrecht-ehningen-bei-stuttgart-bertrandt-ag--2665999-inline.html?suid=1c52e39f-296c-4f01-ae9b-e3b6ebfd4c3e&ssapop=1&ssapor=1 Boehringer Ingelheim sucht Volljurist (m/w) Arbeitsrecht Tätigkeit (Auszug) Analysieren und Bearbeiten von arbeitsrechtlichen individual- und kollektivrechtlich sowie sozialrechtlichen Themenstellungen Vertreten des Unternehmens in arbeitsrechtlichen Prozessen Kooperieren mit den Arbeitnehmervertretungen, insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen und IT-Themen sowie beim Entwerfen und Verhandeln von Betriebsvereinbarungen Mitwirken bei der Konzeption, Realisierung und Umsetzung von personalwirtschaftlichen Themen und Fragestellungen Profil (Auszug) Erfolgreich, mindestens mit der Note befriedigend, abgeschlossenes erstes und zweites Staatsexamen der Rechtswissenschaften Berufserfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, idealerweise in einem Unternehmen oder Arbeitgeberverband Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: http://careers.boehringer-ingelheim.com/index.php?ac=jobad&id=416 SAVE THE DATE Weiteres Treffen der Regionalgruppe Mitte (Hessen) terminiert Die Regionalgruppe Mitte, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Hessen und die angrenzenden Regionen richtet, wird sich am 30. Januar 2014 erneut treffen. Als Gastgeber fungieren BVAU-Mitglieder Lars Jansson und Matthias Dipper (zugleich Präsidiumsmitglied), Clariant SE. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm geht allen Mitgliedern in den nächsten Tagen zu. Im Mittelpunkt werden ein Erfahrungsaustausch zu Massenentlassungen u.a. durch eine Diskussion mit Vertretern der BA und eine Darstellung eines konkreten Beispielfalles aus der Praxis und den arbeitsrechtlichen Aspekten des Koalitionsvertrages stehen. Bei Interesse am Erhalt dieser Informationen als Nicht-Mitglied wenden Sie sich bitte an mitglied@bvau.de. Die Plätze für Gäste an allen Folgetreffen unserer Regionalgruppen in 2014 werden stärker begrenzt sein als bisher. 7

Heidelberger Erklärung : Mitglieder des BVAU diskutieren Selbstverständnis und Positionen Die Unternehmenspraxis braucht verlässliche Rechtsgrundlagen und darf nicht Spielball von Gesetzgebung oder Rechtsprechung sein. Die Mitglieder des BVAU starten infolge der durch das BVAU-Präsidium vorgelegten Heidelberger Erklärung die Diskussion klarer Forderungen an Gesetzgebung und Rechtsprechung: Wir reklamieren richtige und verlässliche Gesetze, einen entscheidungsfreudigen Gesetzgeber und Rechtsklarheit, damit Arbeitsrecht weiterhin ein Erfolgsfaktor bleibt und kein unberechenbares Risiko führte BVAU-Präsident Alexander R. Zumkeller im Rahmen der Mitgliederversammlung aus. Arbeitsrecht im Unternehmen ist eine der wichtigsten Erfolgssäulen im Getriebe der deutschen Wirtschaft und ist wertschöpfend. Dies ist ebenfalls eine zentrale Position, die durch weitere das Selbstverständis der Mitglieder und des BVAU konkretisierenden Argumente und Forderungen in die Diskussion eingeführt wurde. Neue Entwicklungen in einer globalisierten Arbeitswelt sind zunehmend im deutschen Arbeitsrecht zu berücksichtigen. Das trifft auch auf den Wandel soziokultureller Hintergründe zu neue Generationen von Menschen und Beschäftigten fordern neue Arbeits- bedingungen und damit angepasste gesetzliche Vorschriften. Rechtsvorschriften, die nicht mehr praxistauglich sind, sind im Sinne der Rechtssicherheit gemeinsam mit den Anwendern - den Arbeitsrechtlern in den Unternehmen unabhängig von sozialpolitischen Forderungen zu diskutieren und fortzuentwickeln, ergänzt Dr. Rupert Felder, Vizepräsident des BVAU. Der vollständige Wortlaut der Heidelberger Erklärung ist HIER abrufbar. Allen BVAU-Mitgliedern ist die Erklärung mit dieser Ausgabe unserer BVAU-News zugegangen. Wie bereits im Auftakttreffen der Regionalgruppe Südost (Bayern) erfolgt, freut sich das Präsidium des BVAU auf weitere und vergleichbare Diskussionen der vorgelegten Positionen und Forderungen. Wir werden hierfür in den anstehenden Treffen aller Regionalgruppen genügend Zeit vorsehen. Unabhängig hiervon können sich unsere Mitglieder auch direkt mit weiteren Vorschlägen, Argumenten und Rückmeldungen an unsere Geschäftsstelle oder das Präsidium wenden. Erklärtes Ziel ist, am Ende von Quartal I in 2014 eine finale Version der Heidelberger Erklärung der Öffentlichkeit vorstellen zu können. Gestalten Sie mit! BVAU Intern Was bei uns passiert Kommunikation läuft: Die Heidelberger Erklärung des BVAU führte bereits zur Berichterstattung durch unterschiedliche Medien, etwa HIER SAVE THE DATE Weiteres Treffen der Regionalgruppe Südwest (BaWü) terminiert Die Regionalgruppe Südwest, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Baden-Württemberg und die angrenzenden Regionen richtet, wird sich am 10. März 2014 erneut treffen. Als Gastgeberin lädt BVAU-Mitglied Simone Westenfelder (Württembergische Lebensversicherung AG) nach Stuttgart ein. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm sowie allen Themen für die Diskussion gehen allen Mitgliedern rechtzeitig zu. Bei Interesse am Erhalt dieser Informationen als Nicht-Mitglied wenden Sie sich bitte an mitglied@bvau.de. Die Plätze für Gäste an allen Treffen unserer Regionalgruppen in 2014 werden stärker begrenzt sein als bisher. 8

Fachkongress Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis ein Erfahrungsbericht Am 29.11.2013 konnte ich auf Einladung des Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) in Heidelberg die Fachtagung Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis - Herausforderungen und best practice besuchen, deren Mitveranstalter der BVAU war. Für mich als Referendarin eine ideale Gelegenheit, praktische Einblicke in das Tätigkeitsfeld des Arbeitsrechtlers zu gewinnen. Ich erlebte einen Tag voller interessanter Informationen und Gespräche. Die Beiträge von Unternehmens-Praktikern, Fachanwälten der ersten Reihe, Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung machten möglich, die Bedeutung des Arbeitsrechts im Tagesgeschäft darzustellen und zeigten mir auch teils völlig neue Perspektiven auf. Durch die Mischung aus Vorträgen, einer Podiumsdiskussion und der Möglichkeit, an zwei Workshops teilzunehmen, war der Tag trotz des Umfangs an vermittelten Informationen sehr kurzweilig - wenngleich anstrengend: Nach einem Referat von Professor Schüren über die mit Fremdfirmenpersonal und Inhouse-Outsourcing verbundenen Risiken und die Möglichkeiten, diese zu begrenzen, gespickt mit zahlreichen Beispielen aus der Arbeitsrechtspraxis, folgte eine Podiumsdiskussion mit Vertretern der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite zum Thema Änderungen am AÜG - Risiko oder Chance für die Unternehmen. Spannend war für mich, wie unterschiedlich die Positionen hierzu doch sein können und welches Konfliktpotential bei der Arbeitnehmerüberlassung - rechtlich, wirtschaftlich und politisch - besteht. Anschließend konnte ich einen Einblick in die Gesetzgebung gewinnen, denn Professor Dr. Rainer Schlegel vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berichtete nicht nur über die Regelungen des gesetzlichen Gesundheitsschutzes und der Idee einer Anti-Stress- Verordnung, sondern auch über deren Entstehungsgeschichte und die Abstimmungen zwischen den jeweiligen Ministerien. Der Praxisbeitrag von Frau Catharina von Zeynek (Generali Versicherungen) machte verständlich, wie in der betrieblichen Praxis Verhandlungen mit dem Betriebsrat verlaufen können, am Beispiel der Mitbestimmung bei der Gefährdungsanalyse - und am Beispiel der dazu verhandelnden Einigungsstelle. In der Mittagspause konnte ich die Gelegenheit nutzen, mich mit verschiedenen anderen Teilnehmern über die Vorträge auszutauschen, was für mich als Newcomerin besonders interessant war. Der darauf folgende Blick in die Rechtsprechung wurde von Dr. Eberhard Natter, Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gegeben, der über Erfahrungen mit aufsässigen Arbeitsrichter/innen und dem Europäischen Gerichtshof im Zick-Zack-Kurs im Kontext der Änderungen im Urlaubsrecht berichtete; dies machte mir deutlich, wie schwierig es in der Praxis ist, verlässlich den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorauszusagen. Es fiel mir dann schwer, mich für zwei von vier ausschließlich von Praktikern abgehaltenen Workshops zu entscheiden - waren doch alle Themen interessant. Ich habe mich für die Themen Umgang mit rentennahen Jahrgängen bei Restrukturierung und Betriebsratswahlen 2014- Leiharbeitnehmer und andere Herausforderungen für die Praxis entschieden. Mein Eindruck war, dass durch die gut durchdachte Mischung der Themen jeder Teilnehmer die für ihn passenden Workshops belegen konnte. Den Tag schloss Professor Dr. Martin Franzen (LMU München) mit dem Thema der zunehmenden Europäisierung insbesondere des Arbeitsrechts und insofern wegweisenden Entscheidungen des EuGH; hierbei wurde den Teilnehmern die starke Durchdringung unserer nationalen Rechtsordnung durch das Europarecht und insbesondere durch Richtlinien vor Augen geführt. Abschließend kann ich nach dieser anspruchsvollen Veranstaltung voller Überzeugung sagen: die Fachtagung hat Lust auf mehr gemacht! Eva-Maria Kurtz, wiss. Mitarbeiterin, Universität Mannheim 9

Erfolgreiches Auftakttreffen der Regionalgruppe Südost (Bayern) in München Am 5. Dezember 2013 konstituierte sich die BVAU-Regionalgruppe Südost in München, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Bayern richtet. BVAU-Mitglied Angela Koch (GE Healthcare) sowie Vizepräsident Rupert Felder konnten annähernd 30 Arbeitsrechtler aus dem ganzen Freistaat begrüßen; erneut nahmen einige Gäste die Möglichkeit wahr, sich näher über den BVAU zu informieren. Nach einer Begrüßung durch den Vizepräsidenten des BVAU, Herrn Dr. Rupert Felder und den Erläuterungen der aktuellen Entwicklungen im und rund um den BVAU, fand zunächst die Wahl der Regionalgruppenleitung statt. Die anwesenden Mitglieder wählten einstimmig Birgit Kießling (Munich Re) zur Leitung der Regionalgruppe Südost. Frau Kießling moderierte im Anschluss die Diskussion zu den nächsten Schritten der Regionalgruppe in Bayern - etwa die Terminierung, Themen und Formate der Folgetreffen. Im Anschluss diskutierten die Teilnehmer die Heidelberger Erklärung, die Rupert Felder infolge der Mitgliederversammlung am 28. November in Heidelberg in der Regionalgruppe vorstellte. Sodann beschäftigte sich ein Impulsvortrag von Dr. Oliver Vollstädt (Kliemt & Vollstädt) mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus dem Internet über Mitarbeiter; aktuelle Rechtsprechung zu Kündigungssachverhalten im Zusammenhang mit dem Web 2.0 (Facebook, Xing und Co.) standen ebenfalls im Fokus des Vortrags. Das Auftaktreffen beendete ein get-together mit der Möglichkeit eines weiteren Erfahrungsaustausches für die Teilnehmer. Ein erstes Folgetreffen der RG Südost soll bereits im Februar oder März 2013 folgen. Mitglieder, die leider an einer Teilnahme verhindert waren, können die Vortragsunterlagen, die die fachlichen Impulse begleitet haben, bei der Geschäftsstelle anfordern (silvio.fricke@bvau.de). Nach Fertigstellung des exklusiven und online-basierten Mitgliederbereiches auf der Webseite des BVAU werden solche Unterlagen stets unmittelbar nach allen Treffen von Regional-und Themengruppen zum Abruf bereit stehen. Mitgliederversammlung: Diskussion der arbeitsrechtlichen Vorhaben im Koalitionsvertrag Ebenfalls fanden die Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der Mitgliederversammlung Gelegenheit, die arbeitsrechtlichen Vorhaben der wohl künftigen Koalitionäre zu diskutieren. Einen hervorragenden Ausgangspunkt hierfür setze Prof. Dr. Björn Gaul (CMS Hasche Sigle), der die arbeitsrechtlichen Aspekte aus dem erst wenige Tage zuvor gefundenen Koalitionsvertrag nicht nur inhaltliche präsentierte, sondern diese sogleich bewertete und für deren Auswirkungen für die Unternehmenspraxis darstellte. BVAU-Mitglieder können den Foliensatz von Prof. Dr. Gaul bei der Geschäftsstelle anfordern. (silvio.fricke@bvau.de) Ein schriftliches Handout von Prof. Dr. Gaul, dass neben der Zusammenfassung aller arbeitsrechtlichen Aspekte ebenfalls eine erste Bewertung dieser vornimmt, kann bei Dr. Achim Lindemann angefordert werden. (achim.lindemann@cms-hs.com) Die Mitgliederversammlung am 28. November in Heidelberg war eine hervorragende Veranstaltung: Programm und Rahmen haben mir sehr gut gefallen! Ich freue mich auf die nächste Runde und vor allem den weiteren Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen. BVAU-Mitglied Dr. Timo Trasch, Fiducia IT AG, Personal- und Sozialwesen / Arbeitsrecht (Stab) Ich habe die Teilnehmer, auch in der Diskussion im Nachgang zur Mitgliederversammlung des BVAU, als außerordentlich erfahrene Kolleginnen und Kollegen kennen gelernt, was dann auch eine vertiefte und sehr praxisnahe Behandlung der Themen möglich gemacht hat. Prof. Dr. Björn Gaul, Partner, CMS Hasche Sigle MITGLIEDERSERVICE: Fordern Sie weitere Informationen an. 10

BVAU-Regionalgruppe West in Nordrheinwestfalen gestartet Am 12. November 2013 fand in den Räumlichkeiten unseres strategischen Partners Kliemt & Vollstädt in Düsseldorf das Auftakttreffen der BVAU-Regionalgruppe West statt. Annähernd 30 Kolleginnen und Kollegen waren vor Ort; erneut nahmen viele Gäste die Möglichkeit wahr, sich näher über den BVAU zu informieren. Nach einer Begrüßung durch den Vizepräsidenten des BVAU, Herrn Dr. Rupert Felder und den Erläuterungen der aktuellen Entwicklungen im und rund um den BVAU moderierte Vizepräsident Dr. Rupert Felder die Wahl der Regionalgruppenleitung. Die anwesenden Mitglieder wählten einstimmig Sandra Bierod-Bähre, bish. Head of HR Legal Affairs bei Peek & Cloppenburg. Frau Bierod-Bähre stellte sodann die nächsten Schritte der Regionalgruppe - etwa Termin, Themen und Formate der Folgetreffen - zur Diskussion. Von zwei sich anschließenden inhaltlichen Impulsvorträgen beschäftigte sich der erste Vortrag (Sandra Bierod-Bähre) mit dem Themenfeld Beschäftigtendatenschutz. Die bestehenden Unklarheiten auf gesetzlicher Ebene, Erwartungen an den weiteren Verlauf der nationalen und internationalen Gesetzgebung sowie Handlungsempfehlungen hieraus wurden diskutiert. Im Anschluss folgte ein Vortrag von Axel Braun (Luther), der eine Diskussion zum Umgang mit rentennahen Jahrgängen bei Restrukturierungen anregte. Das Treffen beendete ein get-together mit der Möglichkeit für einen weiteren Erfahrungsaustausch. Ein erstes Folgetreffen der RG West mit Wahl der stellvertretenden Regionalleitung soll bereits im Februar oder März 2013 folgen. Mitglieder, die leider an einer Teilnahme verhindert waren, können die Vortragsunterlagen, die die fachlichen Impulse begleitet haben, bei der Geschäftsstelle anfordern (silvio.fricke@bvau.de). Nach Fertigstellung des exklusiven und online-basierten Mitgliederbereiches auf der Webseite des BVAU werden solche Unterlagen stets unmittelbar nach allen Treffen von Regional-und Themengruppen zum Abruf bereit stehen. KONSTITUTION ÜBERREGIONALER BVAU-THEMEN- GRUPPEN: GESTALTEN SIE MIT! In überregionalen Themengruppen will der BVAU in 2014 den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder themen- und/oder funktionsbezogen konzentrieren. Auf vielfachen Wunsch der teilnehmenden Mitglieder an bisherigen Treffen der Regionalgruppen stehen etwa Themen, wie Internationales Arbeitsrecht, Nachwuchsförderung oder Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen ganz oben auf der Agenda. Gestalten Sie Formate als auch die Themen der Diskussionen innerhalb dieser Treffen von Anfang mit! Bei Interesse an der Mitarbeit in einer Themengruppe zu einem der genannten Schwerpunkte melden Sie sich bitte kurz bei der Geschäftsstelle (silvio.fricke@bvau.de). Gleiches gilt bei Interesse an der Ausrichtung des konstituierenden Treffens oder Ideen für weitere überregionale Themengruppen. Zur erfolgreichen Initiierung der Themengruppen sind diese auf eine Mindestanzahl an Mitgliedern angewiesen. 11

Vorübergehend Entwarnung? Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung Im Blickpunkt Arbeitnehmerüberlassung RA Dr. Jan Teusch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, KLIEMT & VOLLSTÄDT, Düsseldorf Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.12.2013 entschieden, dass die nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führt, wenn der Verleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt. Damit hat das Gericht einen seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2011 tobenden Streit beendet. Entscheidung Die Entscheidung betraf einen in der Praxis durchaus häufig anzutreffenden Konzernsachverhalt: Die Muttergesellschaft eine Krankenhausbetreiberin beschäftigte Arbeitnehmer, die ihr von einer Tochtergesellschaft als Personaldienstleisterin überlassen wurden. Die Tochtergesellschaft besaß eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und stellte Arbeitnehmer ausschließlich zum Zwecke der Überlassung ein. Der Kläger wurde über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren bei der Muttergesellschaft eingesetzt. Nachdem die Muttergesellschaft die Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung mit der Tochtergesellschaft gekündigt hatte, klagte er auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft bestehe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage letztinstanzlich abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht soweit der veröf- fentlichten Pressemitteilung zu entnehmen entscheidend darauf abgestellt, dass die Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher im Gesetz nicht vorgesehen sei. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses allein für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis. Eine analoge Anwendung auf den Fall der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des 1 Abs. 1 S. 2 AÜG scheide aus, da es an der hierfür notwendigen planwidrigen Regelungslücke fehle. Bewertung Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Sie beendet eine juristische Auseinan-dersetzung, die tiefe Gräben in die deutsche Rechtslandschaft gerissen hat. Zur Erinnerung: Mit Wirkung zum 1.12.2011 hatte der Gesetzgeber in 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die Formulierung aufgenommen, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Eine Konkretisierung des Begriffs vorübergehend erfolgte allerdings ebenso wenig wie die An-ordnung einer Rechtsfolge für den Fall der nicht (mehr) vorübergehenden Überlassung. Die Folge war ein erbitterter Kampf um die Deutungshoheit der gesetzgeberischen Intention(en), der quer durch die Gerichtssäle der Republik ausgetragen wurde. Für die Betroffen wurde jede gerichtliche Auseinandersetzung über diese Fragen zunehmend zu einem Lotteriespiel, eine höchstrichterliche Klärung damit immer dringlicher. 12 Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 10.7.2013 in einer ersten Entscheidung zu 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei nicht vorübergehender Einstellung bejaht und damit einen eher leiharbeitskritischen Weg eingeschlagen hatte, war die Entscheidung zur individualrechtlichen Rechtsfolge mit Spannung erwartet worden. Die Begründung des nunmehr vorliegenden Urteils ist ebenso einfach wie einleuchtend: Für die Annahme der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher fehlt schlicht die gesetzliche Grundlage. Dass es einer solchen angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Beteiligten bedarf, liegt eigentlich auf der Hand. Umso wichtiger ist es daher, dass das BAG den rechtsschöpferischen Ambitionen einiger Landesarbeitsgerichte nunmehr eine klare Absage erteilt hat. Fazit Mit der Entscheidung ist eine wichtige Frage zu 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.f. geklärt und die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Endgültige Entwarnung für Arbeitgeber, die auch längerfristig auf Leiharbeit setzen, kann damit freilich nicht gegeben werden. Denn die in Gründung befindliche große Koalition hat das Thema Leiharbeit erneut auf die politische Agenda gesetzt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die zulässige Überlassungsdauer auf maximal 18 Monate zu begrenzen. Zu möglichen Rechtsfolgen einer Überschreitung enthält der Koalitionsvertrag zwar keine Aussage. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte aber klar sein, dass eine Konkretisierung der Überlassungshöchstdauer nur in Verbindung mit einer Rechtsfolgenanordnung justiziabel ist. Dieser Erkenntnis werden sich auch die künftigen Koalitionäre kaum verschließen können.

Wolfgang-Hromadka-Stiftung schreibt Praktikerpreis 2014 aus Die Stiftung Theorie und Praxis des Arbeitsrechts (Wolfgang-Hromadka-Stiftung) hat sich zum Ziel gesetzt, den Dialog zwischen arbeitsrechtlicher Theorie und Praxis zu fördern. Das geschieht durch das Passauer Arbeitsrechtssymposion, das Fachleute aus Unternehmen und Verbänden, Richter, Anwälte und Wissenschaftler miteinander ins Gespräch bringt, aber auch durch die jährliche Verleihung von Preisen. Neben einem Wissenschaftspreis für eine hervorragende arbeitsrechtliche Qualifikationsschrift (Habilitation oder Dissertation) vergibt die Stiftung seit 2013 auch einen Praktikerpreis. Damit sollen innovative Projekte der Personalarbeit ausgezeichnet werden, mit denen sich Unternehmen in vorbildlicher Weise den aktuellen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen stellen. Besonders willkommen sind Bewerbungen zum Thema Alles hat seinen Preis Rechtsfragen der Entgeltgestaltung, mit dem sich das nächste Symposion befassen wird. Gegenstand derartiger Projekte können zum Beispiel sein: flexible Vergütungssysteme mit intelligenten Anreizstrukturen moderne Sozialleistungen zur Motivation und Bindung von Mitarbeitern innovative Konzepte für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung. Der Praktikerpreis ist mit 3.000 dotiert. Er wird am 26. Juni 2014 im Rahmen des 28. Passauer Arbeitsrechtssymposions verliehen, bei dem das Veranstaltungshinweise Save the date Projekt auch vorgestellt werden soll. Bewerben können sich Unternehmen, Mitarbeiter und Teams. Die Jury bilden Dr. Deniz Akitürk (Rheinmetall), BVAU-Mitglied Michael Fritz (Deutsche Bahn AG) und Dr. Rainer Sieg (Siemens AG). Einsendungen bitte bis 30. April 2014 formlos an den Vorstand der Stiftung für Theorie und Praxis des Arbeitsrechts: frank.maschmann@ur.de. 9. Mannheimer Arbeitsrechtstag: Gestaltung und Umgestaltung von Arbeitsbedingungen Arbeitsbedingungen rechtssicher zu gestalten, ist eine Kunst, sie zu ändern, fällt häufig schwer. Wie lässt sich trotzdem Flexibilität bei Arbeits- und Entgeltregelungen erreichen? Helfen kollektivrechtliche Änderungsinstrumente? Taugt der Einsatz von Fremdpersonal als Alternative? Der 9. Mannheimer Arbeitsrechtstag am Mittwoch, den 12. März 2014 im Dorint- Kongresshotel in Mannheim gibt Antwort. Es referieren Experten aus Theorie und Praxis. Rechtsanwälten wird auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. In der Teilnahmegebühr von 300 zuzüglich MwSt. sind die Pausenerfrischungen und ein Mittagessen enthalten. Mitglieder des BVAU erhalten auf die ausgewiesene Teilnahmegebühr einen Rabatt von 15% und werden gebeten, bei Ihrer Anmeldung auf die ordentliche Mitgliedschaft im BVAU hinzuweisen. Anmeldung sind über folgende Homepage möglich: www.mannheimer-arbeitsrechtstag.de Weitere Informationen erteilt gerne Frau Gisela Schober, Universität Regensburg, Lehrstuhl für Arbeitsrecht, Tel. 0941 / 943-2647. Aus dem Programm: 09.00 Uhr - Begrüßung und Einführung in das Thema (Prof. Dr. Frank Maschmann, Universität Regensburg) 09.15 Uhr - Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit: flexibel, aber doch rechtssicher (Reiner Grüning, BASF SE, Ludwigshafen) 10.00 Uhr - Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, Befristung von Vergütungsregelungen? (Reiner Müller, Vors. Richter am LAG Baden-Württemberg, Stuttgart) 13 11.30 Uhr - Mitbestimmung bei der Gestaltung und Änderung von Arbeitsbedingungen (Gabriel Berger, Leiter Arbeitsrecht, Südwestmetall, Stuttgart) 12.30 Uhr - Teilkündigung von Kollektivvereinbarungen (RA Dr. Marc Winstel, Stuttgart) 14.15 Uhr - Änderungskündigung: alte und neue Fragen (Burghard Kreft, Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht, Erfurt) 15.15 Uhr - Betriebsvereinbarungsoffener Arbeitsvertrag und Verweisungsklauseln (RA Dietmar Heise, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart) 16.30 Uhr - Zeitarbeit, Werkvertrag und Industriedienstleistung als Alternative (Prof. Dr. Wolfgang Hamann, Universität Duisburg-Essen) 17.30 Uhr - Abschlussgespräch

Ihr Präsidium www.bvau.de Impressum/Hinweise Die BVAU News werden vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.v. (BVAU) herausgegeben und sind ein kostenloser Newsletter insbesondere für alle ordentlichen Mitglieder des BVAU als auch sonstige Leser, die sich für die Zuleitung registriert haben oder einer solchen nicht widersprochen haben. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abbestellung per formloser Nachricht an info@bvau.de möglich. Eine Registrierung für den regelmäßigen Erhalt der BVAU News ist jederzeit mittels formloser Nachricht an info@bvau.de möglich oder mittels Nutzung der Registrierungsfunktion auf www.bvau.de. Ein Anspruch auf Erhalt der BVAU News besteht insbesondere für Nicht-Mitglieder des BVAU nicht. Namentlich gekennzeichnete Beiträge einschließlich Interviews geben nicht unbedingt die Meinung des BVAU wieder. Für die inhaltliche Richtigkeit solcher Beiträge sind die namentlich genannten Autoren verantwortlich. Angaben zu Stellenwechsel oder Stellengesuchen sind mit den namentlich genannten Personen abgestimmt oder wurden durch diese freigegeben. Sofern der Newsletter auf Angebote Dritter verweist (Verlinkungen): Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren auf den verlinkten Seiten keine Inhalte zu erkennen, die gegen geltende Gesetze verstießen oder als illegal einzustufen wären. Für die Richtigkeit der auf Internetangeboten Dritter eingestellten Informationen haftet ausschließlich der Anbieter der jeweiligen Internetseite. Nach der Linksetzung veränderte Seiten entziehen sich dem Einfluss des BVAU und es wird ausdrücklich keine Haftung für diese gegebenenfalls nachträglich veränderten Linkseiten und deren Unterseiten übernommen. Die Satzung des BVAU sieht bis zu neun Mitglieder im Präsidium vor. Der Präsident und bis zu zwei Stellvertreter bilden das geschäftsführende Präsidium. Im Rahmen der Gründungsversammlung wurden folgende Mitglieder in das BVAU-Präsidium gewählt: 1. Reihe (v.l.n.r.): B. Wein (Boehringer Ingelheim), Dr. R. Felder (Heidelberger Druckmaschinen), M. Dipper (Clariant); 2. Reihe (v.l.n.r.): H. Frieges (KION), M. Hengesbach (TuiFly), A. R. Zumkeller (ABB Deutschland). Foto: Ralf Kolb Strategische Partner: Medienpartner: Mitglieder: Fragen, Feedback bitte an mitglied@bvau.de Geschäftsstelle: Abfrage Serviceleistungen u.a. an silvio.fricke@bvau.de Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (e.v.) Geschäftsführendes Präsidium: Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Vizepräsident) VR Nr: 3686 (AG Heidelberg) Steuer-Nr.: 32489/76903 (FA Heidelberg) www.bvau.de 14